Feststellung: Kündigungsrecht eines Baudarlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt festzustellen, dass er seinen Baudarlehensvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen darf. Das Landgericht erklärte dem Kläger dieses Recht. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen und die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 500 € abwenden.
Ausgang: Feststellungsantrag bezüglich Kündigungsrechts des Baudarlehens stattgegeben; übrige Klage abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann feststellen, dass ein Darlehensnehmer berechtigt ist, einen Baudarlehensvertrag mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen, wenn sich ein solches Recht aus dem Vertrag ergibt.
Sind nur bestimmte Klageanträge begründet, so kann der übrige Teil der Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung kann so getroffen werden, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung ist durch Stellung einer vom Gericht bestimmten Sicherheitsleistung abwendbar.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den Baudarlehensvertrag vom 06.07.2001/10.07.2001 mit der Vertragsnummer 5796709351 jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Rubrum
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