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Landgericht Dortmund·3 O 33/07·28.09.2009

Anwaltshonorar nach Grundstücksverkauf: Anspruch wegen Nichtbetreibens nach Mahnverfahren verjährt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Anwaltsnotar verlangte vom Grundstückseigentümer rund 240.000 € Gebühren nach BRAGO für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Erbbaurechts- und Grundstücksübertragung. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und verwies u.a. auf fehlende Prozessförderung nach Abgabe aus dem Mahnverfahren. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Hemmung durch das Mahnverfahren nach § 204 Abs. 2 BGB wegen Nichtbetreibens endete und die Klagebegründung erst nach Eintritt der Verjährung einging. Ein Neubeginn oder eine weitere Hemmung durch Vergleichsverhandlungen bzw. Streitwertfestsetzung verneinte das Gericht; § 242 BGB stand der Verjährungseinrede nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar wegen eingetretener Verjährung als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die regelmäßige Verjährung eines anwaltlichen Gebührenanspruchs beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

2

Die Einleitung eines Mahnverfahrens hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn das Verfahren nach der letzten verfahrensfördernden Handlung nicht weiter betrieben wird.

3

Eine Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich keine „das Verfahren fördernde Handlung“ im Sinne von § 204 Abs. 2 BGB und setzt den Lauf der Sechsmonatsfrist nicht erneut in Gang.

4

Ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB setzt ein Anerkenntnis voraus; eine Erklärung, die eine Einlassung in die Sache ausdrücklich verweigert, enthält regelmäßig kein Anerkenntnis.

5

Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich; eine vertragliche Freistellungsregelung schließt die Einrede nicht ohne Weiteres aus, insbesondere wenn der Schuldner andernfalls Freistellungsrechte zu verlieren droht.

Relevante Normen
§ 11, 12§ 12§ 20 BRAGO§ 118 BRAGO§ 697 ZPO§ 204 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Anwaltsnotar. Er nimmt den 1918 geborenen Beklagten auf

3

Zahlung seiner Honorarrechnung vom 29.09.2004 (Einzelheiten BI. 38

4

d. A) für zwischen August 2003 und März/April 2004 entfaltete Tätigkeiten

5

auf Zahlung von 240.204,09 € in Anspruch. Jeweils gestützt auf §§ 11, 12,

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118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO beansprucht er Gerichts-, Geschäfts- und

7

Besprechungsgebühren betreffend:

8

1. Übertragung eines Erbbaurechts nach einem Gegenstandswert von

9

25.965.750,00 € mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 184.510,17 €

10

sowie

11

2.) hinsichtlich der Übertragung eines Grundstücks unter Zugrundelegung

12

eines Gegenstandswerts von 7,5 Millionen Euro auf insoweit zu zahlende

13

55.693,92 €.

14

Der Beklagte war Eigentümer eines in zentralster Lage in E gelegenen

15

Grundstücks im Kreuzungsbereich I-straße/X-weg.

16

An diesem hatte er ein Erbbaurecht bestellt und übertragen. Dieses Erbbaurecht,

17

das ursprünglich zugunsten der Firma D

18

bestellt und bereits im Jahre 2000 auf die Firma N

19

übertragen worden war, beabsichtigte ein Investor

20

von letzterer zu übernehmen. Unter dem 31.07.2003 waren im Vorfeld des

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seitens des Investors beabsichtigten Erwerbs des Erbbaurechts seitens

22

der unter dem 31. Juli 2003 für der Investor auftretende bzw. der unter

23

der Firma D2 handelnde Zeuge X2

24

an die drei Kinder des hier beklagten Herrn C sen. herangetreten.

25

In jenem Schreiben hatte zwecks Finanzierung des beabsichtigten

26

Erwerbs ausgeführt, dass nach den ihm vorliegenden Vereinbarungen der

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Erbbauberechtigte - und damit auch der seinerzeitige ins Auge gefasste

28

Erbbaurechtsübernehmer berechtigt sei, für die Finanzierung der Gesamtinvestitionen über seinerzeit eingetragene Grundpfandrechte in Höhe von

29

8 Millionen Euro die künftige Gesamtinvestition mit Grundpfandrechten

30

von 13,8 Millionen besichern zu lassen (Einzelheiten BI. 28 d. A.). Insoweit

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wurde um Zustimmung ersucht. Unstreitig hatte hierauf der Beklagte zunächst

32

den Kläger telefonisch kontaktiert, daraufhin jener den Beklagten in

33

dessen Wohnsitz aufgesucht und von ihm mit zwischen den Parteien im

34

einzelnen streitigem Inhalt den Auftrag erhalten, sich um die Angelegenheit

35

zu kümmern und sich insoweit mit der Tochter des Beklagten, der

36

Zeugin C2, ins Benehmen zu setzen und die Einzelheiten

37

künftig mit dieser abzustimmen.

38

In der Folgezeit, nämlich schon unter dem 06.08.2003 hatte der Kläger

39

- wie er behauptet bereits auf ausdrücklichen Auftrag des Beklagten - eine

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Kreditanfrage über die Bonität des Investors eingeholt. Im weiteren Verlauf

41

des Jahres hatten sich die Verhandlungen nicht allein auf die seitens des

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Investors mit dem Ursprungsschreiben vom 31.07.2003 abverlangten Zustimmung

43

zur Belastung des Grundpfandrechts und die Ausübung eines

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dem Beklagten vertraglich zustehenden Vorkaufsrechts beschränkt. Sie

45

hatten sich vielmehr zu einem gleichfalls zwischen den Parteien streitigen

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Zeitpunkt, jedenfalls nachdem im Herbst diesbezügliche Gespräche in den

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Büroräumen des Klägers ohne Ergebnis geblieben waren, Anfang des

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Jahres 2004 auch auf den möglichen Erwerb des Grundstücks selbst er-

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streckt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der seitens der

50

Zeugin dem Kläger erteilten Weisungen und Vorgaben wird auf den Inhalt

51

der Schreiben vom 09.11.2003 bzw. 14.02.2004 (BI. 153 ff. bzw. 161/162

52

d. A.) Bezug genommen.

53

Tatsächlich kam es am 13.4.2004 letztlich zu einem Verkauf des Grundstücks

54

an den Investor eine H.

55

Dem Kläger war im Vorfeld auch ein Vertragsentwurf des Notars Dr. jur.

56

N2 aus G über einen Erwerb eines S

57

vom Kläger übermittelt worden, der einen Kaufpreis von 6,9 Millionen

58

Euro vorsah (Einzelheiten BI. 123 ff. d. A.). Diesen Entwurf erörterte der

59

Kläger ebenso mit der Zeugin C2, wie er Anfang des Jahres

60

zuvor auch - wenn auch insoweit im zwischen den Parteien streitigen Umfang-

61

in die der Einigung über den Erwerb vorausgehenden Gespräche

62

eingeschaltet war.

63

Während der gesamten Verhandlungen mit der Gegenseite war stets unter

64

anderem auch Gesprächsgegenstand die Frage, wer die Kosten des

65

Klägers aus dessen Tätigkeit zu tragen hatte. In diesem Zusammenhang

66

hatte bereits am 19. August 2003 die spätere Erwerberin , die H, hinsichtlich der für die Zustimmung zur

67

Erbbaurechtsausübung und Verzicht auf Ausübung des Vorkaufsrechts

68

entfalteten Tätigkeit des Klägers Kostenübernahme zugesagt (Einzelheiten

69

BI. 101 d. A.).

70

Auch im unmittelbaren Vorfeld der Übertragung des Grundstücks hatte der

71

Kläger gegenüber einer Firma H2 und dem für diese im rahmen

72

der Verhandlungen auftretenden Zeugen X2 klargestellt, dass

73

"bekanntlich meine Mandantschaft in Verbindung mit der Übertragung

74

bzw. Veräußerung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks keine

75

Kosten tragen müssen möchte, worunter auch diejenigen meiner Inanspruchnahme

76

fallen". In diesem Schreiben, das - unstreitig mit dem

77

19.11.2002 falsch datiert ist und vom 25.03.2004 stammt (vgl. BI. 99

78

i. V. m. 1004)- hatte der Kläger seine Kosten bereits nahezu identisch angemeldet,

79

wie er seine Forderung mit der nunmehr erhobenen Klage auf

80

Grundlage der Rechnung vom 24.09.2004 beziffert hat. Der seinerzeit angegebene

81

Gesamtbetrag belief sich auf 240.147,84 €, während der nunmehr

82

geltend gemachte mit 240.204,09 € nur geringfügig höher liegt (vgl.

83

BI. 38 bzw. 104,105 d. A.).

84

Am 13.04.2009 kam es schließlich auch zur Veräußerung sowohl des

85

Erbbaurechts wie auch des Erbbaurechtsgrundstücks. Dieser Erwerb vollzog

86

sich ohne Einschaltung des Klägers und auch nicht in der ursprünglich

87

dem Kläger kundgemachten Form. Vielmehr kam es zu einem Zwischenerwerb

88

seitens u. a. der Zeugin C2 von ihrem Vater, dem

89

Beklagten. Erst von der Zeugin und weiteren Erwerbern erwarb dann die

90

H.

91

in der entsprechenden Urkunde des Notar N2 aus G UR - Nr. ###/## vom 13.04.2004 vereinbarten der Erwerber in § 12 eine umfassende Kostenfreistellung.

92

§ 12 lautet:

93

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer und dessen unmittelbaren

94

Rechtsvorgänger sowie Herrn C, geboren

95

##.##..1918, von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Notar und

96

Anwaltsgebühren durch Herrn Rechtsanwalt und Notar I,

97

E, wegen seiner beratenden Tätigkeit im Zusammenhang

98

mit zum einen der Zustimmung zur Veräußerung und Belastung

99

des Erbbaurechts und zum anderen der Veräußerung des

100

Kaufobjekts (Eigentumsrecht) freizustellen. Dies gilt auch, soweit

101

Gebühren nicht nach § 20 BRAGO (Ratserteilung) sondern nach

102

§ 118 BRAGO in Rechnung gestellt werden sollten.

103

Die Verpflichtung zur Freistellung erlischt, .....

104

- wenn der Verkäufer bzw. sein Rechtsvorgänger oder Herr C

105

nicht alle vom Käufer verlangten Angriffs- oder

106

Verteidigungsmittel ausschöpfen oder Rechtsmittel einlegen sollte.

107

Wegen der weiteren Einzelheiten der nur auszugsweise bekannten

108

Urkunde wird auf deren Inhalt BI. 279 a) und b) der Akten Bezug

109

genommen.

110

Bereits mit unter Datum vom 14.04.2004 datierenden Schreibens zeigte

111

die Firma H2 den Erwerb des

112

Erbbaugrundstücks von der Familie C an sowie, dass der Erwer-

113

ber "hinsichtlich der Begleichung ihrer Honoraransprüche die Familie

114

C freigestellt" habe. Ausdrücklich heißt es dann weiter:

115

"Da Sie und auch Frau C2 in den letzten Vorgesprächen

116

die Erwartung der Kostenübernahme durch den Erwerber

117

geäußert haben. haben wir Herrn N2 gebeten, ihre

118

Kostenrechnung vom 19.01.02 ?? zur Prüfung überlassen. Seine

119

diesbezügliche Stellungnahme erhalten Sie anbei."

120

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 106 d. A. verwiesen..

121

In der Folgezeit kam es nicht zu einer Begleichung der Forderung des

122

Klägers durch den Erwerber.

123

Unter dem 29.12.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten persönlich

124

und bot "um letztlich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden

125

und um Ihnen zu zeigen, dass mir gelegen ist, keinen Streit zwischen

126

uns aufkommen zu lassen an, dass er mit einer Zahlung von 100.000,00 €

127

einverstanden sei". Mit Schreiben vom 05.01.2005 (Einzelheiten BI. 45

128

d. A.) erklärte die Zeugin C2 unter Bezugnahme auf vorgenanntes

129

Schreiben, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, "dass sie sich in

130

der Sache nicht näher einlasse", an einer gütlichen Einigung interessiert

131

sei, sich jedoch aufgrund der Vereinbarung nicht in der Lage sehe, eigen-

132

mächtig eine Lösung herbeizuführen. Gleichzeitig wies sie darauf hin,

133

dass sie das Schreiben an die H2 weitergeleitet

134

habe (Einzelheiten BI. 42/43 d. A.).

135

In der Folgezeit äußerte sich der Zeuge X2 der Firma H2 nach

136

Klägervortrag (vgl. BI. 285 d. A.) in einem im Einzelnen inhaltlich nicht bekannten

137

Schreiben vom 17.01.2005.

138

Am 09.12.2006 erwirkte der Kläger den Erlass eines, dem Beklagten am

139

19.12.2006 zugestellten Mahnbescheides. Auf den bereits am 28.12.2006

140

durch die "G2 Rechtsanwälte" aus N3 eingelegten Widerspruch

141

wurde nach Zahlungseingang der für die Durchführung des streitigen Verfahrens

142

angeforderten weiteren Gebühr bereits am 22.01.2007 das Ver-

143

fahren an das Landgericht Dortmund abgegeben. Mit am 31. Januar 2007

144

abverfügter Aufforderung zur Klagebegründung gem. § 697 ZPO fand das

145

Verfahren seinen Fortgang.

146

Von dieser Aufforderung wurde der Beklagte in Kenntnis gesetzt. Unter

147

Hinweis auf das seitens des Landgerichts vergebene Aktenzeichen zeigte

148

der nunmehrige Bevollmächtigte des Beklagten seine Vertretung an, wobei

149

er als beklagte Partei nicht den Beklagten, sondern die Erwerberin, die

150

H im Schriftsatz aufführte (Einzelheiten

151

BI. 10 d. A.). Nachdem die angeforderte Klagebegründung nicht einging,

152

wurde die Sache ab Lauf der 6-Monatsfrist der Kammer vorgelegt, die

153

daraufhin unter dem 02.08.2007 den Streitwert mit 240.204,09 € festsetzte

154

und zugleich verfügte das Verfahren gemäß Aktenordnung wegzulegen.

155

Der Kläger reichte die Klagebegründung mit am 18. Dezember 2008 bei

156

Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.12.2008 ein.

157

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch

158

zu. Er sei in vollem Umfange begründet, da er gegenüber dem Beklagten

159

einen Anspruch aus anwaltlicher Beratung habe. Jener habe ihn Anfang

160

August 2004 nicht nur das Schreiben vom 01.07.2003 mit dem Auftrag

161

übergeben zu prüfen, ob er verpflichtet sei, einer Belastung in vorgenannter

162

Höhe zuzustimmen. Vielmehr habe der Beklagte ihn bereits damals

163

beauftragt, die Frage der Bonität des Interessenten durch Einholung einer

164

Auskunft abzuklären. Nach dem 06.08. habe er ihn dann aufgefordert,

165

Verhandlungen auch hinsichtlich eines möglichen Verkaufs des Grundstücks

166

aufzunehmen, woraufhin er bereits am 07.08.2003 den Zeugen

167

X2 angerufen und ein Angebot mit 7,5 Millionen unterbreitet habe.

168

Der Beklagten habe ihn bereits im August 2003 angewiesen, sämtliche

169

Einzelheiten zukünftig mit seiner umfassend bevollmächtigten Tochter, der

170

Zeugin C2, abzustimmen. In der Folgezeit habe er namens

171

der Beklagten in Abstimmung mit der Zeugin C2 Gespräche

172

mit dem Zeugen X2 im August 2003 , später dann auch ein gemeinsamen

173

Gesprächs in seinen Kanzleiräumen mit dem Zeugen X2 und

174

dem späteren Erwerber S am 18.12.2003 geführt, in dem die

175

die Frage der beanspruchten Belastung des Erbbaurechts Gegenstand

176

gewesen sei. Nachdem diese Gespräche ergebnislos geblieben seien, sei

177

er dann im Januar von der Zeugin C2 beauftragt worden,

178

einen Kaufpreis von 6,8 Millionen mit dem Gegner auszuhandeln. Er habe

179

in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, selbst 6,9 Millionen zu verlangen

180

und dies mit Hinweis darauf verbunden, dass man dann schon mal

181

100.000,00 € für seine Gebühren habe. In der Folgezeit -u.a. in Gesprächen

182

am 24.02.2004 und 27.02.2004 sei von ihm dann mit der Zeugin

183

C2 der Kaufvertragsentwurf besprochen worden. Dabei sei

184

insbesondere Gegenstand der Beratung gewesen sicherzustellen, dass

185

der abverlangte Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrecht anläßlich

186

der Übertragung Erbbaurechts mit gleichzeitiger Zustimmung zu den sei-

187

tens der Erwerberin begehrten Belastungen so an den Erwerb des Grundstücks

188

vom Beklagten selbst so gekoppelt wird, dass der Erwerb des

189

Grundstücks nicht nach erteilter Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts

190

von der Gegenseite nicht mehr verweigert werden kann.

191

Er ist der Ansicht, die geltend gemachten Streitwertansätze seien ebenso

192

gerechtfertigt wie die Berechnung seiner Honorierung nach den Sätzen

193

eines beratenden Anwalts. Er sei seitens des Beklagten bzw. später im

194

Zusammenhang mit seiner Einbeziehung auch in die Beratung bei Übertragung

195

des Grundstücks selbst immer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt

196

beauftragt gewesen.

197

Dass auch aus Sicht der Beklagtenseite die Inanspruchnahme in dieser

198

Eigenschaft und nicht als Notar erfolgt sei, belege nicht zuletzt auch die

199

Kostenfreistellungsvereinbarung, die im Termin vom 18.08.2009 überreicht

200

worden sei. Der entgegenstehende Parteivortrag aus dem Schrift -

201

satz vom 19.01.2009, wonach der Kläger von Anwaltsgebühren nicht freigestellt

202

gewesen sei, erweise sich nunmehr als versuchter Prozessbetrug.

203

Auch greife die - unstreitig beklagtenseits erhobene - Verjährungseinrede

204

nicht durch. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis vom 13.08.2009

205

(BI. 263 bis 265 d. A) berücksichtige nämlich nicht, dass aufgrund des

206

Schreibens vom 29.12.2004 sowie dem Erwiderungsschreiben der Zeugin

207

C2 vom 05.01.2005 Hemmung der Verjährung eingetreten

208

sei. Vor Ablauf von 4 Wochen nach vorgenanntem Schreiben bzw. einem

209

solchen vom 17.01.2005 sei die 3-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht

210

in Lauf gesetzt worden, so dass schon deshalb keine Hemmung eingetreten

211

sei (Einzelheiten BI. 283 bis 285 d. A).

212

Ein weiterer Hemmungstatbestand sei begründet worden, weil die Streitfestsetzung

213

vom 02.08.2007, BI. 12 d. A, erneut einen Hemmungstatbestand

214

gesetzt habe, von dem ab die Frist neu zu laufen begonnen habe.

215

Schließlich lasse sich auch dem Schriftsatz vom 14.12.2007 (Einzelheiten

216

BI. 288 d. A) entnehmen, das beklagtenseits in gehöriger Form ein Ende

217

schwebender Vergleichsverhandlungen nicht dargetan sei.

218

Der Zinsanspruch selbst sei begründet, da mit Schreiben vom 05.01.2005

219

seitens der Beklagtenseite eine Zahlung seiner Gebühren abgelehnt worden

220

sei.

221

Der Kläger beantragt:

222

1.

223

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240.204,09 € zu

224

zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

225

seit dem 22. November 2008.

226

2.

227

An den Kläger für die Zeit vom 05.01.2005 bis zum 21.11.2008

228

Zinsen in Höhe von 67.361,33 € zu zahlen.

229

Der Beklagte beantragt,

230

die Klage abzuweisen.

231

Ein mit Schriftsatz vom 19.01.2009 (BI. 81 d. A.) angekündigter Widerklageantrag,

232

gerichtet auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von

233

2.998,60 € (weitere Einzelheiten BI. 81 d. A.), hat der Beklagte nicht zum

234

Spruch gestellt.

235

Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung des Anspruches. Unter näherer

236

Darlegung im Einzelnen verweist er darauf, dass Vergleichsverhandlungen

237

seit Anfang 2005 nicht geführt worden seien. Dies insbesondere

238

auch nicht nach Anhängigkeit des Mahnverfahrens. Ob des nicht unverzüglich

239

erfolgten Betreibens des Verfahrens durch den Kläger nach Abga-

240

be der Sache an das Prozessgericht sei ob der erst am 18.12.2008 eingegangenen

241

Klagebegründung der Zahlungsanspruch zu einem Zeitpunkt

242

weiter betrieben worden, zu dem bereits Verjährung eingetreten sei.

243

Auch in der Sache bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Beklagte

244

habe den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern

245

lediglich in seiner Eigenschaft als Notar im August des Jahres 2003

246

mandatiert. Weder durch ihn selbst noch durch seine Tochter, die Zeugin

247

C2, sei ein darüber hinausgehender Auftrag später erteilt

248

worden. Soweit der Kläger Tätigkeit entfaltet habe, sei dies lediglich im

249

Zusammenhang mit seiner Mandatierung als Notar im Rahmen der von

250

ihm als Grundeigentümer abverlangten Zustimmung zur Belastung des

251

Erbbaurechts erfolgt.

252

Der Verkauf selbst sei ausschließlich aufgrund der Anfang 2004 von der

253

Zeugin C2 entfalteten Initiative zustande gekommen. Erst

254

nachdem diese sich mit der Gegenseite im Prinzip auf den Grundstücksverkauf

255

verständigt habe, habe sie die Hilfe des Klägers in Vorbereitung

256

der abschließenden Regelung in Anspruch genommen. Soweit klägerseits

257

in der Abrechnung eine Abrechnung nach Rechtsanwaltsgebührenordnung

258

vorgenommen worden sei, bestehe ein entsprechender Anspruch

259

nicht selbst wenn er anwaltliche Tätigkeit entfaltet habe. Der Kläger habe

260

gegen die ihm obliegende Verpflichtung zuwider gehandelt, rechtzeitig zu

261

Beginn seiner Tätigkeit bzw. im Rahmen seiner erneuten Einbeziehung in

262

die zum Verkauf des Grundstücks führenden Verhandlungen Anfang 2004

263

gegenüber den Beteiligten unmißverständlich klar zu stellen, ob er als

264

Rechtsanwalt oder Notar tätig werde. Beklagtenseits sei immer von einer

265

Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Notar ausgegangen worden. Insoweit

266

seien Ansprüche nur nach den dortigen Gebührensätzen beanspruchbar

267

gewesen. Eine solche Rechnung sei nicht gestellt und nunmehr ebenso

268

wie die gestellte Rechnung nach Rechtsanwaltsgebührensätzen verjährt.

269

Im Übrigen seien die angesetzten Gegenstandswerte für die Bemessung

270

des Erbbaurechts sowie des Kaufpreises selbst ebenso unangemessen

271

wie die jeweils in Rechnung gestellten Gebührenansätze von jeweils

272

10/10 Gebühren.

273

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf

274

den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten

275

Schriftsätze nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen.

276

Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme zur Beauftragung des Klägers

277

durch Vernehmung der Zeugin C2 wird auf den Inhalt der

278

Sitzungsniederschrift vom 28. April 2009 (BI. 213 ff. d. A.) Bezug genommen.

279

Das Gericht hat wiederholt den Kläger darauf hingewiesen, dass hinsichtlich

280

der beklagtenseits geltend gemachten Verjährungseinrede ergänzend

281

zu Hemmungstatbeständen vorgetragen werden muss, da andernfalls von

282

einer Verjährung ausgegangen werde. Insoweit wird insbesondere auf

283

BI. 3 des Terminprotokolls vom 28. April 2009 (BI. 211 ff. d. A.), dem Inhalt

284

des Auflagenbeschlusses vom gleichen Tage (BI. 224 d. A.) sowie

285

schließlich den weiteren Hinweis der Kammer vom 13. August 2009

286

(BI. 263 ff. d. A.) verwiesen.

287

Der Inhalt des dem Kläger nachgelassen Schriftsatz vom 15.9.2009 lag

288

vor und hat bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden.

Entscheidungsgründe

290

Die Klage ist unbegründet.

291

Dahinstehen kann, inwieweit der klägerseits geltend gemachte Honorar-

292

anspruch aus der Rechnung vom 24.09.2004 ( Bl. 38/39 d.A.) über

293

240.204,09 € ihm dem Grunde nach auf Basis der Rechtsanwaltsgebühren

294

überhaupt bzw. mit den dort geltend gemachten Gebührensätzen zu den dortigen Gegenstandswerten zusteht oder ob eine Liquidation lediglich zu den

295

Gebührensätzen notarieller Tätigkeit hätte beansprucht werden können.

296

Gleichfalls kann offen bleiben, inwieweit angesichts der erfolgten Tätigkeit der Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. gegenüber der auf dessen Veranlassung

297

für ihn tätig gewordenen Tochter, der Zeugin C2, verpflichtet gewesen wäre, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

298

seine beginnend ab August 2003 wahrgenommene Tätigkeit ausschließlich

299

in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht in der als (Anwalts)

300

Notar ausgeführt werde.

301

Dahinstehen kann all dies, weil die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede

302

durchgreift und die Berufung auf diese Einrede dem Beklagten

303

nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten verwehrt ist.

304

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

305

1)

306

Die Klage ist zwar zunächst zu einem unverjährtem Zeitpunkt erhoben

307

worden. Der Anspruch ist aber gleichwohl verjährt, da die Klage im Anschluß

308

nicht fortwährend betrieben worden ist, so dass ob der erst am

309

18.12.2008 eingegangenen Klagebegründung die Verjährungseinrede

310

durchgreift.

311

Die Verjährung der seitens des Klägers zutreffend gegenüber seinem

312

Vertragspartner, dem Beklagten, unter dem 24.09.2004 gestellten Rech-

313

nung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Verjährungbeginn ist gemäß §

314

199 BGB der Ablauf des Rechnungsjahres 2004, mithin der 31.12.2004.

315

Damit endete die reguläre Verjährung an sich am 31.12.2007.

316

Die Klageerhebung durch Einleitung des Mahnverfahrens und dessen zunächst

317

fortwährende Weiterbetreibung begründen den Eintritt der Hemmung

318

nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ab dem 09.12.2006.

319

Es verbleiben damit ein Jahr und 22 Tage - oder 387 Tage, um die sich

320

der Verjährungseintritt nach Ablauf der Hemmungszeit nach § 204 Abs. 2

321

Satz 2 BGB verlängert.

322

Letzte Handlung der Parteien oder des Gerichts, das der Prozessförderung

323

dient, war die Aufforderung des Gerichts zur Klagebegründung an

324

den Kläger. Die diesbezügliche Verfügung ist ausweislich BI. 9 d. A. am

325

31.07. 2007 abverfügt worden, so dass Kenntnis des Klägers ab dem

326

02.02.2007 bestand. Auf diesen Zeitpunkt zu beziehen ist folglich sodann

327

der Lauf der Frist nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mithin endete die Hemmung

328

sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, folglich am 02.08.2007.

329

Ab diesem Zeitpunkt lief die Verjährung weiter.

330

Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, die seitens des Gerichts

331

vorgenommene Streitfestsetzung stelle eine weitere "dem Betreiben

332

des Verfahrens dienende Handlung" im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar,

333

geht dieser Hinweis fehl (vgl. dazu etwa Palandt-Heinrichs, § 104 Rdn. 48

334

und 49).. Die Streitfestsetzung begründet nicht neu den Lauf der Frist

335

nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der von der Kammer zu erlassende

336

Streitwertbeschlusses dient nicht dazu, das Verfahren zu fördern, sondern

337

stellt vielmehr gerade eine das Verfahren abschließende Maßnahme dar,

338

da auf Basis des Streitwertbeschlusses die abschließende Kostenberechnung

339

durch den Kostenbeamten vor Weglegen der Akte geschieht.

340

Anderes gilt auch nicht in Ansehung der seitens des Klägers im nachgelassenen

341

Schriftsatz vorgetragenen Argumentation, in dem er sich auf

342

vermeintliche Besonderheiten des Falles bezieht. Dies gilt etwa auch für

343

die -im Übrigen in den Gerichtsakten nicht dokumentierten- als wie vorgetragen

344

unterstellte Telefonate mit der Geschäftsstelle. Denn ausweislich

345

des eigenen Vortrages ist der Kläger im Februar 2008 darauf verwiesen

346

worden, dass - wie ihm bekannt - die Verfügung nach § 697 ZPO getroffen

347

wurde, d. h., dass er und nicht der Gegner zur Begründung des Anspruches

348

aufgefordert wurde.

349

Soweit er sich nun darüberhinaus darauf bezieht, er sei davon ausgegangen,

350

das Gericht habe seinerzeit sich mit der Frage eines formwirksamen

351

Widerspruchs befassen müssen, geht dieser Einwand gänzlich fehl.

352

Rechtwirksam Widerspruch bereits eingelegt worden ist ausweislich der

353

dem Kläger bekannt gegebenen Mitteilung des Mahngerichts durch andere

354

Rechtsanwälte, nämlich die Kanzlei "G2 aus N3".

355

Dass sich - auf dem Beklagte mitgeteilte an den Kläger gerichtete Aufforderung

356

zur Klagebegründung- dann der jetzige Beklagtenvertreter unter

357

Angabe des dem Beklagten wie dem Klägervertreter bekannt gegebenen

358

Aktenzeichens 3 0 33/02 meldete, ist für die Frage eines Betreibens des

359

Verfahrens ebenso bedeutungslos wie die Tatsache, dass dieser sich im

360

Schreiben vom 08.02.2007 (BI. 11 d. A.) als Beklagtenseite die H

361

aufgeführt hat. Aus dem vorausgehenden

362

Schriftwechsel -namentlich der Anzeige der Freistellungsverpflichtung der

363

Erwerber gegenüber seinem Mandanten vom 14.04.2004 (BI. 106 d. A.)war

364

dem Klägervertreter bekannt, dass es sich bei der "H" gerade um

365

die Erwerberin des Objekts handelte,

366

die die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten eingegangen

367

war. Insoweit gab es für den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten

368

keinen Anlass, sei es in der Überlassung des gegnerischen die Bevollmächtigung

369

anzeigenden Schriftsatzes vom 08.02.2007 oder in der

370

Streitwertfestsetzung vom 02.08.2007 eine "dem Betreiben des Verfahrens

371

fördernde Handlung" des Gerichts zu sehen.

372

Mithin ist vom 02.08.2007 an die ob der Hemmung verlängerte Frist zu

373

berechnen. Die - wie ausgeführt - um 387 Tage verlängerte Frist endete

374

somit am 24.08.2008.

375

Andere Hemmungstatbestände sind gleichfalls nicht gegeben.

376

Insbesondere läuft die Verjährungsfrist nicht von neuem nach § 212 BGB.

377

So enthält das einzig diesbezüglich ansatzweise in Erwägung zu ziehende

378

Schreiben der Zeugin C2 vom 05.01.2005 gerade kein Anerkenntnis

379

der bestehenden Verpflichtung zur Zahlung der eingeforderten

380

Beträge nach Grund und / oder Höhe. Vielmehr ist das Gegenteil aus diesem

381

Schreiben entnehmbar. Ausdrücklich verweigert sie in vorgenanntem

382

Schreiben (Einzelheiten BI. 42 d. A.) nicht nur jede Einlassung in der Sache,

383

sondern verweist darauf, dass sie ob der getroffenen Freistellungs-

384

vereinbarung nicht in der Lage sei, eigenmächtig eine Lösung über die

385

Kostenfrage herbeizuführen.

386

Auch sonstige Hemmungstatbestände im Sinne des § 203 BGB sind nicht

387

dargetan.

388

Dies gilt insbesondere, soweit sich der Klägervertreter nunmehr im nachgelassenen

389

Schriftsatz auf den Schriftwechsel vom 29.12.2004 I 05.01.2004 bezieht.

390

Zutreffend verweist der Kläger zwar darauf, dass für den Beginn von Vergleichsverhandlungen - für den allein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet

391

ist - Erklärungen der Beklagtenseite genügen, die ihn als Kläger

392

und Anspruchsteller zur Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich

393

auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruches und der Anspruchshöhe

394

ein (vgl. Palandt-Heinrichs, § 203 BGB Anm. 2 mit weiteren

395

Nachweisen).

396

Bereits an seiner substantiierten Darlegung diesbezüglich fehlt es jedoch

397

bereits. Zwar ist aus der Erklärung vom 29.12.2004 in dem an den Beklagten

398

persönlich gerichteten Schreiben nach vom Kläger offengelegten

399

Scheitern einer Einigung über seine Honorierung mit den Erwerber das

400

Angebot entnehmbar ,sich mit einer Zahlung von "nur 100.000,00 €" zufriedenzugeben.

401

Darin mag man auch noch ein Angebot zum Eintritt in

402

Verhandlungen sehen. Weder der Beklagte persönlich - er hat auf das

403

Schreiben gar nicht reagiert - noch von Dritter Seite ist in einer diesem

404

zurechenbare Weise ist dem Kläger auf sein Schreiben angezeigt worden,

405

dass sich die Gegenseite auf den Eintritt in Handlungen mit ihm einzulassen

406

gewillt ist. Soweit der Kläger hierfür das Schreiben der Zeugin C2

407

vom 05.01.2005 anführt, ist diesem gerade keinerlei Ansatz

408

zu entnehmen, dass sich der Kläger selbst oder in dessen Auftrag dessen

409

Tochter zur Aufnahme von Verhandlungen mit ihm bereiterklärt. Vielmehr

410

hat die Zeugin in Aussicht des Gerichts kaum überbietbarer Klarheit deut-

411

lich gemacht, dass sie selbst sich weder in der Sache einlassen will - Zitat:

412

"ohne auf die Sache einzugehen"- noch sich hinsichtlich der Frage der

413

Honorierung auf Verhandlungen mit ihm einzulassen gewillt ist. Letzteres

414

zeigt in kaum überbietbarer Weise die Erklärung, dass sie "sich nicht in

415

der Lage sehe, eigenmächtig mit dem Beklagten eine Lösung herbeizuführen"

416

(BI. 42 d. A.). Auch das korrespondierende Schreiben der Zeugin

417

C2 (BI. 108 d. A.) an die H2

418

unter Datum vom 05.01. offenbart in gleicher Weise, dass seitens

419

der Beklagtenseite selbst jedweder eigener Eintritt in Vergleichsverhandlungen

420

abgelehnt wurde sondern diese - in Ansehung der dem Kläger ja

421

auch bekannten Freistellungsvereinbarung (vgl. das ihm bekannte Schreiben

422

vom 14.04.2004) ihn darauf verwies, Vergleichsverhandlungen allenfalls

423

mit der Erwerberin des Objekts zu führen.

424

Dass der Kläger selbst dies nicht anders verstanden hat, zeigt nicht zuletzt

425

die Ausführung des Klägers in der Klageschrift (BI. 13 der Klageschrift =

426

BI. 26 d. A.), in dem er darauf verweist, dass "mit dem Schreiben von

427

2005-01-05 der Beklagte eine eigene Zahlung der Gebühren des Klägers

428

abgelehnt" habe.

429

Auch ist klägerseits nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass auf das

430

Schreiben vom 05.01.2005 zwischen ihm und der Erwerberin tatsächlich

431

in Vergleichsverhandlungen eingetreten worden wäre.

432

In Ansehung des Schreibens vom 05.01.2005 hätte sich zwar die Beklagtenseite

433

die Existenz nachgewiesener Vergleichsverhandlungen zwischen

434

den Erwerbern und dem Kläger zurechnen lassen müssen, so dass insoweit

435

die Hemmungswirkung nach § 203 BGB auch mit Wirkung für und

436

gegen den Beklagten eingetreten wäre. Der Kläger hat aber substantiiert

437

nichts dazu vorgetragen, woraus auf den Eintritt in Vergleichsverhandlungen

438

mit den Erwerbern rückgeschlossen werden könnte. Insoweit hat er

439

insbesondere kein einziges Schreiben vorgelegt, dass er selbst in Ank-

440

nüpfung an das Schreiben der Zeugin C2 an die Erwerber

441

zur Aufnahme von Verhandlungen gerichtet hätte. Allein ein solches und

442

auf eine daraufhin erfolgende nicht Verhandlungen nicht verweigernde

443

Reaktion wäre erst geeignet, auf die Aufnahme von Verhandlungen zu

444

schließen. Erst bei einem solchen Nachweis eines erfolgten Eintritts in

445

Verhandlungen wäre es Sache der Beklagten gewesen, ggf. den Abbruch

446

von Verhandlungen nachzuweisen.

447

Allein schon das Schweigen des Klägers zu einem solchen eigenen

448

Schreiben an die Beklagtenseite macht deutlich, dass ein solcher eigener

449

Versuch seitens des Klägers entweder nicht unternommen worden oder

450

zurückgewiesen worden ist.

451

Ersteres liegt schon deshalb nahe, da der Kläger solche Verhandlungen

452

ganz ersichtlich als fruchtlos ansah. Denn insoweit darf nicht aus den Augen

453

gelassen werden, dass ihm zwar am 14.04.2004 seitens der Erwerber

454

mitgeteilt worden war, dass eine Freistellungsverpflichtung von Honoraransprüchen

455

des Klägers gegenüber dem Beklagten bestand. Ganz offensichtlich

456

waren diese Verhandlungen im Dezember 2004 schlicht gescheitert.

457

Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des an den Kläger gerichteten

458

Schreibens vom 29.12.2004. Vielmehr offenbart die Tatsache , dass

459

hinsichtlich seiner Bezahlung eine gravierende Divergenz zwischen dem

460

Kläger und dem zur Freistellung verpflichteten Erwerber bestand, sich bereits

461

aus dem Schreiben vom 14.04.2004 selbst. In diesem Schreiben war

462

nämlich ausdrücklich schon auf die - von diesem fälschlich unter dem

463

19.11.2002 datierte, tatsächlich aber unter dem 29.03.2004 verfasste Rechnung

464

über 240.204,09 € Bezug genommen worden, die in Vorbereitung

465

der Beurkundung klägerseits übersandt worden war (vgl. BI. 99 in

466

Verbindung mit BI. 104 d. A.). Ausweislich des Schreibens vom

467

14.04.2004 war unter Bezugnahme auf eine in dem Schreiben vom

468

14.04.2004 beigefügte - dem Gericht nicht vorgelegte- Stellungnahme des

469

den Verkauf vom 13.04.2004 beurkundenden Notars N3 die Forderung

470

konkludent zurückgewiesen worden.

471

Auch eine Rückäußerung des Erwerbers an den Kläger als Reaktion auf

472

das an ihn von der Zeugin C2 weitergeleitete Schreiben,

473

aus dem sich eine Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen schließen

474

lassen könnte ist klägerseits nicht vorgetragen. Bereits von daher

475

fehlt es an einer substantiierten Darlegung von einem Eintritt in Vergleichsverhandlungen, deren es bedurft hätte, um der Beklagtenseite die

476

Darlegungslast für einen Abbruch solcher Verhandlungen aufzuerlegen.

477

Auch soweit sich der Beklagtenvertreter in seinem nachgelassenen

478

Schriftsatz auf ein Schreiben "der Firma H2 bzw. der H" vom

479

17.01.2005 bezieht (BI. 285 d. A.) ist weder der Inhalt dieses Schreibens

480

vorgetragen, noch liegt das Schreiben vom 17.01.2005 einem der früheren

481

Schriftsätze bei. Von daher ist der Inhalt gänzlich unbekannt. Insoweit ist

482

der Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise, ergänzend zur Substantiierung

483

von Hemmungstatbeständen vorzutragen - zuletzt mit dem ihm

484

gewährten Schriftsatznachlass im Beschluss vom 18.08.2009 - nicht

485

nachgekommen. Ist der Inhalt des Schreibens vom 17.01.2005 nicht bekannt,

486

so kann allein aus der klägerseits angeführten Existenz eines

487

Schreibens vom 17.01.2005 nicht gefolgert werden, dass sich darin die

488

Beklagtenseite auf irgend geartete Verhandlungen eingelassen hätte.

489

Inwieweit aus der fehlenden Darstellung des Inhalts bzw. der Vorlage des

490

Schreibens vom 17.01.2005 nicht ohnehin geschlossen werden kann,

491

dass dieses nichts anders als eine Zurückweisung jedweder Vergleichsverhandlungen enthält, kann dahinstehen.

492

Angesichts der sowohl im Termin vom 28.04. wie 18.08.2009 dem Kläger

493

eingeräumten Möglichkeit zu substantiiertem Vortrag war auch nicht zur

494

ergänzenden Aufklärung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

495

Folglich gehen auch sämtliche Überlegungen fehl, die klägerseits zur Begründung

496

einer Verjährungsunterbrechung nach § 203 BGB für den Zeitraum

497

vom 29.12.2004 im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2009

498

(dort BI. 283 bis 285 d. A.) ausgeführt werden.

499

Weitere Vergleichsverhandlungen - etwa solche aus dem Jahr 2007- sind

500

nicht vorgetragen. Auch auf ausdrücklichen Hinweis im Beschluss vom

501

13.08.2009 (BI. 264/264 R. d. A.) ist klägerseits trotz des dortigen substantiierten

502

Hinweises auch darauf, dass klägerseits behaupteter Schriftwechsel

503

nicht vorliegt, nichts vorgetragen, was etwa auf eine tatsächliche

504

Aufnahme von Vergleichsverhandlungen nach Zugang des Mahnbescheides

505

bzw. während des beim Landgericht Dortmund anhängigen Verfahren

506

ausgelegt werden kann.

507

Soweit klägerseits mit der Anlage K 19 nunmehr ein Schreiben vom

508

14.02.2007 vorgelegt wird, lässt sich auch aus diesem Schreiben nichts

509

entnehmen, aus dem in irgendwie in zeitlicher Hinsicht substantiierbarer

510

Weise auf einen Beginn neuer Vertragsverhandlungen geschlossen werden

511

könnte. Im Übrigen ist in dem Schreiben selbst nicht entnehmbar,

512

dass Vergleichsverhandlungen schweben oder neu angebahnt werden

513

sollen. Denn von einer außergerichtlichen Regelung oder einem Entgegenkommen

514

der Beklagtenseite ist nicht andeutungsweise die Rede, sondern

515

lediglich davon, dass sich der Beklagtenvertreter "bemühe", noch vor

516

Weihnachten eine abschließende Stellungnahme abzugeben.

517

Ist es nach. den Grundsätzen der Darlegungslast Sache des Klägers,

518

substantiiert dazu vorzutragen, wann ggf. erneut - in Verhandlungen mit

519

der Beklagtenseite eingetreten worden ist, und lässt sich solches aus seinem

520

Vortrag nicht erkennen, so ist auch der diesbezügliche Vortrag zur

521

Begründung eines weiteren Hemmungstatbestandes mangels Substantiierung

522

zu Lasten des insoweit darlegungsbelasteten Klägers als unbeachtlich

523

zurückzuweisen.

524

Die somit substantiiert vorgetragenen dargetanen Hemmungstatbestände

525

begründen eine Hemmung nur insoweit als dass eine bis zum 24.08.2008

526

bei Gericht eingegangene Klagebegründung noch in nicht verjährtem Zeit-

527

raum eingegangen wäre. Diese ging jedoch erst am 18.12.2008 und damit

528

zu einem Zeitpunkt ein, da Verjährung bereits eingetreten ist.

529

2)

530

Dem Beklagten ist die Berufung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung

531

nicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Insbesondere geht auch der Hinweis

532

des Klägers fehl, die Berufung auf die Verjährungseinrede sei

533

rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte selbst keine Kostenbelastung zu

534

befürchten habe, da ein GebührenfreisteIlungsanspruch bestehe.

535

Ist die Geltendmachung der Verjährungseinrede schon generell nur in extrem

536

liegenden Ausnahmefällen zu versagen, ist hier vorliegend gleich in

537

mehrfacher Weise dafür kein Raum.

538

So hat die Beklagtenseite durch das Schreiben vom 05.01.2005 unmissverständlich

539

klargestellt, dass sie ob der Freistellungsvereinbarung selbst

540

in der Sache keinerlei Erklärungen abgeben werde, sondern sich die Klägerseite

541

mit der Erwerberin des Objektes ins Benehmen zu setzen habe.

542

Maßgeblich ist aber noch mehr, dass für einen Rechtsmissbrauch schon

543

deshalb kein Raum ist, da ausweislich der irl §12 der notariellen Urkunde

544

vom 13.04.2004 getroffenen Freistellungsvereinbarung ob der dort geregelten

545

Ausschlusstatbestände der Beklagte Gefahr liefe, seine Rechte auf

546

Freistellung zu verlieren, machte er von den ihm zustehenden prozessualen

547

Möglichkeiten hier keinen Gebrauch. Insoweit läuft er Gefahr, seiner

548

Rechte verlustig zu gehen, wenn er nicht alle "vom Käufer verlangten Verteidigungsmittel ausschöpft" (vgl. BI. 279 b d. A.).

549

Auch das Prozessverhalten des Beklagten im laufenden Verfahren rechtfertigt

550

es nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB dem Beklagten die Berufung

551

auf die erhobene Einrede der Verjährung zu versagen. Die Kammer verkennt

552

insoweit zwar nicht, dass das Beklagtenvorbringen zum Inhalt der

553

Freistellungsabrede in bemerkenswerter Weise die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO verletzt hat. Insoweit erweist

554

sich insbesondere der Beklagtenvortrag auf BI. 5 des Schriftsatzes vom

555

13.02.2009 (BI. 98 d. A.) als grob unzutreffend. Gleichwohl rechtfertigt

556

auch dies die seitens des Klägers für sich in Anspruch genommene

557

Rechtsfolge nicht. Denn der Verstoß des Beklagten(vertreters) gegen §

558

138 ZPO war für die hier streitentscheidende Frage, des Eintritts der Verjährung

559

ohne jede Relevanz. Zum Zeitpunkt des Verstoßes im Februar

560

2009 war angesichts der verspätet erhobenen Klage der die Abweisung

561

tragende Gesichtspunkt des Verjährungseintritts bereits verwirklicht.

562

Nach alledem war die Klage wegen eingetretener Verjährung als unbegründet

563

abzuweisen.

564

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Insoweit war

565

das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der angekündigten und zugestellten,

566

jedoch dann nicht zum Spruch gestellten, sondern konkludent zurückgenommenen

567

Widerklage verhältnismäßig geringfügig und hat auch Mehrkosten nicht veranlasst.

568

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.