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Landgericht Dortmund·3 O 420/17·07.02.2019

Klage auf Nutzungsentschädigung nach Widerruf größtenteils abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge Nutzungsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht hielt die weitergehenden Nutzungsansprüche für verjährt und wies die Klage insoweit ab; auch die Anwaltskosten wurden nicht erstattet, da kein die Bank in Annahmeverzug setzendes Leistungsangebot erfolgte. Ein Teilanerkenntnis der Beklagten in Höhe von 2.680,53 € wurde berücksichtigt; die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Klage auf weitergehende Nutzungsentschädigung abgewiesen, soweit sie den zuvor anerkannten Betrag übersteigt; Teilanerkenntnis berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus einem Rückgewährschuldverhältnis unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und nicht der Widerrufsfrist.

2

Die Zustellung gilt nach § 167 ZPO nur dann als "demnächst" erfolgt, wenn die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter alles Zumutbare für eine umgehende Zustellung getan hat; Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig hinzunehmen, längere Verzögerungen können die Hemmung der Verjährung verhindern.

3

Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden setzt voraus, dass der Darlehensnehmer seine Rückgewährleistung so angeboten hat, dass dadurch Annahmeverzug der Bank eintritt; ein bloßes Mahnschreiben genügt hierfür nicht.

4

Veranlasst das Verhalten einer Partei die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Erhebung einer Klage, kann dies Kostenfolgen nach § 92 Abs. 1 ZPO begründen.

5

Vorläufige Vollstreckbarkeit kann unter den Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO angeordnet werden; die Verurteilte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1, 2. Hs. BGB a.F.§ 195 BGB§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 ff. BGB§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 14.05.2018 zuerkannten Betrag übersteigt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 7.000,00 € tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage nach erklärtem Widerruf von zwei mit der W Bank, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, jeweils im Juli 2006 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung (für beide Darlehen) sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

3

Die Klägerin und ihr am 16.02.2008 verstorbener Ehemann F schlossen mit der W Bank jeweils unter dem 14.07.2006 zwei separate Verbraucherdarlehensverträge

4

-          über 34.144,00 € zur Darlehensnummer #########0 mit einem bis zum 30.01.2015 festgeschriebenen Zinssatz von 5,25 % jährlich (anfänglich effektiver Jahreszins: 5,38 %), rückzahlbar ab dem 30.06.2007 in 91 monatlichen Raten zu je 452,70 € und einer Schlussrate von 330,48 € (im Folgenden: Darlehen mit der Endziffer -0, Bl. 16-19 d.A.), sowie

5

-          über 24.500,00 € zur Darlehensnummer #########1 mit einem bis zum 01.07.2016 festgeschriebenen Zinssatz von 5,75 % jährlich (anfänglich effektiver Jahreszins: 6,21 %), rückzahlbar ab dem 30.08.2006 in 170 monatlichen Raten zu je 210,00 € und einer Schlussrate von 136,91 € (im Folgenden: Darlehen mit der Endziffer -1, Bl. 20-23 d.A.).

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Die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehen mit der Endziffer -0 lautete wie folgt (Bl. 19 d.A.):

7

An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung einer Widerrufsbelehrung.

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Die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehen mit der Endziffer -1 lautete wie folgt (Bl. 23 d.A.):

9

An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung einer Widerrufsbelehrung.

10

Mit Schreiben vom 11.12.2014, zugegangen bei der Beklagten am 12.12.2014, erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge mit den Endziffern -0 und -1 gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 20.02.2015 (Bl. 30-32 d.A.) stimmte die Beklagte der Rückabwicklung der Darlehen infolge des Widerrufs zu und forderte die Klägerin zur Zahlung des von der Beklagten errechneten Ablösebetrages per 30.01.2015 in Höhe von 11.706,55 € zuzüglich Tageszinsen bis spätestens zum 20.03.2015 auf. Mit Valuta vom 16.03.2015 zahlte die Klägerin 11.783,22 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Bl. 33 f. d.A.) forderte die Beklagte die Klägerin zur Begleichung der vermeintlich noch offenen Restforderung in Höhe von 5,61 € sowie zur Zahlung von im Zusammenhang mit der Beglaubigung der Löschungsbewilligung für das zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundpfandrecht entstandenen Notarkosten in Höhe von 79,61 € auf. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2015 (Bl. 71-74 d.A.) erklärte die Klägerin, dass die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung „auf einer falschen tatsächlichen wie rechtlichen Grundlage“ beruhe; tatsächlich stünde ihr, der Klägerin, eine wesentlich höhere Nutzungsentschädigung zu.

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Die am 28.12.2017 (vorab per Fax) bei Gericht eingegangene Klageschrift ist – nach am 05.02.2018 erfolgter Einzahlung des mit Gerichtskostenrechnung vom 11.01.2018 (eingegangen im Büro der Klägerinvertreter am 15.01.2018) angeforderten Vorschusses – der Beklagten am 10.02.2018 zugestellt worden.

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Mit – innerhalb zweimal, zuletzt bis zum 11.05.2018 einschließlich, verlängerter Klageerwiderungsfrist eingegangenem – Schriftsatz vom 09.05.2018 hat die Beklagte den Anspruch in Höhe von 2.680,53 € unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 14.05.2018 (Bl. 61, 61R d.A.) hat das Gericht die Beklagte dem teilweisen Anerkenntnis gemäß verurteilt.

13

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

14

              1.

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eine Nutzungsentschädigung für das gegenständliche Darlehen zum Darlehensvertrag mit der Nr.

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a)      #########0 vom 14.07.2006 über nominal 34.144,00 €, gerechnet auf den Zeitpunkt des Widerrufs vom 11.12.2014, zur Höhe von 3.943,29 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014,

17

b)      #########1 vom 14.07.2006 über nominal 24.500,00 €, gerechnet auf den Zeitpunkt des Widerrufs vom 11.12.2014, zur Höhe von 2.400,18 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014,

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abzüglich des mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 14.05.2018 (Az.: 3 O 420/17) zuerkannten Betrages in Höhe von 2.680,53 €

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sowie

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2.

21

die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zur Höhe von 650,34 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage im Übrigen abzuweisen.

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Sie erhebt gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, soweit die Beklagte ihn nicht anerkannt hat, die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

I.

29

Die über den anerkannten Teil hinausgehende Klage ist zulässig, aber unbegründet.

30

1.

31

Etwaige Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einer weitergehenden Nutzungsentschädigung für die beiden streitgegenständlichen Darlehen mit den Endziffern -0 und -1 (Klageanträge zu Ziff. 1.a) und 1.b)) sind jedenfalls verjährt.

32

Die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche – so auch der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 346 Abs. 1, 2. Hs. BGB a.F. – unterliegen, anders als das Widerrufsrecht selbst, der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – NJW 2018, 1390, 1391, Rn. 13; Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 555/16 – NJW 2018, 225, 226, Rn. 18).

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Die Klageerhebung hat vorliegend die Verjährung nicht gehemmt. Zugestellt worden ist die Klage der Beklagten am 10.02.2018. Zwar ist die Klageschrift noch vor Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2017 beim hiesigen Gericht eingegangen, nämlich am 28.12.2017. Jedoch ist eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO nicht eingetreten.

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Ob eine Zustellung „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig „geringfügig“ und deshalb hinzunehmen; das Merkmal „demnächst“ wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 03.09.2015 – III ZR 66/14 – NJW 2015, 3101, 3102, Rn. 15 m.w.N.).

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Die Gerichtskostenrechnung an die Klägerin datiert vom 11.01.2018; wann sie diese erhalten hat, ist nicht vorgetragen. Unstreitig ist allerdings, dass die Klägerinvertreter die entsprechende Benachrichtigung (ebenfalls vom 11.01.2018) am 15.01.2018 erhalten haben (s. Anlage zum Fax vom 30.01.2019). Der Vorschuss ist dann am 05.02.2018 – genau 21 Kalendertage später – eingezahlt worden. Damit handelt es sich nicht mehr um eine „demnächst“-Zustellung (so ausdrücklich für 21 Kalendertage: KG, Urt. v. 15.01.2010 – 6 U 76/09 – BeckRS 2010, 3502; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2003 – 13 U 1/03 – OLG-NL 2003, 166).

36

2.

37

Der Klageantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziff. 2.) ist ebenfalls unbegründet.

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Eine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens setzt voraus, dass der Darlehensnehmer seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. den §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Bank begründenden Weise angeboten hat (vgl. dazu BGH, Versäumnisurt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – NJW 2017, 1823, 1826, Rn. 23 ff.; Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 442/16 – NJW-RR 2017, 812, 814, Rn. 29). Das ist hier ersichtlich nicht geschehen.

39

II.

40

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO.

41

Die Kosten in Bezug auf das Teil-Anerkenntnisurteil vom 14.05.2018 über 2.680,53 € hat die Beklagte zu tragen; im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

42

Die Beklagte hat Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Selbst wenn die Beklagte im Oktober 2015 – nach Erhalt des Schreibens der Klägerinvertreter vom 02.10.2015 – nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung (insbesondere der des Oberlandesgerichts Hamm zur Berechnung von Nutzungen mit der Marge) davon ausgehen durfte, die geforderte Nutzungsentschädigung nicht zu schulden, hätte sie ihre Rechtsverteidigung der Änderung der Rechtsprechung (die sie ja letztlich zur Abgabe des Teilanerkenntnisses veranlasste) anpassen müssen. Sie durfte nicht untätig zuwarten.

43

III.

44

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

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IV.

46

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 709 u. 711 ZPO.