Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·3 O 264/04·17.01.2008

Bergschaden: Beseitigung von Tagesbrüchen und Feststellung künftiger Ersatzpflicht (§ 148 ABG)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin verlangte wegen im Jahr 2002 aufgetretener Tagesbrüche die Beseitigung sowie Feststellungen zu künftigen Bergschäden und Nutzungsausfall. Das LG Dortmund wendete wegen vor 1982 abgeschlossener Abbauhandlungen § 148 ABG (altes Bergrecht) an und bejahte die Kausalität des Abbaus im Flöz N. Zusprochen wurde Naturalrestitution (Wiederherstellung des Zustands vor Schadenseintritt) und die Feststellung von Ersatzpflicht für künftige Absenkungen/Tagesbrüche sowie Nutzungsausfall. Abgewiesen wurde der Antrag auf Wiederherstellung einer „bergbaulich unbeeinflussten“ Tragfähigkeit/Standsicherheit; Verjährung verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Beseitigung/Feststellungen), Antrag auf Tragfähigkeitsherstellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für vor Inkrafttreten des BBergG abgeschlossene Bergbauhandlungen richtet sich die Haftung für später sichtbar werdende Bergschäden nach § 148 ABG; auf den Zeitpunkt der Schadensentstehung kommt es für die Rechtsanwendung nicht an.

2

Der Anspruch aus § 148 ABG ist persönlicher Natur und steht demjenigen Grundstückseigentümer zu, in dessen Eigentumszeit der Bergschaden im Rechtssinn erstmals äußerlich erkennbar wird; er umfasst auch die wirtschaftlichen Folgeschäden, die künftig aus demselben Schaden resultieren.

3

Ein Bergschaden im Rechtssinn entsteht bei Einwirkungen auf ein Grundstück erst mit dem äußerlich in Erscheinung tretenden, erkennbaren Eintritt der Vermögensminderung; eine bloße, noch nicht sichtbare Lockerung der Standfestigkeit begründet den Anspruch noch nicht.

4

Der Anspruch aus § 148 ABG ist auf Naturalrestitution gerichtet und verlangt die Wiederherstellung des Zustands vor Eintritt des konkreten Schadens, nicht die Herstellung eines hypothetischen Zustands ohne jede bergbaubedingte Vorprägung.

5

Die dreijährige Verjährungsfrist für Bergschadenersatz beginnt nach § 151 ABG bzw. nach allgemeinen Regeln erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger; die Klageerhebung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Relevante Normen
§ 148 ABG§ 170 BBergG§ 114 BBergG§ 256 ZPO§ 249 ff BGB§ 151 ABG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Tagesbrüche auf dem Grundstück G1 der Klägerin so zu beseitigen, dass der Zustand, der vor dem Entstehen der Tagesbrüche bestand, wieder hergestellt ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a)

künftig auftretende und aus der Bergbautätigkeit der Beklagten zum Flöz N resultierende Absenkungen und Tagesbrüche auf dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück der Klägerin so zu beseitigen, dass der Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Eintritt der Absenkungen und Tagesbrüche bestand,

b)

der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch Absenkungen und Tagesbrüche, verursacht durch den Bergbau der Beklagten zum Flöz N auf dem vorstehend bezeichneten Grundstück entstehen,

c)

der Klägerin eine Entschädigung für die bereits entgangene und noch entgehende Nutzung des vorgenannten Grundstücks zu zahlen, beginnend mit dem 01.06.2002.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die die Beklagte allein zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist seit 1995 Eigentümerin des nicht bebauten Grundstücks G1, eingetragen im Grundbuch von E (Einzelheiten Bl. 136-149 d.A.). Unter diesem Grundstück betrieb die Beklagte bis etwa 1965 Bergbau auf dem Flöz N.

3

Die Klägerin behauptet, gestützt auf das Gutachten der Firma V vom 26.06.2002 (Einzelheiten Bl. 13-32 d.A.), dieser Bergbau und nicht der auf dem Flöz L und auch nicht wilder Bergbau nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges sei ursächlich für vier unstreitige trichterförmige Geländesenkungen auf ihrem Grundstück, die im Jahr 2002 entstanden seien. Der Untergrund habe durch den Bergbau eine verminderte Tragfähigkeit.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, die Tagesbrüche auf dem Grundstück G1 der Klägerin in E – Grundbuch von E des Amtsgerichts E G1 – so zu beseitigen, dass der zuvor bestandene Zustand wieder hergestellt ist, die Beklagte zu verurteilen, an den im Antrag zu 1. genannten Grundstück die Arbeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um die Tragfähigkeit/Standsicherheit herzustellen, die ohne die von der Beklagten unter dem Grundstück betriebenen Bergbau-/Abbautätigkeiten vorhanden wäre, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) künftig auftretende und aus der Abbautätigkeit der Beklagten zum Flöz N resultierende Absenkungen und Tagesbrüche auf den im Klageantrag zu 1. genannten Grundstück der Klägerin so zu beseitigen, dass der zuvor bestandene Zustand wieder hergestellt ist, b) der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch Absenkungen und Tagesbrüche entsprechend dem Antrag zu vorstehend a) entstehen und c) der Klägerin eine Entschädigung für die bereits entgangene noch entgehende Nutzung des im Klageantrag zu 1. genannten Grundstücks zu zahlen, beginnend mit dem 01.06.2002.

  1. die Beklagte zu verurteilen, die Tagesbrüche auf dem Grundstück G1 der Klägerin in E – Grundbuch von E des Amtsgerichts E G1 – so zu beseitigen, dass der zuvor bestandene Zustand wieder hergestellt ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den im Antrag zu 1. genannten Grundstück die Arbeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um die Tragfähigkeit/Standsicherheit herzustellen, die ohne die von der Beklagten unter dem Grundstück betriebenen Bergbau-/Abbautätigkeiten vorhanden wäre, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) künftig auftretende und aus der Abbautätigkeit der Beklagten zum Flöz N resultierende Absenkungen und Tagesbrüche auf den im Klageantrag zu 1. genannten Grundstück der Klägerin so zu beseitigen, dass der zuvor bestandene Zustand wieder hergestellt ist, b) der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch Absenkungen und Tagesbrüche entsprechend dem Antrag zu vorstehend a) entstehen und c) der Klägerin eine Entschädigung für die bereits entgangene noch entgehende Nutzung des im Klageantrag zu 1. genannten Grundstücks zu zahlen, beginnend mit dem 01.06.2002.
6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, weil dem Rechtsvorgänger der Klägerin seit 1965 bergbaubedingte Tagesbrüche auf dem Grundstück bekannt gewesen seien und er für die Verfüllung Entschädigungen erhalten habe (Einzelheiten Bl. 94-103, 118 d.A.).

9

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachver-ständigengutachten und Vernehmung der Zeugen Dipl.-Ing. T, I und T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr.-Ing. I² und Dipl.-Geologe S vom 21. August 2006 und 10. September 2007 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist gemäß § 148 ABG (Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24.06.1865) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

12

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 148 ABG und nicht nach den §§ 114 ff BBergG. § 170 BBergG bestimmt, dass für Schäden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes verursacht worden sind, altes Recht gilt. Vor dem 01.01.1982 verursacht sind alle Bergschäden, wenn die maßgebenden Betriebshandlungen vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben und abgeschlossen sind. Auf den Zeitpunkt der Schadensentstehung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Piens BBergG, § 170 Rn.2+3, Dr. Boldt, BBergG, § 170 Rn. 5.

13

Nach § 148 ABG ist der Bergwerksbetreiber verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentum durch den Bergbau zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten. Dieser Schadensersatzanspruch aus § 148 ABG ist persönlicher und nicht dinglicher Natur (Ebel/Weller, ABG, 2. Auflage 1963, § 148 Rn. 2 c, Westhoff, Bergbau- und Grundbesitz Band 1, Der Bergschaden, Berlin 1904, Seite 43). Daraus folgt, dass der Schadensersatzanspruch dem Eigentümer zusteht, der zu der Zeit der Entstehung des Schadensersatzanspruches Eigentümer des Grundstücks ist. Der Anspruch erstreckt sich im vollen Umfang auf alle Folgen dieses Schadens, auch solche, welche erst in Zukunft wirksam werden, speziell also wegen derjenigen wirtschaftlichen Folgen (Beispiel: periodisch wiederkehrender Ertragsausfall durch ein und dieselbe Senkung), welche erst in den Zeitraum des neuen Eigentümers fallen [Einzelheiten: Westhoff, a. a. O., Seite 44-46, Ebel/Weller a. a. O., § 148 Rn. 6, Heinemann, Der Bergschaden, 3. Auflage 1961, Rn. 47 (Seite 52+53)].

14

Besteht der Schaden – wie vorliegend – in der Einwirkung auf ein fremdes Grundstück, dann ist er erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem er äußerlich in Erscheinung getreten, also erkennbar geworden ist. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die den Schaden verursachende Betriebshandlung vorgenommen worden ist, worauf die Beklagte abstellt [Dr. Boldt, BBergG, § 114 Rn. 45, Ebel/Weller a. a. O., § 148 Rn. 6, Heinemann, a. a. O., Rn. 46, OLG Düsseldorf, ZBergR 120 (1979), Seite 422 ff. (439)]. Ein Grundstück kann etwa durch eine Lockerung seiner Standfestigkeit längst beschädigt sein, ehe der Schaden äußerlich sichtbar wird. Ein Schaden im Rechtssinn liegt dann noch nicht vor. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der Vermögensvergleich möglich wird, der das Wesen jeder Schadensfeststellung ausmacht. Anspruch und Verpflichtung aus § 148 ABG entstehen mit anderen Worten nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem Bergschaden verursacht wird oder die Beschädigung des Grundstücks objektiv eintritt, was jeweils 1965 der Fall gewesen sein kann (in diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht Eigentümerin), sondern sobald die Vermögensminderung erkennbar wird, die von der Einwirkung des Bergbaus ausgeht (Heinemann, a. a. O., Rn. 46+47, Ebel/Weller a. a. O., § 148 Rn. 6, Westhoff, Seite 44+45).

15

Festzuhalten bleibt damit, dass die Klägerin von der Beklagten nach § 148 ABG die Beseitigung aller bergbaubedingten Senkungen, die in der Zeit ihres Eigentums entstanden sind und noch entstehen werden sowie den Ersatz der wirtschaftlichen Folgen dieser Senkungen verlangen kann, nicht aber – mangels Schaden im Rechtssinn – die Wiederherstellung der Tragfähigkeit/Standsicherheit, die ohne den Bergbau der Beklagten vorhanden gewesen wäre. Der Klageantrag zu 2. ist damit nicht begründet und war daher abzuweisen. Der hinreichend bestimmte Klageantrag zu 1. und die nach § 256 ZPO zulässigen (vgl. dazu Zöller, § 256 Rn. 8 a) Hilfsanträge sind begründet. Der Anspruch aus § 148 ABG ist nach § 249 ff BGB auf Naturalrestitution gerichtet. Es sind die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen, um das Grundstück dauerhaft in den Zustand vor Eintritt des Schadens (zur Klarstellung: nicht der Abbautätigkeit) zu versetzen (Ebel/Weller, a. a. O., § 148 Anmerkung 12 a).

16

Die Klägerin hat bewiesen, dass die streitgegenständlichen vier Gelände-senkungen auf den Bergbau der Beklagten im Flöz N zurückzuführen sind [nachfolgend a)] und im Sommer 2002 erstmals aufgetreten sind [nachfolgend b)].

17

Zu a)

18

Diese Feststellungen entnimmt das Gericht den nachvollziehbaren und überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. I² vom 21. August 2006 und 10. September 2007. Die Tagesbrüche liegen unter Berücksichtigung der Lagegenauigkeit nahezu senkrecht oberhalb der ausweislich des Grubenbildes im Jahr 1966 zu Bruch geworfenen Grubenbaue im Bereich der Abbaufront des bis 1965 geführten Abbaus im Flöz N.

19

Das planmäßige Zubruchwerfen des ehemaligen Abbaubereiches verhindert nicht das zukünftige Auftreten von Tagesbrüchen. Obwohl Angaben zur konkreten Vorgehensweise beim Zubruchwerfen im vor-liegenden Fall fehlen, muss davon ausgegangen werden, dass im tagesnahen Bereich Resthohlräume bzw. aufgelockerte Zonen verblieben sind. Weiterhin zeigt das Luftbild aus dem Jahr 1966, dass im Rahmen des Zubruchwerfens Auswirkungen an der Tagesoberfläche unmittelbar nordöstlich bzw. unmittelbar südwestlich der trichterförmigen Geländesenkungen erkennbar sind. Demgegenüber zeigt das Luftbild aus dem Jahr 1966 im Bereich der trichterförmigen Geländesenkungen die "normale" Vegetation an. Dies deutet darauf hin, dass die Auswirkungen des Zubruchwerfens im Bereich der späteren trichterförmigen Geländesenkungen nicht bis zur Tagesoberfläche gereicht haben. In diesem Bereich muss weiterhin mit verbliebenen Hohlräumen gerechnet werden.

20

Es sind mit hoher Wahrscheinlichkeit keine "Alten Baue" in dem streitgegenständlichen Bereich vorhanden. Dafür sprechen folgende Umstände:

21

Für das südwestliche Nachbargrundstück sind im Grubenbild Hinweise auf "Alte Baue" dokumentiert. Bei diesen Hinweisen handelt es sich um Übertragungen aus ältern historischen Grubenrissen.

22

Für das streitgegenständliche Grundstück sind selbst keine ent-sprechenden Übertragungen aus ältern historischen Grubenrissen vorhanden (mit Ausnahme eines wenige Meter breiten Zipfels am westlichen Randbereichs des Grundstücks der hier nicht streitgegenständlich ist). Dieser Umstand schließt zwar zunächst nicht das Vorhandensein "Alter Baue" in dem streitgegenständlichen Bereich aus, da für die historischen Risse kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann. Es ist vielmehr grundsätzlich denkbar, dass sich der für das nordwestliche Nachbargrundstück dokumentierte Uraltbergbau auf Flöz N auch auf den streitgegenständlichen Bereich des Grundstücks der Klägerin erstreckt hätte.

23

Die Eintragungen der Kleinzeche "F III" zu den in den Jahren 1964 und 1965 aufgefahrenen Grubenbauen erheben dagegen sehr wohl den Anspruch auf Vollständigkeit. Insofern wäre im Grubenbild bei Antreffen "Alter Baue" noch ein entsprechender Vermerk zu erwarten.

24

Dies spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Vorhandensein "Alter Baue" auf dem Grundstück der Klägerin in dem streitgegenständlichen Bereich. Es bleibt zwar unklar, warum nach dem Auffahren auf der Strecke auf ein Niveau von rund 103 m NN und der Überhauen keine weitere Kohlegewinnung vorgenommen wurde. Neben dem von der Beklagten aufgeführten Grund (Antreffen von Altem Bau) sind aber auch andere Gründe denkbar, z. B. starke Auflockerung des oberflächennahen Gebirges, Unbauwürdigkeit infolge lokaler Einschaltung von Tonsteinen, vertragliche Gründe. Daher können aus diesem Umstand auch keine zuverlässigen Rückschlüsse gezogen werden.

25

Zu b)

26

Diese Feststellungen entnimmt das Gericht den glaubhaften überein-stimmenden Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. T, I und T2. Es waren keinerlei Umstände ersichtlich oder dargelegt, die Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der Zeugen rechtfertigen.

27

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

28

a) § 151 ABG

29

Danach müssen Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§§ 148, 149), welche sich nicht auf Vertrag gründen, von dem Beschädigten innerhalb 3 Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjährt sind.

30

Da die streitgegenständlichen vier trichterförmigen Senkungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst im Jahr 2002 aufgetreten sind und der Klägerin denknotwendigerweise vorher nicht bekannt gewesen sein können, lief die Verjährungsfrist von 3 Jahren frühestens im Jahr 2005 ab. Durch die Zustellung der Klage am 03.05.2004 wurde die Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. Die Hemmung dauert an.

31

b) §§ 54 und 55 ALR

32

Danach hat der sein Recht verloren, wer einen außerhalb dem Falle eines Kontrakts erlittenen Schaden innerhalb 3 Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich einzuklagen vernachlässigt. Sind seit dem Zeitpunkt der Schadenszufügung 30 Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissenschaften nicht weiter an.

33

Diese Vorschriften stellen zwar nicht auf die Anspruchsentstehung, sondern auf die Schadenszufügung ab und stellen somit eine absolute Grenze für Ansprüche auf, wenn seit der Einwirkung auf das Grundstück 30 Jahre vergangen sind (OLG Düsseldorf, a. a. O., Seite 444 und 445). Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall aber nicht anzuwenden. Sie wurden durch die Deklaration des Preußischen Königs vom 31. März 1838 nicht ausdrücklich auf Bergschäden für anwendbar erklärt, sondern nur die dem § 151 a BG gleichlautende Vorschrift des ALR Teil 1 Titel 6 § 54. Die Klarstellung in der Deklaration erfolgte vor dem Hintergrund, dass vormals noch kein ABG mit Spezialregelung existierte. Denkbar ist, dass ALR Teil 1 Titel 6 § 55 als allgemeines Gesetz mangels Spezialregelung ebenfalls eingreifen sollte und lediglich die ausdrückliche Aufführung vergessen wurde. Darauf deutet die Deklaration vom 15.04.1842 hin, in der beide Vorschriften des ALR genannt werden. Selbst wenn man aber von einer Anwendung des ALR Teil 1 Titel 6 § 55 ausgeht, wäre mit dem Erlass des Spezialgesetzes, nämlich des ABG im Jahr 1865 eine Ersetzung der bisher für die Verjährung geltenden Allgemeinen Vorschriften anzunehmen (Westhoff, a. a. O., Seite 380). Schließlich treten nach § 244 ABG alle allgemeinen und besonderen Gesetze über Gegenstände außer Kraft, auf die sich das ABG bezieht. Das ABG sollte das Bergrecht umfassend regeln. Zumindest aber mit Einführung des BGB sind die vor dem 01.01.1900 geltenden Vorschriften nicht mehr anzuwenden. Damit scheidet eine Anwendung des ALR Teil 1 Titel 6 § 55 aus.

34

c) §§ 195, 199 BGB

35

Da der Schaden und damit der Anspruch der Klägerin erst im Jahr 2002 entstanden ist, begann die 3-jährige Verjährungsfrist erst am 31.12.2002. Durch die Zustellung der Klage am 03.05.2004 wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt. Die Hemmung dauert an.

36

Die Klage ist mithin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Absatz 2, 96 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.