Haftung des Pflegeheims nach Sturz einer Bewohnerin – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatzaufwendungen nach dem Sturz einer Heimbewohnerin mit Schenkelhalsfraktur. Streitpunkt ist, ob das Heim seine vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten verletzt hat. Das LG Dortmund verneint eine Pflichtverletzung: Der Sturz falle ins allgemeine Lebensrisiko, konkrete Anhaltspunkte für verstärkte Sicherungsmaßnahmen fehlten. Eine Fixierung oder ähnliche Eingriffe wären unverhältnismäßig gewesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Aufwendungen nach Sturz einer Heimbewohnerin als unbegründet abgewiesen; keine Pflichtverletzung des Pflegeheims
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Heimvertrag folgt eine vertragliche Nebenpflicht des Heimträgers, den Bewohner vor vermeidbaren Schäden zu bewahren; die Beweislast für eine Pflichtverletzung richtet sich nach den jeweiligen Verantwortungsbereichen.
Ein Sturz beim Aufstehen gehört grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko und fällt nicht ohne Weiteres in den vom Heim zu beherrschenden Gefahrenbereich.
Eine besondere Schutzpflicht des Heimbetreibers entsteht nur, wenn der Bewohner erkennbar nicht mehr gefahrlos allein sitzen kann oder beim Aufstehen ohne pflegerische Hilfe gestützt werden muss.
Bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen sind Würde und Selbstbestimmungsrechte der Heimbewohner zu berücksichtigen; Eingriffe wie Fixierungen sind nur bei konkreten, greifbaren Anhaltspunkten verhältnismäßig.
Die bloße Existenz einer allgemeinen Restgefahr bei dementen Personen rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte das Anschnallen oder anderweitige freiheitseinschränkende Maßnahmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem
Streitwert von 7.367,73 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen eines
Sturzes der bei ihr sozialversicherten N vom 14.09.2002
in Anspruch.
Die 1922 geborene Versicherte N lebt seit März 1999 im
Altenheim T-Haus in J, das von der Beklagten be-
trieben wird. Sie war sowohl zum Unfallzeitpunkt als auch heute als
schwer pflegebedürftig in die Pflegestufe 2 eingruppiert.
Frau N war bei ihrem Einzug im Heim desorientiert und dement.
Weiterhin bestanden Einschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat,
so dass sie Hilfe beim Aufstehen und Hinsetzen benötigte und auf Grund
einer Wirbelsäulenerkrankung und einer Polyarthrose in Hüft- und Knie-
gelenk im Wesentlichen nur noch mit Hilfe einer Pflegekraft gehen konnte.
Im Juni 2002 erteilte das Amtsgericht Hamm auf Antrag der Beklagten die
Genehmigung zur Anbringung eines Bettgitters für die Ruhezeiten.
Die bei der Klägerin versicherte Frau N stürzte am 14.09.2002 um
15.28 Uhr im Speisesaal beim Versuch, vom Stuhl aufzustehen. Dabei
zog sie sich eine Schenkelhalsfraktur zu und wurde im Krankenhaus
stationär behandelt.
Die Klägerin forderte die Beklagte am 13.12.2002 schriftlich auf, die von
ihr getragenen Aufwendungen in Höhe von 7.367,73 € auszugleichen.
Sie behauptet, Frau N habe während ihres gesamten Heimaufent-
haltes und auch noch zum Unfallzeitpunkt die Neigung gehabt, aufzu-
stehen und wegzulaufen. Außerdem habe sie Schwierigkeiten gehabt,
beim Sitzen das Gleichgewicht zu halten und sei auch schon des öfteren
gestürzt.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.367,73 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2003
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt nicht in Abrede, dass Frau N zu Beginn ihres Aufenthalts
im Altenheim dazu neigte, allein aufzustehen, behauptet dazu aber, dass
sich diese Aufsteh- und Weglauftendenzen schon lange Zeit vor dem
streitgegenständlichen Unfall nicht mehr gezeigt hätten. Im Gegenteil sei
Frau N körperlich nicht mehr dazu in der Lage gewesen und habe
zu allem angehalten werden müssen. Sie habe weder Schwierigkeiten
beim Sitzen gehabt noch sei sie zuvor schon öfter gestürzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der
Zeugen M, E, L, T2 und L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Ersatzanspruch aus positiver Forderungsver-
letzung des Heimvertrages in Verbindung mit §§ 278 BGB, 116 SGB X zu.
Aus dem Heimvertrag der bei der Klägerin versicherten Frau N mit
der Beklagten bestand die vertragliche Nebenpflicht, Frau Mertens vor
vermeidbaren Schäden zu bewahren und Verletzungen auf Grund ihres
körperlichen und geistigen Zustandes zu verhindern. Die Beweislast hin-
sichtlich einer solchen Pflichtverletzung ist nach § 282 BGB a.F. nach
Verantwortungsbereichen zu verteilen und trifft die Beklagte, wenn der
Gläubiger in deren Herrschafts- und Organisationsbereich zu Schaden
gekommen ist und die sie treffenden Vertragspflichten gerade dahin
gingen, ihn vor solchen Schäden zu bewahren (vgl. dazu BGH VersR
1993, Seite 310, OLG Dresden, NJW RR 200, Seite 761). Dies setzt
voraus, dass sich der Schadensfall in einem vom Personal voll beherrsch-
baren speziellen Gefahrenbereich des Trägers der Einrichtung zugetragen
hat, was nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Unfall im Heim ge-
schehen ist, sondern zusätzlich im Zusammenhang mit speziellen nach
dem Heimvertrag erforderlichen Pflege- und Vorsorgemaßnahmen stehen
muss. Ein Sturz beim Aufstehen fällt grundsätzlich nicht darunter, sondern
gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Anders wäre es lediglich, wenn der
Heimbewohner derart erkrankt oder gebrechlich ist, dass er für das
Pflegeheim erkennbar nicht mehr gefahrlos allein am Tisch sitzen kann
oder vor den Gefahren des Aufstehens ohne pflegerische Hilfe gestützt
werden muss. Erst dann fällt diese Gefahr in den vom Träger der Ein-
richtung, die insoweit Sicherungsmaßnahmen treffen muss, zu verant-
wortenden Gefahrenbereich. Nach diesen Grundsätzen verblieb es nach
Auffassung des Gerichts bei der Beweislast der Klägerin, weil die Frage
der Aufstehtendenzen und Schwierigkeiten beim Sitzen streitig ist.
Letztlich kommt es auf die zwischen den Parteien strittige Frage der Be-
weislastverteilung nicht an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
steht für das Gericht fest, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten zum
Schutz der Bewohnerin nicht verletzt hat. Das Ausmaß der Schutz- und
Vorsorgepflichten des Pflegeheims bestimmt sich nach dem individuellen
Grad der Behinderung oder Gebrechlichkeit der zu pflegenden Person
einerseits und dem zumutbaren personellen Aufwand des Pflegeheims
andererseits, wobei abzuwägen und zu berücksichtigen ist, welche Ein-
griffe unter Berücksichtigung der Würde und des Persönlichkeitsrechts
des alten Menschen als verhältnismäßig zu beurteilen sind. Ein möglichst
hohes Maß an Sicherheit darf nicht durch übermäßigen Eingriff in das
Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen herbeigeführt werden (OLG
Hamm 34 U 56/02 Urteil vom 04.02.2003).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach dem Ergebnis der Beweis-
aufnahme keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Danach bestanden bei
der zu pflegenden Person schon seit einem Zeitpunkt lange vor dem
streitgegenständlichen Unfall keinerlei Aufsteh- und Weglauftendenzen
mehr. Das Verhalten der Bewohnerin hatte sich durch die stark zuge-
nommene körperliche Schwäche und Demenz vielmehr ins Gegenteil ver-
kehrt. Sie ist schon lange Zeit vor dem streitgegenständlichen Sturz nicht
mehr allein aufgestanden und weggegangen und hat auch keinerlei Ten-
denzen gezeigt, dies, etwa durch geringe Vorwärtsbewegungen, zu ver-
suchen. Zudem ist Frau N in der Zeit vor dem Unfall im Altenheim
nie gestürzt und hatte entgegen den Behauptungen der Klägerseite auch
keinerlei Schwierigkeiten, gerade und ohne Gleichgewichtsstörungen zu
sitzen.
All dies haben die Zeugen E, L, T2 und L2 überein-
stimmend und glaubhaft, ausgesagt. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an
der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Pfleger und Pflegerinnen sowie
des Betreuers L2 zu zweifeln. Die Aussagen sind in sich schlüssig
und stimmen in allen wesentlichen Punkten überein. Soweit es geringe
Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise, wie Frau N zum Un-
fallzeitpunkt zum Speisesaal gebracht wurde (Rollstuhl oder Rollator) gab,
so ist dies zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen verständlich und nach-
vollziehbar. Es zeigt zudem, dass die Zeugen sich durchweg bemüht
haben, sich zu erinnern und sich nicht im vorhinein abgesprochen haben.
Die Zeugin M konnte zum Zustand der Frau N zum Zeit-
punkt des Unfalls nichts sagen, so dass deren Aussage unergiebig war.
Dass zu einem früheren Zeitpunkt Aufsteh- und Weglauftendenzen be-
standen, haben die weiteren Zeugen ohne Umschweife eingeräumt und
übereinstimmend zur weiteren Entwicklung erklärt, dass diese schnell
nachgelassen und aufgehört hatten.
Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist die Beklagte ihren
Schutz- und Fürsorgepflichten voll nachgekommen. Es war für sie nicht
vorhersehbar, dass Frau N entgegen ihren langjährigen Gewohn-
heiten selbständig aufstehen würde. Frau N saß in einem festen
Stuhl in sicherer Art und Weise am Tisch, der sich zudem in Sichtweite
des Schwesternzimmers befand. Da sie ohne weiteres allein dort sitzen
konnte und auch keine Aufstehtendenzen mehr gezeigt hatte, war es nach
Auffassung des Gerichts im Spannungsverhältnis zwischen Freiheits- und
Persönlichkeitsrechten des Heimbewohners nicht nur nicht zu bean-
standen, die Bewohnerin nicht anzugurten oder sonstige Sicherungsmaß-
nahmen zu ergreifen, sondern sogar geboten, von solchen Maßnahmen
abzusehen. Wenn auch bei dementen Personen eine Restgefahr, dass sie
unvermittelt aufstehen und stürzen, nie ausgeschlossen werden kann, so
kann dies nicht dazu führen, dass man demente Heimbewohner aus
äußerster Vorsicht und ohne konkreten Anhaltspunkt für solche Auf-
stehtendenzen anschnallt oder in sonstiger Weise sichert. Wie die Zeugin
M plastisch geschildert hat, würde dies lediglich dazu führen,
dass die dementen Personen noch unruhiger und gefährdeter würden.
Angesichts der Würde des alten Menschen kommt eine Fixierung nur bei
greifbaren Anhaltspunkten für Gefahren und nicht bei einer ganz allgemein
nicht ausschließbaren Restgefahr in Betracht. Eine völlige Sicherheit oder
eine umfassende Beaufsichtigung durch Pflegekräfte kann nicht geleistet
werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.