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Landgericht Dortmund·3 O 372/98·01.09.1999

Erbbaurechtsablauf: Aufrechnung mit pVV-Schaden wegen Instandhaltungsmängeln

ZivilrechtSachenrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Ablauf eines Erbbaurechts verlangte die Erbbauberechtigte die restliche Entschädigung nach der vertraglichen Zwei-Drittel-Klausel. Die Grundstückseigentümerin rechnete mit einem Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Instandhaltung (Dachstuhl, Heizung/Warmwasser) auf. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung und erkannte Reparatur-/Erneuerungskosten an, lehnte jedoch eine Treppenerneuerung als nicht geschuldete Erhaltungsmaßnahme ab. Die Aufrechnung griff in Höhe von 15.201,17 DM, sodass nur 798,83 DM zugesprochen wurden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Restentschädigung nur in Höhe von 798,83 DM zugesprochen, im Übrigen wegen wirksamer Aufrechnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Entschädigung bei Ablauf eines Erbbaurechts kann durch Aufrechnung mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Instandhaltungspflichten gemindert werden.

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Die Verpflichtung, Bauwerke „in gutem baulichen Zustand“ zu erhalten, umfasst die Herstellung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit wesentlicher Gebäudeteile wie Dachstuhl sowie Heizung- und Warmwasseranlage bis zur Rückgabe.

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Zur Instandhaltungspflicht kann auch gehören, eine Heizung- und Warmwasseranlage an heutige Wohn- und Nutzungsanforderungen anzupassen, wenn die vorhandene Anlage hierfür objektiv nicht mehr brauchbar ist.

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Erhaltungsmaßnahmen sind nicht geschuldet, wenn ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer die Beseitigung eines Mangels nicht vornehmen würde und die Mängelbeseitigung nur durch vollständige Erneuerung eines im Übrigen funktionsfähigen Bauteils möglich wäre.

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Der ersatzfähige Schaden des Grundstückseigentümers kann in dem Anteil an der Werterhöhung liegen, der ihm bei vertragsgemäßem Zustand verblieben wäre, wenn die Entschädigung nach einem vertraglich festgelegten Bruchteil des gemeinen Werts bemessen wird.

Relevante Normen
§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

798,83 DM ( i. W.: siebenhundertachtundneunzig

83/100 Deutsche Mark ) nebst 6 % Zinsen seit dem

01.07.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen

Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht

die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restentschädigung

3

für den Ablauf eines Erbbaurechts.

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Mit schriftlichem Vertrag vom 14.11.1927 verpflichtete

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sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Klägerin

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ein Erbbaurecht an dem Grundstück N-straße 41 und

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43 in E zu bestellen. Unter § 9 Ziff. 1 des Vertrages

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heißt es wörtlich: "Der Erbbauberechtigte ist

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verpflichtet, die errichteten Bauwerke nebst Zubehör

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sowie die sonstigen Anlagen stets in gutem baulichen

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Zustande .... zu erhalten." Gemäß § 14 des Vertrages

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endete das Erbbaurecht 70 Jahre nach Eintragung in das

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Grundbuch. In § 15 des Vertrages ist geregelt, dass die

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Beklagte nach dem vertragsgemäßen Ablauf des Erbbaurechtes

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der Klägerin für die Bauwerke und Anlagen eine

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Entschädigung in Höhe von zwei Drittel des gemeinen

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Wertes gewährt, die die auf dem Erbbaugelände vorhandenen

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Bauten und Anlagen, die dem Kläger gehörten, zur

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Zeit des Ablaufs des Erbbaurechts besitzen.

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Die Klägerin wurde als Erbbauberechtigte ins Grundbuch

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eingetragen. Vertragsgemäß erlosch das Erbbaurecht am

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08.03.1998.

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Die Klägerin hat zur Berechnung der Entschädigung nach

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§ 15 des Vertrages ein Privatgutachten des Sachverständigen

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U vom 13.03.1998 eingeholt. Dieser kam zu

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dem Ergebnis, dass der Wert der Bauwerke und Anlagen

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auf dem Grundstück 690.000,00 DM betrug und der Klägerin

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davon zwei Drittel, also 460.000,00 DM zustanden.

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Mit Schreiben vom 02.04.1998 begehrte die Klägerin von

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der Beklagten Zahlung dieser 460.000,00 DM. Mit Schreiben

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vom 05.05.1998 überwies die Beklagte der Klägerin

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zunächst 367.000,00 DM. Mit Schreiben vom 15.06.1998

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forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der

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restlichen 93.000,00 DM bis zum 30.06.1998 auf. Mit

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Schreiben vom 09.07.1998 zahlte die Beklagte weitere

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77.000,00 DM. Die Zahlung der restlichen 16.000,00 DM

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verweigerte sie mit der Begründung, dass ihr durch einen

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Unterhaltsrückstau am Gebäude in dieser Höhe ein

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Schaden entstanden sei.

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Diese 16.000,00 DM hat die Klägerin vorliegend eingeklagt.

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Sie ist der Ansicht, ihr stehe gemäß § 15 des

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Erbbauvertrages gegen die Beklagte eine Entschädigung

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von zwei Drittel des vom Sachverständigen festgestellten

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Wertes der Liegenschaft, also 460.000,00 DM, zu.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie

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16.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem

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01.06.1998 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Klageforderung

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durch Aufrechnung getilgt.

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Sie hat nämlich die Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen

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in Höhe von 16.000,00 DM gegen die Klageforderung erklärt.

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Diesen Schadensersatzanspruch begründet die Beklagte

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wie folgt: Sie behauptet, die Klägerin sei ihrer

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Pflicht, die Bauwerke in gutem baulichen Zustande zu

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erhalten, nicht nachgekommen. An den Gebäuden habe im

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Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte erhebliche Renovierungsstau

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bestanden. Außerdem hätten sich dort Schäden

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befunden, die die Kläger unter Verstoß gegen § 14

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des Erbbauvertrages nicht beseitigt hätten. Insgesamt

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machten diese Renovierungsrückstände und Schäden an Beseitigungskosten

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und Minderwert einen Betrag von mindestens

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48.000,00 DM aus. Hätte die Klägerin den Unterhaltungsrückstau

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beseitigt, so würde der Wert der Liegenschaft

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deshalb 48.000,00 DM mehr wert sein als dies

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jetzt der Fall sei. Von diesen 48.000,00 DM hätte dann

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die Beklagte gemäß § 15 des Erbbauvertrages der Klägerin

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zwei Drittel als Entschädigung zu zahlen. Das restliche

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Drittel, mindestens 16.000,00 DM, wäre der Beklagten

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als Mehrwert verblieben. Bei diesen

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16.000,00 DM handelt es sich um die Gegenforderung, mit

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der die Beklagte gegen die Klageforderung die Aufrechnung

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erklärt hat.

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Im Einzelnen trägt die Beklagte zu dem angeblichen Minderwert

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von 48.000,00 DM Folgendes vor:

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Die Beklagte beruft sich darauf, dass unstreitig im

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Zeitpunkt der Rückgabe der Gebäude an die Klägerin die

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Schäden am Dachstuhl vorlagen, die im Gutachten des

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Sachverständigen Q vom 10.03.1998 festgestellt

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wurden. Auf den Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen.

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Unstreitig beträgt der Herstellungsanspruch für

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den Dachstuhl 16.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer,

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mithin 18.560,00 DM.

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Ferner behaupten die Beklagten, im Treppenhaus seien an

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den Stufen 14 Kanten ausgebrochen, davon drei größere

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im ersten unteren Treppenlauf im Haustüreingangsbereich.

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Da eine Reparatur nicht möglich sei, veranschlagt

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die Beklagte dafür eine Wertminderung in Höhe

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von 1.500,00 DM netto.

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Ferner beruft sich die Beklagte darauf, dass die Heizungs-

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und Warmwasserbereitungsanlage im Zeitpunkt der

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Rückgabe des Gebäudes an sie altersbedingt erneuert

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werden muss, wie unstreitig im Gutachten der Sachverständigen

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U und I vom 13.03.1998 festgestellt

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worden ist. Dafür sind unstreitig Kosten in

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Höhe von 24.043,52 DM, weitere Mauerkosten in Höhe von

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1.500,00 DM und heizungsbedingte Elektroarbeiten in

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Höhe von 1.500,00 DM aufzuwenden. Ferner behauptet die

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Beklagte, dazu kämen Abnahme-Immissionsgebühren durch

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den Bezirksschornsteinfeger und ggf. anfallende Gebühren

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beim Bauordnungsamt. Aus den Reparaturkosten für

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den Dachstuhl, den Minderwert für den Ausbruch der Kanten

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im Treppenhaus und die Kostenerneuerung der Heizungsanlage

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errechnet die Beklagte den Gesamtbetrag von

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mindestens 48.000,00 DM, von dem sie ein Drittel, mithin

108

16.000,00 DM, als Schaden ansetzt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe keinen

110

Schaden erlitten, da bereits der Sachverständige U

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in seinem Gutachten die 48.000,00 DM Minderwert

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berücksichtigt habe und dadurch die Klägerin weniger

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Entschädigung erhalten habe, als wenn sie den Unterhaltsrückstau

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beseitigt habe.

115

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen die Beschädigungen

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im Treppenhaus.

117

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ihrer Pflicht,

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das Gebäude in gutem baulichen Zustand zu erhalten, erfüllt.

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Bei den von der Beklagten berechneten Kosten für

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die Herstellung des Dachstuhls, der Heizungsanlage sowie

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den Minderwert für das Treppenhaus handele es sich

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um normalen altersbedingten Verschleiß.. Eine Pflicht,

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den Zustand des Dachstuhls und der Heizungsanlage zu

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verbessern, habe die Klägerin nicht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen

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Umfang begründet.

128

Gegen den Restanspruch der Klägerin auf Zahlung der Abfindung

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aus § 15 des Erbbauvertrages in Höhe von

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16.000,00 DM hat die Beklagte mit einer Schadensersatzforderung

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in Höhe von 15.201,17 DM wirksam die Aufrechnung

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erklärt, so dass nur eine Klageforderung in Höhe

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von 798,83 DM verbleibt.

134

Dieser Schadensersatzanspruch aus pVV des Vertrages vom

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14.11.1927 ergibt sich aus Folgendem:

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Die Klägerin hat ihre aus § 14 des Erbbauvertrages folgenden

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Pflicht, die Bauwerke bis zur Rückgabe an die

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Beklagte in gutem baulichen Zustand zu erhalten, nicht

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erfüllt. Die Klägerin war verpflichtet, den Dachstuhl

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in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten, bzw.

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diesen wieder in einen solchen Zustand zu versetzen.

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Dieser Pflicht hat die Klägerin nicht genügt, da der

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Dachstuhl nach den unstreitigen Feststellungen des

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Sachverständigen Q im Zeitpunkt der Rückgabe an

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die Beklagte schwerste Verschleißerscheinungen und

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Schäden aufwies. So sind Sparren, Streben, Binderpfosten

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und Stuhlpfosten durch Braunfäule zerstört. Der

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Kopfband am Walm ist zur Hälfte gesplittert. Die vordere

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Mittelfette am Walm ist durch Drehbuch nicht mehr

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tragfähig. Die Deckenbalken über der Dachgeschosswohnung

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haben die zulässige Durchbiegung überschritten,

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wichtige Teile des Daches sind von Anobiiden befallen.

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Um ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen baulichen Instandhaltung

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zu genügen, hätte die Klägerin diese Mängel beseitigen

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müssen. Auch war die Klägerin verpflichtet,

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die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage in

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gutem baulichen Zustand zu halten. Das hat sie nach den

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Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen U

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und I nicht getan. Zu Unrecht beruft sich

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die Klägerin darauf, dass sich die Heizungsanlage in

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einem für ihr Alter ausreichendem Zustand befände. Unstreitig

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stammt die Heizungs- und Wasseraufbereitungsanlage

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noch aus der Vorkriegszeit. Nach den Feststellungen

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der vorgenannten Gutachter, die auch insoweit

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unstreitig sind, ist die Heizungsanlage gemessen

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an den Anforderungen, die heute an eine Heizungsanlage

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zu stellen sind, nicht mehr brauchbar. Zur Unterhaltungspflicht

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der Klägerin gehört aber auch, dass diese

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dafür Sorge trägt, dass eine den heutigen Wohn- und

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Nutzungsverhältnissen entsprechende Heizungs- und

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Warmwasseranlage sich im Gebäude befindet. Sie hätte

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deshalb auf ihre Kosten eine neue, zeitgemäße Heizungs und

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Wasseraufbereitungsanlage einbauen müssen.

174

Die Beklagte hat an Kosten für die Erneuerung der Heizungs-

175

und Warmwasseranlage nur 27.043,52 DM ausreichend

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anhand des Gutachtens substantiiert.

177

Zu Unrecht berufen sich die Beklagten auf einen Minderwert

178

durch Beschädigungen an den Treppenstufen. Die Beseitigung

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der Ausbrüche an den Kanten von Stufen im

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Treppenhaus geht über die Pflicht der Klägerin, die Gebäude

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stets in gutem baulichen Zustand zu erhalten,

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hinaus. Denn ein vernünftig wirtschaftender Eigentümer

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würde diese Schäden nicht beseitigen lassen, sondern

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die im übrigen funktionsfähige Treppe im gegenwärtigen

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Zustande belassen. Eine Beseitigung der Ausbrüche an

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den Treppenkanten ist nämlich nicht möglich, so dass

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diese Schäden nur durch völlige Erneuerung der Treppe

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zu erreichen wäre, was keine bauliche Erhaltungsmaßnahme

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mehr darstellt.

190

Danach sind zu Gunsten der Beklagten folgende Schadensbeseitigungskosten

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zu berücksichtigen:

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Reparaturkosten des Dachstuhls 18.560,00 DM

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Kosten der Erneuerung der Heizungsund

194

Warmwasseraufbereitungsanlage

195

nebst Zubehör 27.043,52 DM

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Zwischensumme: 45.603,52 DM

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Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass ihr dadurch,

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dass die Klägerin diese Kosten nicht aufgewandt hat,

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ein Schaden von einem Drittel, also in Höhe von

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15.201,17 DM entstanden ist. Denn hätte die Klägerin

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die vorgenannten Schäden am Dachstuhl beseitigt und die

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Heizungs- und Warmwasseranlage erneuert, so läge der

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Grundstückswert um den Betrag dieser Schadensbeseitigungs-

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und Erneuerungskosten, also um 45.603,52 DM

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höher. Von diesem Betrag hätte die Beklagte zwei Drittel

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als Entschädigung an die Klägerin zahlen müssen.

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Das restliche Drittel dieser Werterhöhung, also

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15.201,17 DM, wäre aber dem Vermögen der Beklagten zugute

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gekommen, woran es jetzt fehlt.

210

Mithin betrug der Schaden der Beklagten 15.201,17 DM.

211

Die Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 92

212

Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.