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Landgericht Dortmund·3 O 543/81·11.03.1982

Zahlungs- und Feststellungsanspruch wegen Hundebiss: Tierhalterhaftung bejaht

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherer) verlangt Zahlung von Heilbehandlungskosten und die Feststellung, dass die Beklagte 2/3 künftiger Leistungen wegen eines Hundebisses vom 04.11.1978 zu ersetzen hat. Das LG Dortmund verurteilt zur Zahlung und stellt die 2/3-Übernahme fest. Die Haftung der Beklagten folgt aus § 833 BGB; Aufhetzen durch Dritte und die Übergabe des Hundes an das Kind befreien nicht von der Gefährdungshaftung.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 3.041,73 DM und Feststellung der 2/3-Übernahme künftiger Leistungen gegen die Tierhalterin vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tierhalter haftet nach § 833 BGB für durch sein Tier verursachte Schäden als Gefährdungshaftung, unabhängig von eigenem Verschulden.

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Das Aufhetzen oder Reizen des Tieres durch Dritte begründet regelmäßig keine Haftungsausschließung des Tierhalters, soweit das Tier eigenständig handelt und der Dritte nicht als "Leiter" des Tieres im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist.

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Die bloße Übergabe des Tieres an ein Kind als Gefälligkeit beseitigt die Haftung des Tierhalters nicht; eine solche Übergabe ist weder Leihe noch Aufsichtsvertrag im Sinne des § 834 BGB.

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Eine schlichte Bestreitung der Kausalität genügt nicht, wenn aufgrund übereinstimmender Umstände und indizieller Beweislage die Zuschreibung des Bisses zu dem gehaltenen Tier naheliegt.

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Vom Ersatz sind nicht ohne Weiteres Ersparnisse Dritter (z. B. unterhaltsbedingte Einsparungen der Eltern) abzuziehen; Vorteile Dritter stehen dem geschädigten Kind grundsätzlich nicht zum Nachteil entgegen.

Relevante Normen
§ 1542 RVO§ 276 ZPO§ 833 BGB§ 256 ZPO§ 296 Abs. 1 ZPO§ 834 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.041,73 DM

(i.W.: dreitausendeinundvierzig 73/100 Deutsche Mark) nebst 4 %

Zinsen seit dem 26. März 1981 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der

Klägerin 2/3 der künftig notwendigen Leistungen für die Versicherte

U wegen der am 4. November 1978 erlittenen Hundebiß-

verletzungen zu erstatten.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4, Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.900,-- DM

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Tierhalterin

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einen nach § 1542 RVO übergegangenen Anspruch des

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pflichtversicherten Kindes U geltend, und

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zwar mit einem Zahlungs- und Feststellungsantrag.

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Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Am 4. November 1978 übergab die Beklagte der damals noch

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nicht ganz 8 Jahre alten U wieder: einmal den

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ihrem damaligem Lebensgefährten C gehörenden und im

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gemeinsamen Haushalt gehaltenen schwarzen Pudel namens

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"B" zum Ausführen. Während dieses Ausführens wurde

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Diana von einem schwarzen Hund namens B am Arm und

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Oberschenkel gebissen. Infolge dieser Bisse wurde sie

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vom 4. bis 24.11.1978 stationär im Krankenhaus und an-

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schließend ambulant behandelt. Von den dadurch ent-

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standenen und von ihr aufgewendeten Kosten von insgesamt

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4.562,60 DM macht die Klägerin mit dem Bezahlungs- und Feststellungs-

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antrag jeweils 2/3 geltend, weil die Beklagte in dem Recht-

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streit des verletzten Kindes gegen sie - 4 0 176/79 LG Dortmund

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im Vergleich vom 08.05.1980 vor dem OLG Hamm 2/3 der An-

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Sprüche des Kindes anerkannt und insoweit die Zahlung über-

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nommen hat.

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Die Klägerin trägt vor, zu den Bißverletzungen durch den

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auch von der Beklagten gehaltenen Pudel sei es dadurch

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gekommen, daß ein griechischer Junge das Tier abgeleint

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und auf Diana gehetzt habe. Den Feststellungsantrag be-

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gründet die Klägerin mit ihrer Leistungspflicht für etwa

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noch erforderliche Narbenkorrekturen.

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Die Klägerin beantragt,

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1 .) die Beklagte zur Zahlung von

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3.041,73 DM nebst 4 % Zinsen

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seit dem 26. März 1981 zu verurteilen;

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2.) festzustellen, daß die Beklagte

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verpflichtet sei, 2/3der jeweils zukünftigen

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notwendigen Leistungen für die versicherte

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U wegen der am

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04.11.1973 erlittenen Hundebiß-

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verletzungen zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat nach der am 13.10.81 zugestellten Verfügung gemäß

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§276 ZPO mit einer Stellungnahmefrist von weiteren 4 Wochen

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zwar rechtzeitig ihre Verteidigungsabsicht angezeigt, jedoch

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erstmals mit dem am 24.02.1982 bei Gericht eingegangenen

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Schriftsatz zur Sache Stellung genommen.

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Sie will nicht bestreiten, Halterin des Pudels gewesen zu

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sein, stellt das aber in die Überprüfung des Gerichts. Sie

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bestreitet sodann "die Kausalität zwischen der Übergabe

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des Hundes an U und dem eingetretenen Schaden ", und

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zwar mit der Begründung, daß der Hund nicht leichtfertig

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an U übergeben worden sei. Sie, die Beklagte, sei von

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der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ausgegangen.

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Das überlassen sei auch nicht Schadensursache. Es müsse

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vielmehr von der ersten Schilderung U gegenüber den

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Polizeibeamten in dem Ermittlungsverfahren -22 Js 3154/78

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StA Dortmund- ausgegangen werden. Dort habe U die -un-

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vollständig wiedergegebene- Darstellung des im Schriftsatz

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vom 22.02.1982 auf Seite 3 ( Blatt 27 der Akten ) angeführten

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Inhalts gegeben.

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Der dort geschilderte Vorgang falle nicht unter die Tier-

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halterhaftung.

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Im übrigen werde ausdrücklich bestritten, daß die Bisse von

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ihrem Tier stammten.

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Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung

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und den Einwand der Verwirkung.

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Schließlich meint sie, U müsse sich als Ausfluß der

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Schadensminderungspflicht während des Krankenhausaufenthaltes

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die ersparten Unterhaltskosten ihrer Eltern anrechnen lassen.

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Für den Feststellungsantrag fehlt nach Ansicht der Beklagten

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das Feststellungsinteresse.

Entscheidungsgründe

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Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach

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§§ 1542 RVO, 833 BGB schlüssig und begründet. Das Fest-

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stellungsinteresse ( § 256 ZPO ) ist gegeben.

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Das Vorbringen der Beklagten ist , unabhängig von der

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Frage der Nichtzulassung nach § 296 Abs. 1 ZPO, nicht ge-

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eignet, den Vortrag der Klägerin zu erschüttern.

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Die Beklagte ist Tierhalterin im Sinne von § 833 BGB.

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Tierhalter ist, wer aus eigenem Interesse mit Besitzstellung

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über die Betreuung und Existenz des Tieres entscheiden kann

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( OLG Hamm, Versicherungsrecht, 63/1054 ). Ehepaare, die

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gemeinsam ein Tier in der gemeinsamen Wohnung halten und

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betreuen, sind beide Halter ( OLG Düsseldorf, Versicherungs-

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recht 72/403 ). Gleiches gilt für die Partner einer freien

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Lebensgemeinschaft, mag auch der Hund rechtlich nur einem

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der beiden Partner gehören. Die Tierhaltereigenschaft wird

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durch das tatsächliche Verhalten begründet und nicht

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durch rechtliche Verhältnisse. Dieses tatsächliche Ver-

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halten ist bei der Beklagten, die während der Abwesenheit

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des Lebenspartners den Hund allein versorgt und über eine Aus-

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händigung an Dritte entscheiden kann, gegeben.

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Das bloße Bestreiten der Beklagten, daß der von ihr mit-gehaltene

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Hund dem Kinde U die Bisse zugefügt habe, reicht zu

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einem gehörigen Bestreiten jetzt nicht mehr aus. Denn es ist

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unstreitig, daß ein schwarzer Hund Bißverursacher war.

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Der von der Beklagten mitgehaltene Pudel hat eine schwarze

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Farbe. Unstreitig ist ferner, daß dieser Pudel "B"

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heißt. Unstreitig ist auch, daß die Beklagte in dem Hause

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"auf der gegenüberliegenden Seite" wohnte, so wie U

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es bei ihrer ersten polizeilichen Anhörung bekundet hatte.

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Die weitere dort gemachte Angabe des Kindes, dass ein Junge sich

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seinerzeit den Hund ausgeliehen habe, ist nach dem eigenen

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Vorbringen der Beklagten falsch und trägt deutlich die Tendenz

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etwaiges Mitverschulden oder eine Mitverursachung von vornherein

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von sich abzuwenden. Denn die Beklagte selbst hat nie be-

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stritten, an jenem Tage dem Kinde U den Hund zum Aus-

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führen überlassen zu haben. Hinzu kommt, daß die Beklagte

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an ihr eigenes vorprozessuales Vorbringen im Schriftsatz

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ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15.12.1978 ( Blatt 34 der

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Beiakten 4 0 176/79 LG Dortmund ) gehalten werden muß.

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Schließlich hat sie im Termin vom 16.11.79 in dem dortigen

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Verfahren ( Blatt 37 der o.a. Beiakten ) nicht bestritten, daß

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B U gebissen hat, wie die Gründe des dortigen

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Urteils ( Blatt 38 a.a.O. ) ausweisen .

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Hundebisse durch Aufhetzen seitens eines anderen Kindes

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gehören, auch wenn das andere Kind den Hund zunächst ab-

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leint, zu den typischen und zurechenbaren Tiergefahren

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im Sinn von §§ 833 BGB, für die der Halter einzustehen

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hat. Äußere Anreize auf Körper oder Sinne des Tieres

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räumen die Haftung des Tierhalters für die Tiergefahr

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regelmäßig nicht aus, wenn das Tier den Anreizen folgt.

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Die Grenze ist lediglich dort zu ziehen, wo ein Tier

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nicht mehr selbsttätig handelt, oder wo es unter menschlicher

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Leitung lediglich dem Willen des Leiters gehorcht. ( vgl.

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hierzu BGH NJW 52/1329 ). Ein solcher Fall liegt nicht

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vor, wenn ein Junge aus Übermut den Hund von der Leine

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löst, die ein Mädchen hält, und den Hund dann auf das

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Mädchen hetzt. Denn ein solcher Junge ist nicht "Leiter"

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des Tieres im Sinne der Rechtsprechung.

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Die weiteren Ausführungen der Beklagten sind für die

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Entscheidung des Rechtstreits unerheblich. Auf ihr

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mangelndes Verschulden kommt es nicht an, weil die

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Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung ist.

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Die Tatsache der Übergabe an das Kind U beseitigt

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weder die Gefährdungshaftung, noch hat sie etwas mit

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der Kausalität zu tun. Die Übergabe zum Ausführen ist

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weder eine Leihe noch ein Aufsichtsvertrag im Sinne von

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§ 834 BGB, sondern von beiden Seiten eine Gefälligkeits-

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handlung ohne rechtliche Bindungswirkung und Bindungs-

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willen.

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Ein Mitverschulden des Kindes nach § 254 Abs. 1 BGB in

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Verbindung mit § 828 Abs. 2 BGB ist selbst dann nicht er-

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sichtlich, wenn sie den Hund dem griechischen Jungen frei-

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willig überlassen haben sollte. Sie brauchte jedenfalls im

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Sinne einer zurechenbaren Veräntwortlichkeit nach § 828 Abs.2

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BGB, nicht damit zu rechnen, daß der Junge dann den Hund auf

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sie hetzte und daß das ansonsten friedliche Tier nun ausgerechnet

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sie selbst, die es kennt, beißt. Im übrigen wäre mit der

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Verminderung der Ansprüche auf 2/3 einem -hier nicht gege-

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benen- Mitverschulden mehr als ausreichend Rechnung ge-

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tragen worden.

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Die Einrede der Verjährung greift nicht durch ( § 852 BGB ),

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weil die Klage schon am 13. Oktober 1981 zugestellt worden

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ist, die Verjährung aber frühestens am 04.11.1978 beginnen

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und am 04.11.1981 ablaufen konnte.

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Für den Einwand der Verwirkung fehlt es an jeglichem Sach-

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vortrag.

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Die Höhe ist nicht bestritten worden.

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Eine Anrechnung der ersparte Eigenaufwendungen aus dem Ge-

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sichtspunkt der Vorteilsausgleichung kommt nach Ansicht der

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Kammer nicht in Betracht. Das Kind U ist vermögenslos

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und hat keine eigenen Aufwendungen für den eigenen Unter-

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halt. Es konnte folglich auch keine eigenen Ersparnisse

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machen. Der vom OLG Celle ( NJW 69/1765 ff. ) vertretenen

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Ansicht einer Anrechenbarkeit kann nicht gefolgt werden.

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Das OLG geht von einem nicht zutreffenden Ausgangsargument

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aus. Es berücksichtigt nicht, daß es sich hier um Unter-

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haltsleistungen Dritter handelt. Solche Leistungen Dritter

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sollen in der Regel einem Schädiger nicht zugute kommen.

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Dann kann aber auch ein Ersparnis Dritter nicht zur Vorteils-

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ausgleichung herangezogen werden. Geschädigter infolge

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der Körperverletzung ist und bleibt das Kind. Die Eltern

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als Unterhaltsverpflichtete sind allenfalls mittelbar Ge-

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schädigte, die keinen eigenen Anspruch gegen die Schädiger

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haben.

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Das Feststellungsinteresse ist gegeben, weil für die

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künftige Beseitigung von Bißnarben eine schon jetzt be-

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gründete Pflicht der Klägerin besteht, die dazu erforder-

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lichen Kosten zu begleichen. Da Narben verblieben sind,

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ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Damit hat

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die Klägerin nicht nur ein Interesse an der Feststellung,

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sondern auch eine sachliche Berechtigung, denn der Anspruch

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nach § 1542 RVO geht bereits mit der gegenseitigen oder

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künftigen Leistungspflicht des Versicherungsträgers über.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1,

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BGB gerechtfertigt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.