Sofortige Beschwerde gegen Absehen von Adhäsionsentscheidung (§ 472a StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen das Absehen des Amtsgerichts von einer Entscheidung über ihren Adhäsionsantrag. Das Landgericht hält die Beschwerde für unbegründet: Mit der Einspruchsrücknahme gegen den Strafbefehl wurde das Strafverfahren beendet, sodass eine nachträgliche Entscheidung über den Adhäsionsantrag unzulässig war. Ferner stehe dem Gericht nach § 472a StPO ein Ermessen zu, dessen Ausübung nicht beanstandet ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen das Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt (§ 473 Abs.1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl führt mit dessen Rechtskraft zur Beendigung des Strafverfahrens und schließt grundsätzlich eine nachträgliche Entscheidung über einen Adhäsionsantrag aus.
Adhäsionsverfahren und Einspruchsverfahren sind selbständige Rechtsinstitute; eine taktische Einspruchsrücknahme ist nicht als prozessuales Unterliegen im Adhäsionsverfahren zu werten.
§ 472a StPO erlaubt dem erkennenden Gericht, von einer Entscheidung über zivilrechtliche Nebenforderungen im Strafverfahren abzusehen; dies unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Eine sofortige Beschwerde gegen das Absehen nach § 472a StPO ist unbegründet, wenn kein Verstoß gegen die Ermessensausübung oder sonstiger Verfahrensfehler ersichtlich ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 723 Cs 70/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat zu Recht von einer Kostenentscheidung gem. § 472a StPO abgesehen.
Über den Adhäsionsantrag vom 15.11.2017 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 15.11.2017 seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen hatte, dieser damit in Rechtskraft erwuchs und hierdurch das Strafverfahren beendet wurde. Daher war bereits der Anwendungsbereich des § 472 a Abs. 2 StPO nicht eröffnet. Denn das Amtsgericht hat nicht von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen, eine solche war nicht mehr zulässig, nachdem das Strafverfahren durch die Einspruchsrücknahme beendet worden war.
Soweit die Beschwerdeführerin auf das Skript der Kollegen Richter am Amtsgericht Kai-Uwe Herbst & Richter am Amtsgericht Georg Plüür zum Adhäsionsverfahren Bezug nimmt, schließt sich die Kammer der dort vertreten Auffassung nicht an. Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann nicht als Unterliegen hinsichtlich des Adhäsionsantrages gewertet werden. Vielmehr sind beide Rechtsinstitute getrennt voneinander zu betrachten. Durch die ggfs. taktische Einspruchsrücknahme ist prozessual – nach Auffassung der Kammer völlig wertneutral - dem Adhäsionsverfahren schlicht die Grundlage entzogen worden.
Schließlich räumt § 472a StPO – die Anwendbarkeit der Norm unterstellt - dem erkennenden Ausgangsgericht ein Ermessen ein. Die Kammer kann jedoch auch insoweit nicht erkennen, dass dieses Ermessen durch das Amtsgericht fehlerhaft ausgeübt worden sein soll.
Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.