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Landgericht Dortmund·3 O 284/98·30.08.2000

Schmerzensgeldklage wegen Gerüststurz: Haftungsausschluss nach §§ 104, 106 SGB VII

SozialrechtUnfallversicherungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der selbstständige Handwerker verlangt Schmerzensgeld nach einem Sturz von einem von der Beklagten aufgestellten Gerüst auf einer Baustelle. Streitpunkt ist, ob zivilrechtliche Ansprüche durch §§ 104, 106 SGB VII ausgeschlossen sind. Das Landgericht verneint Ansprüche; die gemeinsame Betriebsstätte und die geduldete Nutzung des Gerüsts führen zum Haftungsausschluss. Vorsatzbehauptungen und Vorschusszahlungen durch die Versicherung durchbrechen den Ausschluss nicht.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen; Ansprüche nach §§ 104, 106 SGB VII ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Liegt ein Unfall bei vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten vor (z.B. Baustelle) und wurde die Nutzung von Einrichtungen wie Gerüsten abgesprochen oder geduldet, führt dies nach §§ 104 Abs.1, 106 Abs.3,4 SGB VII zum Ausschluss zivilrechtlicher Haftungsansprüche des Geschädigten.

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Für den Haftungsausschluss nach § 106 Abs.3 SGB VII sind keine weitergehenden Voraussetzungen wie eine darüber hinausgehende gemeinsame Organisation, stärkere Verbundenheit oder ein engerer räumlicher bzw. zeitlicher Zusammenhang erforderlich.

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Zahlungen eines Unfallträgers oder dessen Haftpflichtversicherers als Vorschuss unter Vorbehalt begründen kein rechtsverbindliches Anerkenntnis der Haftpflicht des Schädigers.

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Der Anspruchsteller trägt die Darlegungslast für vorsätzliches Verhalten des Schädigers; bloße Behauptungen reichen nicht aus, um den Haftungsausschluss wegen Vorsatzes zu durchbrechen.

Relevante Normen
§ 106 Abs. 4 SGB VII§ 104 Abs. 1 SGB VII§ 104 SGB VII§ 106 Abs. 3 SGB VII§ 106 Abs. 4 i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII§ SGB VII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger ist selbstständiger Dachdecker-, Klempner-,

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Gas-, Wasserinstallateur- und Zentralheizungsbaumeister.

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Er führte im Auftrag der bauleitenden Architekten

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an dem B-Senioren-Zentrum in Castrop-Rauxel

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Klempnerarbeiten aus. Die dazu erforderlichen Gerüste

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wurden von der Beklagten aufgestellt.

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Am 04.04.1997 nutzte der Kläger zur Durchführung der

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Dachdeckerarbeiten am vorgenannten Objekt eines dieser

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Gerüste. Als er über eine durchgefaulte Bohle dieses

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Gerüstes ging, gab diese nach, der Kläger stürzte und

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verletzte sich erheblich. Unstreitig war die Fehlerhaftigkeit

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der Bohle für die Beklagte erkennbar. Die zuständige

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Bau-Berufsgenossenschaft ließ durch einen Mitarbeiter

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am 15.04.1997 die Unfallsteile besichtigen.

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Auf den abschließenden Unfalluntersuchungsbericht der

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Bau-Berufsgenossenschaft sowie deren Schreiben vom

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14.12.1997 an die Rechtsanwälte des Klägers wird Bezug

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genommen.

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Die Bau-Berufsgenossenschaft erkannte den vorgenannten

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Unfall des Klägers als Berufsunfall an und erbrachte

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darauf an diesen Zahlungen. Sie nahm Rückgriff bei der

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Haftpflichtversicherung der Beklagten, der W,

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die darauf Zahlungen an die Unfallversicherung des Klägers

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leistete. Mit Schreiben vom 17.04.1997 zeigte der

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Kläger der Beklagten den Unfall als Haftpflichtschaden

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an.

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Darüber korrespondierte die W mit den Rechtsanwälten

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des Klägers. Auf die Schreiben der W vom

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24.06.1997, 30.06.1997, 23.07.1997, 03.12.1997,

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22.10.1998, 05.11.1998, 09.02.1999, 08.02.1999 und

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20.12.1999 sowie auf die anwaltlichen Schreiben des

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Kläger an die W vom 12.06.1997, 03.11.1997 und

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17.12.1997 wird Bezug genommen.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte

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aus dem vorgenannten Unfall einen Anspruch auf Zahlung

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von Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM. Davon

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lässt er sich 10.000,00 DM, die die W unstreitig

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bereits gezahlt hat, in Abzug bringen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein

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angemessenes Schmerzensgeld abzüglich hierauf

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bereits geleisteten 10.000,00 DM zu zahlen,

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wobei der noch zu leistende Betrag in das Ermessen

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des Gerichts zu stellen und ab dem

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21.05.1998 mit 8 % zu verzinsen ist;

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2. festzustellen, dass die Beklagte darüber

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hinaus zum Ersatz des weiteren immateriellen

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Schadens verpflichtet ist, sofern eine

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dauernde, auf den Unfall vom 04.04.1997 zurückzuführenden

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Verminderung der Erwerbsfähigkeit

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im Tätigkeitsbereich als Dachdecker-,

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Klempner-,Gas-/Wasserinstallateur und

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Zentralheizungsbaumeister von über 30 %

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eintritt;

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3. festzustellen, dass die Beklagte über die

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Ersatzpflicht betreffend immaterieller

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Schäden hinaus, auch zum Ersatz etwaiger

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materieller Schäden verpflichtet ist, die

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sich als Folge des Unfalls vom, 04.04.1997

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ergeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, Schmerzensgeldansprüche

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stünden dem Kläger gegen sie nicht zu. Diese seien nach

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§§ 106 Abs. 4, 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.

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Der Kläger erwidert:

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Der Schmerzensgeldanspruch sei nicht nach den Vorschriften

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des SGBVII ausgeschlossen. Die Voraussetzung

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des § 104 SGB VII würde nicht vorliegen. Es fehle an

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einem Mindestmaß an gemeinsamer Organisation und Ver-

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bundenheit sowie ein enger räumlicher und zeitlicher

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Zusammenhang zwischen den Dachdeckerarbeiten des Klägers

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und dem Aufstellen des Gerüstes der Beklagten an

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der UnfallsteIle. Die Parteien hätten dabei auch kein

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gemeinsames Ziel verfolgt. Vielmehr habe lediglich jede

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Partei die jeweils eigene vertragliche Verpflichtung

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gegenüber dem Auftraggeber erfüllen wollen. Die Beklagte

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habe das Gerüst bereits einige Monate vor dem

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Unfall fertiggestellt.

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Außerdem habe der Inhaber der Beklagten den Unfall mit

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dolus eventualis herbeigeführt. Er habe aus Zeit- und

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Materialersparnisgründen und somit mit Gewinnerzielungsabsicht

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bewusst die deutlich verfaulte Bohle so

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eingebaut, dass von oben deren Zustand nicht erkennbar

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gewesen sei. Zudem habe der Inhaber der Beklagten die

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Bohle zu Beweisvereitelungszwecken nach dem Unfall vernichtet.

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Im Übrigen habe die W durch ihre Korrespondenz,

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die von ihr geleisteten Zahlungen. sowie die Erklärungen

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ihres zuständigen Sachbearbeiters den Schmerzensgeldanspruch

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des Klägers anerkannt.

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Auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom

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05.11.1998 und 20.07.2000 wird Bezug genommen. Wegen

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des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet .

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf

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Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem

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Unfall vom 04.04.1997. Ein solcher Anspruch ist gemäß

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§§ 104 Abs. 1, 106 Abs. 3 und 4 SGB VII ausgeschlossen.

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Denn der Unfall ist dadurch zustande gekommen, dass die

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Parteien vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf

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einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet haben.

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Zu solchen Betriebsstätten gehören auch Baustellen. Es

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reicht aus, dass Absprachen über die gemeinsame Nutzung

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des Gerüstes getroffen worden sind, sogar dass Dulden

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solcher Nutzung reicht aus (Jahnke, Versicherungsrecht

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2000, 155 ff. m.w.N.).

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So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat das Gerüst,

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auf dem der Kläger zu Fall gekommen war, auf der Baustelle

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errichtet, auf der auch der Kläger tätig war.

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Unstreitig duldete die Beklagte zumindest, dass der

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Kläger dieses Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten

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auf dieser Baustelle nutzte. Solange die Beklagte

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das Gerüst der Baustelle zur Verfügung stellte

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und der Kläger diese mit Wissen und Wollen der Beklagten

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für seine Dachdeckerarbeiten auf dieser Baustelle

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nutzte, lag eine gemeinsame Betriebsstätte bezüglich

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des Gerüstes vor. In Ausübung der von der Beklagten

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zumindest geduldeten Nutzung des Gerüstes, nämlich

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zur Durchführung der Dachdeckerarbeiten, ist der

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Kläger unstreitig vom Gerüst gefallen.

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Rechtsfolge ist gemäß § 106 Abs. 4 i.V.m. § 104 Abs. 1

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SGB VII, dass die Haftung der Beklagten gegenüber dem

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Kläger, insbesondere auf Zahlung von Schmerzensgeld,

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ausgeschlossen ist.

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Zu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, dass weitere

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Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach

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§§ 106, 104 SGB VII erforderlich seien, die nicht vorliegen

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würden. Eine weitere gemeinsame Organisation und

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Verbundenheit sowie ein weitere engerer räumlicher und

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zeitlicher Zusammenhang, als oben dargelegt, ist für

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einen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII

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nicht erforderlich. Solche weitergehenden Voraussetzungen

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sind weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit

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dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Der Gesetzgeber

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wollte nämlich mit der Regelung des § 106 Abs. 3 SGB

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VII die Unfallgeschädigten schützen, indem er ihnen in

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weitestgehendem Umfang Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft

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zuspricht. Als Kompendium für diese weitgehenden,

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konkursfesten Ansprüche des Unfallgeschädigten

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gegen die Betriebsgenossenschaft hat der Gesetzgeber

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gewollt, dass der Schädiger selbst nicht, insbesondere

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nicht auf Schmerzensgeld haftet, wenn die Berufsgenossenschaft

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für den Unfall eintreten muss. So

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liegt der Fall hier. Zudem hat die Bau-Berufsgenossenschaft

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den Unfall als Berufsunfall anerkannt.

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Der Anspruchsausschluss nach §§ 106, 104 SGB VII ist

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nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass der Inhaber der

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Beklagten den Unfall vorsätzlich mit dolus eventualis

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herbeigeführt hat. Ein vorsätzliches Verhalten des Inhabers

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der Beklagten hat der insoweit darlegungspflichtige

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Kläger nicht ausreichend substantiiert. Dagegen

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spricht insbesondere der abschließende Unfalluntersuchungsbericht

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der Berufsgenossenschaft, in dem es

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heißt, dass die betroffene Gehbohle an der Oberseite

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keinerlei augenfällige Mängel aufwies, die auf ein Einbrechen

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beim Betreten schließen konnten. Die Lebenserfahrung

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spricht demnach dafür, dass der Inhaber der Beklagten

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beim Verlegen der Bohle nicht erkannte, dass

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diese so morsch war, dass sie beim Begehen durchbrechen

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konnte und die Bohle nur fahrlässig, nicht aber vorsätzlich

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verlegt hat. Dafür, dass der Inhaber der Beklagten

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beim Aufstellen des Gerüstes erkannte, dass die

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Bohle morsch war, und bewusst die morsche Seite nach

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unten verlegte, um die Mangelhaftigkeit der Bohle zu

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verschleiern, gibt es keine Anhaltspunkte.

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ZU Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass die

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W seinen Anspruch auf Schmerzensgeld anerkannt

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habe. Ein solches, die Beklagte verpflichtendes Anerkenntnis

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existiert nicht. Insbesondere aus dem eindeu-

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tigen Wortlaut der Schreiben der W vom

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03.12.1997, 22.10.1998 und 09.02.1999 ergibt sich, dass

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diese Vorschüsse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

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und unter Rückzahlungsvorbehalt leistete. Angesichts

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dieser eindeutigen schriftlichen Erklärungen konnte der

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Kläger nicht darauf vertrauen, dass die W durch

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ihre Zahlungen und mündlichen Erklärungen ihres Sachbearbeiters

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zum Ausdruck brachte, dass sie die Schmerzensgeldansprüche

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des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde oder der Höhe nach

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anerkannte.

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Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen, ohne dass

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es auf die weiteren Behauptungen und Ansichten der Parteien

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ankommt.

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Die Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91

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Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.