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Landgericht Dortmund·3 O 457/03·26.10.2004

Anwaltshaftung: zu weit gefasster EV-Antrag mindert Honorar durch Aufrechnung

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Anwaltshonorar aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der Abtretung innerhalb der Sozietät und das Entstehen der Gebühren nach dem festgesetzten Streitwert. Der Beklagten stand jedoch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung (zu weiter EV-Antrag, unnötige Kosten) ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie aufrechnen konnte. Wegen zurechenbaren Mitverschuldens eines eingeschalteten Vertreters wurde der Schaden hälftig gekürzt; zugesprochen wurde nur der verbleibende Restbetrag.

Ausgang: Zahlungsklage auf Anwaltshonorar wegen Aufrechnung mit (hälftig gekürztem) Anwaltshaftungsschaden nur teilweise zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen ist innerhalb einer zur Mandatsbearbeitung berechtigten Sozietät nicht wegen Verstoßes gegen anwaltliche Verschwiegenheit bzw. gesetzliche Verbote unwirksam; ein Abtretungsverbot kann nur bei Abtretung an Außenstehende eingreifen.

2

Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, den gestellten Antrag sachgerecht zu fassen und den zugrunde liegenden Prozessstoff so zu prüfen, dass unnötige Kosten vermieden werden; eine objektiv zu weit gefasste Antragstellung kann eine anwaltliche Pflichtverletzung begründen.

3

Ein „beschränktes Mandat“ entlastet den Rechtsanwalt von eigener rechtlicher Prüfung nur, wenn der Mandant die Prüfung erkennbar und wirksam auf bestimmte Punkte begrenzt oder der Anwalt auf eine tragfähige Vorprüfung durch Dritte vertrauen darf; bloßer Zeitdruck genügt nicht.

4

Verursacht eine anwaltliche Pflichtverletzung Mehrkosten (Gerichts- und Anwaltsgebühren), kann der Mandant den Differenzschaden zwischen tatsächlich angefallenen Kosten und den bei pflichtgemäßem Vorgehen entstandenen Kosten als Schadensersatz verlangen und hiermit gegen Honorarforderungen aufrechnen.

5

Überlässt der Mandant die Sachverhaltsaufbereitung und Verfahrensführung einem eingeschalteten Vertreter und genehmigt dessen Vorgehen, kann dessen Mitverschulden dem Mandanten nach §§ 254, 278 BGB anspruchsmindernd zugerechnet werden.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 KVG§ 91a ZPO§ 34 ZPO§ 134 BGB§ 203 StGB§ 49 BRAO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 28 U 212/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.930,27 €

(i. W. einhundertzweitausendneunhundertunddreißig 27/100 Euro) nebst

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 48 % und

die Beklagte 52 %.

Der Kläger trägt jeweils 48 % der Kosten der beiden Streitverkündeten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu .

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Honorarforderungen aus abgetretenem Recht seiner

3

Mitgesellschafter geltend aus einem Mandat, welches Rechtsanwalt

4

F am 30.08.2001 von der Beklagten übertragen worden ist.

5

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt und wurde nach

6

der Wiedervereinigung Eigentümerin verschiedener ehemalig volkseigener

7

Betriebe, so unter anderem auch des W.

8

Sie wandelte dieses Energiekombinat in mehreren Schritten gemäß den

9

Vorgaben des westdeutschen Rechtssystems in eine Nachfolge-

10

gesellschaft, nämlich die F2 um

11

(F2). In der Folgezeit veräußerte sie Anteile an der F2 an private

12

Investoren, so an die H (H), die

13

X (X) und die W2 (W2). Insgesamt trat sie 51 % ihrer Beteiligung an der

14

F2 an diese Gesellschaften ab. Die übrigen 49 % Beteiligung behielt sie,

15

da ihr eine Veräußerung zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht möglich

16

war. Gemäß einer gesetzlichen Regelung, nämlich der Vorschrift des

17

§ 4 Abs. 2 KVG war die Beklagte verpflichtet, bis zu maximal 49 % der

18

Geschäftsanteile an der F2 an die nach dem KVG Berechtigten zu

19

übertragen. Bei diesem Berechtigten handelt es sich im Wesentlichen um

20

Gemeinden, die enteignet wurden, um dem W das zur Energie nötige Anlagevermögen zu verschaffen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 67 f d. A. Bezug

22

genommen.

23

Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1995 vereinbarten die damaligen

24

Gesellschafter der F2, nämlich die Beklagte, die H, die W2 und

25

die X, das Stammkapital der F2 auf insgesamt 120 Mio. zu erhöhen

26

(BI. 26 f d.A.). Die Beklagte hatte eine Beteiligung am Stammkapital der

27

F2 nur noch in Höhe von 0,02042 %, sollte allerdings die Stimmrechte

28

aus den neu geschaffenen Anteilen der Gesellschafter erhalten.

29

Damit sollte den Interessen derjenigen, die einen Erwerbsanspruch nach

30

§ 4 Abs. 2 KVG hatten, Rechnung getragen werden. Die neu geschaffenen

31

Anteile sollten demgemäss so behandelt werden, als ob sie Anteile

32

der Beklagten wären. In Fortführung dieses Gedankens erhielt die

33

Beklagte das Recht, die neu gebildeten Geschäftsanteile ganz oder

34

teilweise von den anderen Gesellschaftern zu erwerben. Das Erwerbsrecht

35

war ursprünglich befristet bis zum 31.08.1999. Es ist jedoch

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verlängert worden aufgrund einer Option bis zum 31.08.2000. Das

37

Erwerbsrecht wurde innerhalb des verlängerten Erwerbsrechts mit

38

Schreiben der Beklagten gegenüber der S geltend gemacht. Die S ist im Wege der Umfirmierung aus der früheren X hervorgegangen

39

(BI. 13 d.A.). Die Gemeinden C, E, N

40

und L traten ihre Beteiligungsansprüche an die Streitverkündete

41

zu 1. ab. Diese wiederum erhob unter dem 19.12.2000 Klage

42

gegen die Beklagte auf Abtretung von Geschäftsanteilen am Stammkapital

43

der F2 im Nennbetrag von 118.800,- DM. Insgesamt verlangte die

44

Streitverkündete 13,656 % (BI.,63 f d.A.).

45

Um ihre Rechte aus der Kapitalerhöhungsvereinbarung gegenüber der

46

S zu wahren, schrieb die Beklagte unter dem 27.06.2001 sowie am

47

27.07.2001 die S an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 03.08.2001

48

dass kein Handlungsbedarf bestehe. Am 27.08.2001 kam es sodann zu

49

einer Veräußerung der Anteile durch die S Dieser Vertrag liegt der

50

Kammer nicht vor. Er war auch der Beklagten nicht bekannt, als sie

51

beschloss, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die S

52

vorzugehen.

53

Im Vorfeld des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem

54

Landgericht Dortmund kam es zu einer Vereinbarung der Beklagten mit

55

der Streitverkündeten zu 1., wonach erstere sich am 28./29.08.2001

56

verpflichtete, die Beklagte von allen Anwalts- und Gerichtskosten im

57

Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der

58

Beklagten gegenüber der S auf erste schriftliche Anforderung hin

59

freizustellen, und zwar unter Verzicht auf jegliche Einreden und

60

Einwendungen (vgl. hierzu Tatbestand des Urteils des Landgerichts

61

Frankfurt vom 26.02.2004, BI. 255 /257 d. A.).

62

Am 30.08.2001 kam es sodann zu der diesem Rechtsstreit zugrunde

63

liegenden Beauftragung der Beklagten an Rechtsanwalt F mit dem

64

Auftrag, beim Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen

65

die S zu erwirken. In diesem Zusammenhang kam es zunächst am

66

Morgen des 30.08.2001 gegen 10:23 Uhr zu einem Telefonat von

67

Rechtsanwalt H2, der die Streitverkündete zu 1. vertrat, mit

68

Rechtsanwalt F, worin Ersterer Einzelheiten des zugrunde liegenden

69

Sachverhalts schilderte und in Unkenntnis der bereits durchgeführten

70

Veräußerung der Anteile durch die S bat, eine einstweilige Verfügung

71

gegen die S in E2 dahin zu erwirken, dass Letzterer

72

untersagt werden sollte, das Geschäftsanteile an der F2 zu veräußern,

73

soweit dadurch Rechte der Beklagten aus der notariellen Vereinbarung

74

vom 27.07.1995 beeinträchtigt werden könnten. Mit einer Mail vom

75

30.08.2001, die gegen Mittag bei Rechtsanwalt F einging,

76

übermittelte er diesem den Auftrag, den Entwurf eines Antrags auf Erlass

77

einer einstweiligen Verfügung gemäß den per Fax übersandten Anlagen

78

und dem Zusatz, diesen so rasch als möglich beim Landgericht Dortmund

79

einzureichen (wegen der Einzelheiten wird auf BI. 216 d.A. verwiesen).

80

Offen blieb lediglich, ob eine einstweilige Verfügung bei der Zivilkammer

81

oder bei der Kammer für Handelssachen beantragt werden sollte und die

82

konkrete Bezeichnung der notariellen Urkunde, auf welche in dem Antrag

83

Bezug genommen werden sollte (12).

84

Um 14:52 Uhr sandte Rechtsanwalt F ein Fax an die Beklagte zu

85

Händen von Rechtsanwalt S2, worin er mitteilte, dass er auf das

86

soeben geführte Telefonat zurückkomme, derzeit mit der Prüfung des

87

Vorgangs befasst sei und nach Abschluss unverzüglich auf die Sache

88

zurückkommen werde (BI. 297 d.A.). Um 15:44 Uhr übersandte ihm die

89

Beklagte durch Rechtsanwalt S2 sodann ein Fax, worin es hieß:

90

"Wir beauftragen Sie hiermit, die C2 vor dem Landgericht Dortmund in

91

dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die S zu

92

vertreten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit der

93

vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen

94

Verfügung sind wir einverstanden. Zur Vervollständigung der Unterlagen

95

erhalten Sie anschließend anliegend die Gesellschaftervereinbarung vom

96

27.07.1995 zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.

97

Am frühen Nachmittag reichte Rechtsanwalt F sodann den Antrag auf

98

Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die S beim

99

Landgericht Dortmund ein, dessen Wortlaut wie folgt lautete:

100

"Es wird der Antragsgegnerin untersagt, ihre Geschäftsanteile an der F2

101

... abzutreten oder anderweitig zu veräußern, soweit der oder die Erwerber

102

nicht gegenüber der Antragstellerin in die Verpflichtung der Antrags-

103

gegnerin aus der notariellen Vereinbarung vom 27.07.1995 (UR.-Nr: ...)

104

eintritt oder eintreten."

105

Der Antrag wurde am nächsten Tage dahingehend erweitert, dass der

106

S untersagt werden sollte; einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu

107

vollziehen, soweit dieser nicht die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1

108

berücksichtige (104/105).

109

Am 05.09.2001 kam es zum Termin zur mündlichen Verhandlung über die

110

... einstweilige Verfügung (BI. 100 d.A.). In diesem Termin erörterten die

111

Parteien die Sach- und Rechtslage nach Vorlage des Kaufabtretungs-

112

vertrags der S vom 27.08.2001, in welchem die Rechte der Beklagten

113

gegenüber den Erwerbern der Geschäftsanteile in vollem Umfang

114

Berücksichtigung gefunden hatte. Sie erklärten übereinstimmend die

115

Hauptsache für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge

116

(BI. 100 f d.A.). Das Landgericht Dortmund legte den Parteien die Kosten

117

des einstweiligen Verfügungsverfahrens je zur Hälfte auf (BI. 102 d.A).

118

Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde sowohl der Antragsgegnerin

119

als auch der Antragstellerin vom 13.11.2001 (BI. 108 f d.A),

120

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28.11.2001 wurde die Kostenentscheidung des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die

121

Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der hiesigen Beklagten in

122

vollem Umfang auferlegt wurden (BI. 112 f d.A.).

123

Den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren legte das Landgericht

124

Dortmund mit einem Beschluss vom 18.03.2003 auf 100 Mio. DM

125

fest (BI. 116 d.A). Auf die Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte F

126

wurde der Streitwert bis zum 04.09.2001 auf 100 Mio. und nach übereinstimmender

127

Erledigung des Rechtsstreits auf 1,7 Mio. DM festgesetzt

128

(BI. 119fd.A.).

129

Daraufhin erstellte die Sozietät des Klägers Kostenrechnung für das

130

einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von 184.803,58 €(BI. 126 d. A)

131

mit eine Prozessgebühr nach einem Streitwert von 51 Mio € (= 100 Mio

132

DM) und einer Verhandlungsgebühr nach 869.196,20 €.

133

Die Kostenrechnung der klägerischen Sozietät über das Beschwerdeverfahren.

134

gegen die Entscheidung nach § 91 a ZPO, datiert vom selben

135

Tag, und verhält sich über 2.492,49 € (BI. 127 d.A.).

136

Das Oberlandesgericht Hamm setzte den Streitwert für das Streitwertbeschwerdeverfahren auf 340.000,-- € fest (BI. 124d.A).

137

Daraufhin erstellten die klägerischen Mitgesellschafter ihre Kostenrechnung

138

unter dem 27.11.2002 in Höhe von 1.418,68 € (BI. 128 d.A).

139

Unter dem 30.09.2003 ergänzte das Landgericht Dortmund per Beschluss

140

das Protokoll vom 05.09.2001 dahin, dass vor Erledigung der Hauptsache

141

die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist (BI. 188 f d.A.).

142

Am 01.10.2003 traten die Sozien von Rechtsanwalt F ihre

143

Gebührenforderungen aus diesem Rechtsstreit an den Kläger ab

144

(BI. 199 d.A.).

145

Unter dem 27.11.2003 korrigierte die Praxis L2 pp.

146

die Kostenrechnung für das einstweilige Verfügungsverfahren auf

147

359.708,36 € (BI. 190 d.A.).

148

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die Streitverkündete zu 1. auf Zahlung

149

der Prozesskosten und auf Freistellung hinsichtlich der hier anhängigen

150

Honorarforderung der Rechtsanwälte F in Anspruch genommen vor

151

dem Landgericht Frankfurt. Dieses entschied mit noch nicht rechts-

152

kräftigem Urteil vom 26.02.2004, dass die Streitverkündete zu 1. die

153

Beklagte in Höhe der geltend gemachten Honorarforderung von nunmehr

154

insgesamt 363.619,53 € des Klägers freizustellen habe (BI. 255 f d.A.).

155

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der S wurde

156

der Streitwertbeschluss des Senats vorn 30.09.2004 abgeändert und wie

157

folgt neu gefasst:

158

"Der Streitwert für die erste Instanz wird bis zur übereinstimmenden

159

Erledigungserklärung der Parteien im Termin am 05.09.2001 auf 100 Mio.

160

DM und danach auf 1,7 Mio. DM festgesetzt (BI. 274 d.A.)."

161

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus der wirksamen Abtretung

162

seiner Sozietätskollegen ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten

163

Honorarkosten zustehe. Es handele sich bei dem an Rechtsanwalt F

164

übertragen Mandat, um ein beschränktes Mandat, welches ihm nicht die

165

Verpflichtung auferlegt habe, die Sach- und Rechtslage umfassend zu

166

prüfen. Der Kläger behauptet, Rechtsanwalt F sei im Rahmen der

167

Mandatserteilung sowohl von Rechtsanwalt H für die Streitverkündete

168

zu 1. als auch von Rechtsanwalt S2 für die Beklagte mitgeteilt

169

worden, dass das einstweilige Verfügungsverfahren im alleinigen

170

Interesse der Streitverkündeten zu 1. und auf deren Risiko geführt werde,

171

so dass diese auch die Entscheidung über die Einleitung, den Inhalt und

172

den Ablauf des Verfahren zustehe. Diese habe bereits die Antragsschrift

173

ausgearbeitet. Die Antragsschrift sei zwischen den Beteiligten abgestimmt.

174

Rechtsanwalt H habe bei dem Telefonat, welches

175

Rechtsanwalt F mit ihm geführt habe, geäußert, dass der Antrag

176

absolut eilbedürftig sei und noch am selben Tage beim Landgericht

177

eingereicht werden sollte. Die E-Mail sei in der Mittagszeit des 30.08.01

178

um 13:20 Uhr im Büro des Kläger eingegangen. Hierzu gehörten auch die

179

Antragsschrift nebst Anlagen.

180

Sie sei innerhalb von ca. 1 bis 2 Stunden gemeinsam mit Rechtsanwalt

181

G durchgesehen worden und sodann beim Landgericht unter der

182

Anschrift des klägerischen Büros sowie mit dem Zusatz hinsichtlich der

183

genauen Urkundenrollenbezeichnung zu der notariellen Vereinbarung vom

184

27.07.1995, abgereicht worden. Eine umfassende Prüfung sei weder

185

zugesagt noch wegen der Kürze der Zeit möglich gewesen.

186

Der Kläger beantragt, nachdem er zunächst nur Zahlung in Höhe seiner

187

ursprünglichen Kostennote nebst weiterer Kostenrechnungen von

188

188.714,75 € beantragt hatte (BI. 2 d.A), nunmehr streitwerterhöhend,

189

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363.619,53 € nebst

190

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der

191

Europäischen Zentralbank aus 187.296,07 € ab dem 25.11.2002,

192

aus 1.418,68 € ab dem 05.01.2003 und aus 174.904,78 € ab

193

Zustellung des Schriftsatzes vom 27.11.2003 zu zahlen.

194

Die Beklagte beantragt,

195

die Klage abzuweisen.

196

Die Streitverkündete zu 1. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten

197

beigetreten und beantragt,

198

die Klage abzuweisen.

199

Der Streitverkündete zu 2. ist dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten des

200

Beklagten beigetreten und beantragt,

201

die Klage abzuweisen.

202

Die Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist

203

der Auffassung, die Abtretung von Honorarforderungen der Rechtsanwälte

204

sei generell unwirksam. Ferner rügt sie, dass die abtretenden Anwälte aus

205

der Erklärung nicht erkennbar seien.

206

Darüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, dass die Forderung des

207

Klägers bereits wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf der

208

Grundlage eines Geschäftswertes von 100 Mio. DM gerechtfertigt sei. Das

209

Honorar sei von vornherein auf die Gebühren zu beschränken, die bei

210

einer richtigen AntragsteIlung entstanden seien. Hierbei sei ein Streitwert

211

von allenfalls 54 Mio DM gerechtfertigt gewesen. Statt der ursprünglichen

212

Kostenrechnung in Höhe von 184.80,58 € hätte sich nur eine Kostennote

213

in Höhe von 101.413,93 € ergeben.

214

Statt der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren hätte sich nur

215

eine Kostenrechnung in Höhe von 1.721,46 € ergeben. Die Kosten-

216

rechnung für die Streitwertbeschwerde wäre bei zutreffender AntragsteIlung

217

nicht entstanden. Die Beklagte meint, dass allein hinsichtlich der

218

zuviel bezahlten Gerichtskosten der Schaden mindestens 211.674,84 €

219

betrage. Mit einem erststelligen Teilbetrag in Höhe von 103.135,39 €

220

werde die Primäraufrechnung erklärt. Da der Kläger höhere Anwalts-

221

gebühren als 103.135,39 € nicht in Rechnung stellen könne, sei die

222

Beklagte so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Sozietät des

223

Klägers eine Beschränkung des Antrags entsprechend den Auffassungen

224

des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm vorgenommen

225

hätte. Nur vorsorglich hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem

226

zweitrangigen Teilbetrag betreffend die Gerichtskosten erklärt.

227

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Hauptaufrechnung

228

erklärt, soweit sich ein Gebührenanspruch des Klägers unter

229

Berücksichtigung einer Prozessgebühr und einer Erörterungsgebühr nach

230

einem Streitwert von 54 Mio DM errechne und im Übrigen hat sie die

231

Hilfsaufrechnung erklärt (304).

232

Weiterhin behauptet die Beklagte, die E-Mail sei bereits um 7:15 Uhr

233

zugegangen. Das ergebe sich aus dem Kopf der E-Mail. Dem Kläger habe

234

ausreichend Zeit zur Überprüfung der Antragsschrift zur Verfügung

235

gestanden. Im Übrigen gehöre es zu den anwaltlichen Pflichten, auch bei

236

einstweiligen Verfügungsverfahren, den Prozessstoff gründlich zu prüfen.

237

Ein beschränktes Mandat habe nicht vorgelegten. Die klägerische Sozietät

238

hätte auch die Verantwortung für die Schriftsätze zu übernehmen gehabt.

239

Das gelte umso mehr, als bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung

240

kein Anwaltszwang bestand. Die Frage nach einer (teilweisen) Identität

241

der zu Veräußerung stehenden Anteile mit den optionsbelasteten Anteilen

242

dränge sich auf. Die Freistellungsverpflichtung des Streitverkündeten ,

243

führe nicht zu einem fehlenden Entstehen des Schadens. Sie bestehe

244

allein zugunsten der Beklagten.

245

Schließlich rügt die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.

246

Die Streitverkündete zu 1. rügt ebenfalls die Zuständigkeit des

247

angerufenen Gerichts.

248

Weiterhin ist die Streitverkündete zu 1. der Auffassung, dass der

249

Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus positiver

250

Vertragsverletzung zustehe wegen der zu weiten Antragsfassung.

251

Rechtsanwalt F habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der

252

Streitverkündeten zu 1. versichert, dass er den Antragsentwurf zuvor

253

ausführlich prüfen werde. Zur Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass

254

der Verkehrswert der optionsbelasteten Geschäftsanteile der S

255

lediglich 103.737.065,- DM betragen habe. Mithin sei wegen des

256

Abschlags im einstweiligen Verfügungsverfahren von 2/3 der Streitwert

257

nur mit 1/3, nämlich mit 34.579.021,-- DM anzusetzen gewesen.

258

Insgesamt seien Mehrkosten in Höhe von 1.052.896,-- DM an Anwalts- und

259

Gerichtskosten entstanden. Außerdem wären die Beschwerdekosten

260

für den Streitwert entfallen. Der Schaden sei daher insgesamt mit

261

1.058.445,40 DM anzusetzen.

262

Der Streitverkündete zu 2. ist der Auffassung, dass ein beschränktes

263

Mandat nicht vorgelegen habe. Das Verschulden des Sozietätmitgliedes

264

Ehlers des Klägers habe darin gelegen, dass er es unterlassen habe,

265

einen eingeschränkten Antrag zu stellen. Er habe damit seiner

266

Prüfungspflicht nicht genügt. Dies habe er auch nicht etwa in den weiteren

267

ihm zur Verfügung stehenden 5 Tagen bis zum Verhandlungstermin

268

nachgeholt. Es sei auch jeder Hinweis auf eine zu weite AntragsteIlung

269

gegenüber dem Streitverkündeten und der Beklagten unterblieben. Es sei

270

Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten für seinen Mandanten

271

so niedrig wie möglich zu halten. Weiterhin meint der Streitver-

272

kündete zu 2., daß ein Mitverschulden desStreitverkündeten zu 1. nicht

273

vorliege.

274

Es fehle an einem Schuldverhältnis im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht

275

der Beklagten. Es sei allein Sache des Rechtsanwalts

276

F gewesen, den Klageantrag zu formulieren. Eine Weisung, den

277

Antrag so zu stellen, wie er im Ergebnis gestellt worden ist, sei nicht erteilt

278

worden. Die Streitverkündete zu 1. könne nicht gleichzeitig Geschäftsherr

279

und Erfüllungsgehilfe gewesen sein. Nach der eigentlichen Intention der

280

Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten sollte

281

die Beklagte das Verfahren im Interesse der Streitverkündeten zu 1.

282

durchführen.

283

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 hat die EinzeIrichterin

284

versucht, eine Erklärung der Beklagten dahingehend herbeizuführen,

285

ob hinsichtlich des nunmehr erhöhten Klageantrages eine

286

Hilfsaufrechnung oder eine unbedingte Aufrechnung vorgenommen

287

werden soll. Nach widersprüchlichen Ausführungen und mehreren

288

Telefonaten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem

289

Hauptbevollmächtigten in Berlin hat die Prozessbevollmächtigte

290

schließlich die zur Protokoll genommenen Erklärungen abgegeben.

291

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den

292

Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

294

I. Honorarforderung

295

Das Landgericht Dortmund ist nach § 34 ZPO als das Gericht der

296

Hauptsache zuständig für die Honorarklage des Klägers.

297

Der Kläger ist auch berechtigt, die Honoraransprüche der Sozietät

298

L2 pp. nach Abtretung durch die einzelnen Sozien gemäß

299

Erklärung vom 01.10.2003 allein geltend zu machen. Wie der Kläger im

300

Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 im Einzelnen

301

erläutert hat, hat jeder der Sozien aus der Praxis L2 die

302

Abtretungserklärung unterschrieben und er seinerseits hat die Annahme

303

unterschrieben. Damit ist die Abtretungserklärung wirksam. Sie ist auch

304

nicht deswegen unwirksam, weil ein Verstoß gegen ein gesetzliches

305

Verbot nach § 134BGB vorliegen könnte, wie die Beklagte meint.

306

Ein solcher Verstoß kann sich nur aus den Regeln über die anwaltliche

307

Schweigepflicht ergeben. Dieser ist nicht verletzt, soweit es sich um

308

Mitglieder der Sozietät handelt. Eine Abtretung ist nur an Außenstehende

309

unwirksam. Ein Verstoß gegen § 203 StGB oder § 49 BRAO ist nach

310

dem Gesinn der Schweigepflicht nicht gegeben, wenn innerhalb der

311

Sozietät abgetreten wird, die insgesamt zur Vertretung des Mandanten

312

berechtigt ist (vgl. die Entscheidung LG Karlsruhe in MDR 2001,1383).

313

Die Berechnung des Anwaltshonorars durch den Kläger ist auch

314

zutreffend. Nach der zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht bestätigten

315

Streitwertentscheidung ist der Streitwert vom Landgericht zutreffend bis

316

zur Erledigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Erörterung

317

der Sach- und Rechtslage auf 100 Mio. € und danach erst auf 1,7 Mio. €

318

festgesetzt worden. Daraus ergibt sich, dass der klägerischen Sozietät

319

zwei Gebührenansprüche nach dem hohen Streitwert zustehen, nämlich

320

die Erörterungs- (Verhandlungsgebühr) und die Prozessgebühr.

321

Soweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Kläger sei nach § 242 nicht

322

gerechtfertigt, und sei von vornherein nur in Höhe der Gebühren nach

323

dem geringen Streitwert entstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Von

324

einer unzulässigen Rechtsausübung des Klägers insoweit kann nicht

325

gesprochen werden. Der Honoraranspruch ist im vollen Umfang

326

entstanden.

327

II. Schadensersatz

328

Der Beklagten steht allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den

329

Kläger deswegen zu, weil dieser einen Verstoß gegen seine Anwaltspflichten

330

dadurch begangen hat, dass er den Antrag zu weit gefasst und

331

dadurch unnötige Kosten verursacht hat. Mit diesem Schadensersatz-

332

anspruch kann die Beklagte unbedingt aufrechnen. Dies hat sie auch

333

geltend gemacht, wenn auch nur in Höhe von 103.000,-- € im Wege der

334

Hilfsaufrechnung. Die Erklärung der Prozessvertreterin im Termin vom

335

06.1 0.2004 ist so zu verstehen, dass in Höhe einer Gebührenforderung

336

für zwei Gebühren (Prozess- und Verhandlungsgebühr) nach einem

337

Streitwert von 54 Mio DM die Honorarforderung als berechtigt angesehen

338

wird, insoweit also unbedingt aufzurechnen ist, während im Übrigen

339

wegen des weitergehenden Betrages hilfsweise aufgerechnet wird.

340

In jedem Fall war die Hilfsaufrechnung auch zu prüfen und als

341

unbegründet anzusehen, da der Anspruch in voller Höhe schlüssig und

342

begründet ist, also nach Auffassung des Gerichts unbedingt aufgerechnet

343

werden kann und muß.

344

III. Anwaltliche Pflichtverletzung

345

Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt F,

346

obliegen als Prozessanwalt Pflichten hinsichtlich des zu stellenden

347

Antrags und der Begründung hierzu. Diese Pflichten hat er verletzt, als er

348

eine zu weite AntragsteIlung übernommen und an das Landgericht

349

Dortmund weitergeleitet hat. Eine sachgerechte Auslegung des Antrags

350

kann nur zu dem Ergebnis führen, wie dies in der Entscheidung des

351

Oberlandesgerichts vom 30.09.2002 auf die Streitwertbeschwerde hin

352

ausgeführt worden ist, nämlich, dass sich das Begehren der Beklagten

353

und damaligen Antragstellerin, auf alle von der Antragsgegnerin

354

gehaltenen Geschäftsanteile bezog und nicht unterschieden worden ist

355

zwischen den Optionsreihen und den optionsbelasteten Geschäfts-

356

anteilen. Der Antrag trifft keine ausreichende Differenzierung. Der Begriff

357

"soweit" macht die Einschränkung nicht deutlich genug. Sie bringt nur die

358

Kondition zum Ausdruck, die nach der vertraglichen Regelung und nach

359

Auffassung der Beklagten die Veräußerung für sie hinnehmbar macht.

360

Der Antrag ist nach seinem objektiven Wortlaut umfassend. Dies hätte

361

auch bei einer gründlichen Prüfung der Antragsschrift in Übereinstimmung

362

mit dem Antrag dem Prozessanwalt Rechtsanwalt F erkennbar sein

363

können. Hierbei ist es gleichgültig, ob ihm eine ausreichende Zeit für die

364

Prüfung zur Verfügung gestanden hat. Er hätte sich ggf. die Zeit nehmen

365

müssen und noch weitere Stunden evtl. Tage für eine sorgfältige Prüfung

366

dazu erbitten müssen, wenn ihm der Sachverhalt bei einer zur Verfügung

367

stehenden Zeit von 1 bis 2 Stunden oder mehr an einem Tage nicht

368

ausgereicht hätte. Tatsächlich war es jedoch so, dass bis zum Termin zur

369

mündlichen Verhandlung noch weitere 5 Tage zur Verfügung standen, um

370

den Antrag ggf. sorgfältig nachzuprüfen und mindestens die Erörterungsgebühr

371

der Höhe nach einzuschränken. Im Ergebnis trifft den Prozessanwalt

372

daher ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden, weil

373

er dieser Prüfungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen

374

ist.

375

Der Klägerkann sich dabei nicht auf die Erteilung eines sog.

376

"beschränkten Mandats" berufen. Ein solches beschränktes Mandat hat

377

der BGH lediglich in seiner Entscheidung (NJW 97,2168 f) zu Grunde

378

gelegt. Hierbei war es jedoch so, dass der Prozessanwalt fehlerhaft

379

unterrichtet worden ist. Die fehlerhafte Unterrichtung lag in dem dort

380

entschiedenen Fall darin, dass ihm die Prüfung der Verjährungsfrage mit

381

der Erklärung verwehrt worden ist, er könne sich darauf verlassen, der

382

Sachverhalt sei bereits durch einen weiteren Juristen gründlich geprüft

383

worden auf die Verjährungsfrage hin. So liegt der Fall hier nicht. Die

384

Beklagte hat ebenso wenig wie die Streitverkündete gegenüber dem

385

Prozessanwalt Einschränkungen hinsichtlich der rechtlichen Prüfung

386

gemacht. Der Prozessanwalt konnte daher aus der Urkunde, die der

387

Antragsschrift zum einstweiligen Verfügungsverfahren beigefügt worden

388

Ist und die sogar zum Gegenstand des Antrags gemacht wurde, nämlich

389

der Kapitalerhöhungsvereinbarung vom 27.07.1995 entnehmen, dass die

390

Beklagte nicht an allen Geschäftsanteilen der F2 eine Option besaß.

391

Er hätte daher angesichts des verwickelten Sachverhalts und der

392

Vorgeschichte mindestens Nachfrage halten müssen bei der Beklagten,

393

welche Geschäftsanteile mit der Option belastet waren und welche nicht

394

und den Antrag auch insoweit klarstellen müssen. Durch diese Pflichtverletzung

395

ist der Beklagten ein Schaden entstanden, der sich wie folgt errechnet:

396

IV. Höhe der Aufrechnungsforderung

397

1.

398

Die Gerichtskosten sind tatsächlich

399

angefallen nach einem Streitwert von

400

100 Mio. DM. Hierfür sind Gebühren

401

berechnet worden von 3 x 302.905,-- DM.

402

3 Gebühren macht insgesamt daher also 908.715,-- DM.

403

2. Rechtsanwaltsgebühren

404

a)

405

Die Rechtsanwaltsgebühr richtet sich über

406

einen Streitwert von 100.000,- DM, wie der

407

Kläger zutreffend berechnet hat für

408

2 Gebühren von je 303.225,- DM nebst

409

Schreibgebühr auf 606.490,- DM

410

zuzüglich Mehrwertsteuer von 97.028,40 DM

411

Summe: 703.518,40 DM.

412

Für zwei Rechtsanwälte x 2 = 1.407.036,80 DM

413

Summe der insgesamt entstandenen Kosten 2.315.751,80 DM

414

Tatsächlich wären jedoch bei zutreffender AntragsteIlung Gebühren

415

angefallen nach einem Streitwert von 54.000.000,- DM, wie die Beklagte

416

in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2003 und im Termin zur mündlichen

417

Verhandlung vom 06.10.04 ausgeführt hat. Die Kammer hat diesen Wert

418

mangels anderer Erkenntnisse hinsichtlich des genauen Wertes der

419

optionsbelasteten Geschäftsanteile als Geschäftswert zu Grunde gelegt.

420

Dies ist von Klägerseite auch nicht bestritten worden. Der Wert ist

421

insbesondere - im Gegensatz zur Auffassung der Streitverkündeten zu 1)

422

- deswegen zu Grunde zu legen, weil die Beklagte über die Geschäftsanteile

423

und ihre Bewertung als Gesellschafterin und Gründerin der F2

424

genaueste Kenntnisse haben müsste.

425

Es ergibt sich dann folgende Berechnung:

426

1. Gerichtskosten

427

Eine Gebühr für 5 Mio. DM

428

Geschäftswert 17.905,-- DM

429

für je weitere 100.000,- DM 300,- DM

430

= 49 Mio. DM ./. 100.000,-- DM

431

=490 x 300 = + 147.000,- DM

432

1 Gebühr nach einem Geschäftswert

433

von 54.000.000 DM betrug demnach 164.905,- DM.

434

Da 3 Gebühren anfielen wären Gerichtskosten

435

entstanden in einer Höhe von

436

insgesamt 494. 715,-- DM

437

bei richtiger AntragsteIlung.

438

2. Rechtsanwaltskosten

439

Bei den Rechtsanwaltsgebühren ist

440

auszugehen bei einem Streitwert von

441

5 Mio. DM von einer Gebühr in Höhe von 18.225,-- DM.

442

Für weitere je 50.000,- DM fallen an

443

je150,- DM = 49 Mio. ./.

444

50.000,- DM = 980 x 150,- DM 147.000.-- DM

445

insgesamt hätte also eine Gebühr

446

für den Streitwert von 54 Mio. DM

447

betragen 165.225.—DM.

448

Bei 2 Gebühren wären angefallen 230.500.-- DM

449

zuzüglich Schreibgebühren 40.-- DM

450

Summe: 330.540.-- DM

451

zuzüglich 16 %Mehrwertsteuer 26.442,40 DM

452

insgesamt hätte Rechtsanwalt

453

Ehlers demnach liquidieren können 356.932,40 DM.

454

Insgesamt wären angefallen

455

2 Rechtsanwaltsgebühren, somit 713.974,80 DM

456

zuzüglich 3·Gerichtsgebühren 494.715,-- DM

457

Summe: 1.208.579,80 DM.

458

Dieser Betrag ist abzuziehen von den

459

tatsächlich entstanden Kosten:

460

1. Gerichtskosten in Höhe von

461

3 Gebühren 908,715.-- DM

462

Anwaltsgebühren in Höhe von 703.518,40 DM

463

ferner Anwaltsgebühren der

464

Gegenseite im gleichen Umfang 703.518,40 DM

465

Summe: 2.315.751,80 DM

466

Der Schaden liegt in der

467

Differenz und demnach 2.315.751,80 DM

468

./. 1.208.579,80 DM

469

Differenz 1.007.172.-- DM

470

Der Schaden aus dem einstweiligen

471

Verfügungsverfahren beträgt 514.958,87 €

472

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren

473

nach § 91 a ZPO

474

Anwaltskosten tatsächlich entstanden

475

nach einem Wert in Höhe von 1,7 Mio.

476

= 869.196,20 € betrugen 2.492,49 €

477

(BI. 127 d.A.)..

478

Tatsächlich wären bei richtiger

479

Antragstellung Anwaltskosten nur nach

480

einem Streitwert von 1,3 Mio. entstanden

481

(s. o.),

482

Hierfür beträgt die,5/10 Gebühr

483

1.242,50 DM + 40,- DM Schreibgebühr

484

sowie Mehrwertsteuer sind insgesamt 1.371,70 DM

485

= 701,34 €.

486

Der Schaden insoweit beträgt 1.791,15 €

487

Diese Beträge sind bei beiden Anwälten

488

angefallen und betragen demnach insgesamt 3.582,30 €

489

3. Die Kosten der Streitwertbeschwerde

490

Die Kosten der Streitwertbeschwerde wären

491

bei insgesamt zutreffender AntragsteIlung

492

entfallen. Sie betragen (BI.·128 d.A.) 1.418,68€.

493

Da diese auch doppelt angefallen sind

494

ergibt sich ein Schadensbetrag in Höhe von 2.837,36€.

495

Insgesamt beträgt somit der der Beklagten

496

aus der zu hohen AntragsteIlung entstandene Schaden 521.378,53 €.

497

Mit diesen Beträgen hat die Beklagte gegen die

498

Klageforderung aufgerechnet.

499

Die Forderung des Klägers wäre somit, wenn die Schadensersatzforderung

500

der Beklagten in vollem Umfang zustehen würde, erloschen.

501

Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte muss sich das Mitverschulden

502

des Streitverkündeten zurechnen lassen.

503

V. Mitverschulden

504

Der Beklagten ist das Mitverschulden des Streitverkündeten im

505

Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu der klägerischen Sozietät

506

schadensmindernd zuzurechnen.;§§254,278 BGB

507

Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass ein Haftungsverhältnis

508

zwischen Prozessbevollmächtigtem und Verkehrsanwalt im üblichen

509

Sinne zwischen den Beteiligten vorgelegen hat. Der Beklagten ist vielmehr

510

wegen der kritiklosen Überlassung der Führung des Rechtsstreits an die

511

Streitverkündete deren Mitverschulden wegen schadensursächlicher

512

Fehlinformation zuzurechnen. Zwar geht die Rechtsprechung

513

grundsätzlich nicht von einem Mitverschulden des Mandanten aus, wenn

514

dieser einen Anwalt mit der rechtlichen Wahrnehmung seiner Interessen

515

beauftragt hat. (Vgl. hierzu OIG Frankfurt, NJW-RR 2003,709 f; BGH NJW

516

93,1779f;)

517

Das ist jedoch im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, wenn der

518

Mandant die Information über den Sachverhalt und die Voraussetzungen

519

der AntragsteIlung vollständig einem Vertreter überlässt. Die Beklagte hat

520

hier die Beauftragung in vollem Umfang der Streitverkündeten zu 1.

521

überlassen. Die Streitverkündete zu 1. hat auch ihre Verpflichtung

522

gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ihrerseits dadurch verletzt, dass

523

sie eine falsche AntragsteIlung diesem gegenüber an die Hand gegeben

524

hat, die zu der Schadensursache letzten Endes geführt hat. Der Beklagten

525

oblag gegenüber dem Schädiger eine Verpflichtung zur Schadensverhütung

526

und zur Schadensminderung insoweit, als sie im Einzelnen

527

hätte klarlegen müssen, insbesondere nach Kenntnis des genauen Inhalts

528

der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass sie nicht in

529

vollem Umfang optionsberechtigt an den von der S abzutretenden

530

Geschäftsanteilen war. Ihr Optionsrecht ergibt sich erst mittelbar aus der

531

nachgesandten Urkunde vom 27.07.1995. Allein das Studium dieser

532

Urkunde ist im Rahmen einer kurzfristigen AntragsteIlung zu komplex, um

533

in vollem Umfang zu verstehen, welche Rechte der Beklagten hieraus

534

zustehen und um welche Rechte sie im Zusammenhang mit ihrem Streit

535

gegenüber der S fürchten musste. Den Einblick in diese Rechtsverhältnisse

536

konnte ihr nur die Beklagte und auch die in vollem Umfang

537

informierte Streitverkündete verschaffen, weil diese die Geschäftsanteile

538

sowohl nach ihrem Umfang als auch nach ihrem Wert deutlich kannten.

539

Führt eine Partei ihren Rechtsstreit nicht selbst, sondern lässt ihn durch

540

einen bevollmächtigten Vertreter bearbeiten, so müssen diese für sie die,

541

Verpflichtungen erfüllen, die sie im Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten

542

treffen. In diesem Umfang muss sich auch die Beklagte deren

543

Unterlassungen nach §§ 254, 278 BGB rechnen lassen (vgl. hierzu auch

544

RGRZ, Band 167, Seite 77/81; OLG München, NJW RR 1991,1460;

545

BGH 1997,2168/2170).

546

Es handelt sich vorliegend nicht etwa um einen Fall wie in der

547

Entscheidung des BGH (NJW 1993, 1779) entschiedenen, in welchem die

548

Anwälte nacheinander tätig waren. Es handelt sich auch nicht um ein

549

typisches Pflichtverhältnis zwischen Prozessanwalt und Verkehrsanwalt,

550

sondern vorliegend hat die Beklagte der Streitverkündeten zu 1. in vollem

551

Umfang freie Hand gelassen und darüber hinaus durch ihr Fax vom 30.08.

552

die von der Streitverkündeten verfasste AntragsteIlung genehmigt

553

als sie: "Mit der vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer

554

einstweiligen Verfügung sind wir einverstanden", geschrieben hat.

555

Im Ergebnis muss sich daher die Beklagte das Verschulden der

556

Streitverkündeten zu 1. ebenso zurechnen lassen, wie eigenes

557

Verschulden. Die Einzelrichterin schätzt den Umfang des Verschuldens

558

der Streitverkündeten zu1. auf mindestens ebenso hoch ein, wie das

559

Verschulden des Mitgesellschafters des Klägers, nämlich auf 50 %.

560

Dabei ist unberücksichtigt geblieben, das Rechtsanwalt F nur kürzere

561

Zeit bis zur Stellung des Antrags zur Verfügung gestanden hat als der

562

Streitverkündeten. Auf den Zeitraum kann es vorliegend nicht ankommen,

563

zumal Rechtsanwalt F noch weitere 5 Tage gehabt hätte, um den

564

Antrag zu reduzieren, ebenso wie auch die Beklagte und die

565

Streitverkündete.

566

Den Umfang des Verschuldens nimmt die Einzelrichterin bei jedem der

567

Beteiligten mit 50 % an, so dass sich der Schaden der Beklagten aufgrund

568

dieses Mitverschuldens um die Hälfte mindert. Er beträgt somit nur

569

260.689,26 €. Mit dieser Schadensersatzforderung kann sie gegen die

570

klägerische Forderung unbedingt aufrechnen.

571

Es verbleibt somit noch eine

572

Gebührenforderung des Klägers

573

in Höhe von 363.619,53 €

574

./. 260.689,26 €

575

Klageforderung 102.930,27 €.

576

Auf Grund der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung waren Zinsen erst

577

seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes, d. h. seit dem Termin

578

vom 10.12.2004 zuzuerkennen, weil eine frühere Zustellung aus den

579

Akten nicht ersichtlich ist.

580

Die Kosten des Rechtsstreits richten sich unter Berücksichtigung der

581

Hilfsaufrechnung in Höhe von 181.122,89 € nach dem Grad des

582

Obsiegens und Unterliegens.

583

Entsprechend waren auch die Kosten der Streitverkündeten dem Kläger

584

nach § 101 ZPO aufzuerlegen.

585

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf

586

§ 709 ZPO.