Tierhalterhaftung: Katzenschäden an Möbeln und hälftige Kürzung wegen Tierhüter-Mitverschuldens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter, durch dessen Katzen verursachter Schäden an einer Polstergruppe und vier Lederstühlen während einer unentgeltlichen Katzenbetreuung. Das Gericht bejahte dem Grunde nach eine Haftung aus § 833 BGB und verneinte einen (konkludenten) Haftungsausschluss sowie „Handeln auf eigene Gefahr“. Nach Sachverständigengutachten waren jedoch nur am Stuhl Nr. 4 katzentypische Kratzspuren nachweisbar. Wegen fehlender Entlastung des Klägers als Tierhüter (§ 834 BGB) wurde der Schaden hälftig geteilt und zudem „alt für neu“ sowie fehlende MwSt.-Erstattung berücksichtigt; zugesprochen wurden 175,41 € plus anteilige vorgerichtliche Kosten.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich eines Stuhlschadens teilweise erfolgreich; im Übrigen abgewiesen und Anspruch wegen Tierhüter-Mitverschuldens sowie Vorteilsausgleichung gekürzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB bleibt auch bei vorübergehender Überlassung des Tieres zur Betreuung während einer Abwesenheit bestehen.
Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung setzt eine eindeutige vertragliche Abrede voraus; ein konkludenter Haftungsausschluss kann nur aus besonderen Umständen und einer hinreichend sicheren Interessenlage hergeleitet werden.
Der Gesichtspunkt „Handeln auf eigene Gefahr“ schließt die Tierhalterhaftung nur aus, wenn sich der Geschädigte freiwillig einer Gefahr aussetzt, die über die typischerweise von einem Tier dieser Art ausgehende Gefahr hinausgeht.
Wer ein Tier als Tierhüter betreut, hat sich nach § 834 Satz 2 BGB zu entlasten; gelingt dies nicht, ist bei Schäden am eigenen Vermögen eine Haftungs- bzw. Anspruchskürzung nach § 254 Abs. 1 BGB analog vorzunehmen.
Bei Ersatz der Kosten einer Reparatur ist Mehrwertsteuer nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 BGB); zudem ist ein Abzug „neu für alt“ nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung vorzunehmen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 175,41 € (in Worten: einhundertfünfundsiebzig 41/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 sowie weiterer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 7,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis seit dem 16.05.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit beigetretenen streitverkündeten Streithelferin und des Beklagten zu 97 %,
Der Beklagte und die Streithelferin tragen die Kosten des Rechts-streits als Gesamtschuldner zu 3 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die Streithelferin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abzuwenden soweit nicht diese vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung im Hinblick auf die behauptete Beschädigung einer Polstergruppe sowie von 4 Stühlen durch die Katzen des Beklagten in Anspruch.
Die Hauptparteien dieses Rechtsstreits, der Kläger und der Beklagte, sind miteinander bekannt bzw. befreundet. Aus diesem Grunde hatte sich der Kläger bereit erklärt, die Katzen des Beklagten während dessen Abwesenheit im Zeitraum vom 01.02.2007 bis 14.02.2007 unentgeltlich in seiner Wohnung in E, M-str., in Pflege zu nehmen. Weitergehende Vereinbarungen, insbesondere für den Fall durch die Katzen entstehender Schäden, trafen die Parteien nicht.
Der Kläger nahm den Beklagten bzw. dessen Haftpflichtversicherung, die Streithelferin auf Schadensersatz wegen behaupteter durch die Katzen sowohl an einer Polster/Ledergarnitur sowie an 4 Lederstühlen in Anspruch. Die Streithelferin hat nach Besichtigung der als beschädigt gerügten Gegenstände durch einen Privatgutachter mit Schreiben vom 26.04.2007 ihre Einstandsverpflichtung zurückgewiesen und auch nach Fristsetzung des Klägervertreters im Schreiben vom 08.05.2007 unter Fristsetzung zum 15.05.2007 Zahlungen nicht geleistet.
Der Kläger behauptet, er habe die Katzen des Beklagten in seinem Wohnbereich gehalten. Die hier streitgegenständigen qualitativ hochwertigen Stühle sowie die Couchgarnitur hätten sich in einem Kellerraum eingelagert befunden, da im Objekt Renovierungsarbeiten vorgenommen worden seien. Er behauptet, sowohl an den Elementen der ledernen Couchgarnitur wie auch an jedem einzelnen der insgesamt 4 Stühle seien umfangreiche Schäden des Leders durch die Katzen bzw. deren Krallen entstanden. Die Katzen, die von ihm wie erwähnt an sich im Wohnbereich gehalten worden seinen, hätten sich – von ihm unbemerkt - während ihres Aufenthalts in den ersten beiden Februarwochen des Jahres 2007 "Zutritt" zu dem Kellerraum verschafft, in dem die Möbel sich seinerzeit befunden hätten.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte schulde als Tierhalter Zahlung des Anschaffungspreises der Möbel, die erst am 09.08.2005 geliefert worden seien und sich zur Zeit ihrer Beschädigung in einem neuwertigen Zustand befunden hätten. Beanspruchbar seien entsprechend den Anschaffungsrechnungen der Firma A vom 09. bzw. 08.08.2005 hinsichtlich der Polstermöbel 1.799,00 € sowie hinsichtlich der 4 Lederstühle 3.632,00 € mithin insgesamt 5.431,00 €.
Soweit seitens des vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen F die Kosten des Neubezuges der 4 Stühle mit 2.003,69 € angegeben worden seien, seien die Kosten deutlich zu niedrig veranschlagt worden. Unter Bezugnahme auf den als Anlage 1 zum Terminsprotokoll vom 28.03.2008 genommenen Kostenvoranschlag der Firma A vom 25.03.2008 behauptet er, dass für die Neubespannung allein der 4 Stühle 3.300,00 € anzusetzen seien. Der geltend gemachte Schaden sei in voller Höhe erstattungsfähig. Insbesondere müsse er sich weder eine Tiergefahr noch ein Mitverschulden anrechnen lassen. Er habe nämlich nicht damit rechnen können, dass die Katzen selbständig in der Lage seien, geschlossene Türen zum Keller zu öffnen. Überdies ist er der Ansicht, dass die Lebensdauer der Stühle mit 12 Jahren und die der Polstergarnitur mit 9 Jahren zu bemessen seien, so dass von diesen Zahlen im Falle einer Minderung des Anspruches "alt für neu" auszugehen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 5.431,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 sowie weitere vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 261,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu zahlen.
Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat Anträge nicht gestellt.
Die dem Rechtsstreit beigetretene Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem die Streithelferin zunächst auf Grundlage eines von ihr eingeholten Kurzgutachtens (Einzelheiten Bl. 34 d. A.) die Existenz auf Katzen zurückgehender Schäden an den Sitzelementen sowie den Stühlen nicht in Abrede gestellt hatte hat sie sich die Feststellung des gerichtlich eingeschalteten Sachverständigen zu Eigen gemacht und bestreitet nunmehr, dass jedenfalls den Couchelementen sowie an 3 der 4 Stühlen die festgestellten Schäden von den Katzen des Klägers verursacht seien. Darüber hinaus mache Umfang der Schäden deutlich, dass diese Schäden nicht nur durch einmaligen Aufenthalt der Katzen in den Räumlichkeiten verursacht worden seien, in denen das Mobiliar im Keller abgestellt worden sei. Insoweit treffe den Kläger eine Aufsichtsverletzung als Tierhüter im erhöhten Maße. Ob des damit einhergehenden erheblichen Mitverschuldens reduziere sich eine mögliche Tierhalterhaftung des Beklagten auf Null.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Erklärungen der Parteivertreter sowie der gemäß § 141 ZPO im Termin am 20. November 2007 angehörten Parteien (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20. November 2007 (Einzelheiten Bl. 66 / 67 d. A.) sowie durch Anforderung einer ergänzenden Stellungnahme zu den Kosten eines Neubezuges der Stühle. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 01.02.2008 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 18.02.2008 (Bl. 81 a d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 28. März 2008.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur in ganz geringen Umfang Erfolg.
I.
In der Hauptsache steht dem Kläger gegen den Beklagten lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 175,41 € gestützt auf § 833 BGB zu.
Der Beklagte unterliegt als Tierhalter grundsätzlich der Haftung gemäß § 833 BGB . Er ist auch während seine Urlaubsabwesenheit weiter Tierhalter hinsichtlich der von ihm beim Kläger in Pflege gegebenen Katzen. Die bloß vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Tier läßt seine Eigenschaft als Tierhalter nicht entfallen. Denn er hat gerade nicht zu erkennen gegeben, dass er das Tier nicht mehr auf Dauer nutzen bzw. unterhalten will. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung des Beklagten ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere greift vorliegend nicht § 833 Satz 2. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Katzen dem Berufe der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Klägers dienen.
Die Haftung des Beklagten ist auch nicht vertraglich ausgeschlossen. Zwar kann der Tierhalter die ihn nach § 833 Satz 1 betreffende Haftung durch Vertrag ausschließen, wobei dies jedoch einer eindeutigen dahingehenden Abrede bedarf (vgl. OLG Saarbrücken, NJW RR 1988, 1493, BGH NJW 1977, 2156 , 2159). Eine solche Abrede ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch liegt ein denkbarer konkludenter Haftungsausschluss nicht vor. Ein stillschweigender Haftungsausschluss ist anzunehmen, sofern sich ein entsprechender Wille der Beteiligten aus den besonderen Umständen des Falles, insbesondere aus dem Inhalt und Zweck der der Überlassung der Katzen zugrunde liegenden Absprache sowie aus der Interessenlage hinreichend sicher ergibt (vgl. BGH NJW 1977, 2158, 2159). Dafür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufnahme der Katzen durch den Kläger diente vorliegend vorwiegend den eigenen Interessen des Beklagten, der sich während seiner Urlaubsabwesenheit außer Stande sah, die Katzen selbst zu versorgen. Auch die Tatsache, dass die Parteien miteinander gut bekannt, mutmaßlich sogar befreundet sind bzw. waren, spricht alleine nicht für die Annahme eines Haftungsausschlusses. Insoweit bestand vielmehr gerade angesichts der klägerseits für die Katzen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung kein Anlass anzunehmen, dass die Parteien bei Überlassung der Tiere davon ausgegangen sind, dass der Kläger gegen den Beklagten Ansprüche nicht würde geltend machen sollen.
Eine Haftung des Beklagten lässt sich schließlich auch nicht mit der Begründung ausschließen, es liege ein "Handeln auf eigene Gefahr" vor; etwa unter Hinweis darauf, dass er mit dem Aufenthalt der Katzen einverstanden und insoweit sich bzw. sein Vermögen der Tiergefahr ausgesetzt habe. Der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr führt zum Ausschluss der Tierhalterhaftung allenfalls dann, wenn sich der Verletzte durch die Übernahme des Tieres bzw. Verwendung freiwillig einer Gefahr aussetzt, die über das normalerweise von einem Tier dieser Art ausgehenden Gefahr hinausgeht (vgl. dazu BGH NJW 1977, 2158, 2159; OLG Saarbrücken NJW RR 1988, 1493). Auch für die Annahme einer solchen Haftung bestehen vorliegend keinerlei Ansatzpunkte. Mithin haftet dem Grunde nach der Beklagte für die durch seine Katzen verursachten Schäden am Mobiliar des Klägers nach, soweit der Kläger den Nachweis führt, dass die geltend gemachten Schäden auch auf das Wirken der Katzen zurückzuführen sind; dazu später mehr.
Der Höhe nach haftet der Beklagte jedoch nur auf 50 % des dem Kläger durch die Katzen entstandenen Schadens. Durch die Übernahme der Aufsicht über die Katzen haftet er selbst als Tierhüter gemäß § 834. Er hatte nämlich während der länger währenden, immerhin 14 Tage dauernden Urlaubsabwesenheit die Aufsicht über die Tiere.
Die Haftung als Tieraufseher nach § 834 BGB besteht nicht nur hinsichtlich solcher Schäden, die Katzen Dritten gegebenenfalls zufügen, sondern besteht auch hinsichtlich solcher Schäden, die – wie vorliegend geltend gemacht – diese dem Tieraufseher selbst zufügen. Es ist insoweit Sache des Klägers gemäß § 834 Satz 2 darzutun, dass die zur Schädigung an seinen Rechtsgütern führenden Handlungen der Katzen nicht auf eine von ihm zu vertretende Verletzung der Aufsicht über diese zurückzuführen waren. Misslingt ihm dies, so ist eine Haftungsteilung gemäß § 254 Abs. 1 BGB analog vorzunehmen (vgl. OLG Hamm VRS 1975, 865 Staudinger / Schäfer § 834 BGB Rn. 18; OLG Saarbrücken NJW RR 1988, 1493, 1494). Im Rahmen des § 254 BGB mit zu berücksichtigen ist dabei auch das Ausmaß der Aufsichtspflichtverletzung. Nach dem Ergebnis der stattgefundenen Beweisaufnahme führt dies zur hälftigen Haftungsteilung dem Grunde nach. Der Kläger hat nicht dargetan oder bewiesen, dass er in hinreichendem Maße dafür Sorge getragen hat, dass die Katzen während ihres Aufenthalts in der Wohnung so gehalten worden sind, dass er sie entweder beobachtet, oder gegebenenfalls in Zeiten eigener Abwesenheit so gehalten worden sind, dass sie unbemerkt keinen relevanten Schaden anstellen können. Insoweit hat sich der Kläger nicht entlastet. Andererseits hat die Streithelferin auch nicht für den Beklagten den Beweis geführt, dass seitens des Klägers seine Aufsichtspflicht in einem solch gravierenden Maße verletzt worden ist, dass daraus ein weit überwiegendes Verschulden des Klägers resultiert. Dies gilt auch auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die ergänzende Vernehmung des Sachverständigen F im Termin. Nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass einzig an dem mit der Nummer 4 bezeichneten Stuhl überhaupt Schäden erwiesen sind, die auf Wirken der dem Beklagten gehörenden Katzen zurückgehen.
Berücksichtigt man dies, so kann auch der Umstand, dass angesichts des Umfangs der an dem rückwärtigen Teil des 4. Stuhls feststellbaren massiven Kratzspuren nicht geschlossen werden, dass die Katzen in einer Vielzahl von Fällen an verschiedenen Tagen die Räumlichkeiten aufgesucht und ihr schädigendes Werk jeweils fortgesetzt haben. Mithin überwiegt das Mitverschulden des Klägers nicht wesentlich, sodass eine hälftige Schadensteilung angemessen ist.
Diese hälftig Haftung führt jedoch lediglich zu Zuerkennung von 175,41 Euro.
Der Kläger hat nämlich eine Beschädigung des eigenen Mobiliars zur hinsichtlich eines einzigen Stuhles bewiesen.
Im einzelnen gilt dazu Folgendes.
Soweit der Kläger Schädigungen der Couchgruppe geltend gemacht hat, steht nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen im Termin sowie bereits in seinen schriftlichen Darlegungen fest, dass an dem Sitzelement keine Schädigungen feststellbar sind, die auf das Wirken der Katzen zurück gehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der seitens der streitverkündeten Versicherung eingeschalteten Privatgutachter insoweit seinerzeit eine Schädigung durch Katzen nicht in Abrede gestellt hat. Der Sachverständige hat im einzelnen im Termin aber durch detaillierte Beschreibungen der Spuren auf dem Obermaterial dargelegt, dass es sich hierbei sämtlich um Spuren handelt, die sich durch normalen "menschlichen Gebrauch" sich ohne Weiteres erklären lassen. Schädigungen, die auf das Wirken von Katzen zurück gehen, hat der Sachverständige eindeutig ausgeschlossen. Insbesondere hat er in diesem Zusammenhang dargelegt, dass Kratzspuren sich sowohl durch die Anordnung von Krallen, insbesondere aber durch entsprechende Kratzspuren ausgeprägt hätten. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass es nicht nur tatsächlich an entsprechenden Löchern im Obermaterial fehlt sondern insbesondere wie auch an den bei durch Katzen verursachten Löchern sicher zu erwartenden Ausreißungen im Bereich der durch Krallen geschaffenen Löcher, wie sie typischerweise beim Herausziehen der Krallen aus dem Material entstehen.
Insoweit besteht nicht der geringste Zweifel, dass an der mit 1.799,00 € klägerseits in die Berechnung eingestellte Sitzgruppe, die bezeichnenderweise beklagtenseits der Wahrheit zuwider durch Anbringung eines Markenschildes der Firma Rolf Benz anderweitig "manipuliert" wurde (vgl. Lichtbild Bl. 42 d. A.), nicht durch die Katzen des Klägers beschädigt wurden. Insoweit besteht keinerlei Anspruch.
Auch hinsichtlich der 4 Esstischstühle hat der Kläger nur hinsichtlich des Stuhls 4 den Nachweis geführt, dass hier Beschädigungen durch Katzen des Beklagten verursacht wurden.
Hinsichtlich der mit Nummer 1 bis 3 bezeichneten Stühle (vergleiche Lichtbilder Bl. 11, 12 und 13 des Gutachtens vom 01.02.2008) hat der Kläger nicht nur den Nachweis nicht geführt, dass die diesbezüglichen Schäden durch die Katzen des Beklagten zurückzuführen sind. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Sachverständigenbegutachtung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass insoweit auch die Löcher, die sich jeweils auf der Sitzfläche im rechten vorderen Bereich gezeigt haben, nicht auf das Wirken von Katzen zurückzuführen sind. Insoweit hat der Sachverständige nicht nur unter Hinweis auf die Anordnung der Löcher, sondern durch weitere Umstände überzeugend dargelegt, dass diese "Löcher" nicht auf das Wirken von Katzen zurückgehen. Er hat zudem insoweit ausgeführt, dass auch hier nicht die weitergehende Kratzspuren mit Ausreißungen des Materials fehlen,. wie sie zu erwarten gewesen wären, wenn Krallen in das Leder eingedrungen und später dann zurückgezogen worden. Darüber hinaus hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass angesichts des bei der Bespannung der Stühle verwandten Originalmaterials der Firma Rolf Benz angesichts der Lederqualität schon das Eindringen von Krallen mit Durchdringung des Leders wie vorgefunden kaum nachvollziehbar sei. Gerade auch hier wären jedenfalls Ausreißungen beim Zurückziehen der Krallen zu erwarten gewesen, wäre solches hier geschehen. Es ist evident, dass Löcher wie die vorliegenden auch anderweitig, sei es unbedacht im Rahmen der Renovierung und des Abstellens der Möbel in den Kellerräumen verursacht worden sind, oder gar diese Beschädigung auf eine bewusste Manipulation zurückgeht.
Angesichts der Gesamtumstände vermag auch aus der Tatsache, dass die Schäden am Stuhl Nr. 4 erwiesenermaßen auf durch Katzen verursachte Kratzspuren zurückzuführen sind, keinesfalls einen Schluss darauf gezogen werden, deshalb auch Schäden an den sonstigen Stühlen gleichfalls nur durch Katzen haben verursacht werden können. Dieser Schluss scheidet vorliegend angesichts der Art und Weise der dort vorgefundenen Defekte evident aus. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass gerade an dem Stuhl Nr. 4, der im hinteren Bereich in umfangreicher Weise Kratzspuren ausweist, dies gerade bei den Stühlen 1-3 nicht der fall ist.
Angesichts der Darlegungen des Sachverständigen besteht hingegen nicht der geringste Zweifel, dass nach Art und Weise der Spuren an der Rückseite des Stuhlbeines Nr. 4 die dortigen Kratzspuren tatsächlich durch Kratzen und nicht in sonstiger Weise verursacht worden sind. Die dortigen Spuren sind gerade typischerweise solche, wie sie entstehen, wenn Katzen anstelle eines "Kratzbaumes" Mobiliar zweckentfremden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit fest, dass allein hinsichtlich des Stuhls Nr. 4 eine Schadensersatzpflicht besteht, dies aus
oben aufgezeigten Gründen jedoch nur in Höhe von 50 % des zu berücksichtigenden Schadens.
Zuzusprechen sind dem Kläger somit lediglich die zugesprochenen 175,41 €.
Zugrundezulegen ist dem Erkenntnis gleichfalls die Berechnung des Sachverständigen vom 18.02.2008 hinsichtlich der Kosten des Neubezugs der Stühle. Der Sachverständige hat überzeugend in seiner Anhörung dargetan, dass eine sachgerechte und umfassende Schadensbeseitigung allein durch Neubezug des Stuhls herzustellen ist. Insoweit war als Zwischensumme der Betrag auf Basis von 50 % des einen Stuhl betreffenden Betrages zuzuerkennen. Damit 50 % des ausgerechneten Nettobetrages für die Reparatur eines Stuhls als Berechnungsgrundlage mithin 50 % des Nettobetrages von 421,00 €.( ¼ von 1684 € ) .
Davon in Abzug zu bringen war im Wege der Vorteilsausgleichung entsprechend der 18-monatigen Nutzung bis zum Schadensereignis im Verhältnis zur gesamten Nutzungsdauer, die mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Stühle mit 9 Jahren zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der so vorgenommenenanteiligen Kürzungen errechnet sich der zugesprochene Betrag.
Bei Zuerkennung des Schadens war zum jetzigen Zeitpunkt lediglich der Nettobetrag zugrunde zu legen. Einen Anspruch auf Erstattung auch des Mehrwertsteueranteiles besteht erst nach ausgeführter Reparatur. Diese ist insoweit unstreitig nicht erfolgt (vgl. § 249 Abs. 2 BGB).
Zugrunde zu legen waren – wie geschehen- die durch den Sachverständigen dargelegten Kosten für den Neubezug eines Stuhles und nicht der anteilige Betrag von 775,00 € aus der sich auf Basis im Termin vorgelegten "Kostenvoranschlag" der Firma A vom 25.03.2008 errechnet. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass sich die von ihm in seiner Berechnung zugrunde gelegten Beträge aus den ortsüblichen Beträgen errechnen, die von einem Fachbetrieb für den Neubezug des Stuhls berechnet werden. Insbesondere hat der Sachverständige glaubhaft gemacht, dass die von ihm angesetzten Preise im hiesigen Raum nicht nur von dem eigenen, sondern auch von vergleichbaren Meisterbetrieben verlangt werden und insoweit die angesetzten Werte nicht lediglich Durchschnittsbeträge des Bundesgebietes repräsentieren.
Überdies steht ob der Ausführungen des Sachverständigen auch fest, dass ein entsprechender Meisterbetrieb auch ein in der Farbgestaltung den jetzigen Zustand des Leders der übrigen Stühle entsprechenden Lederstoff wird ggf. mittels Einschaltung des Herstellers, der Firma Benz, beschaffen können. So ist sichergestellt, dass sich bei einer Neubespannung des beschädigten Stuhles eine wesentliche Abweichung von dem Gesamtbild der übrigen Stühle vermeiden lassen wird. Daher ist dem Kläger auch aus diesem Grunde eine Verweisung allein auf die Reparatur eines Stuhles nicht unzumutbar.. Somit kann auch aus diesem Grunde nicht argumentiert werden, dass zur Herstellung einer optischen Einheit der Stuhlgruppe dem Kläger den Neubezug sämtlicher 4 Stühle zuzugestehen ist.
Der vorgenommener Abzug "alt für neu" folgt den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Davon hier abzusehen, bestand angesichts der sonstigen Gebrauchsspuren kein Anlass.
II.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten waren dem Kläger entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens in der Hauptsache lediglich 3 % der insoweit in Ansatz gebrachten vorgerichtlichen Kosten gemäß § 286 BGB zuzusprechen.
Der Zinsausspruch beruht auf § 286, 288 ZPO und berücksichtigt den Verzugsantritt nach der bezifferten Klageaufforderung im vorprozessualen Schriftsatz des Klägervertreters.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 ZPO. Im Hinblick auf die umfassende vorgerichtliche Zahlungsverweigerung durch den Beklagten bzw. die Streithelferin, entsprach es vorliegend nicht billigem Ermessen im Hinblick auf das verhältnismäßig geringfügige Unterliegen dem Kläger gestützt auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Vielmehr waren die Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im erfolgten Umfang zu quoteln.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 bzw. 713 ZPO.