Pflichtverteidigerbestellung wegen schwieriger Sachlage, hoher BAK und Betreuung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers. Streitpunkt war, ob nach § 140 Abs. 2 StPO eine notwendige Verteidigung vorliegt. Das Landgericht hob den Amtsgerichtsbeschluss auf und ordnete eine Pflichtverteidigerin an, da die Tatvorwürfe nur auf Polizeizeugenaussagen beruhen, hohe BAK‑Werte Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen und eine Betreuung vorliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde der Angeklagten gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers stattgegeben; Pflichtverteidigerin beigeordnet, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist erforderlich, wenn die Schwierigkeit der Sachlage eine sachgerechte Verteidigung ohne Pflichtverteidiger nicht ermöglicht.
Erfordern die Tatvorwürfe zur Begründung eine Bewertung ausschließlich belastender Polizeizeugenaussagen und fehlen andere Beweismittel, rechtfertigt dies die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil dieser Zugang zum vollständigen Akteninhalt zur Aufdeckung von Widersprüchen benötigt.
Anhaltspunkte für eingeschränkte Schuldfähigkeit (z. B. erhebliche BAK‑Werte) können Zweifel begründen, die die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen.
Besteht für die Angeklagte eine gesetzliche Betreuung oder bestehen Zweifel an ihrer Verteidigungsfähigkeit, kann dies die Annahme der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO stützen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 730 Ds 778/18
Tenor
Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.12.2018 aufgehoben.
Der Angeklagten wird Rechtsanwältin L als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sachlage erforderlich.
Die der Angeklagten vorgeworfenen Taten des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) können nur durch die Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten nachgewiesen werden. Andere Beweismittel sind insoweit nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der Belastungszeugen nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist (so auch LG Bielefeld, Beschluss vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, juris).
Zudem wurde bei der Angeklagten eine BAK von 2,08 Promille festgestellt, sodass zumindest Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit bestehen. Auch insoweit ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.
Ferner steht die Angeklagte unter Betreuung, sodass auch Zweifel an ihrer Verteidigungsfähigkeit bestehen. Schließlich drohen der Angeklagten möglicherweise auch sorgerechtliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.