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Landgericht Dortmund·3 O 628/03·25.10.2005

§ 110 SGB VII: Grobe Fahrlässigkeit bei Stahlkubus-Montage ohne schriftliche Anleitung

SozialrechtUnfallversicherungsrechtRegress nach § 110 SGB VIIStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Unfallversicherungsträgerin verlangt von Entleiherin und Bauleiter Ersatz ihrer Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall eines Leiharbeitnehmers beim Aufbau eines 600-kg-Stahlkubus. Streitentscheidend war, ob die Beklagten den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben und ob das Fehlen einer schriftlichen Montageanweisung unfallursächlich war. Das LG Dortmund bejahte die Anwendung von § 17 BGV C 22 und sah in der fehlenden schriftlichen Montageanweisung sowie in der unzureichenden Kippsicherung grobe Fahrlässigkeit. Beide Beklagten haften dem Grunde nach als Gesamtschuldner nach § 110 SGB VII; zur Höhe ergeht ein Schlussurteil.

Ausgang: Klage dem Grunde nach stattgegeben; gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten nach § 110 SGB VII bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Entleiher hat gegenüber einem Leiharbeitnehmer arbeitsschutzrechtliche Pflichten wie gegenüber eigenen Beschäftigten; die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII greifen entsprechend ein.

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Ein Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde; grobe Fahrlässigkeit erfordert einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Sorgfaltsverstoß.

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Für gefährliche Montagearbeiten an einer Stahlkonstruktion kann § 17 BGV C 22 eine an der Baustelle vorzuhaltende schriftliche Montageanweisung mit sicherheitstechnischen Angaben verlangen; ein Verzicht auf die Schriftform kommt nur bei fehlender Erforderlichkeit besonderer Sicherheitsangaben in Betracht.

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Das Unterlassen einer nach Unfallverhütungsvorschriften gebotenen schriftlichen Montageanweisung kann als unfallursächlicher Organisationsmangel den Anscheinsbeweis für ein schweres Verschulden begründen.

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Ein Bauleiter handelt grob fahrlässig, wenn er entgegen (mündlichen) Montagevorgaben eine schwere Stahlkonstruktion ohne ausreichende standsichernde Verbindung bzw. Kippsicherung aufstellt, obwohl die Gefährlichkeit erkennbar ist und er bei widersprechenden Drittanweisungen keine Klärung bei Weisungsbefugten einholt.

Relevante Normen
§ 17 UVV§ 110 SGB VII§ 104 bis 107 SGB VII§ 2 SGB VII§ 111 SGB VII§ 8 SGB VII

Tenor

Die Klageanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz hinsichtlich der von ihr getragenen Kosten für die Unfallschäden, die der Zeuge D bei einem Unfall vom 22.03.2000 erlitten hat.

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Der bei der Klägerin versicherte Zeuge D war seit dem 21.03.2000 als Leiharbeiter bei der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kunstwerkes aus Stahl tätig. Der Beklagte zu 2. war verantwortlicher Bauleiter bei der Errichtung und Montage der Stahl-konstruktion. Es handelte sich dabei um einen Kubus, der im Endzustand, wie auf Blatt 95, Foto 7 der Akten ersichtlich, erstellt werden sollte. Die Beklagte zu 1. war von der E beauftragt, den Kubus als Kunstwerk zu errichten. Sie gab den Auftrag dem Fachbauleiter, dem Zeugen I, weiter. Dieser unterrichtete den Bauleiter C, den Beklagten zu 2., mündlich über die Einzelheiten der Montage. Über die Abfolge der Montage am 22.03.2000 besteht Streit zwischen den Parteien. Unstreitig war der Rahmen bereits errichtet und es sollte das innere Gitter hochgezogen werden. Bei dieser Gelegenheit stürzte die gesamte Konstruktion um. Der rechte Fuß des Zeugen D wurde von einem herabstürzenden Stahlträger eingeklemmt und es kam zu einer Abtrennung des rechten Fußes im oberen Sprunggelenk.

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Der Verletzte wurde in den Städtischen Kliniken E2 behandelt. Dort wurde eine Sprunggelenksarthrodese mit Erhaltungsversuch des Fußes durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Unfallklinik der Städtischen Kliniken E2 vom 14.11.2001 (Bl. 99 f d.A.) Bezug genommen. Der stationäre Aufenthalt des Zeugen D war bis zum 11.04.2003.

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Die Beklagte zu 1. erstellte nachträglich eine schriftliche Montageanleitung und berief sich darauf, dass eben diese mündlich dem Zeugen I mitgeteilt worden sei (Bl. 19 d.A.). Unter dem 30.03.2000 erstellte der Zeuge X vom staatlichen Amt für Arbeitsschutz einen Aktenvermerk über die Unfalluntersuchung bei der E vom 23.03.2000 (Bl. 20 f d.A.).

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Laut fachchirurgischem Gutachten von M und S vom 14.11.2000 hat der Zeuge D eine Erwerbsminderung um 30 %. Das rechte obere Sprunggelenk behielt eine völlige Versteifung und eine weitgehende Einsteifung des unteren Sprunggelenks. Im gesamten rechten Bein bestand eine hochgradige Muskelminderung sowie Gangstörungen mit Beinverkürzung um 2 cm. Ferner war eine Narbenbildung und eine röntgenologische Veränderung mit weiterhin vorhandenen Beschwerden gegeben (Bl. 125 d.A.).

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Die Klägerin behauptet, die beiden unteren Stahlrahmen seien entgegen der Anweisung des Beklagten zu 2. wegen fehlender schriftlicher Montageanleitung nicht verschweißt worden und daher umgestürzt. Eine Diagonalsicherung sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Zeuge D habe den Beklagten zu 2. und die anderen Mitarbeiter wiederholt darauf hinge-wiesen, dass die Stahlkonstruktion mit den Bodenplatten verschweißt werden müsse. Der Beklagte zu 2. sei auch vom Streitverkündeten, dem Architekten B, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er auf die exakte Einhaltung einer kraftschlüssigen und somit vollflächigen Lastenübertragung der Konstruktion auf die vorhandene Stahlbetondecke zu achten habe. Weiterhin habe der Streitverkündete darauf hingewiesen, dass eine Einzelhänglast als Montagehilfe für die äußerst schweren Konstruktionsteile an den vorhandenen Dachgitterträgern ohne besondere Hilfsmittel zur entsprechenden Lastverteilung nach den Berechnungen des Statikers untersagt waren und daher auch nicht ausgeführt werden durften. Hierüber habe sich der Beklagte zu 2. hinweggesetzt. Wären die unteren waagerechten Rahmenteile wie vorgeschrieben zunächst fest mit den Bodenplatten verschweißt worden und wären zudem die übrigen diagonalen Sicherungen der Rahmen erfolgt, hätte der Unfall nicht passieren können.

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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte zu 2. habe daher grob fahrlässig gehandelt. Dies gelte auch für die Beklagte zu 1., weil sie keine schriftliche Montageanleitung vor dem Aufbau erstellt habe. Die Montageanleitung sei zudem nicht ausreichend, weil sie entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik keine Vorgaben zur Montagefolge enthalten habe. Es sei auch nicht zu ersehen, wo und ob der Rahmen verschweißt werden müsse. Die Vorschrift des § 17 UVV sei verletzt. Diese gelte auch für kleine Stahlkonstruktionen wie der vorliegenden. Die hier errichtete Konstruktion sei ein Einzelstück gewesen und habe daher besondere Sorgfalt erfordert.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 59.947,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die von ihr auf Grund des Unfalls, der sich am 22.03.2000 auf der Baustelle E E2, G-Weg # in ##### E2, ereignet habe und bei der der Versicherte der Klägerin D geb. am 00.00.0000, wohnhaft C ##, ##### E2, schwer verletzt wurde, ab dem 10.01.2003 zu zahlen sind. 

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 59.947,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 
  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die von ihr auf Grund des Unfalls, der sich am 22.03.2000 auf der Baustelle E E2, G-Weg # in ##### E2, ereignet habe und bei der der Versicherte der Klägerin D geb. am 00.00.0000, wohnhaft C ##, ##### E2, schwer verletzt wurde, ab dem 10.01.2003 zu zahlen sind. 
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Der Streitverkündete behauptet, unfallursächlich sei allein das unverantwortliche, eigenmächtige und den Weisungen des Streithelfers zuwider laufende Verhalten des Beklagten zu 2. gewesen. Er habe die Ausführungs- und Detailplanung in Absprache mit dem Statiker und der Beklagten zu 1. erstellt. Zuvor habe er ein Modell aus Holz gefertigt. Es sei alleinige Sache der Beklagten zu 1. gewesen, die Montage zu organisieren und durchzuführen. Als er vor 10:00 Uhr in die Aus-stellungsräume gekommen sei, hätte der Beklagte zu 2. und seine Mitarbeiterin den Aufbau bereits begonnen. Die beiden unteren Stahl-träger sei auf die Bodenplatten, die fest auf dem Rohboden befestigt waren, aufgebracht worden und man habe damit begonnen, die senkrechten und die oberen horizontalen Träger aufzustellen. Die Arbeiter hätten die Bodenplatten bzw. die unteren horizontalen Träger nicht ordnungsgemäß unterfüttert. Er habe daher die unmissverständliche Anweisung erteilt, auf die exakte Einhaltung einer kraftschlüssigen und somit vollflächigen Lastübertragung der Konstruktion auf die vorhandene Stahlbetondecke zu achten. Der Beklagte zu 2. habe nicht dafür gesorgt, dass die Bodenplatten und die Unterfütterung gemäß Montageschritt II ausreichend mit dem Untergrund kraftschlüssig verbunden seien. Trotzdem habe er hierauf sowohl die waagerechten als auch die senkrechten Rahmenteile ungesichert aufgestellt. Es habe eine sichere Gründung der Konstruktion gefehlt. Er sei mit der Montage selbst und deren Ablauf nicht befasst gewesen. Materialien für eine umfangreiche Absicherung, wie von der Beklagten zu 1. behauptet, sei nicht vorhanden gewesen oder nicht benutzt worden. Auf den Fotos seien lediglich zwei Kanthölzer und viel zu schwache Schraubzwingen zu erkennen.

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Der Streitverkündete schließt sich den Anträgen der Klägerin an.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, dass der Beklagte zu 2. eine detaillierte Einweisung mündlich vom Zeugen I erhalten habe. Allerdings weiche die schriftliche Montageanleitung von der zunächst mündlich erteilten Aufbaueinweisung ab. Der Beklagte zu 2. habe sich peinlichst genau an die mündliche Montageanleitung unter Einbeziehung der Konstruktions-zeichnung gehalten. Die Bodenplatten hätten mit je 8 Stück Dübel-verschraubungen fest auf den Rohboden befestigt werden sollen. Der bauleitende Architekt B habe jedoch vormittags das Verschweißen untersagt und auch nicht zugelassen, dass eine Abhängung an den vorhandenen oberen Trägern vorgenommen würde, weil er befürchtete, dass die Brandschutzfarbe beschädigt werden würde. Dem Beklagten zu 2. sei daher nichts Anderes übrig geblieben, als die Arbeiten mit vertretbaren Stabilisierungsmaßnahmen fortzusetzen, und zwar durch Sicherungsbalken und Schraubzwingen. Es habe ausreichendes Material zur Sicherung und Unterfütterung nach Auffassung des Beklagten zu 2. zur Verfügung gestanden. Es seien ausreichende Querabsicherungen vorgenommen worden, und zwar zwei untere und drei obere durch Sicherungsbalken und Schraubzwingen.

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Die Beklagten meinen, das Fehlen einer schriftlichen Montageanleitung sei nicht unfallursächlich geworden. Ursächlich sei das Untersagen der Verschweißung durch den streitverkündeten Architekten geworden. Eine grobe Pflichtverletzung liege nicht vor. Weiterhin bestreiten die Beklagten die Heilungsmaßnahmen und Kosten der Klägerin hinsichtlich Not-wendigkeit und Angemessenheit. Das Privatgutachten sei nicht geeignet, Nachweis über die Unfallfolgen zu erbringen. Die Verletztenrente sei nicht nachvollziehbar. Die Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit links und mithin etwaige Gangstörungen seien keinesfalls auf das streitgegen-ständliche Schadensereignis zurückzuführen, sondern hätten ihre Ursache in einer hiervon unabhängigen Vorerkrankung, da bereits offenbar im Vorfeld Eingriffe im Bereich des Kniegelenks stattgefunden hätten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, D und L und des Streitverkündeten B. Ferner sind die Sachverständigen I2 und X2 schriftlich und mündlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Beweis-aufnahmen wird auf die Niederschriften vom 19.05.2004 (Bl. 162 f d.A.), 16.02.2005 (Bl. 320 f d.A.) und 31.08.2005 (Bl. 417 f d.A.) Bezug genommen. Wegen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen I2 vom 24.09.2004 wird auf Bl. 241 f d.A. und wegen der schriftlichen Stellungnahme des Privatgutachters X2 auf dessen Gutachten vom 30.03.2005 (Bl. 371 f d.A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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Die Klägerin kann nach § 110 SGB VII Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangen, weil sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben.

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Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass die Klägerin Sozialversicherungsträger für den betroffenen Unfallgeschädigten ist. Das war vorliegend unstreitig der Fall. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Beklagten als haftende Personen in ihrer Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB beschränkt sind.

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Die Beklagte zu 1. ist keine Person im Sinne des § 110 SGB. Ihre Haftung richtet sich nach § 111 SGB insoweit als ihr gesetzlicher Vertreter, also der Geschäftsführer der Beklagten zu 1., in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht hat.

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Es liegt ein Arbeitsunfall des Zeugen D im Sinne des § 8 SGB VII vor. Der Zeuge D war allerdings nicht Beschäftigter bei der Beklagten zu 1. im Sinne von § 2 SGB VII. Dennoch gilt die Haftungsbeschränkung der §§ 104 und 105 SGB für die Beklagte zu 1., weil der Zeuge D als Leiharbeitnehmer tätig war. Zwar bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Jedoch obliegen aus den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dem Entleiher die gleichen Verpflichtungen gegenüber diesem Leiharbeitnehmer wie gegenüber dem eigenen Arbeitnehmer. Die sinngemäße Anwendung der §§ 618, 619 BGB (a.F.) entspricht ständiger Rechtsprechung (OLG Hamm, NZA-RR 2000, 648). Daraus folgt, dass die Beklagte zu 1. als Entleiherin dem Arbeitnehmer – hier dem Zeugen D gegenüber – zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verpflichtet ist. Erleidet der Arbeitnehmer einen Körperschaden, so sind Ansprüche gegen den Entleiher oder gegen die Arbeitnehmer des Entleihers nach § 104 f SGB IV beschränkt (ErfKoArbR, 4. Auflage 2004, Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, Rdnr. 57).

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Weitere Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters der Beklagten zu 1. ist ebenfalls gegeben. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Masse verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, NJW 2001, 2092). Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. hat nicht im ausreichenden Maße darauf geachtet, dass die vor Ort tätigen Monteure und insbesondere der Bauleiter I über ihre Pflichten in Bezug auf die erforderliche schriftliche Montageanweisung informiert und unterwiesen wurden. Unstreitig ist eine schriftliche Montageanweisung nicht erfolgt.

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Die Kammer geht davon aus, dass § 17 BGV C 22 vorliegend einschlägig ist, auch wenn der Sachverständige I2 anderer Auffassung ist. Die Vorschrift des § 17 BGV C 22 gilt im Rahmen der Unfallversicherung für Bauarbeiten, § 1 BGV C 22. Um eine Bauarbeit im Sinne dieser Vorschrift hat es sich bei der Errichtung des Kubus zur Überzeugung des Gerichts gehandelt. Bauarbeiten sind Dienstwerk- und Werklieferungsverträge, wenn diese Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen. Vorliegend war der Kubus in den Räumen der E auf einer Bodenplatte zu errichten, wobei die Bodenplatte mit je 2 Stück Vierkantrohren verschweißt werden sollte. Das ergibt sich aus Ziffer 2. der schriftlichen Montageanweisung. Der Rohrrahmenboden sollte sodann mit den Vierkantrohren ebenfalls verschweißt werden gemäß Ziffer 7. der Montageanleitung. Daraus ergibt sich eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Gebäude, jedenfalls gemäß Planung. Es handelt sich damit um ein Bauwerk im Sinne des § 1 BGV C 22. Es ist nicht Sache des technischen Sachverständigen, die Anwendung von Gesetzen zu begutachten. Seine Aufgabe lag im rein technischen Bereich und nicht in der Frage der Anwendbarkeit der Unfallverhütungsvorschriften. Diese war allein durch das Gericht zu entscheiden. Nach Auffassung der Einzelrichterin ist § 17 BGV C 22 auch für diesen Fall anwendbar. Nach dieser Vorschrift muss für Montagearbeiten eine schriftliche Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Ein Verzicht auf die Schriftform kommt nur dann in Frage, wenn für die jeweilige Montage besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind. Vorliegend ist allein auf Grund der Schwere der Stahlkonstruktion, die insgesamt 600 kg wog, eine besondere Gefahr während der Montage gegeben. Dass sicherheits-technische Angaben nicht erforderlich sind, davon geht nicht einmal die Beklagte aus, weil sie in ihrer schriftlichen nachträglich erstellten Montageanweisung jedenfalls sicherheitstechnische Vorschriften aufführt. Dazu gehört der Aufbau von Gerüsten mit Geländer, eine besondere Art der Einhängung des Kettenzuges sowie Diagonalaussteifungen nach Ziffer 6 der Montageanweisung. Im Ergebnis war daher von einem Verstoß gegen § 17 BGV C 22 auszugehen.

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Dieser Verstoß ist auch als Ursache für den später eingetretenen Unfall des Zeugen D anzusehen. Er begründet damit den Anscheinsbeweis für ein schweres Verschulden der Beklagten zu 1. Diese durfte sich nicht darauf verlassen, dass ihr Bauleiter, der Zeuge I, mündlich in ausreichender Weise die vor Ort tätigen Bauschlosser, also in erster Linie den Beklagten zu 2. in ausreichender Weise mündlich unterrichten konnte über die Montagefolge. Es ist bei immerhin sieben Punkten nicht gewährleistet, dass diese im Einzelnen eingehalten werden, wenn die Montageanweisungen nur mündlich erfolgen. Sinn der Vorschrift des § 17 BGV C 22 ist es gerade, dem vor Ort tätigen Bauleiter eine Anweisung an die Hand zu geben, die er Schritt für Schritt nachsehen und im Ergebnis ausführen kann. Bei nur mündlichen Anweisungen besteht bei gefährlichen Arbeiten wie den hier vorliegenden erhebliche Unfallgefahr, die zu noch schlimmeren Folgen wie den hier Eingetretenen führen kann. Das Bauwerk hatte immerhin ein Gewicht von 600 kg. Im Ergebnis führte auch die fehlende schriftliche Montageanleitung zu den Streitpunkten zwischen dem Beklagten zu 2. und dem Streitverkündeten. Während Ersterer eine Anheftung durch Verschweißen der senkrechten Stahlträger herbeiführen wollte, hat der Streitverkündete dies untersagt mit der Begründung, es müsse zunächst vollkommen kraftschlüssig unter-füttert werden. Das hatte zur Folge, dass der Beklagte zu 2. sodann die Konstruktion ohne jegliche Anheftung, also lediglich durch ihr eigenes Gewicht auf den Vierkantrohren stehend errichten ließ. Die drei Kanthölzer, die er mit Schraubzwingen quer zu den auf dem Boden aufliegenden Stahlträgern angebracht hat – wobei auch dieses streitig ist – reichten im Ergebnis jedenfalls nicht aus, um die Gesamtkonstruktion vor dem Umkippen zu sichern. Nach Darstellung des Zeugen I war die Diagonalaussteifung, die in der schriftlichen Anweisung enthalten ist, in seiner mündlichen Unterweisung nicht enthalten. Die mündliche Anweisung ging dahin, dass an zwei oder drei Stellen die Provisorien verschweißt werden sollten. Später sollte dann die Gesamtunterfütterung nach Auftrennen der Schweißstellen durch eine Flex erfolgen, um das Kunstwerk auf die richtige Höhe zu bringen und sodann sollten die endgültigen Schweißarbeiten durchgeführt werden. Die Beklagte zu 1. bzw. ihre Geschäftsführer durften nicht blindlings darauf vertrauen, dass der Zeuge I die Unfallverhütungsvorschriften einhielt. Von besonderen Weisungen ist zu keiner Zeit die Rede gewesen. Die Beklagte zu 1. hat sich in grob fahrlässiger Weise aus jeder Verantwortung dadurch entzogen, dass sie den Zeugen I allein verantwortlich Anweisungen erteilen ließ.

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Damit haftet die Beklagte zu 1. wegen grober Fahrlässigkeit gegenüber der Klägerin wegen des dadurch verursachten Unfalls (vgl. hierzu auch OLG Köln, VersR 1999, 1560 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 2752). Die Sicherungspflichten, die in einer schriftlichen Montageanweisung nieder zu legen sind, bedeuten gerade im Rahmen der Unfallverhütung bei derartigen Stahlkonstruktionen, die während des Aufbaus von besonderer Gefährlichkeit sind, einen Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, dass vorliegend von vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen worden ist und lediglich eine mündliche Anweisung vorgelegen hat, deren Auswirkungen im vorliegenden Falle nicht abzusehen waren. Selbst wenn die Verschweißung der senkrechten Stahlträger anweisungsgemäß erfolgt wäre, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass bei Anheben des inneren Gitterrostes die Gesamtkonstruktion ebenfalls zum Einsturz gelangt wäre, weil die diagonale Aussteifung fehlte. Der Sachverständige I2 hat in seinem Gutachten vom 24.09.2004 jedenfalls ausgeführt, dass neben einer diagonalen Aussteifung auch eine Verschweißung des unteren Stahlträgers mit der im Betonboden verankerten Grundplatte ausreichend gewesen wäre und dass der Aufbau in der beschriebenen Weise grob fehlerhaft war, da keinerlei Kippsicherung vorhanden war. Diese Art des Aufbaus ist aber in erster Linie auf die fehlende Montageanweisung und auf die fehlende Überwachung der Durchführung der Arbeitsschutzsicherungen zurück-zuführen. Diese liegen im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1.

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II. Haftung des Beklagten zu 2.

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Eine Haftung des Beklagten zu 2. wegen grober Fahrlässigkeit ist eben-falls nach § 110 SGB gegenüber der Klägerin anzunehmen. Der Beklagte zu 2. war Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und stand demgegenüber zu dem verletzten Zeugen D in einem haftungsbeschränkten Verhältnis nach § 106 Absatz 1 Ziffer 1 SGB. Er hat grob fahrlässig gehandelt und haftet daher nach § 110 SGB für die der Klägerin entstandenen Aufwendungen für ihren Versicherten D. Die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2. ist vorliegend darin zu sehen, dass er sich nicht an die mündlichen Anweisungen des Zeugen I gehalten hat. Dieser hat nach seiner Aussage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.2004 ausgesagt, dass die Stahlträger an zwei oder drei Stellen verschweißt werden sollten mit den Vierkantrohren. Davon ist er abgewichen und hat den Gesamtaufbau durchführen lassen, ohne eine Verschweißung der senkrechten Rahmen mit dem Untergrund zu veranlassen. Die einzige Sicherung bestand aus Kanthölzern, die mit den am Boden liegenden Stahlträgern verschraubt worden sind. Wie der glaubhaften Aussage des Zeugen D zu entnehmen war, hat er noch den Beklagten zu 2. gefragt, ob nicht besser verschweißt werden sollte. Der Beklagte zu 2. selbst hat nach eigenen Angaben mit dem Verschweißen angefangen, dies jedoch unterlassen auf Anweisung des Architekten B. Da der Architekt B nach seinen eigenen Angaben nicht beauftragt war von der Beklagten zu 1., also auch nicht weisungsbefugt gegenüber dem Beklagten zu 2., hätte der Beklagte zu 2. mindestens vorher eine Auskunft der eigenen Firma, also des Zeugen I, oder der Geschäftsführung darüber einholen müssen, wie nunmehr zu verfahren ist. Wenn er statt dessen den Aufbau lediglich auf Grund einer Sicherung durch Kanthölzer durchführt, so war dies nicht nur objektiv grob fehlerhaft, wie der Sachverständige ausführt, sondern auch subjektiv grob fahrlässig. Er konnte nämlich erkennen, dass ein solcher Aufbau höchst gefährlich war. Dies beweist die Frage des Zeugen D ihm gegenüber und sein eigenes Vorhaben. Wenn er dennoch noch nicht zu anderen Sicherungsmitteln greift, handelt er gegen die eigene Erkenntnis und kann sich nicht darauf berufen, dass er vom Architekten B anders angewiesen worden ist. Auch die Unfalluntersuchung einen Tag nach dem Unfall geht von einer mündlich erteilten Arbeitsanweisung des Herrn I aus, wonach die auf dem Boden liegenden Träger ausgerichtet und verschweißt werden sollten.

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Der Auffassung des Sachverständigen I2 zur Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit konnte daher nicht gefolgt werden.

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Auf die weiteren Mängel an den aufgestellten Gerüsten kam es im Zusammenhang mit dem hier aufgetretenen Unfall nicht an. Der Beklagte zu 2. haftet daher neben der Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner für den aufgetretenen Schaden und somit für die der Klägerin entstandenen Aufwendungen.

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Da noch Streit besteht hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen war zunächst ein Grundurteil zu erlassen.

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Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben einem Schlussurteil vorbehalten.