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Landgericht Dortmund·3 O 255/03·03.02.2004

Haftung des Pflegeheims nach Sturz einer Bewohnerin – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragliche Nebenpflichten (Heimvertrag)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatzaufwendungen nach dem Sturz einer Heimbewohnerin mit Schenkelhalsfraktur. Streitpunkt ist, ob das Heim seine vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten verletzt hat. Das LG Dortmund verneint eine Pflichtverletzung: Der Sturz falle ins allgemeine Lebensrisiko, konkrete Anhaltspunkte für verstärkte Sicherungsmaßnahmen fehlten. Eine Fixierung oder ähnliche Eingriffe wären unverhältnismäßig gewesen.

Ausgang: Klage auf Ersatz der Aufwendungen nach Sturz einer Heimbewohnerin als unbegründet abgewiesen; keine Pflichtverletzung des Pflegeheims

Abstrakte Rechtssätze

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Aus dem Heimvertrag folgt eine vertragliche Nebenpflicht des Heimträgers, den Bewohner vor vermeidbaren Schäden zu bewahren; die Beweislast für eine Pflichtverletzung richtet sich nach den jeweiligen Verantwortungsbereichen.

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Ein Sturz beim Aufstehen gehört grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko und fällt nicht ohne Weiteres in den vom Heim zu beherrschenden Gefahrenbereich.

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Eine besondere Schutzpflicht des Heimbetreibers entsteht nur, wenn der Bewohner erkennbar nicht mehr gefahrlos allein sitzen kann oder beim Aufstehen ohne pflegerische Hilfe gestützt werden muss.

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Bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen sind Würde und Selbstbestimmungsrechte der Heimbewohner zu berücksichtigen; Eingriffe wie Fixierungen sind nur bei konkreten, greifbaren Anhaltspunkten verhältnismäßig.

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Die bloße Existenz einer allgemeinen Restgefahr bei dementen Personen rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte das Anschnallen oder anderweitige freiheitseinschränkende Maßnahmen.

Relevante Normen
§ 278 BGB i.V.m. § 116 SGB X§ 282 BGB a.F.§ 91 Abs. 1, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem

Streitwert von 7.367,73 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen eines

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Sturzes der bei ihr sozialversicherten N vom 14.09.2002

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in Anspruch.

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Die 1922 geborene Versicherte N lebt seit März 1999 im

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Altenheim T-Haus in J, das von der Beklagten be-

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trieben wird. Sie war sowohl zum Unfallzeitpunkt als auch heute als

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schwer pflegebedürftig in die Pflegestufe 2 eingruppiert.

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Frau N war bei ihrem Einzug im Heim desorientiert und dement.

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Weiterhin bestanden Einschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat,

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so dass sie Hilfe beim Aufstehen und Hinsetzen benötigte und auf Grund

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einer Wirbelsäulenerkrankung und einer Polyarthrose in Hüft- und Knie-

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gelenk im Wesentlichen nur noch mit Hilfe einer Pflegekraft gehen konnte.

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Im Juni 2002 erteilte das Amtsgericht Hamm auf Antrag der Beklagten die

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Genehmigung zur Anbringung eines Bettgitters für die Ruhezeiten.

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Die bei der Klägerin versicherte Frau N stürzte am 14.09.2002 um

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15.28 Uhr im Speisesaal beim Versuch, vom Stuhl aufzustehen. Dabei

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zog sie sich eine Schenkelhalsfraktur zu und wurde im Krankenhaus

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stationär behandelt.

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Die Klägerin forderte die Beklagte am 13.12.2002 schriftlich auf, die von

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ihr getragenen Aufwendungen in Höhe von 7.367,73 € auszugleichen.

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Sie behauptet, Frau N habe während ihres gesamten Heimaufent-

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haltes und auch noch zum Unfallzeitpunkt die Neigung gehabt, aufzu-

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stehen und wegzulaufen. Außerdem habe sie Schwierigkeiten gehabt,

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beim Sitzen das Gleichgewicht zu halten und sei auch schon des öfteren

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gestürzt.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.367,73 € nebst Zinsen in

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Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2003

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellt nicht in Abrede, dass Frau N zu Beginn ihres Aufenthalts

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im Altenheim dazu neigte, allein aufzustehen, behauptet dazu aber, dass

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sich diese Aufsteh- und Weglauftendenzen schon lange Zeit vor dem

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streitgegenständlichen Unfall nicht mehr gezeigt hätten. Im Gegenteil sei

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Frau N körperlich nicht mehr dazu in der Lage gewesen und habe

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zu allem angehalten werden müssen. Sie habe weder Schwierigkeiten

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beim Sitzen gehabt noch sei sie zuvor schon öfter gestürzt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der

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Zeugen M, E, L, T2 und L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme

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wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Ersatzanspruch aus positiver Forderungsver-

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letzung des Heimvertrages in Verbindung mit §§ 278 BGB, 116 SGB X zu.

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Aus dem Heimvertrag der bei der Klägerin versicherten Frau N mit

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der Beklagten bestand die vertragliche Nebenpflicht, Frau Mertens vor

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vermeidbaren Schäden zu bewahren und Verletzungen auf Grund ihres

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körperlichen und geistigen Zustandes zu verhindern. Die Beweislast hin-

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sichtlich einer solchen Pflichtverletzung ist nach § 282 BGB a.F. nach

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Verantwortungsbereichen zu verteilen und trifft die Beklagte, wenn der

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Gläubiger in deren Herrschafts- und Organisationsbereich zu Schaden

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gekommen ist und die sie treffenden Vertragspflichten gerade dahin

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gingen, ihn vor solchen Schäden zu bewahren (vgl. dazu BGH VersR

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1993, Seite 310, OLG Dresden, NJW RR 200, Seite 761). Dies setzt

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voraus, dass sich der Schadensfall in einem vom Personal voll beherrsch-

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baren speziellen Gefahrenbereich des Trägers der Einrichtung zugetragen

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hat, was nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Unfall im Heim ge-

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schehen ist, sondern zusätzlich im Zusammenhang mit speziellen nach

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dem Heimvertrag erforderlichen Pflege- und Vorsorgemaßnahmen stehen

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muss. Ein Sturz beim Aufstehen fällt grundsätzlich nicht darunter, sondern

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gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Anders wäre es lediglich, wenn der

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Heimbewohner derart erkrankt oder gebrechlich ist, dass er für das

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Pflegeheim erkennbar nicht mehr gefahrlos allein am Tisch sitzen kann

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oder vor den Gefahren des Aufstehens ohne pflegerische Hilfe gestützt

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werden muss. Erst dann fällt diese Gefahr in den vom Träger der Ein-

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richtung, die insoweit Sicherungsmaßnahmen treffen muss, zu verant-

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wortenden Gefahrenbereich. Nach diesen Grundsätzen verblieb es nach

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Auffassung des Gerichts bei der Beweislast der Klägerin, weil die Frage

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der Aufstehtendenzen und Schwierigkeiten beim Sitzen streitig ist.

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Letztlich kommt es auf die zwischen den Parteien strittige Frage der Be-

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weislastverteilung nicht an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

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steht für das Gericht fest, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten zum

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Schutz der Bewohnerin nicht verletzt hat. Das Ausmaß der Schutz- und

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Vorsorgepflichten des Pflegeheims bestimmt sich nach dem individuellen

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Grad der Behinderung oder Gebrechlichkeit der zu pflegenden Person

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einerseits und dem zumutbaren personellen Aufwand des Pflegeheims

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andererseits, wobei abzuwägen und zu berücksichtigen ist, welche Ein-

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griffe unter Berücksichtigung der Würde und des Persönlichkeitsrechts

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des alten Menschen als verhältnismäßig zu beurteilen sind. Ein möglichst

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hohes Maß an Sicherheit darf nicht durch übermäßigen Eingriff in das

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Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen herbeigeführt werden (OLG

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Hamm 34 U 56/02 Urteil vom 04.02.2003).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach dem Ergebnis der Beweis-

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aufnahme keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Danach bestanden bei

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der zu pflegenden Person schon seit einem Zeitpunkt lange vor dem

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streitgegenständlichen Unfall keinerlei Aufsteh- und Weglauftendenzen

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mehr. Das Verhalten der Bewohnerin hatte sich durch die stark zuge-

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nommene körperliche Schwäche und Demenz vielmehr ins Gegenteil ver-

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kehrt. Sie ist schon lange Zeit vor dem streitgegenständlichen Sturz nicht

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mehr allein aufgestanden und weggegangen und hat auch keinerlei Ten-

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denzen gezeigt, dies, etwa durch geringe Vorwärtsbewegungen, zu ver-

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suchen. Zudem ist Frau N in der Zeit vor dem Unfall im Altenheim

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nie gestürzt und hatte entgegen den Behauptungen der Klägerseite auch

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keinerlei Schwierigkeiten, gerade und ohne Gleichgewichtsstörungen zu

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sitzen.

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All dies haben die Zeugen E, L, T2 und L2 überein-

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stimmend und glaubhaft, ausgesagt. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an

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der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Pfleger und Pflegerinnen sowie

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des Betreuers L2 zu zweifeln. Die Aussagen sind in sich schlüssig

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und stimmen in allen wesentlichen Punkten überein. Soweit es geringe

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Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise, wie Frau N zum Un-

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fallzeitpunkt zum Speisesaal gebracht wurde (Rollstuhl oder Rollator) gab,

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so ist dies zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen verständlich und nach-

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vollziehbar. Es zeigt zudem, dass die Zeugen sich durchweg bemüht

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haben, sich zu erinnern und sich nicht im vorhinein abgesprochen haben.

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Die Zeugin M konnte zum Zustand der Frau N zum Zeit-

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punkt des Unfalls nichts sagen, so dass deren Aussage unergiebig war.

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Dass zu einem früheren Zeitpunkt Aufsteh- und Weglauftendenzen be-

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standen, haben die weiteren Zeugen ohne Umschweife eingeräumt und

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übereinstimmend zur weiteren Entwicklung erklärt, dass diese schnell

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nachgelassen und aufgehört hatten.

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Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist die Beklagte ihren

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Schutz- und Fürsorgepflichten voll nachgekommen. Es war für sie nicht

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vorhersehbar, dass Frau N entgegen ihren langjährigen Gewohn-

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heiten selbständig aufstehen würde. Frau N saß in einem festen

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Stuhl in sicherer Art und Weise am Tisch, der sich zudem in Sichtweite

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des Schwesternzimmers befand. Da sie ohne weiteres allein dort sitzen

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konnte und auch keine Aufstehtendenzen mehr gezeigt hatte, war es nach

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Auffassung des Gerichts im Spannungsverhältnis zwischen Freiheits- und

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Persönlichkeitsrechten des Heimbewohners nicht nur nicht zu bean-

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standen, die Bewohnerin nicht anzugurten oder sonstige Sicherungsmaß-

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nahmen zu ergreifen, sondern sogar geboten, von solchen Maßnahmen

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abzusehen. Wenn auch bei dementen Personen eine Restgefahr, dass sie

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unvermittelt aufstehen und stürzen, nie ausgeschlossen werden kann, so

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kann dies nicht dazu führen, dass man demente Heimbewohner aus

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äußerster Vorsicht und ohne konkreten Anhaltspunkt für solche Auf-

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stehtendenzen anschnallt oder in sonstiger Weise sichert. Wie die Zeugin

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M plastisch geschildert hat, würde dies lediglich dazu führen,

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dass die dementen Personen noch unruhiger und gefährdeter würden.

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Angesichts der Würde des alten Menschen kommt eine Fixierung nur bei

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greifbaren Anhaltspunkten für Gefahren und nicht bei einer ganz allgemein

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nicht ausschließbaren Restgefahr in Betracht. Eine völlige Sicherheit oder

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eine umfassende Beaufsichtigung durch Pflegekräfte kann nicht geleistet

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werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.