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Landgericht Dortmund·32 KLs 36/19·06.01.2020

LG Dortmund: Gewerbsmäßiger Diebstahl durch Ausspähen von Bargeldabhebungen (9 Fälle)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Er handelte arbeitsteilig mit einer Mittäterin, indem beide insbesondere ältere oder beeinträchtigte Personen beim Geldabheben ausspähten, anschließend ablenkten und Bargeld entwendeten. Das Gericht nahm gewerbsmäßiges Handeln an, verneinte jedoch mangels ausreichender Feststellungen das Ausnutzen einer Hilflosigkeit sowie eine bandenmäßige Begehung. Strafmildernd berücksichtigte es das frühe Geständnis und weitgehende Schadenswiedergutmachung; strafschärfend wirkten Vorstrafen, planvolles Vorgehen und der Gesamtschaden.

Ausgang: Verurteilung wegen besonders schweren (gewerbsmäßigen) Diebstahls in 9 Fällen zu 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tatbeute zur auf Dauer angelegten Finanzierung seines Lebensunterhalts einsetzt.

2

Bei arbeitsteiliger Tatausführung aufgrund eines gemeinsamen Tatplans sind die Tatbeiträge des Mittäters dem jeweils anderen nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.

3

Die Qualifikation des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB setzt tragfähige Feststellungen zum Grad der Hilflosigkeit bzw. besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers voraus; fehlen diese, scheidet die Annahme dieser Variante aus.

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Eine bandenmäßige Begehung erfordert die Beteiligung von mindestens drei Personen; eine Tatbegehung durch nur zwei Täter genügt hierfür nicht.

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Von einer Einziehungsentscheidung kann nach § 421 StPO abgesehen werden, wenn sie im Hinblick auf bereits erfolgte Rückzahlungen oder den Aufwand der Durchsetzung die Entscheidung über andere Rechtsfolgen unangemessen erschweren würde.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 53 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Diebstahls in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, 53 StGB

Gründe

2

I. Zur Person Der Angeklagte wurde als zweites Kind seiner Eltern (- der Angeklagte hat noch 3 Brüder und eine Schwester -) geboren. Seine Mutter ist Hausfrau, der Vater ist mittlerweile von seiner Frau getrennt. Der Angeklagte wurde regelgerecht in Recklinghausen eingeschult und besuchte die Grundschule für vier Jahre. Im Anschluss daran besuchte er eine Hauptschule in Recklinghausen, die er nach der 10. Klasse mit Abgangszeugnis verließ. Im Alter von 15 Jahren lernte er seine Frau kennen, die er schließlich im Alter von 16 Jahren nach Roma-Sitte ehelichte; eine standesamtliche Eheschließung erfolgte nicht. Aus dieser Beziehung sind insgesamt 4 Kinder im heutigen Alter von 12, 11, 6 und 4 Jahren hervorgegangen. Nach seiner Schulausbildung absolvierte der Angeklagte keinerlei berufliche Ausbildung und arbeitete in Gelegenheitsjobs, so unter anderem als Pizzafahrer und für den „…“-Paketdienst. Es folgten aber auch immer lange Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen die Familie des Angeklagten von staatlichen unterstützenden Leistungen lebte. Der Angeklagte beabsichtigt nach einer eventuellen Inhaftierung wieder im Bereich der Kurierfahrten tätig zu werden und konnte auch zu diesem Zweck eine Absichtserklärung eines vorherigen Arbeitgebers vorlegen, der ihn – auch zwischenzeitlich – beschäftigen könnte. Der Angeklagte konsumiert keinerlei Betäubungsmittel; auch ansonsten sind keine besonderen hirnorganischen Erkrankungen oder Verletzungen unter Beteiligung des Kopfes oder des zentralen Nervensystems bekannt geworden. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist 3 Eintragungen auf: 1.Unter dem 26.10.2010, rechtskräftig seit dem 13.11.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Recklinghausen im Verfahren 34 Ds 250 Js 479/10 (160/10) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,--€. 2.Am 18.03.2014, rechtskräftig seit dem 26.03.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen im Verfahren 49 Ds 20 Js 46/14 (14/14) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-€. Ferner wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. 3.Unter dem 15.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld im Verfahren 25 Ls 2 Js 501/14 (100/14) wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 14.12.2017 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde schließlich mit Wirkung vom 01.02.2018 erlassen. Der Angeklagte befand sich für das hiesige Verfahren nach seiner Festnahme am 24.06.2019 in Untersuchungshaft in der JVA A1, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 12.06.2019 (Az. 703 Gs 1133/19) und im weiteren Verlauf aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 10.09.2019. Am Tag der Urteilsverkündung, dem 07.01.2020, hat die Kammer den Haftbefehl gegen eine Meldeauflage sowie die Hinterlegung einer Kaution von 4.000,-€ außer Vollzug gesetzt und den Angeklagten noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.
3

II. Feststellungen zur Sache

  • II. Feststellungen zur Sache
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1. Prozessuales

  • 1. Prozessuales
5

Hinsichtlich der Tatvorwürfe Ziffern 1 und 2 aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten das Verfahren abgetrennt und die Taten im Hinblick auf die verbliebenen und zur Aburteilung gebrachten weiteren Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

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2. Tatfeststellungen im engeren Sinne

  • 2. Tatfeststellungen im engeren Sinne
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Der Angeklagte hatte sich mit der gesondert verfolgten A2 (-möglicherweise auch bei weiteren Taten noch mit der gesondert verfolgten B2, hierzu hat die Kammer aber keine gesonderten Feststellungen treffen können - )  zusammengetan, um in arbeitsteiliger Beteiligung – meist betagte oder beeinträchtigte – Personen beim Geldabhebevorgang an Bankschaltern oder Geldautomaten zu beobachten, wie sie einen größeren Geldbetrag abholen, um diese anschließend unter einem Vorwand abzulenken und zu bestehlen, wobei überwiegend der konkrete Tatbeitrag des Angeklagten darin bestand, die Tat abzusichern und das von der A2 weggenommene Geld entgegenzunehmen. Beide kamen dabei überein, die jeweils aus den Taten erzielten Geldbeträge hälftig zu teilen, was im Nachgang auch tatsächlich passierte. Der Beschuldigte, der zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten über keinerlei legale Einkommensquellen verfügte, verschaffte sich auf diese Weise eine auf Dauer angelegte Lebensgrundlage.

8

Im Einzelnen kam es entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplanes zu folgenden Taten:

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Tat 1Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 3:

10

Der Angeklagte und A2 begaben sich am 00.00.2018 gegen 13:10 Uhr in die Räumlichkeiten der Sparkasse in A1 und beobachteten – ohne eigene Bankgeschäfte zu erledigen – die Geschädigte C1 beim Abheben eines Bargeldbetrages in Höhe von 470,-€ von deren Konto gegen 12:42 Uhr. Die Beteiligten folgten der Geschädigten bis in den nahe gelegenen DM-Drogeriemarkt in A1, C2-Str. 00. Während der Angeklagte die Tat abschirmte, entwendete die A2 der Geschädigten die Geldbörse mit einem Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 700,- € aus der mitgeführten Jutetasche.

11

Tat 2

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Ziffer 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 4:

13

Der Angeklagte und A2 begaben sich am 00.00.2018 gegen 10:39 Uhr in die Räumlichkeiten der Sparkasse in A11 und beobachteten – ohne eigene Bankgeschäfte zu erledigen – einige Kunden beim Abheben von Bargeld an Geldautomaten. Schließlich beobachteten sie, wie die am 00.00.1943 geborene Geschädigte C2 am Geldautomaten einen Bargeldbetrag in Höhe von 700,- € abhob. Sie folgten der Geschädigten in das nahe gelegene Blumengeschäft „…“, wo sie die Geschädigte um eine Empfehlung für ein florales Geschenk beim Krankenbesuch baten. Während sie die Geschädigte ablenkten, entwendeten sie der Geschädigten den abgehobenen Bargeldbetrag in Höhe von 700,- €.

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Tat 3

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Ziffer 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 5:

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Der Angeklagte und die A2 begaben sich am 00.00.2018 gegen 10:30 Uhr in die Räumlichkeiten der Sparkasse A1 in A1, D1-Str.-000 und beobachteten – ohne eigene Bankgeschäfte zu erledigen – einige Kunden beim Abheben von Bargeld. Schließlich beobachteten sie, wie die Geschädigte D2 am Geldautomaten für ihre Mutter einen Bargeldbetrag in Höhe von 2.000,- € abhob. Sie folgten der Geschädigten bei deren Verlassen der Örtlichkeit. Die A2 lenkte die Geschädigte ab, indem sie sie nach dem Weg zum Altenheim fragte und entwendete ihr den Bargeldbetrag in Höhe von 2.000,- € aus der linken, mit einem Reißverschluss verschlossenen Tasche ihres Kurzmantels, während der Angeklagte die A2 bei der Tat abschirmte.

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Tat 4

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Ziffer 6 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 6:

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Der Angeklagte und A2 begaben sich am 00.00.2019 gegen 11:24 Uhr in die Räumlichkeiten der Sparkasse in A12, D1-Str. 000 in A1 und beobachteten – ohne eigene Bankgeschäfte zu erledigen – einige Senioren beim Abheben von Bargeld am Geldautomaten. Schließlich beobachteten sie die sich auf einen Rollator stützende, am 00.00.1935 geborene Geschädigte F1 wie sie lediglich mit Hilfe einer Sparkassenangestellten einen Bargeldbetrag in Höhe von 800,- € gegen 11:24 Uhr von ihrem Konto am Geldautomaten 0000 abhob. Die Geschädigte verwahrte das Bargeld in einem Brustbeutel, den sie mit einem Band am Hals befestigt unter ihrem Pullover und der Jacke nicht sichtbar trug. Der Angeklagte und A2 folgten der Geschädigten bis in die nahe gelegene Roßmann-Filiale, A1, D1-Straße 000. Dort verwickelte der Angeklagte die Geschädigte in ein Gespräch über Zahnpasta, während die A2 das Band des Brustbeutels abschnitt und den Brustbeutel samt Bargeldbetrag in Höhe von 800,- € entwendete.

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Tat 5

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Ziffer 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 7:

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Der Angeklagte und A2 beobachteten die am 00.00.1934 geborene Geschädigte G1 während diese am 00.00.2018 gegen 12:00 Uhr in der Sparkassen-Filiale G2-1 einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.000,- € abhob. Sie folgten der Geschädigten in den nahe gelegenen Lebensmittelmarkt „Kaufland“ in G2, G-Straße 00, wo sie sie in ein Gespräch verwickelten, um sie abzulenken. Währenddessen entwendeten sie der Geschädigten den Bargeldbetrag in Höhe von 1.000,- € aus der Handtasche.

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Tat 6

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Ziffer 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 8:

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Der Angeklagte und A2 begaben sich am 00.00.2018 gegen 11:38 Uhr in die Sparkassen-Filiale in G2, H1-Str. 00 und beobachteten – ohne eigene Bankgeschäfte zu erledigen – einige Senioren beim Abheben von Bargeld am Geldautomaten. Schließlich beobachteten sie, wie die am 00.00.1932 geborene Geschädigte H2 am Schalter für sich selbst einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.700,- € und für die Schwester in Höhe von 1.000,- € abhob und in einem roten Briefumschlag in der Handtasche verwahrte. Die Beteiligten folgten den geschädigten Schwestern bis in die nahe gelegene Kaufland-Filiale und schließlich die Edeka-Filiale sowie den Zeitungsladen „…“, wo sie während der Einkäufe den roten Umschlag mit dem Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 2.700,- € in einem günstigen Augenblick von den Geschädigten unbeobachtet entwendeten.

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Tat 7

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Ziffer 9 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 10:

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Der Angeklagte und A2 näherten sich am 00.00.2018 gegen 17:40 Uhr der am 00.00.1938 geborenen Geschädigten I1 während deren Einkäufen in der REWE-Filiale in A1, I2-Straße 000. Während der Angeklagte die A2 mit seinem Körper abschirmte, griff diese unter ihrem Schal hinweg – von dem Angeklagten verdeckt - in die Handtasche der Geschädigten und entwendete deren Geldbörse, die Bargeld in Höhe von 100,- € und die Debitkarte enthielt.

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Tat 8

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Ziffer 10 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 12:

31

Der Angeklagte und A2 begaben sich am 00.00.2019 mit einem von dem J1 geführten und angemieteten PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen K-01 Golf zur Stadtsparkasse K2 in der L1-straße, wo sie den Geschädigten L2 ausspähten während er einen Bargeldbetrag in Höhe von 3.000,- € vom Firmenkonto der von ihm geführten Firma „…“ abhob. Die Beteiligten folgten dem Geschädigten, der zur Firma N1 in N2, M1-Straße 00 fuhr und das Bargeld im nicht verschlossenen PKW zurückließ. Die A2 entwendete gemäß dem vorher gefassten Tatplan, wonach die A2 das Geld entwenden und der Angeklagte die Flucht sichern sollte, das Bargeld schließlich aus dem PKW des Geschädigten und fuhr mit dem Angeklagten davon.

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Tat 9

33

Ziffer 11 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19) Fallakte 13:

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Die am 00.00.1934 geborene Geschädigte M2 hob am 00.00.2018 gegen 11:20 Uhr in der Hauptfiliale der Sparkasse O1 einen Bargeldbetrag in Höhe 500,- € an einem Geldautomaten ab und steckte die Scheine in ein separates mit einem Reißverschluss zu schließendes Fach ihrer Handtasche und begab sich anschließend auf ihren Gehstock gestützt in eine Filiale der Ladenkette „…“ in O1, O2-Straße 00. Der Angeklagte und A2 beobachteten die Geschädigte in der Sparkasse bei deren Bankgeschäften und folgten ihr. Im „…“ lenkte die A2 die Geschädigte mit einem Gespräch über Kerzen ab und entwendete dabei den Bargeldbetrag in Höhe von 500,- € aus der Handtasche der Geschädigten, den sie schließlich an den Angeklagten weitergab.

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Nähere Feststellungen dazu, ob und ggfs. in welcher Form die jeweiligen Geschädigten aufgrund ihres körperlichen Zustandes und Gesundheitszustandes bzw. aufgrund ihres teilweise sehr hohen Lebensalters besonders hilfebedürftig oder hilflos waren, konnte die Kammer – über die obigen Feststellungen hinaus - nicht treffen.

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Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 00.00.2019 hat der Angeklagte sich bei den im Termin anwesenden Geschädigten entschuldigt und ihnen die jeweils durch die jeweiligen Straftaten gestohlenen Geldbeträge in voller Höhe zurückerstattet.

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Hinsichtlich der nicht erschienenen Zeugen H2, L2 und M2 hat der Angeklagte im Termin seinen Willen bekundet, auch diesen den Schaden im Nachgang zu erstatten, soweit ihm die entsprechenden Kontoverbindungen zur Verfügung gestellt würden.

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III. Beweiswürdigung

  • III. Beweiswürdigung
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Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften geständigen Angaben des Angeklagten. Er hat die jeweils angeklagten Taten und den Tatablauf jeweils als vollumfänglich richtig in einer Verteidigererklärung, die er auch als seine eigene Einlassung genehmigt hat, eingeräumt. Er hat dabei auf weitere Nachfrage auch angegeben, dass er zum Zeitpunkt sämtlicher Taten über keine anderen legalen Einnahmequellen verfügt habe und die Taten daher begangen habe, um seinen Lebensunterhalt hiervon finanzieren zu können. Die Tatbeute sei jeweils hälftig geteilt worden und ins „tägliche Einerlei“ eingeflossen. Auch gab er an, dass ein gemeinsamer Tatplan dahingehend bestanden habe, ältere Opfer auszuspähen, diese abzulenken oder zu verfolgen und in einem geeigneten Moment zu bestehlen, wobei die Aufgabe der A2 grundsätzlich die Wegnahme sein sollte und der Angeklagte die Tat absichern und das Geld entgegennehmen sollte.

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Die Kammer hat dieses Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung überprüft durch Vernehmung der Zeugin KK‘ in P1 sowie auch durch Inaugenscheinnahme der auch der Zeugin vorgehaltenen Lichtbilder (Screenshots aus den Überwachungskameras) aus Fallakte 1. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten in Fallakte 1 Blatt 14 ff. befindlichen Bilder verwiesen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO).

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Die Zeugin konnte dabei angeben, dass sie seinerzeit nach einer Serie von mehreren Diebstahlstaten mit der Öffentlichkeitsfahndung nach den mutmaßlichen Tätern befasst gewesen sei. Zunächst sei die gesondert verfolgte B2 anhand der Lichtbilder als mögliche Mittäterin der Taten vom 00.00.2018 und 00.00.2017 (Fallakten 1 und 2) in Verdacht geraten. Im Verlauf der weiteren Ermittlungen sei man dann auf den Namen des Angeklagten als männlichen Tatverdächtigen gestoßen. Wer den bzw. wie der Name des Angeklagten genau ins Spiel gebracht habe, könne sie heute nicht mehr genau sagen. Ihr hätten aber damals die Bilder aus den Überwachungskameras vorgelegen, die sie ausgewertet habe und danach habe sich dann die Person des Angeklagten als männlicher Mittäter verfestigt und es sei im Weiteren dann auch nach dem Abgleich des sich ähnelnden modus operandi davon ausgegangen worden, dass der Angeklagte auch an den entsprechenden anderen Taten beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte habe auch nach seiner Festnahme bei einem optischen Abgleich klar als der Täter auf den Lichtbildern identifiziert werden können. Er habe die Tatbegehungen dann auch ich im Rahmen eines Haftprüfungstermins eingeräumt, was die weiteren Ermittlungen schließlich vereinfacht habe.

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Die Kammer danach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich der Taten zu Unrecht belastet hat, zumal er auch zur Überzeugung der Kammer auf den in Augenschein genommenen und der Zeugin vorgehaltenen Lichtbildern insgesamt optisch gut als Täter erkennbar ist.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben zu seiner Biografie; die Feststellungen zu den vorherigen Verurteilungen beruhen auf dem Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges.

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IV. Rechtliche Würdigung

  • IV. Rechtliche Würdigung
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Der Angeklagte hat nach den obigen Feststellungen in 9 Fällen gewerbsmäßig – da er seinen Lebensunterhalt von den erlangten Geldbeträgen bestritt - fremde bewegliche Sachen, nämlich die obig genannten Geldbeträge, jeweils den oben näher bezeichneten Geschädigten, in der Absicht weggenommen, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB.Er beging die Taten dabei unter arbeitsteiligem Mitwirken der gesondert verfolgten A2, wobei sich der Angeklagte auch die Tatbeiträge dieser aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes als eigenes Handeln zurechnen lassen muss.

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Soweit die Anklage dabei noch in 2 Fällen davon ausging, dass er auch die Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzte, konnte die Kammer insoweit diese Variante des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB nicht annehmen, da der Kammer hierzu nähere Feststellungen zum tatsächlichen Grad der Hilfsbedürftigkeit und Hilflosigkeit der jeweiligen Geschädigten fehlten.

47

Ein bandenmäßige Begehung der Diebstahlstaten nach § 244a StGB, von der die Anklage noch ausgegangen war, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen, da der Angeklagte die Taten jeweils nur zusammen mit der gesondert vefolgten A2 begangen hat und eine Einbindung einer dritten Person, weder auf der Planungsebene, noch bei der Tatbegehung vor Ort erkennbar geworden ist.

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Die jeweiligen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB.

49

V. Strafzumessung

  • V. Strafzumessung
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Auszugehen war von der Schuld des Angeklagten, § 46 StGB.

51

Die Kammer hatte sodann bei der Findung von konkreten Strafen zunächst den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, mithin einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren.Ausgehend von diesem Strafrahmen hat die Kammer sodann zunächst zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes und auch von Einsicht und Reue getragenes Geständnis berücksichtigt. Dieses war auch bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt, sodass hierdurch die Ermittlungen erheblich erleichtert wurden und dies auch im Nachgang zu einer erheblichen Abkürzung der Dauer der Hauptverhandlung geführt hat.

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Erheblich strafmildernd hat die Kammer zudem  berücksichtigt, dass der Angeklagte den anwesenden Geschädigten im Termin vom 17.12.2019 die Gelder zurückerstattet hat, die er ihnen zuvor durch die Taten entwendet hatte, was von den Geschädigten auch sehr dankbar aufgenommen wurde und dass der Angeklagte sich bei sämtlichen Geschädigten auch entschuldigt hat.

53

Insoweit hat die Kammer zudem auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die jeweiligen Einzelschäden bei den Opfern im Rahmen des Vorstellbaren noch relativ gering waren.

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Demgegenüber musste allerdings zulasten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass der Angeklagte nicht unerheblich – teils auch einschlägig – vorbestraft ist und durch sein Handeln auch eine hohe Rückfallgeschwindigkeit hat erkennen lassen.

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Nicht unberücksichtigt gelassen hat die Kammer zulasten des Angeklagten auch, dass er insgesamt doch ein sehr planvolles und zielgerichtetes, skrupelloses und raffiniertes Vorgehen gezeigt hat, was die Begehung der Taten anging und er dadurch eine hohe kriminelle Energie hat erkennen lassen, insbesondere auch, da er sich als Opfer - jedenfalls bei den Taten Ziffern 2, 4, 5, 6, 7 und 9 - ausgerechnet die Schwächsten der Schwachen, nämlich Personen älteren Lebensalters ausgesucht hatte, von denen im Falle einer Entdeckung lediglich geringer Gegenwert zu erwarten gewesen wäre.

56

Schließlich hat die Kammer ebenfalls nicht außer Acht gelassen, dass durch die Taten des Angeklagten insgesamt ein relativ hoher Gesamtschaden von ca.10.000,- € hervorgerufen worden ist, wenngleich die Kammer einschränkend insoweit auch berücksichtigt hat, dass der Großteil der Geschädigten jeweils von dem Angeklagten in voller Höhe Schadenswiedergutmachung erhalten hat.

57

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer danach - unter Berücksichtigung der Höhe der Beute im Einzelfall –

58

für die Tat 1 (Ziffer 3 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

59

eine Freiheitsstrafe von

60

9 Monaten,

61

für die Tat 2 (Ziffer 4 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

62

eine Freiheitsstrafe von

63

9 Monaten,

64

für die Tat 3 (Ziffer 5 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

65

eine Freiheitsstrafe von

66

1 Jahr 6 Monaten,

67

für die Tat 4 (Ziffer 6 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

68

eine Freiheitsstrafe von

69

9 Monaten,

70

für die Tat 5 (Ziffer 7 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

71

eine Freiheitsstrafe von

72

10 Monaten,

73

für die Tat 6 (Ziffer 8 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

74

eine Freiheitsstrafe von

75

2 Jahren,

76

für die Tat 7 (Ziffer 9 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

77

eine Freiheitsstrafe von

78

6 Monaten,

79

für die Tat 8 (Ziffer 10 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

80

eine Freiheitsstrafe von

81

2 Jahren

82

und für die Tat 9 (Ziffer11 der Anklageschrift der StA Dortmund vom 15.07.2019 (520 Js 142/19)

83

eine Freiheitsstrafe von

84

8 Monaten,

85

für tat- und schuldangemessen erachtet.

86

Ausgehend von diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 3 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe, sogenannte Einsatzstrafe  - hier Freiheitsstrafe von 2 Jahren -  unter nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände, nach zusammenfassender Würdigung seiner Person sowie des zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs der Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

87

3 Jahren

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gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen und sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend erachtet.

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VI. Einziehung

  • VI. Einziehung
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Von einer gesonderten Einziehungsentscheidung nach §§ 73 ff. StGB hat die Kammer abgesehen, da die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers den Antrag gestellt hat, von einer solchen Einziehung nach § 421 StPO abzusehen.

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Der Angeklagte hat schon den überwiegenden Teil der erlangten Geldbeträge an die jeweils Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung zurück gezahlt. Soweit einzelne Geschädigte ihre entwendeten Geldbeträge noch nicht zurückerhalten haben, würde das Verfahren hinsichtlich der Einziehung im Sinne von § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO einen unangemessenen Aufwand erfordern und die Herbeiführung einer Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren.

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VII. Kostenentscheidung

  • VII. Kostenentscheidung
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.