§ 89a StGB: Vollendung durch Beschaffung wesentlicher Bombenbestandteile trotz fehlender Chemikalien
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Er hatte sich u.a. Zünderbestandteile, Behältnisse, Thermometer, Kanüle und Münzgeld als Schrapnell beschafft und beabsichtigte die Herstellung von TATP sowie den Bau einer Bombe zur Tötung vieler Menschen. Die Tat war nach wertender Gesamtschau bereits vollendet, obwohl Chemikalien und einzelne Kleinteile noch fehlten, da diese kurzfristig frei beschaffbar waren und die vorhandenen Gegenstände in staatsschutzrelevanter Zielsetzung zusammengetragen wurden. Sichergestellte Tatmittel wurden eingezogen.
Ausgang: Angeklagter wegen § 89a StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Tatmittel eingezogen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsalternative des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB erfordert die Beschaffung oder Verwahrung solcher wesentlichen Gegenstände oder Stoffe, die bei Zusammenfügung oder technischer Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung ergeben können.
Ob Gegenstände für die Herstellung eines Kampfmittels wesentlich sind, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls zu beurteilen; das Fehlen von Kleinteilen untergeordneter Bedeutung hindert die Vollendung nicht.
Die Vollendung nach § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB kann trotz fehlender Chemikalien anzunehmen sein, wenn die bereits beschafften Bestandteile in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur tatbestandsmäßigen Vorbereitung überschreiten und die noch fehlenden Stoffe kurzfristig frei beschaffbar sind.
Für den subjektiven Tatbestand des § 89a StGB genügt, dass der Täter zum Einsatz des vorzubereitenden Kampfmittels zur Tötung und Verletzung einer Vielzahl von Menschen fest entschlossen ist; eine Festlegung von Tatort, Tatzeit oder individuellen Opfern ist nicht erforderlich.
Die Einziehung nach § 74 StGB setzt voraus, dass die sichergestellten Gegenstände zur Tatbegehung gedient haben.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das sichergestellte digitale Fieberthermometer, die 20 ml Kanüle, das ca. 2 Meter M Stromkabel mit Kippschalter, die 9 V Blockbatterie sowie der Beutel mit dem Hartgeld verschiedener Währungen werden eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 74 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO)
I. Zur Person des Angeklagten
Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte kam 1998 von Kasachstan nach Deutschland. Die Mutter des Angeklagten, die Zeugin G, ist mit dem Zeugen G2 verheiratet. Der Zeuge G2 lebt seit 17 Jahren in der Familie, hat den Angeklagten aber nicht adoptiert. Der Angeklagte hat zwei Brüder, zum Zeitpunkt des Urteils 14 und 13 Jahre alt, sowie eine Schwester, 9 Jahre alt.
Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult und besuchte die Grundschule bis zur vierten Klasse. Anschließend wechselte er zur Hauptschule. Der Angeklagte erwarb nach einem weiteren Schulwechsel zu einer anderen Hauptschule innerhalb der regulären Schulzeit einen Hauptschulabschluss. Da er ein guter Schüler war, erwarb er anschließend auch noch den Realschulabschluss. Nach dem Erwerb des Realschulabschlusses bemühte der Angeklagte sich um eine Ausbildungsstelle und diverse Nebenjobs. Nach einem 14-tägigen Praktikum wurde ihm ein unbezahltes Jahrespraktikum angeboten. Dieses lehnte er ab, da er nach einer bezahlten Arbeitsstelle suchte. Der Angeklagte wollte außerdem seinen islamischen Glauben auch während der Arbeitszeit ausleben und unter anderem fünf Mal am Tag beten. Auch aufgrund dessen gestaltete sich die Suche nach einem möglichen Ausbildungsbetrieb schwierig. Das Jobcenter hatte dem Angeklagten mitgeteilt, dass es aufgrund der beabsichtigten Religionsausübung während der Arbeitszeit für ihn keine Ausbildungsstelle gebe.
Das Verhältnis des Angeklagten zu dem Zeugen G2 ist problematisch, seit der Angeklagte die 5. Klasse besucht hat. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Probleme in der Schule und benahm sich nicht so, wie der Zeuge G2 es von ihm erwartete. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G2 besserte sich aber auch dann nicht wieder, als sich die schulischen Leistungen des Angeklagten wieder besserten.
Der in der Hauptverhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug vom 11.04.2017 beinhaltet drei Eintragungen:
1.
Das Amtsgericht Lippstadt erteilte dem Angeklagten am 07.01.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3 eine richterliche Weisung.
2.
Das Amtsgericht Lippstadt verurteilte den Angeklagten am 30.06.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Woche Jugendarrest.
3.
Am 15.11.2016 sah die Staatsanwaltschaft Hildesheim gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung eines Diebstahls ab.
In dem hiesigen Verfahren befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 16.02.2017, Az. 702 Gs-601 Js 9/17-300/17, seit dem 16.02.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund.
II. Feststellungen
1. Vorgeschichte
Der christlich erzogene Angeklagte hatte im Sommer 2014 über einen Freund aus dem Boxsport von der Familie zunächst unbemerkt erstmals Kontakt zur islamischen Religion. In den letzten Tagen des Ramadans des Jahres 2014, also Ende Juli 2014, konvertierte der Angeklagte zum Islam. Er nahm spätestens ab diesem Zeitpunkt nur noch Lebensmittel zu sich, die den islamischen Glaubensvorschriften entsprachen, betete 5 Mal am Tag, lernte die arabische Sprache und besuchte regelmäßig eine Moschee, insbesondere in Lippstadt. Zunächst besuchte er türkische Moscheen, geriet dort aber mit den Imamen aneinander, da diese seiner Ansicht nach zu gemäßigte Ansichten vertraten. Aufgrund dessen besuchte der Angeklagte nur noch arabische oder salafistische Moscheen. Wenn er die Möglichkeit hatte, besuchte er auch Moscheen in Bad Sassendorf oder Gütersloh. An der Koranverteilungsaktion „Lies“ nahm der Angeklagte jedenfalls zwei Mal teil.
Die Zeugin G, eine gläubige Christin, diskutierte mit dem Angeklagten zunächst über religiöse Fragen, beendete diese Diskussionen dann aber dauerhaft, da sie und der Angeklagte regelmäßig in Streit gerieten. Davon abgesehen bestand zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter sowie seinen Geschwistern weiterhin ein gutes Verhältnis. Die Zeugin G kam dem Angeklagten auch in Bezug auf seine geänderten Essgewohnheiten entgegen. Mit dem Ehemann seiner Mutter geriet der Angeklagte aber weiterhin regelmäßig aneinander. Dem Zeugen G2 war die religiöse Einstellung des Angeklagten zu radikal. Der Zeuge durchsuchte daher regelmäßig das Zimmer des Angeklagten und warf die im Zusammenhang mit dem Islam stehenden Bücher sowie gefundene Korane in den Müll. Um welche Bücher es sich dabei genau handelte und welchen Inhalt sie hatten, konnte die Kammer nicht feststellen.
Am 07.10.2015 verließ der Angeklagte die elterliche Wohnung und kehrte ohne eine Erklärung gegenüber seiner Familie nicht zurück. Sein Zimmer hatte er unverändert hinterlassen. Am 10.10.2015 erstatteten die Zeugen G und G2 eine Vermisstenanzeige. Zu diesem Zeitpunkt ging jedenfalls die Mutter des Angeklagten noch davon aus, der Angeklagte sei möglicherweise mit seinem Fahrrad verunglückt. Bei der Polizei erhielten die Zeugen die Auskunft, sie mögen 6 Wochen warten, ob der Angeklagte nach Hause zurückkehrt. Beide Zeugen gingen daraufhin mit einem Lichtbild des Angeklagten zu einer Moschee in Lippstadt und fragten dort nach ihm. Der Angeklagte war dort bekannt, aber keiner wusste, wo er sich aufhält. Auch den Zeugen I suchten die Zeugen auf, erhielten aber von diesem ebenfalls keine Auskunft über den Aufenthaltsort des Angeklagten. Der Zeuge G2 kontaktierte außerdem den Vater eines Bekannten des Angeklagten, F, per SMS. Dieser teilte dem Zeugen ein der Familie des Angeklagten bis dahin unbekanntes Facebook Profil des Angeklagten mit. Dieses lautete auf den Namen B. Die Zeugin G nahm auf diese Weise Kontakt zu dem Angeklagten auf. Der Angeklagte teilte seiner Mutter mit, dass er in der Türkei sei. Weitere Angaben, z.B. über seinen genauen Aufenthaltsort oder -zweck, machte er trotz mehrfacher Nachfragen nicht. Kurz nach der Kontaktaufnahme des Zeugen G2 mit F erhielt die Familie des Angeklagten außerdem einen handgeschriebenen Abschiedsbrief folgenden Inhalts: „Meine geliebte Familie, wenn ihr diesen Brief liest, werde ich durch die Barmherzigkeit Allah’s nicht mehr in Deutschland sein. Ich weiß, dass ich kein guter Sohn und auch kein guter Bruder war. Ich habe euch nur Probleme gemacht, doch das ist jetzt zu ende. Bitte verzeiht mir alles schlechte, was ich euch angetan habe. Ich liebe euch und bin euch für alles dankbar, doch nun muss ich gehen, denn ich habe wichtige Pflichten zu erfüllen.“ Der Zeuge G2 besuchte außerdem noch einen arabischen Imbiss. Dort ist ihm von einer nicht mehr näher feststellbaren Person mitgeteilt worden, an einem der Vorabende hätten vier Leute in dem Imbiss zusammengesessen, deren Gespräch er – die nicht mehr näher feststellbare Person – habe hören können. Der Angeklagte sei eine dieser vier Personen gewesen. Er habe nach Syrien gewollt und die anderen hätten in dort hinbringen wollen. Es seien unter anderem Vater und Sohn der Familie F dabei gewesen und diese seien dafür bekannt, dass sie Leute nach Syrien bringen würden. Der Zeuge rief daraufhin bei der Familie F an. Informationen über den genauen Aufenthaltsort und –zweck des Angeklagten erhielt der Zeuge G2 aber auch diesmal nicht.
Am 12.10.2015 teilten die türkischen Behörden mit, der Angeklagte sei in der Türkei, dort in der Provinz Hatay, festgenommen worden.
Am 21.10.2015 kehrte der Angeklagte auf dem Luftweg zurück nach Deutschland. Seine Mutter und der Zeuge G2 holten ihn am Flughafen in Frankfurt/Main ab und kehrten mit ihm in die elterliche Wohnung zurück. Die Zeugin G versuchte, mit dem Angeklagten ins Gespräch zu kommen und herauszufinden, warum er in die Türkei gereist war. Dies gelang ihr nicht. Ebenso gelang es ihr nicht, den Angeklagten wieder für das Familienleben zu gewinnen bzw. ihn wieder in selbiges zu integrieren. Bei seiner Ankunft in Frankfurt äußerte der Angeklagte lediglich, dass er Muslim sei, ohne dies genauer zu erklären. In der Folgezeit war der Angeklagte sehr zurückhaltend und machte auf seine Mutter den Eindruck, als wisse er nicht, was er mit sich anfangen solle.
Ein durch die Staatsanwaltschaft Paderborn wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 89a, 89b StGB gegen den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 40 Js 96/15 geführtes Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 12.12.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Im Februar 2016 zog der Angeklagte ohne vorherige Rücksprache mit den Zeugen G und G2 zu Hause aus. Er wohnte zunächst bei dem Zeugen I. Im September 2016 reiste der Angeklagte nach Hildesheim und wohnte dort bei Freunden und in der islamistischen Hildesheimer DIK-Moschee. Spätestens ab diesem Zeitpunkt besuchte er auch Seminare und Vorträge bei dem sog. Hassprediger X. Dieser gilt als zentrale Figur und führender Kopf des sog. Islamischen Staates in Deutschland. Derzeit wird in einem Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle unter anderem geklärt, ob er Freiwillige für den sog. Islamischen Staat rekrutiert und diese zur Ausreise bewegt hat. Der Angeklagte und seine Mutter telefonierten in diesem Zeitraum ungefähr einmal in der Woche. Die Zeugin G konnte den Angeklagten aber nicht mehr richtig erreichen und hatte den Eindruck, keinen richtigen Kontakt mehr zu dem Angeklagten zu haben, was sie sehr ängstigte.
2. Tatgeschehen
Am Abend des 22.01.2017 reiste der Angeklagte in Begleitung einer seitens der niedersächsischen Ermittlungsbehörden als „Gefährder“ eingestuften Person und einer als „relevante Person“ bezeichneten Person mittels PKW von Hildesheim nach Dortmund, wobei die drei Personen durch das LKA Niedersachsen observiert wurden. Der Angeklagte mietete sich in einem Hostel in Dortmund ein. Seine Begleiter verließen Dortmund noch am selben Abend wieder Richtung Niedersachsen.
Als der Angeklagte am Nachmittag des 23.01.2017 fußläufig unterwegs war, wurde er seitens uniformierter Kräfte angehalten und kontrolliert. Die Zeugen L und O vom Staatsschutz # aus Dortmund holten den Angeklagten dort ab und fuhren mit ihm zur Dortmunder Dienststelle. Der Zeuge O kennt den Angeklagten seit 2015. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle u.a. 4.850 €, zwei Handys und einen USB-Stick bei sich. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Eilstaatsanwalt sollte zunächst das Einverständnis des Angeklagten zur Durchsicht der mitgeführten und der im Hostel befindlichen Gegenstände eingeholt werden. Für den Fall, dass der Angeklagte sein Einverständnis nicht erteilt, sollte geprüft werden, ob entsprechende richterliche Beschlüsse einzuholen wären. Da der Angeklagte sich mit der Durchsicht sowohl der mitgeführten als auch der im Hostel befindlichen Gegenstände sowie des Hostelzimmers selbst einverstanden erklärte, wurden keine entsprechenden Beschlüsse eingeholt. Der Zeuge O schaute sich den Inhalt der Handys und des USB-Sticks grob an. Bei dieser groben Durchsicht stellte er fest, dass sich Material mit islamistischem Gedankengut auf allen drei Medien befand. Anschließend gab er dem Angeklagten die drei Medien zurück. Bei einer informatorischen Befragung durch den Zeugen L ohne vorherige Belehrung gab der Angeklagte an, mit dem Zug nach Dortmund gekommen zu sein und hier seinen Urlaub verbringen zu wollen. Als der Zeuge L, welcher den Angeklagten an diesem Tag kennengelernt hat, den Angeklagten bat, ihm den mitgeführten Koran auszuhändigen, fragte der Angeklagte den Zeugen, ob dieser Muslim sei. Dies bejahte der Zeuge. Der Angeklagte zog das Buch dennoch zurück und äußerte, der Zeuge sei ein Abtrünniger, da er den deutschen Staat unterstütze und gegen Muslime vorgehe. Abtrünnige seien Ungläubige und dürften den Koran nicht anfassen. Er achte die deutschen Gesetze und das Grundgesetz nicht und akzeptiere lediglich den Koran als Handlungsgrundlage. Das deutsche Gefängnis fürchte er nicht, da er so Zeit habe, sich auf seinen Glauben zu konzentrieren. Auch die liberale, gemäßigte Form des Islam sei falsch. Andersgläubige im Islam wie Schiiten und Aleviten seien Sekten und Ungläubige, welche die Scharia und den wahren Islam nicht anerkennen würden. Der sog. Islamische Staat mache Fehler, aber es seien trotzdem Muslime, die ihren Glauben verteidigen und die Gesetze des Koran bzw. der Scharia ausführen würden. Tötungsdelikte und Vergewaltigungen seien jedoch schrecklich und grausam. Die radikale Form des Islam sei aber der richtige Weg. „Radikal“ sei auch nur der Zustand vom Auge des Betrachters aus. Er bete 5 Mal am Tag und wolle gerne in einem islamischen Land leben, da er hier keine Arbeit bekomme, wenn er 5 Mal am Tag bete. Er würde nicht ausreisen, wenn er eine Ausbildung zum Elektriker bekommen würde. Außerdem äußerte er, dass Menschen, die in einem Land festgehalten werden würden, in dem sie nicht leben möchten, und ständig als Terroristen bezeichnet werden würden, irgendwann auch zu solchen mutieren könnten. Das mitgeführte Geld habe er gespart, da er in Hildesheim gearbeitet habe. Der Angeklagte war in dieser Situation – wie auch schon in den Jahren zuvor gegenüber dem Zeugen O - kooperativ, ruhig und keineswegs aggressiv. Er nahm sich ersichtlich Zeit, um mit dem Zeugen L ein Gespräch über den Islam und diverse Aspekte seines Glaubens zu führen.
Nach dem Abschluss der informatorischen Befragung begaben der Angeklagte und die Zeugen O und L sich gemeinsam zum Hostelzimmer des Angeklagten. Dort fanden sie neben Kleidungsstücken unter anderem Panzerklebeband, in ein Tuch eingebundenes Werkzeug, zwei Paar Gummihandschuhe, ein Cuttermesser sowie ein in einer Scheide aus Panzerklebeband steckendes Brotmesser. Bei den Werkzeugen handelte es sich um zwei große Schraubendreher und einen gebrauchten Bolzenschneider. Außerdem befanden sich zwei weitere Handys und ein Laptop im Zimmer des Angeklagten. Diese Geräte wurden seitens der Zeugen O und L nicht durchgesehen. Eine spätere Auswertung ergab, dass sich auf allen Medien des Angeklagten mehrere hundert Videos und Dateien mit radikalislamischem Inhalt befanden.
Ab dem 27.01.2017 wurde der Angeklagte aufgrund eines Beschlusses des Behördenleiters des Polizeipräsidiums Dortmund, Herrn Polizeipräsidenten M, tagsüber temporär observiert.
Am 30.01.2017 fuhr der Angeklagte mit dem Zug von Dortmund nach Lippstadt und von dort mit dem Taxi nach C. Dort mietete er in der Pension I2 für 14 Tage ein Zimmer.
Am 10.02.2017 holte der Zeuge I den Angeklagten in der Pension ab und fuhr mit ihm nach Werl. Dort betrat der Angeklagte allein ein Waffengeschäft und kaufte eine Compoundarmbrust mit einer Zugkraft von 85 kg sowie fünf spitze Sportpfeile. Der Angeklagte hatte sich am Tag zuvor telefonisch in dem Waffengeschäft erkundigt, ob eine solche Armbrust vorrätig sei. Ein Waffenschein war für den Kauf der Armbrust nicht erforderlich.
Am Morgen des 11.02.2017 gegen 09.12 Uhr und damit für seine Verhältnisse ungewöhnlich früh verließ der Angeklagte mit der Armbrust über der Schulter die Pension. Die Armbrust befand sich nicht sichtbar in einer Schultertasche, deren Größe aber zu der Größe des Kartons der Armbrust passte. Die noch in der Originalverpackung eingepackten Pfeile führte der Angeklagte ebenfalls mit sich. Der Angeklagte war relativ schnell Richtung Fußgängerzone unterwegs. Seitens des Zeugen Q, der nicht vor Ort war, aber in engem Kontakt zu den die Observation durchführenden Beamten des KK 42 stand, wurde die umgehende Festnahme angeordnet. Der Zeuge befürchtete, dass der Angeklagte mit der Armbrust einen Anschlag planen könnte. Dieser hätte nicht verhindert werden können, wenn die observierenden Beamten den Angeklagten aus den Augen verloren hätten. Die Festnahme wurde umgehend durchgeführt.
Ungefähr 30 Minuten nach der Festnahme durchsuchten die Beamten des KK 42 im Auftrag des Staatsschutzes das Pensionszimmer des Angeklagten. Der Zeuge Q hatte die Durchsuchung angeordnet, da er befürchtete, in dem Zimmer des Angeklagten könnten sich gefährliche Gegenstände, möglicherweise eine Bombe, befinden. Bei der um 09.45 Uhr beginnenden Durchsuchung wurden unter anderem ein ca. 2 m langes Kabel mit Kippschalter aber ohne Stecker, an dessen Ende die Isolierung entfernt worden war und die Kupferdrähte frei lagen, eine Rolle Klebeband, eine 9 V Blockbatterie sowie zwei Glasgefäße gefunden. Dabei handelte es sich um eine Schüssel und ein in die Schüssel passendes, verschließbares Einmachglas. Außerdem hatte der Angeklagte sich einen Beutel mit Münzgeld verschiedener Währungen, eine 20 ml Kanüle, ein digitales Fieberthermometer, 2 Paar Gummihandschuhe sowie 2 Weißblechdosen beschafft. Die Weißblechdosen hatte der Angeklagte am oberen Rand aufgeschnitten.
Der Angeklagte hatte sich diese Gegenstände in der Zeit zwischen dem 30.01.2017 und dem 10.02.2017 beschafft. Spätestens als er sich diese Gegenstände beschafft hat, hatte er sich fest dazu entschlossen, mit deren Hilfe zunächst den Sprengstoff Triacetontriperoxid (TATP) herzustellen und im Anschluss an die Herstellung des Sprengstoffs eine Bombe zu bauen, um an einem unbekannt gebliebenen Ort eine Vielzahl an Menschen zu töten und zu verletzen. Das Münzgeld sollte als Schrapnell dienen und so die Zerstörungskraft der Bombe verstärken und die Anzahl der Toten und Verletzten entsprechend erhöhen. Der Angeklagte wollte auf diese Weise seiner Unterstützung für den radikalen Islamismus und seiner Ablehnung und seinem Hass auf die Bundesrepublik Deutschland Ausdruck verleihen. Von seinem Vorsatz war auch umfasst, hierdurch Angst zu verbreiten und das Vertrauen der Bevölkerung zu erschüttern, vor Gewalttaten im eigenen Staat geschützt zu sein und so die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine nachhaltige Erschütterung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Die potentiellen Opfer wollte der Angeklagte ohne jeden persönlichen Bezug auswählen. Für den Angeklagten war lediglich ausschlaggebend, dass seine potentiellen Opfer Bürger oder Einwohner der von ihm gehassten Bundesrepublik Deutschland sind. Als Anleitung, der er folgte, diente dem Angeklagten ein Video namens „Greif sie an_1.mp4“, welches aus drei Teilen besteht und der Angeklagte auf seinem USB-Stick gespeichert hatte. Dieses Video ist identisch mit dem im November 2016 vom sog. Islamischen Staat veröffentlichten Video mit dem Titel „You must fight them, oh Muwahhid“. Das bei dem Angeklagten gefundene 29:09 Minuten M Video beinhaltet Bilder von Terroranschlägen in Paris und Brüssel, detaillierte Anleitungen zur Tötung eines Menschen mittels eines Messers sowie zur Herstellung des Sprengstoffs TATP und einer Bombe nebst Zünder und die Zerstörungskraft erhöhender Metall- bzw. Schrapnellteile mithilfe haushaltstypischer Gegenstände und Chemikalien sowie eine Sequenz, in welcher die Detonationskraft des Sprengstoffs an einem durch die Wüste laufenden Mann demonstriert wird. Die Bombe befindet sich in einem Rucksack auf dem Rücken des Mannes. Der Körper des Mannes wird bei der Detonation auseinandergerissen, was deutlich sichtbar dargestellt wird. Die Tötung eines Menschen mittels Messer wird zunächst theoretisch an einem gefesselten Mann anschaulich erklärt. Anschließend wird der gefesselte Mann durch diverse Messerstiche und – schnitte an ausgesuchten Stellen – wie zuvor erklärt – getötet. Auch dies wird gut sichtbar in allen Details dargestellt. Ebenso detailliert wird die Herstellung des Sprengstoffs TATP und der Bau der Bombe erklärt.
III. Grundlagen der Feststellungen
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls stattgefunden hat. Die Feststellungen zum bisherigen Lebensweg des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 11.04.2017.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf den ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat sich insoweit nicht eingelassen.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte die Tat wie festgestellt begangen hat. Der Angeklagte ist im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Angeklagte sich unter anderem noch keine Chemikalien beschafft hatte und – der Anleitung in dem Video folgend – ihm noch Servietten, Sandpapier und Streichhölzer fehlten, um den Sprengstoff TATP herstellen und anschließend wie geplant die Bombe bauen zu können.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschränkung in § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB auf wesentliche Gegenstände oder Stoffe vermeiden, dass auch der Erwerb oder Besitz beispielsweise eines einzelnen Gegenstandes mit einem alltäglichen Verwendungszweck (z.B. ein Wecker oder Handy) bereits vom Tatbestand erfasst wird. Zur Erfüllung dieser Tatbestandsalternative müssen demnach vielmehr Gegenstände oder Stoffe in staatsschutzrelevanter Zielsetzung beschafft oder verwahrt werden, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeben. Das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung soll die Vollendung des Tatbestandes indes nicht verhindern. Ob die Gegenstände für die Herstellung wesentlich sind, soll stets im Rahmen einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen sein. (BT-Drucksache 16/12428 S. 15; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 08.05.2014, 3 StR 243/13, Rn. 49.)
Auch unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Intention ist die Kammer bei einer wertenden Gesamtschau im vorliegenden Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sich bereits derart viele Bestandteile der herzustellenden Bombe beschafft hatte, dass trotz des Fehlens der übrigen Gegenstände bzw. der Chemikalien von einer Vollendung des Tatbestandes auszugehen ist. Die bereits beschafften Gegenstände sind für die Herstellung der Bombe im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB wesentlich. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass insbesondere der – vorliegend noch fehlende – Sprengstoff ein wesentlicher Bestandteil einer Bombe ist. Die fehlenden Chemikalien sind aber – ebenso wie die übrigen fehlenden Gegenstände – sämtlich frei verkäuflich und ohne weiteres innerhalb kürzester Zeit problemlos zu beschaffen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte sich die bereits vorhandenen Bestandteile nach Überzeugung der Kammer auch in staatsschutzrelevanter Zielsetzung, nämlich allein für den beabsichtigten Bau einer Bombe, die aufgrund seines Hasses auf die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Menschen töten und verletzen sollte, beschafft. Mit § 89a StGB soll eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes bewirkt werden (BT-Drucksache 16/12428 S. 1). Mit dieser gesetzgeberischen Intention unvereinbar ist es, wenn in einer Situation wie der vorliegenden seitens der Ermittlungsbehörden zunächst abgewartet werden müsste, bis der Angeklagte sich auch noch die fehlenden Chemikalien und Gegenstände beschafft und mit der Herstellung des Sprengstoffs tatsächlich begonnen hätte. Dies würde zu einer unkalkulierbaren Erhöhung des bereits von dem Herstellungsprozess des Sprengstoffs und des Baus einer Bombe ausgehenden Gefährdungspotentials führen. Die Beschaffung der Chemikalien und der fehlenden Gegenstände war vorliegend vielmehr ein letzter Schritt, der nicht abzuwarten war, da er in der Gesamtschau nicht wesentlich ins Gewicht gefallen wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer nahezu sämtliche Gegenstände zusammengetragen und hergestellt hat, die für den Bau eines Zünders gemäß Anleitung aus dem Video erforderlich sind. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es sich im Einzelnen um Gegenstände handelt, die auch im täglichen Gebrauch genutzt werden können. Im vorliegenden Fall war jedoch gemäß Anleitung aus dem Video eine aufgeschnittene Weißblechdose als Behältnis für den Zünder sowie ein lediglich an den Enden abisoliertes Kabel mit Kippschalter, welches mit einer Energiequelle wie z.B. einer Batterie verbunden werden sollte, um die Zündung auszulösen, ausschließlich für den Bombenbau bestimmt. Dies gilt umso mehr, als die betreffenden Gegenstände von dem Angeklagten in einem Hostelzimmer aufbewahrt worden sind und gerade keine Alltagsfunktion erfüllt haben.
Auch die weiteren Gegenstände hat sich der Angeklagte gemäß Anleitung aus dem Video mit dem Ziel der Bombenherstellung verschafft. So diente gemäß Anleitung die große Glasschüssel als Behältnis für die kleinere Schüssel. Durch das Verbringen von Eis in die große Glasschüssel soll die Temperatur in der kleinen Schüssel, in welcher die Reaktion zur Herstellung des Sprengstoffes erfolgen soll, heruntergekühlt werden, umso die Herstellung von TATP zu ermöglichen. Dass bei dem Angeklagten sichergestellte Stabthermometer diente gemäß Anleitung im Video dazu, die Tempe-ratur des Gemisches zu überprüfen. Laut Anleitung sollte die Temperatur 15 °C nicht übersteigen.
Die 20 ml-Kanüle diente dazu, das richtige Mischungsverhältnis zwischen Aceton, Schwefelsäure und Wasserstoffperoxyd herzustellen.
Der Zweck der Münzen ist es, eine Splitterwirkung herbeizuführen, indem diese um eine aufgeschnittene Weißblechdose, die als eigentliches Behältnis für den Spreng-stoff dient, in einem weiteren Behältnis, welches diese Dose umschließt, platziert werden.
Der Angeklagte hat den Tatbestand nach Überzeugung der Kammer auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Bei dem Angeklagten lag sowohl bezüglich der Vorbereitungshandlung, also dem Bau der Bombe, als auch in Bezug auf die spätere Ausführungshandlung sowie die Staatsgefährdung der von ihm geplanten Tat direkter Vorsatz vor.
Der Angeklagte hat die Vorbereitungshandlung, den Bau der Bombe, in der Absicht vorgenommen, die Bombe auch einzusetzen und mit dieser an einem ihm noch unbekannten Ort eine Vielzahl an Menschen zu töten und zu verletzen. Die Kammer übersieht nicht, dass der Angeklagte den genauen Ort und die Zeit des Anschlags noch nicht festgelegt und auch die Opfer nicht bestimmt hatte. Dies ist aber unerheblich, da der Angeklagte zum Einsatz der Bombe fest entschlossen war und auf diese Weise eine unbekannte Anzahl an Menschen töten und verletzen wollte. Die von ihm geplante Tat war damit ausreichend bestimmt und der Vorsatz in Bezug auf die Tötung einer Vielzahl an Menschen hat vorgelegen. Eine weitere Konkretisierung der Tatpläne ist zum Zeitpunkt der Vorbereitung einer schweren Staatsgefährdenden Gewalttat nicht erforderlich.
Der Angeklagte handelte außerdem in der Absicht der Staatsgefährdung. Gerade darin manifestierten sich die Gesinnung des Angeklagten und seine Ablehnung und sein Hass auf die Bundesrepublik Deutschland.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
V. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sieht § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, in einem minder schweren Fall gemäß § 89a Abs. 5 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geprüft und nach der gebotenen Abwägung verneint.
Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung auf Grund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Art nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwerer Fall einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden.
Die Kammer hat sich bei dieser Abwägung von folgenden für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen:
Wesentlich zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich aus Frustration radikalisiert hat. Außerdem ist es noch nicht zu einer konkreten Gefährdungssituation gekommen, da die Bombe noch nicht fertig war. Darüber hinaus befindet der Angeklagte sich erstmals in Haft und ist daher besonders haftempfindlich, wobei die Kammer aber auch berücksichtigt hat, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung geäußert hat, keine Angst vor dem deutschen Gefängnis zu haben, da er sich dort ohnehin besser auf seinen Glauben konzentrieren könne.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Bombe zusätzlich zu dem Sprengstoff TATP mit Münzen als Schrapnell bestücken wollte, um so die Zerstörungskraft der Bombe weiter zu erhöhen. Außerdem ist der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar auch mit Gewaltdelikten.
Unter Berücksichtigung dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden zur Überzeugung der Kammer nicht derart, als dass die Annahme eines minder schweren Falles und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Dies zugrunde gelegt ist die Kammer von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen.
Innerhalb des anwendbaren Strafrahmens hat sich die Kammer im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB im Wesentlichen von den oben bereits genannten für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände leiten lassen und diese nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren
für tat- und schuldangemessen und sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend.
VI. Einziehung
Die sichergestellten Gegenstände waren gemäß § 74 StGB einzuziehen, da sie der Tatbegehung dienten.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.