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Landgericht Dortmund·3 O 586/13·03.06.2014

Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von Forderungen, Zinsen und Kosten verurteilt

ZivilrechtForderungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben einen Zahlungsanspruch; das Landgericht Dortmund erließ ein Anerkenntnisurteil. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 3.345,88 € sowie weiteren 2.717,77 € nebst Zinsen seit dem 08.02.2014 und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (794,92 €) verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil führt zur formellen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der anerkannten Forderung einschließlich zugehöriger Zinsen und Kosten.

2

Bei gerichtlich festgestellten Geldforderungen können Verzugszinsen ab einem im Urteil genannten Datum in einem bestimmten Zinssatz über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.

3

Außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung können als Teil der Kostenerstattung zugesprochen werden, wenn sie geltend gemacht und als erstattungsfähig anerkannt werden.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein, sodass dessen Vollstreckung vor dem Eintritt der endgültigen Rechtskraft möglich ist.

Tenor

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.345,88 € (i. W.:

dreitausenddreihundertfünfundvierzig 88/100 Euro) sowie weitere 2.717,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 794,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis

zu 7.000,00 € trägt die Beklagte.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.