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Landgericht Dortmund·3 O 490/00·14.03.2001

Klage wegen unterlassener Gewässerunterhaltung: Schadensersatz abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtWasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich unzureichender Reinigung des Gewässers B, durch die seine Drainagen versandet seien. Zentrale Frage ist, ob daraus ein deliktischer Ersatzanspruch nach § 823 BGB gegenüber der gewässerunterhaltspflichtigen Beklagten folgt. Das Gericht verneint dies: Natürliche Aufsandung und hydraulisch bedingte Veränderungen begründen keine Pflicht zum ständigen Ausbaggern. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen unterlassener Gewässerunterhaltung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB setzt voraus, dass der eingetretene Schaden zu den Gefahren gehört, deren Abwendung die verletzte Norm bezweckt.

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Öffentlich-rechtliche Pflichten zur Gewässerunterhaltung begründen nicht ohne Weiteres eine deliktische Haftung, wenn die konkreten Schäden nicht in den Schutzbereich der Norm fallen.

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Die natürliche Aufsandung der Bachsohle und hydraulisch bedingte Veränderungen begründen keine Verpflichtung zur fortlaufenden Ausbaggerung, um Drainageeinläufe dauerhaft über dem Wasserspiegel zu halten.

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Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte begrenzen die gebotenen Unterhaltungsmaßnahmen; unzumutbare, dauerhafte Eingriffe in den natürlichen Wasserlauf gehen über die gebotene Gewässerunterhaltung hinaus.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 9 Abs. 1 Landeswassergesetz§ 90 LWG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 102/01 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach

einem Streitwert von 70.000 DM.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 3.500 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlich ge-

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nutzten Grundstücke Gemarkung S, Flur l, Flur-

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stücke ###, ### bis ###. Die Grundstücke grenzen an die

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B, ein Gewässer zweiter Ordnung, in der Unter-

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haltungslast der Beklagten. Die im Jahre 1982 einge-

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bauten Drainagen der Grundstücke des Klägers münden in

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die B.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe es unterlassen,

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den Graben, die Seitenwände und das Gewässer zu reini-

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gen und den Pflanzenbewuchs des Ufers zu beseitigen.

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Dies habe zu einer Verringerung der Fließgeschwindig-

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keit des Wassers und damit einhergehend zu Ablagerungen

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am Ufer und im Gewässer geführt. Der Wasserstand sei

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angestiegen. Die Drainageaustritte seien versandet und

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verschlammt und die fachgerecht eingebauten Drainagen

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hätten deshalb das Grundwasser nicht mehr abführen kön-

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nen. Die Grundstücke seien dadurch stark verfeuchtet

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und landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet

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ist, dem Kläger, sämtliche Schäden zu ersetzen,

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die durch die unzureichende bzw. unterlassene

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Reinigung/ Unterhaltung der Vorflut "B"

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entstanden sind und zukünftig entstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Drainage sei nicht funktionsfähig,

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weil sie kein Gefälle aufweise und die Einläufe in die

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Alte Lippe zu tief angelegt worden seien. Es handele

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sich um Sumpfwiesen, die immer feucht gewesen seien.

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Ihre Mitarbeiter hätten die B zweimal im Jahr

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gereinigt und die Böschung zurückgeschnitten.

Entscheidungsgründe

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Die Feststellungsklage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß

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§ 823 BGB, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht

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kommt.

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Der Beklagten obliegt zwar nach § 9.1Landeswassergesetz

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(LWG) die Pflicht zur Gewässerunterhaltung, mithin nach

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§ 90 LWG die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Ge-

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wässerbettes .und des Ufers von Unrat, soweit es dem Um-

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fang nach geboten ist. Dahin stehen kann, ob die Be-

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klagte ihrer Gewässerunterhaltungspflicht in hin-

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reichendem Maße nachgekommen ist, denn bei den Schäden,

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die der Kläger ersetzt verlangt, handelt es sich nicht

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um Folgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu

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deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.

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Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Bachsohle

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durch ständiges Ausbaggern so zu erhalten, dass die

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Drainageeinläufe in ausreichender Höhe über dem Wasser-

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spiegel liegen (BGH NJW 1994, Seite 3090 ff. (3092)).

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Die Aufsandung der Bachsohle ist hydraulisch bedingt.

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Es entspricht dem natürlichen und konstanten Gefälle

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des Gewässers, die hydraulisch mögliche natürlich vor-

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gegebene Bachsohle zu erreichen. Es würde die Beklagte

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auch unverhältnismäßig belasten, wollte, man von ihr

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verlangen, die Bachsohle ständig ausbaggern zu lassen,

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damit die Drainagerohre oberhalb des Wasserspiegels

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liegen. Laufende Eingriffe solcher Art in den vorge-

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gebenen, natürlichen Zustand für den Wasserablauf (§ 28

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WHG) gehen über das im Rahmen der Gewässerunterhaltung

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Gebotene hinaus (BGH NJW 1994, Seite 3092). Überschwem-

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mungen hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben, so dass die

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B in der Lage war, selbst starke Regenmengen

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vollkommen abzuführen.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §91 ZPO

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abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-

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streckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.