Zahlungs- und Feststellungsanspruch wegen Hundebiss: Tierhalterhaftung bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherer) verlangt Zahlung von Heilbehandlungskosten und die Feststellung, dass die Beklagte 2/3 künftiger Leistungen wegen eines Hundebisses vom 04.11.1978 zu ersetzen hat. Das LG Dortmund verurteilt zur Zahlung und stellt die 2/3-Übernahme fest. Die Haftung der Beklagten folgt aus § 833 BGB; Aufhetzen durch Dritte und die Übergabe des Hundes an das Kind befreien nicht von der Gefährdungshaftung.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 3.041,73 DM und Feststellung der 2/3-Übernahme künftiger Leistungen gegen die Tierhalterin vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Tierhalter haftet nach § 833 BGB für durch sein Tier verursachte Schäden als Gefährdungshaftung, unabhängig von eigenem Verschulden.
Das Aufhetzen oder Reizen des Tieres durch Dritte begründet regelmäßig keine Haftungsausschließung des Tierhalters, soweit das Tier eigenständig handelt und der Dritte nicht als "Leiter" des Tieres im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist.
Die bloße Übergabe des Tieres an ein Kind als Gefälligkeit beseitigt die Haftung des Tierhalters nicht; eine solche Übergabe ist weder Leihe noch Aufsichtsvertrag im Sinne des § 834 BGB.
Eine schlichte Bestreitung der Kausalität genügt nicht, wenn aufgrund übereinstimmender Umstände und indizieller Beweislage die Zuschreibung des Bisses zu dem gehaltenen Tier naheliegt.
Vom Ersatz sind nicht ohne Weiteres Ersparnisse Dritter (z. B. unterhaltsbedingte Einsparungen der Eltern) abzuziehen; Vorteile Dritter stehen dem geschädigten Kind grundsätzlich nicht zum Nachteil entgegen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.041,73 DM
(i.W.: dreitausendeinundvierzig 73/100 Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen seit dem 26. März 1981 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin 2/3 der künftig notwendigen Leistungen für die Versicherte
U wegen der am 4. November 1978 erlittenen Hundebiß-
verletzungen zu erstatten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4, Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.900,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Tierhalterin
einen nach § 1542 RVO übergegangenen Anspruch des
pflichtversicherten Kindes U geltend, und
zwar mit einem Zahlungs- und Feststellungsantrag.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 4. November 1978 übergab die Beklagte der damals noch
nicht ganz 8 Jahre alten U wieder: einmal den
ihrem damaligem Lebensgefährten C gehörenden und im
gemeinsamen Haushalt gehaltenen schwarzen Pudel namens
"B" zum Ausführen. Während dieses Ausführens wurde
Diana von einem schwarzen Hund namens B am Arm und
Oberschenkel gebissen. Infolge dieser Bisse wurde sie
vom 4. bis 24.11.1978 stationär im Krankenhaus und an-
schließend ambulant behandelt. Von den dadurch ent-
standenen und von ihr aufgewendeten Kosten von insgesamt
4.562,60 DM macht die Klägerin mit dem Bezahlungs- und Feststellungs-
antrag jeweils 2/3 geltend, weil die Beklagte in dem Recht-
streit des verletzten Kindes gegen sie - 4 0 176/79 LG Dortmund
im Vergleich vom 08.05.1980 vor dem OLG Hamm 2/3 der An-
Sprüche des Kindes anerkannt und insoweit die Zahlung über-
nommen hat.
Die Klägerin trägt vor, zu den Bißverletzungen durch den
auch von der Beklagten gehaltenen Pudel sei es dadurch
gekommen, daß ein griechischer Junge das Tier abgeleint
und auf Diana gehetzt habe. Den Feststellungsantrag be-
gründet die Klägerin mit ihrer Leistungspflicht für etwa
noch erforderliche Narbenkorrekturen.
Die Klägerin beantragt,
1 .) die Beklagte zur Zahlung von
3.041,73 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 26. März 1981 zu verurteilen;
2.) festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet sei, 2/3der jeweils zukünftigen
notwendigen Leistungen für die versicherte
U wegen der am
04.11.1973 erlittenen Hundebiß-
verletzungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat nach der am 13.10.81 zugestellten Verfügung gemäß
§276 ZPO mit einer Stellungnahmefrist von weiteren 4 Wochen
zwar rechtzeitig ihre Verteidigungsabsicht angezeigt, jedoch
erstmals mit dem am 24.02.1982 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz zur Sache Stellung genommen.
Sie will nicht bestreiten, Halterin des Pudels gewesen zu
sein, stellt das aber in die Überprüfung des Gerichts. Sie
bestreitet sodann "die Kausalität zwischen der Übergabe
des Hundes an U und dem eingetretenen Schaden ", und
zwar mit der Begründung, daß der Hund nicht leichtfertig
an U übergeben worden sei. Sie, die Beklagte, sei von
der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ausgegangen.
Das überlassen sei auch nicht Schadensursache. Es müsse
vielmehr von der ersten Schilderung U gegenüber den
Polizeibeamten in dem Ermittlungsverfahren -22 Js 3154/78
StA Dortmund- ausgegangen werden. Dort habe U die -un-
vollständig wiedergegebene- Darstellung des im Schriftsatz
vom 22.02.1982 auf Seite 3 ( Blatt 27 der Akten ) angeführten
Inhalts gegeben.
Der dort geschilderte Vorgang falle nicht unter die Tier-
halterhaftung.
Im übrigen werde ausdrücklich bestritten, daß die Bisse von
ihrem Tier stammten.
Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung
und den Einwand der Verwirkung.
Schließlich meint sie, U müsse sich als Ausfluß der
Schadensminderungspflicht während des Krankenhausaufenthaltes
die ersparten Unterhaltskosten ihrer Eltern anrechnen lassen.
Für den Feststellungsantrag fehlt nach Ansicht der Beklagten
das Feststellungsinteresse.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach
§§ 1542 RVO, 833 BGB schlüssig und begründet. Das Fest-
stellungsinteresse ( § 256 ZPO ) ist gegeben.
Das Vorbringen der Beklagten ist , unabhängig von der
Frage der Nichtzulassung nach § 296 Abs. 1 ZPO, nicht ge-
eignet, den Vortrag der Klägerin zu erschüttern.
Die Beklagte ist Tierhalterin im Sinne von § 833 BGB.
Tierhalter ist, wer aus eigenem Interesse mit Besitzstellung
über die Betreuung und Existenz des Tieres entscheiden kann
( OLG Hamm, Versicherungsrecht, 63/1054 ). Ehepaare, die
gemeinsam ein Tier in der gemeinsamen Wohnung halten und
betreuen, sind beide Halter ( OLG Düsseldorf, Versicherungs-
recht 72/403 ). Gleiches gilt für die Partner einer freien
Lebensgemeinschaft, mag auch der Hund rechtlich nur einem
der beiden Partner gehören. Die Tierhaltereigenschaft wird
durch das tatsächliche Verhalten begründet und nicht
durch rechtliche Verhältnisse. Dieses tatsächliche Ver-
halten ist bei der Beklagten, die während der Abwesenheit
des Lebenspartners den Hund allein versorgt und über eine Aus-
händigung an Dritte entscheiden kann, gegeben.
Das bloße Bestreiten der Beklagten, daß der von ihr mit-gehaltene
Hund dem Kinde U die Bisse zugefügt habe, reicht zu
einem gehörigen Bestreiten jetzt nicht mehr aus. Denn es ist
unstreitig, daß ein schwarzer Hund Bißverursacher war.
Der von der Beklagten mitgehaltene Pudel hat eine schwarze
Farbe. Unstreitig ist ferner, daß dieser Pudel "B"
heißt. Unstreitig ist auch, daß die Beklagte in dem Hause
"auf der gegenüberliegenden Seite" wohnte, so wie U
es bei ihrer ersten polizeilichen Anhörung bekundet hatte.
Die weitere dort gemachte Angabe des Kindes, dass ein Junge sich
seinerzeit den Hund ausgeliehen habe, ist nach dem eigenen
Vorbringen der Beklagten falsch und trägt deutlich die Tendenz
etwaiges Mitverschulden oder eine Mitverursachung von vornherein
von sich abzuwenden. Denn die Beklagte selbst hat nie be-
stritten, an jenem Tage dem Kinde U den Hund zum Aus-
führen überlassen zu haben. Hinzu kommt, daß die Beklagte
an ihr eigenes vorprozessuales Vorbringen im Schriftsatz
ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15.12.1978 ( Blatt 34 der
Beiakten 4 0 176/79 LG Dortmund ) gehalten werden muß.
Schließlich hat sie im Termin vom 16.11.79 in dem dortigen
Verfahren ( Blatt 37 der o.a. Beiakten ) nicht bestritten, daß
B U gebissen hat, wie die Gründe des dortigen
Urteils ( Blatt 38 a.a.O. ) ausweisen .
Hundebisse durch Aufhetzen seitens eines anderen Kindes
gehören, auch wenn das andere Kind den Hund zunächst ab-
leint, zu den typischen und zurechenbaren Tiergefahren
im Sinn von §§ 833 BGB, für die der Halter einzustehen
hat. Äußere Anreize auf Körper oder Sinne des Tieres
räumen die Haftung des Tierhalters für die Tiergefahr
regelmäßig nicht aus, wenn das Tier den Anreizen folgt.
Die Grenze ist lediglich dort zu ziehen, wo ein Tier
nicht mehr selbsttätig handelt, oder wo es unter menschlicher
Leitung lediglich dem Willen des Leiters gehorcht. ( vgl.
hierzu BGH NJW 52/1329 ). Ein solcher Fall liegt nicht
vor, wenn ein Junge aus Übermut den Hund von der Leine
löst, die ein Mädchen hält, und den Hund dann auf das
Mädchen hetzt. Denn ein solcher Junge ist nicht "Leiter"
des Tieres im Sinne der Rechtsprechung.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten sind für die
Entscheidung des Rechtstreits unerheblich. Auf ihr
mangelndes Verschulden kommt es nicht an, weil die
Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung ist.
Die Tatsache der Übergabe an das Kind U beseitigt
weder die Gefährdungshaftung, noch hat sie etwas mit
der Kausalität zu tun. Die Übergabe zum Ausführen ist
weder eine Leihe noch ein Aufsichtsvertrag im Sinne von
§ 834 BGB, sondern von beiden Seiten eine Gefälligkeits-
handlung ohne rechtliche Bindungswirkung und Bindungs-
willen.
Ein Mitverschulden des Kindes nach § 254 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 828 Abs. 2 BGB ist selbst dann nicht er-
sichtlich, wenn sie den Hund dem griechischen Jungen frei-
willig überlassen haben sollte. Sie brauchte jedenfalls im
Sinne einer zurechenbaren Veräntwortlichkeit nach § 828 Abs.2
BGB, nicht damit zu rechnen, daß der Junge dann den Hund auf
sie hetzte und daß das ansonsten friedliche Tier nun ausgerechnet
sie selbst, die es kennt, beißt. Im übrigen wäre mit der
Verminderung der Ansprüche auf 2/3 einem -hier nicht gege-
benen- Mitverschulden mehr als ausreichend Rechnung ge-
tragen worden.
Die Einrede der Verjährung greift nicht durch ( § 852 BGB ),
weil die Klage schon am 13. Oktober 1981 zugestellt worden
ist, die Verjährung aber frühestens am 04.11.1978 beginnen
und am 04.11.1981 ablaufen konnte.
Für den Einwand der Verwirkung fehlt es an jeglichem Sach-
vortrag.
Die Höhe ist nicht bestritten worden.
Eine Anrechnung der ersparte Eigenaufwendungen aus dem Ge-
sichtspunkt der Vorteilsausgleichung kommt nach Ansicht der
Kammer nicht in Betracht. Das Kind U ist vermögenslos
und hat keine eigenen Aufwendungen für den eigenen Unter-
halt. Es konnte folglich auch keine eigenen Ersparnisse
machen. Der vom OLG Celle ( NJW 69/1765 ff. ) vertretenen
Ansicht einer Anrechenbarkeit kann nicht gefolgt werden.
Das OLG geht von einem nicht zutreffenden Ausgangsargument
aus. Es berücksichtigt nicht, daß es sich hier um Unter-
haltsleistungen Dritter handelt. Solche Leistungen Dritter
sollen in der Regel einem Schädiger nicht zugute kommen.
Dann kann aber auch ein Ersparnis Dritter nicht zur Vorteils-
ausgleichung herangezogen werden. Geschädigter infolge
der Körperverletzung ist und bleibt das Kind. Die Eltern
als Unterhaltsverpflichtete sind allenfalls mittelbar Ge-
schädigte, die keinen eigenen Anspruch gegen die Schädiger
haben.
Das Feststellungsinteresse ist gegeben, weil für die
künftige Beseitigung von Bißnarben eine schon jetzt be-
gründete Pflicht der Klägerin besteht, die dazu erforder-
lichen Kosten zu begleichen. Da Narben verblieben sind,
ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Damit hat
die Klägerin nicht nur ein Interesse an der Feststellung,
sondern auch eine sachliche Berechtigung, denn der Anspruch
nach § 1542 RVO geht bereits mit der gegenseitigen oder
künftigen Leistungspflicht des Versicherungsträgers über.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1,
BGB gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.