LG Dortmund: Klage abgewiesen; Kostenfolge und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm das Landgericht Dortmund in Anspruch; das Gericht wies die Klage ab. Im Tenor ist geregelt, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt (Streitwert bis 40.000 €). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags angeordnet. Entscheidungsgründe sind im vorliegenden Auszug nicht enthalten.
Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 %
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung der Klage trifft den Unterlegenen regelmäßig die Kostenlast des Rechtsstreits, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Das Gericht kann ein Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und zugleich die Vollstreckung der Gegenpartei gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung entgegensetzen.
Die Höhe der anzuordnenden Sicherheitsleistung kann prozentual über dem jeweils zu vollstreckenden Betrag bemessen werden, um die Vollstreckung wirksam abzusichern.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- BGHXI ZR 133/2421.10.2025Neutraljuris Rn. 43 f.
- Landgericht Dortmund3 O 155/2120.12.2021Zustimmendjuris Rn. 41
- Landgericht Dortmund3 O 476/2006.04.2021Zustimmendzit. nach juris, Rn. 41
- Landgericht Dortmund3 O 382/2018.02.2021Zustimmendjuris, Rn. 41
- Landgericht Dortmund3 O 216/2004.02.2021Zustimmendzit. nach juris, Rn. 41
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 40.000,00 € trägt der Kläger.3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.