Schadensersatz wegen nachträglicher getrennter Veranlagung (1998/1999)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für erhöhte Steuernachzahlungen, die infolge der von der Beklagten nachträglich beantragten getrennten Veranlagung für 1998/1999 entstanden sind. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte durch die nachträgliche Änderung eine eheliche Pflicht verletzte und ersatzpflichtig ist. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 30.645,29 € und weist die Klage insoweit restlich ab. Begründend legt das Gericht eine Pflicht zur Wahrung gemeinschaftlicher Veranlagungsabsprachen zugrunde.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 30.645,29 € verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Ehegatten, die während der Ehe eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vereinbaren, verletzen eine eheliche Pflicht, wenn sie diese Abrede nachträglich und eigennützig durch die Beantragung getrennter Veranlagung einseitig aufheben.
Verstößt ein Ehegatte durch nachträgliche getrennte Veranlagung gegen die ehelichen Pflichten, so ist er nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts (vgl. § 426 BGB als haftungsbegründende Norm) verpflichtet, den anderen so zu stellen, wie er bei Fortgeltung der gemeinsamen Veranlagung gestanden hätte.
Steuerliche Nachteile, die auf der nachträglichen Änderung der Veranlagungsart beruhen, sind vom schädigenden Ehegatten in Höhe der konkret eingetretenen Mehrbelastung zu ersetzen; ein Ausgleich ist insoweit auf die sich bei fiktiver gemeinsamer Veranlagung ergebende Aufteilung zu beschränken.
Zinsen oder Ansprüche sind nur insoweit zu erstatten, als sie nicht bereits in der abschließenden steuerlichen Festsetzung berücksichtigt wurden; ein Anspruch auf Sicherung zukünftiger Verlustvorträge durch einseitige Änderung der Veranlagung besteht nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.645,29 € (i.W.: dreißigtausendsechshundertfünfundvierzig 29/100 Euro) nebst 8,05 % Zinsen auf 23.390,01 € seit dem 18.09.2004 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 6.255,28 € seit dem 12.01.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4 % und die Beklagte 96 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120 % abwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien waren miteinander verheiratet seit Mai 1997.
In den Jahren 1998 und 1999 beantragten sie gemeinsame Veranlagung vor dem Finanzamt Hamm. Der Kläger führte Steuervorauszahlungen ab, die Beklagte hatte Negativeinkünfte.
Mit Steuerbescheid des Finanzamts Hamm für beide Ehegatten für das Jahr 1998 vom 11.04.2000 wurde ein Rückerstattungsbetrag an die Eheleute in Höhe von 7.943,16 DM = 4.061,27 € festgesetzt (Blatt 84 der Akten).
Im Jahre 2000 trennten sich die Parteien und am 05.10.2001 beantragte die Beklagte nachträglich die getrennte steuerliche Veranlagung für die Jahre 1998 und 1999.
Daraufhin hob das Finanzamt den Einkommenssteuerbescheid für 1998 mit neuem Bescheid vom 13.02.2002 auf und forderte mit Schreiben vom 13.02.2002 den Erstattungsbetrag in Höhe von 4.061,27 € (= 7.973,16 DM) zurück (Blatt 57).
Unter dem 25.02.2002 erließ das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid für 1998 gegenüber dem Kläger in Höhe eines noch zu zahlenden Betrages von 11.008,07 € (inklusive Zinsen von 994,00 €). Am gleichen Tage erließ das Finanzamt Hamm auch einen Steuerbescheid gegenüber der Beklagten, wobei es einen Verlustabzug in Höhe von 39.574,00 DM berücksichtigte und die zu zahlenden Steuern auf Null festsetzte (Blatt 91).
Unter dem 11.03.2002 erging der Steuerbescheid für 1999 gegenüber dem Kläger in Höhe eines Zahlungsbetrages von noch 11.789,23 € inklusive Zinsen von 368,00 € (Blatt 10).
Die Beklagte erklärte sich bereit, gegenüber dem Kläger einer gemeinsamen Veranlagung für 1998 und 1999 zuzustimmen, wenn der Kläger sich verpflichte, ihr sämtliche durch die Zusammenveranlagung entstehenden steuerliche Nachteile zu ersetzen.
Seit dem 07.05.2002 sind die Bescheide des Finanzamts für die Jahre 1998 und 1999 bestandskräftig.
Am 12.07.2002 erging ein Bescheid des Finanzamtes an die Beklagte über verbleibende Verlustabzüge aus den Jahren 1999 und 1998 (Blatt 92). Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass ihr allein im Kalenderjahr 2001 ein Schaden in Höhe von 22.293,20 DM entstehen würde, wenn sie nicht eine Einzelveranlagung für die Vergangenheit durchgeführt hätte. Mit Schreiben vom 25.11.2002 teilte der Kläger der Beklagten über seine Anwälte mit, dass weiterhin die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für die Steuerjahre 1998 und 1999 beansprucht werde. Das Finanzamt teilte der Steuerberaterin des Klägers unter dem 25.03.2004 mit, dass nunmehr die angeordnete Aussetzung der Vollziehung des Einkommenssteuerbescheides 1998 und 1999 beendet sei und die aufgeführten Steuerbeträge nunmehr bis spätestens 28.04.2004 zu entrichten seien (Blatt 13 ff.). Ein gleichlautendes Schreiben hinsichtlich des Rückforderungsbescheides über 4.061,27 € erging am gleichen Tage.
Am 20.04.2004 nahm der Kläger einen Abrufkredit bei der T-Bank in Höhe von 23.500,00 € zu 8,05 % Zinsen auf, um nach seiner Darstellung die Forderungen des Finanzamts zu begleichen.
Mit Bescheid vom 14.05.2004 setzte das Finanzamt die Aussetzungszinsen auf 3.191,75 % fest (Blatt 54).
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die Mehrkosten zu erstatten, die dadurch entstanden seien, dass die Beklagte die getrennte Veranlagung beantragt habe. Insgesamt macht der Kläger folgende Beträge geltend:
a.) Steuernachzahlung für 1998 in Höhe von
insgesamt 11.008,07 €
b.) Steuernachzahlung für 1999 in Höhe von
insgesamt 14.664,97 €
c.) Rückzahlungsbetrag des für 1998 erstatteten
Betrages 4.061,27 €
d.) Zinsen laut Aufstellung vom 14.05.2004 2.191,75 €
Mit Schriftsatz (Eingang 09.09.2005) hat der Kläger seine Ersatzansprüche für 1999 sodann korrigiert auf 13.384,20 €, wobei er sich auf die Aufstellung seiner Steuerberaterin vom 03.09.2005 (Blatt 102 der Akten) beruft.
e.) Zinsen für 1999 bis zum 15.04.2002 368,00 €
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.244,06 € nebst 8,05 % Zinsen für die Zeit ab 21.04.2004 von einem Teilbetrag von 23.390,01 € und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die Zeit ab Zustellung des Antrags aus dem Schriftsatz vom 28.12.2004 auf 8.854,05 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei unbegründet, weil der Kläger den behaupteten Schaden ausschließlich selbst zu verantworten habe. Der Kläger hätte den Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides durch Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel unter gleichzeitiger Erhebung der Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung verhindern können. Sie selbst, so behauptet die Klägerin, hätte einer gemeinsamen Veranlagung zugestimmt, wenn der Kläger sich verpflichtet hätte, die für sie daraus entstehenden steuerlichen Nachteile zu ersetzen. Die Beklagte beruft sich wegen ihrer Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17.03.2004. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass sie Ende 1998 bei der E- Bank zur Finanzierung ihrer Verluste ein Darlehen in Höhe von 8.000,00 DM und 42.000,00 DM habe aufnehmen müssen. Zudem habe sie ihr laufendes Firmenkonto mit einem Überziehungskredit von 10.044,35 DM in 1999 belasten müssen. Diese Verluste seien vortragsfähig. Ihr wäre daher eine Mindererstattung in Höhe von 12.633,64 € für die Jahre 2000 und 2001 entstanden, wenn sie die vortragsfähigen Verluste nicht hätte nutzen können. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Gegenanspruch des ihr entgehenden Steuervorteils in Höhe von 12.633,64 € auf, falls das Gericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten annehmen sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe des ausgeurteilten Betrages zulässig und begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung seiner erhöhten Steuernachzahlungen für 1998 und 1999 nach § 426 BGB zu. Es gilt der Grundsatz, dass Steuerschulden in der Relation aufzuteilen sind, die sich bei fiktiver getrennter steuerlicher Veranlagung ergibt (BGH NJW 79, 546; Palandt / Heinrichs, Kommentar zum BGB, 64. Aufl., § 426 Rz. 9 c). Dieser Grundsatz kann jedoch durch abweichende Vereinbarung überlagert werden. Vorliegend ist zwischen den Eheleuten eine abweichende Vereinbarung dadurch getroffen worden, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung für die Zeit des Zusammenlebens in 1998 und 1999 beantragt worden ist auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses der Parteien. Erst im Jahre 2000 erfolgte die Trennung der Parteien und erst danach hat die Beklagte in Abweichung der früheren Vereinbarung auch eine getrennte steuerliche Veranlagung beim Finanzamt beantragt. Steuerlasten aus der Zeit des gemeinsamen Wirtschaftens hingegen können nicht nachträglich durch Ausgleichsansprüche umverteilt werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 91, 441; OLG Hamm FamRZ 01, 98). Vorliegend ging es der Beklagten bei ihrem nachträglichen Antrag auf getrennte Veranlagung um eben diese Umverteilung in der Weise, dass ihr Verlustvortrag für sie allein erhalten bleibt. Sie hat also ihre Mitwirkung bei einer gemeinsamen Veranlagung verweigert. Folge hiervon ist, dass der andere Ehegatte, also hier der Kläger, einen Schadensersatzanspruch dahingehend hat, dass er so zu stellen ist, wie er bei einer gemeinsamen Veranlagung gestanden hätte (OLG Hamm, FamRZ 2001, 98; FamRZ 98, 241). Der Wille, für die Mehrbelastung einen Ausgleich zu verlangen, besteht bei zusammen lebenden Ehegatten regelmäßig nicht.
Die Beklagte hat durch die Wahl der getrennten Veranlagung nachträglich ihre eingangs genannte familienrechtliche Verpflichtung verletzt. Sie ist deshalb verpflichtet, den Kläger nunmehr so zu stellen, wie dieser bei gemeinschaftlicher Veranlagung gestanden hätte. Es ist dabei unerheblich, dass vorliegend allein durch die getrennte Veranlagung und nicht durch die Wahl der Steuerklasse die Benachteiligung des Klägers herbeigeführt worden ist. Der dem Kläger entstandene Schaden ist demzufolge so zu berechnen:
a.) Steuernachzahlung für 1998 in Höhe von
insgesamt 11.008,07 €
b.) Steuernachzahlung für 1999 entsprechend
der unbestritten gebliebenen Berechnung
der Steuerberaterin Hala 13.384,20 €
c.) Rückzahlungsbetrag des zunächst für
1998 erstatteten Betrages 4.061,27 €
d.) Zinsen laut Aufstellung des Finanzamtes
vom 14.05.2004 2.191,75 €
Summe: 30.645,29 €
Soweit der Kläger Zinsen in Höhe von 368,00 € für 1999 nunmehr zusätzlich zu den Aussetzungszinsen laut Bescheid vom 14.05.2004 des Finanzamtes geltend macht, waren ihm diese Zinsen nicht zu erstatten. Das Finanzamt hat sämtliche Zinsen für 1998 und 1999 in dem Bescheid vom 14.05.2004 berücksichtigt.
Soweit die Beklagte meint, sie habe einen Anspruch auf getrennte Veranlagung, um sich die Verlustvorträge für die Zeit nach der Trennung, also 2000 und 2001 zu erhalten, so besteht ein solcher Anspruch nicht. Eheleute können nicht dadurch Vorsorge treffen für ihr späteres Alleinleben oder ihr späteres steuerliches Aufkommen mit einem neuen Ehegatten, dass sie dem früheren Ehegatten in ehewidriger Weise Vermögensnachteile zufügen. Der Ehegatte, hier der Kläger, kann durchaus den Verlust bringenden Gewerbebetrieb seiner Ehefrau in der Weise nutzen, als er ihn steuermindernd geltend macht. Es handelt sich insoweit jedenfalls für die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und diese bestand auch in den Jahren 1998 und 1999, um eine gegenseitige eheliche Verpflichtung, die die Beklagte durch nachträgliche Änderungen verletzt hat und die sie daher zum Schadensersatz verpflichtet. Auch aus der Entscheidung des OLG Frankfurt, die von der Beklagten nur auszugsweise zitiert wird, kann keine abweichende Rechtsauffassung hergeleitet werden. Ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sondern lediglich der Anspruch auf Aufrechterhaltung der einmal getroffenen Abrede, eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchzuführen und nicht nachträglich ohne Rücksicht auf den anderen Ehepartner abzuändern.
Soweit die Beklagte hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 12.633,64 € aufrechnet, war dieser Anspruch ebenfalls kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte hat keinerlei Ansprüche auf Erhaltung der Verlustvorträge unter Verletzung, wie bereits oben ausgeführt, der familienrechtlichen Pflichten, die für die Jahre 1998 und 1999 bestanden haben. Die Beklagte hat sich in eigensüchtiger Weise hierüber nachträglich hinweggesetzt und kann daher keine Rechte aus dem vertragswidrigen Verhalten herleiten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO und §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.