Klage wegen Reifenbeschädigung durch Bordstein: Abweisung mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Stadt Schadensersatz für durch Reifenbeschädigung entstandene Kosten nach Berührung einer scharfkantigen Bordsteinkante. Zentrale Frage war, ob die Gemeinde verpflichtet war, Bordsteine so zu gestalten, dass ein Berühren gefahrlos möglich ist. Das Landgericht verneint eine derartige Verkehrssicherungspflicht und sieht den Schaden als Folge des eigenen Verhaltens des Klägers. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Reifenbeschädigung durch Bordstein als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt
Abstrakte Rechtssätze
Die kommunale Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht die Verpflichtung, Bordsteine so auszulegen oder herzurichten, dass jegliches Befahren oder Berühren mit Fahrzeugen gefahrlos möglich ist.
Bordsteine, die der Begrenzung der Fahrbahn dienen und den üblichen optischen und physischen Trennungszweck erfüllen, begründen nicht ohne Weiteres eine Haftung für Schäden, die beim Überfahren oder Streifen entstehen.
Eine lokal vorhandene Absplitterung oder scharfkantige Beschädigung eines Bordsteins begründet nur dann eine Haftung des Straßenbaulastträgers, wenn dadurch eine atypische, über das übliche Risiko des Bordsteinüberfahrens hinausgehende Gefahrenlage entsteht.
Fährt ein Verkehrsteilnehmer den Bordstein an bzw. hält nicht den erforderlichen Abstand und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so trägt er hierfür grundsätzlich das Risiko, sofern keine besondere Pflichtverletzung der Straßenbaulastträgerin vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen .
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt .
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen angeblicher Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger behauptet, er habe am 11.12.1995 gegen 18.00 Uhr mit seinem PKW in Ort-01 die Straße-01 in Richtung Ort-02 befahren. Kurz vor der Volksbank-Filiale habe er wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs seine Geschwindigkeit auf unter 30 Km/h verlangsamt und schließlich gestoppt. Beim Weiterfahren habe er mit dem rechten Vorder- und Hinterreifen
seitlich die vordere scharfkantige Ecke der letzten Verkehrsinsel gestreift und sich dabei beide Reifen aufgeschlitzt.
Für neue Reifen habe er 520,00 DM aufwenden müssen. Desweiteren mache er eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 DM geltend.
Die Beklagte sei als Trägerin der Straßenbaulast für den Schaden verantwortlich. Die Bordsteine seien an der fraglichen Stelle im Scheitelpunkt geteilt. Die Kanten stünden scharfkantig hervor. Darüberhinaus sei der Bordstein an dieser Stelle abgeplatzt, so daß ein Überstand entsprechend größer sei als an den anderen Steinen.
Auf dem Hintergrund ihrer Verkehrssicherungspflicht sei die Beklagte verpflichtet gewesen, Bordsteine mit abgerundeter Kante zu verwenden,
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 570,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.02.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Schon nach eigenem Vorbringen des Klägers steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Eine Verkehrssicherungspflicht in dem von dem Kläger behaupteten Umfang besteht nicht.
Die Beklagte hat, wie sich auf den in der Akte befindlichen Fotos ergibt, zur Begrenzung der Fahrbahnfläche allgemein
übliche Bordsteine eingebaut. Sie sollen dabei zum einen die Begrenzung der Fahrbahn optisch markieren, aber auch in tat
sächlicher Hinsicht in der Weise als Barriere dienen, daß eine Nutzung des Bürgersteiges durch Fahrzeuge unterbleibt. Diese Funktion ist allen Verkehrsteilnehmern bekannt. Insbesondere
wissen diese, daß beim Überfahren von Bordsteinkanten Schädi
gungen an Fahrzeug und Reifen entstehen können. Sie sind daher verpflichtet und gehalten, einen entsprechenden Abstand von den
Bordsteien einzuhalten. Die Beklagte ihrerseits ist nicht verpflichtet, die Bordsteine so auszulegen, daß jegliches Befahren
und Berühren der Bordsteine gefahrlos möglich ist. Eine solche Auslegung würde dazu führen, daß die Trennungsfunktion nahezu aufgehoben wäre. 
Ist die beklagte Stadt jedoch nicht verpflichtet, die Bordsteine so herzurichten, daß sie allgemein befahren und mit Fahrzeugen
berührt werden können, besteht auch im vorliegenden Fall keine Verpflichtung dahingehend, in der hier konkret streitigen Situation andere Bordsteine einzubauen. Auch die hier vorliegende Absplitterung führt zu keiner anderen Beurteilung.
Es war Aufgabe und Pflicht des Klägers, mit seinem Fahrzeug einen ausreichenden Abstand zur Bordsteinkante einzuhalten. Tut er dies nicht, und streift wie von ihm behauptet den Bordstein, so tut er dies auf eigenes Risiko. Er kann Schadensersatz für den ihm entstandenen Schaden nicht verlangen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.