Pflichtverteidigerbestellung im Jugendverfahren wegen schwieriger Sach- und Rechtslage
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers; das Landgericht Dortmund hob die angefochtene Entscheidung auf und bestellte Rechtsanwalt P als Pflichtverteidiger. Grundlage sind §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO. Das Gericht sah die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die mögliche Erforderlichkeit eines Gutachtens zur Fahrgeschwindigkeit als entscheidungserheblich an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung stattgegeben; Pflichtverteidiger bestellt und Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Jugendverfahren bestimmt sich nach § 68 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO und ist geboten, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.
Erforderlich ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers insbesondere dann, wenn die Sachverhaltsaufklärung unübersichtlich ist oder voraussichtlich Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, weil ohne Verteidiger keine angemessene Verteidigung gewährleistet wäre.
Die Frage der Pflichtverteidigerbestellung kann unabhängig davon bejaht werden, ob die Schwere der Tat bereits ausreichend ist; die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage allein kann die Bestellung rechtfertigen.
Werden einer Beschwerde stattgegeben, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach §§ 473, 464 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, soweit dem Beschwerdeführer stattgegeben wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 13 Ds 73/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeklagten F wird Rechtsanwalt P, als Pflichtverteidiger bestellt .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass die angefochtene Entscheidung wie geschehen aufzuheben, und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.
Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 464.
Dortmund, 28.06.2011 Landgericht, 31. Strafkammer - Jugendkammer -