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Landgericht Dortmund·3 O 348/15·14.04.2016

Auskunftsanspruch über Kommanditisten einer GmbH & Co. KG – teilweise stattgegeben

ZivilrechtGesellschaftsrechtPersonengesellschaften (Kommanditgesellschaft)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft über weitere Kommanditisten der E GmbH & Co. Containerschiff KG. Das Gericht gibt dem Auskunftsantrag hinsichtlich akademischer Titel, Namen, Adressen und Beteiligungshöhen weiterer Treugeberkommanditisten sowie Adressen direkt beigetretener Kommanditisten statt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Auskunft über Identität, Adressen und Beteiligungsangaben weiterer Kommanditisten; insoweit erfüllt, sonst abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesellschafter kann einen Anspruch auf Auskunft über Identität, Anschrift und Beteiligungshöhe weiterer Kommanditisten einer GmbH & Co. KG geltend machen, soweit diese Angaben zur Wahrnehmung oder Durchsetzung seiner Rechte erforderlich sind.

2

Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf konkrete, benannte Angaben (z. B. akademische Titel, Namen, Adressen, Beteiligungshöhen), sofern ein berechtigtes Informationsinteresse besteht.

3

Ein Auskunftsantrag kann in Umfang und Inhalt beschränkt stattgegeben werden; weitergehende Auskunftsbegehren sind abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht dargetan sind.

4

Gerichte können die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils für beide Parteien anordnen und diese an die Erbringung einer Sicherheitsleistung koppeln.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über

-   etwaige akademische Titel, die Namen, die Adressen und die

    Beteiligungshöhe aller weiteren Treugeberkommanditisten sowie

-   die Adressen der direkt beigetretenen Kommanditisten

der E GmbH & Co. Containerschiff KG zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 10.000,00 € werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.