Schmerzensgeldklage wegen Gerüststurz: Haftungsausschluss nach §§ 104, 106 SGB VII
KI-Zusammenfassung
Der selbstständige Handwerker verlangt Schmerzensgeld nach einem Sturz von einem von der Beklagten aufgestellten Gerüst auf einer Baustelle. Streitpunkt ist, ob zivilrechtliche Ansprüche durch §§ 104, 106 SGB VII ausgeschlossen sind. Das Landgericht verneint Ansprüche; die gemeinsame Betriebsstätte und die geduldete Nutzung des Gerüsts führen zum Haftungsausschluss. Vorsatzbehauptungen und Vorschusszahlungen durch die Versicherung durchbrechen den Ausschluss nicht.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen; Ansprüche nach §§ 104, 106 SGB VII ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein Unfall bei vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten vor (z.B. Baustelle) und wurde die Nutzung von Einrichtungen wie Gerüsten abgesprochen oder geduldet, führt dies nach §§ 104 Abs.1, 106 Abs.3,4 SGB VII zum Ausschluss zivilrechtlicher Haftungsansprüche des Geschädigten.
Für den Haftungsausschluss nach § 106 Abs.3 SGB VII sind keine weitergehenden Voraussetzungen wie eine darüber hinausgehende gemeinsame Organisation, stärkere Verbundenheit oder ein engerer räumlicher bzw. zeitlicher Zusammenhang erforderlich.
Zahlungen eines Unfallträgers oder dessen Haftpflichtversicherers als Vorschuss unter Vorbehalt begründen kein rechtsverbindliches Anerkenntnis der Haftpflicht des Schädigers.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungslast für vorsätzliches Verhalten des Schädigers; bloße Behauptungen reichen nicht aus, um den Haftungsausschluss wegen Vorsatzes zu durchbrechen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist selbstständiger Dachdecker-, Klempner-,
Gas-, Wasserinstallateur- und Zentralheizungsbaumeister.
Er führte im Auftrag der bauleitenden Architekten
an dem B-Senioren-Zentrum in Castrop-Rauxel
Klempnerarbeiten aus. Die dazu erforderlichen Gerüste
wurden von der Beklagten aufgestellt.
Am 04.04.1997 nutzte der Kläger zur Durchführung der
Dachdeckerarbeiten am vorgenannten Objekt eines dieser
Gerüste. Als er über eine durchgefaulte Bohle dieses
Gerüstes ging, gab diese nach, der Kläger stürzte und
verletzte sich erheblich. Unstreitig war die Fehlerhaftigkeit
der Bohle für die Beklagte erkennbar. Die zuständige
Bau-Berufsgenossenschaft ließ durch einen Mitarbeiter
am 15.04.1997 die Unfallsteile besichtigen.
Auf den abschließenden Unfalluntersuchungsbericht der
Bau-Berufsgenossenschaft sowie deren Schreiben vom
14.12.1997 an die Rechtsanwälte des Klägers wird Bezug
genommen.
Die Bau-Berufsgenossenschaft erkannte den vorgenannten
Unfall des Klägers als Berufsunfall an und erbrachte
darauf an diesen Zahlungen. Sie nahm Rückgriff bei der
Haftpflichtversicherung der Beklagten, der W,
die darauf Zahlungen an die Unfallversicherung des Klägers
leistete. Mit Schreiben vom 17.04.1997 zeigte der
Kläger der Beklagten den Unfall als Haftpflichtschaden
an.
Darüber korrespondierte die W mit den Rechtsanwälten
des Klägers. Auf die Schreiben der W vom
24.06.1997, 30.06.1997, 23.07.1997, 03.12.1997,
22.10.1998, 05.11.1998, 09.02.1999, 08.02.1999 und
20.12.1999 sowie auf die anwaltlichen Schreiben des
Kläger an die W vom 12.06.1997, 03.11.1997 und
17.12.1997 wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte
aus dem vorgenannten Unfall einen Anspruch auf Zahlung
von Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM. Davon
lässt er sich 10.000,00 DM, die die W unstreitig
bereits gezahlt hat, in Abzug bringen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein
angemessenes Schmerzensgeld abzüglich hierauf
bereits geleisteten 10.000,00 DM zu zahlen,
wobei der noch zu leistende Betrag in das Ermessen
des Gerichts zu stellen und ab dem
21.05.1998 mit 8 % zu verzinsen ist;
2. festzustellen, dass die Beklagte darüber
hinaus zum Ersatz des weiteren immateriellen
Schadens verpflichtet ist, sofern eine
dauernde, auf den Unfall vom 04.04.1997 zurückzuführenden
Verminderung der Erwerbsfähigkeit
im Tätigkeitsbereich als Dachdecker-,
Klempner-,Gas-/Wasserinstallateur und
Zentralheizungsbaumeister von über 30 %
eintritt;
3. festzustellen, dass die Beklagte über die
Ersatzpflicht betreffend immaterieller
Schäden hinaus, auch zum Ersatz etwaiger
materieller Schäden verpflichtet ist, die
sich als Folge des Unfalls vom, 04.04.1997
ergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, Schmerzensgeldansprüche
stünden dem Kläger gegen sie nicht zu. Diese seien nach
§§ 106 Abs. 4, 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.
Der Kläger erwidert:
Der Schmerzensgeldanspruch sei nicht nach den Vorschriften
des SGBVII ausgeschlossen. Die Voraussetzung
des § 104 SGB VII würde nicht vorliegen. Es fehle an
einem Mindestmaß an gemeinsamer Organisation und Ver-
bundenheit sowie ein enger räumlicher und zeitlicher
Zusammenhang zwischen den Dachdeckerarbeiten des Klägers
und dem Aufstellen des Gerüstes der Beklagten an
der UnfallsteIle. Die Parteien hätten dabei auch kein
gemeinsames Ziel verfolgt. Vielmehr habe lediglich jede
Partei die jeweils eigene vertragliche Verpflichtung
gegenüber dem Auftraggeber erfüllen wollen. Die Beklagte
habe das Gerüst bereits einige Monate vor dem
Unfall fertiggestellt.
Außerdem habe der Inhaber der Beklagten den Unfall mit
dolus eventualis herbeigeführt. Er habe aus Zeit- und
Materialersparnisgründen und somit mit Gewinnerzielungsabsicht
bewusst die deutlich verfaulte Bohle so
eingebaut, dass von oben deren Zustand nicht erkennbar
gewesen sei. Zudem habe der Inhaber der Beklagten die
Bohle zu Beweisvereitelungszwecken nach dem Unfall vernichtet.
Im Übrigen habe die W durch ihre Korrespondenz,
die von ihr geleisteten Zahlungen. sowie die Erklärungen
ihres zuständigen Sachbearbeiters den Schmerzensgeldanspruch
des Klägers anerkannt.
Auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom
05.11.1998 und 20.07.2000 wird Bezug genommen. Wegen
des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet .
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem
Unfall vom 04.04.1997. Ein solcher Anspruch ist gemäß
§§ 104 Abs. 1, 106 Abs. 3 und 4 SGB VII ausgeschlossen.
Denn der Unfall ist dadurch zustande gekommen, dass die
Parteien vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet haben.
Zu solchen Betriebsstätten gehören auch Baustellen. Es
reicht aus, dass Absprachen über die gemeinsame Nutzung
des Gerüstes getroffen worden sind, sogar dass Dulden
solcher Nutzung reicht aus (Jahnke, Versicherungsrecht
2000, 155 ff. m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat das Gerüst,
auf dem der Kläger zu Fall gekommen war, auf der Baustelle
errichtet, auf der auch der Kläger tätig war.
Unstreitig duldete die Beklagte zumindest, dass der
Kläger dieses Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten
auf dieser Baustelle nutzte. Solange die Beklagte
das Gerüst der Baustelle zur Verfügung stellte
und der Kläger diese mit Wissen und Wollen der Beklagten
für seine Dachdeckerarbeiten auf dieser Baustelle
nutzte, lag eine gemeinsame Betriebsstätte bezüglich
des Gerüstes vor. In Ausübung der von der Beklagten
zumindest geduldeten Nutzung des Gerüstes, nämlich
zur Durchführung der Dachdeckerarbeiten, ist der
Kläger unstreitig vom Gerüst gefallen.
Rechtsfolge ist gemäß § 106 Abs. 4 i.V.m. § 104 Abs. 1
SGB VII, dass die Haftung der Beklagten gegenüber dem
Kläger, insbesondere auf Zahlung von Schmerzensgeld,
ausgeschlossen ist.
Zu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, dass weitere
Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach
§§ 106, 104 SGB VII erforderlich seien, die nicht vorliegen
würden. Eine weitere gemeinsame Organisation und
Verbundenheit sowie ein weitere engerer räumlicher und
zeitlicher Zusammenhang, als oben dargelegt, ist für
einen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII
nicht erforderlich. Solche weitergehenden Voraussetzungen
sind weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit
dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Der Gesetzgeber
wollte nämlich mit der Regelung des § 106 Abs. 3 SGB
VII die Unfallgeschädigten schützen, indem er ihnen in
weitestgehendem Umfang Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft
zuspricht. Als Kompendium für diese weitgehenden,
konkursfesten Ansprüche des Unfallgeschädigten
gegen die Betriebsgenossenschaft hat der Gesetzgeber
gewollt, dass der Schädiger selbst nicht, insbesondere
nicht auf Schmerzensgeld haftet, wenn die Berufsgenossenschaft
für den Unfall eintreten muss. So
liegt der Fall hier. Zudem hat die Bau-Berufsgenossenschaft
den Unfall als Berufsunfall anerkannt.
Der Anspruchsausschluss nach §§ 106, 104 SGB VII ist
nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass der Inhaber der
Beklagten den Unfall vorsätzlich mit dolus eventualis
herbeigeführt hat. Ein vorsätzliches Verhalten des Inhabers
der Beklagten hat der insoweit darlegungspflichtige
Kläger nicht ausreichend substantiiert. Dagegen
spricht insbesondere der abschließende Unfalluntersuchungsbericht
der Berufsgenossenschaft, in dem es
heißt, dass die betroffene Gehbohle an der Oberseite
keinerlei augenfällige Mängel aufwies, die auf ein Einbrechen
beim Betreten schließen konnten. Die Lebenserfahrung
spricht demnach dafür, dass der Inhaber der Beklagten
beim Verlegen der Bohle nicht erkannte, dass
diese so morsch war, dass sie beim Begehen durchbrechen
konnte und die Bohle nur fahrlässig, nicht aber vorsätzlich
verlegt hat. Dafür, dass der Inhaber der Beklagten
beim Aufstellen des Gerüstes erkannte, dass die
Bohle morsch war, und bewusst die morsche Seite nach
unten verlegte, um die Mangelhaftigkeit der Bohle zu
verschleiern, gibt es keine Anhaltspunkte.
ZU Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass die
W seinen Anspruch auf Schmerzensgeld anerkannt
habe. Ein solches, die Beklagte verpflichtendes Anerkenntnis
existiert nicht. Insbesondere aus dem eindeu-
tigen Wortlaut der Schreiben der W vom
03.12.1997, 22.10.1998 und 09.02.1999 ergibt sich, dass
diese Vorschüsse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
und unter Rückzahlungsvorbehalt leistete. Angesichts
dieser eindeutigen schriftlichen Erklärungen konnte der
Kläger nicht darauf vertrauen, dass die W durch
ihre Zahlungen und mündlichen Erklärungen ihres Sachbearbeiters
zum Ausdruck brachte, dass sie die Schmerzensgeldansprüche
des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde oder der Höhe nach
anerkannte.
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen, ohne dass
es auf die weiteren Behauptungen und Ansichten der Parteien
ankommt.
Die Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91
Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.