Immobilienfinanzierung: Keine Durchgriffshaftung der Bank für Vermittlertäuschung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Darlehensgeberin Freistellung und Schadensersatz wegen behaupteter Täuschungen eines Vermittlers beim Erwerb von Eigentumswohnungen samt Mietpool- und Bausparfinanzierung. Das Landgericht verneinte einen Einwendungsdurchgriff aus dem Kaufvertrag sowie eine Haftung der Bank nach § 278 BGB, da etwaige Falschangaben den Objektverkauf betrafen. Aufklärungspflichten der Bank über Projektrisiken wurden mangels besonderer Umstände (Rollenüberschreitung, Wissensvorsprung, Interessenkonflikt) abgelehnt. Ein Widerruf nach HaustürWG scheide wegen § 5 Abs. 2 HaustürWG bei dem dem VerbrKrG unterfallenden Kredit aus; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Freistellung und Schadensersatz aus Immobilienfinanzierung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Immobilienfinanzierungen kann der Darlehensnehmer Einwendungen aus dem finanzierten Kaufvertrag dem Kreditgeber grundsätzlich nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten; ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft liegt regelmäßig nicht vor.
§ 9 Abs. 3 VerbrKrG ist auf Realkredite im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar; entscheidend für „bankübliche Bedingungen“ ist, ob der vereinbarte Zinssatz den Durchschnittszinssatz erheblich übersteigt.
Für Täuschungshandlungen eines Vermittlers haftet die Bank nach § 278 BGB nur, soweit diese im Pflichtenkreis des Darlehensvertrags erfolgen; objektbezogene Anpreisungen und Risiken des Erwerbsgeschäfts werden hiervon grundsätzlich nicht erfasst.
Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Risiken des finanzierten Vorhabens (insbesondere Werthaltigkeit, Wiederverkaufschancen, Mietpoolrisiken) aufzuklären; Aufklärungspflichten bestehen nur bei besonderen Umständen wie Rollenüberschreitung, konkretem Wissensvorsprung oder schwerwiegendem Interessenkonflikt.
Ist ein Haustürgeschäft zugleich ein Geschäft, das dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt, ist das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG ausgeschlossen; es kommt nicht darauf an, ob einzelne Schutzvorschriften des VerbrKrG im Einzelfall nicht eingreifen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 292/00 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem
Streitwert von 413.356,90 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit notariell beurkundeten Kaufvertragsangeboten vom
11.04.1995 bzw. 22.05.1995 bot die M (im Folgenden
M) der Klägerin bzw. dem Ehemann der Klägerin die im
Wohnungsgrundbuch von Schwelm Blatt #### eingetragenen
Eigentumswohnungen Nr. 50, 51 und 56 des Aufteilungsplans
zu einem Kaufpreis von jeweils 88.115,00 DM zum
Kauf an. Diese Angebote nahmen die Klägerin bzw. der
Ehemann der Klägerin, vertreten jeweils durch A, mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 18.04.1995 bzw. 24.05.1995 an.
Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Klägerin
und ihr Ehemann im April/Mai 1995 mit der C insgesamt sechs Bausparverträge mit Bausparsummen
von jeweils 52.000,00 DM und, insoweit handelte
die C im Namen und für
Rechnung der Beklagten, drei Darlehensverträge über ein
Vorausdarlehen in Höhe von jeweils 104.000,00 DM und
einer Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren. In der
von der Klägerin bzw. dem Ehemann der Klägerin (Angaben
insoweit in Klammern) unterschriebenen Vertragsurkunden
heißt es unter anderem wie folgt:
"Die monatliche Zinsrate beträgt 619,66 DM
(593,66 DM) .
Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung
entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung
des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.
Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den
zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge
erfolgen . . . .
Die monatliche Sparrate beträgt:
1. - 3. Jahr 78,00 DM,
4. - 6. Jahr 109,20 DM,
7. - 9. Jahr 150,80 DM,
ab dem 10. Jahr 192,40 DM. . . ."
Gesichert wurden die Darlehen durch Eintragung jeweils
einer Grundschuld in Höhe von jeweils 104.000,00 DM zu
Gunsten der C sowie durch die
Guthaben aus den vorzufinanzierenden Bausparverträgen.
Zudem musste die Klägerin bzw. der Ehemann der Klägerin
der Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden Mietpool)
beitreten.
Sämtliche Verträge wurden durch den Zeugen P
angebahnt. Er führte die Vertragsverhandlungen
mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Einen persönlichen
Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits
und der Beklagten bzw. der C
andererseits gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen
ist streitig.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung
von den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen,
Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren
Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnungen.
Sie und ihr Ehemann zahlten von September
1995 bis Mai 1998 an die Beklagte monatlich 2mal
619,66 DM und 593,66 DM insgesamt mithin 60.488,34 DM
und einmalig 13.000,00 DM an die Firma I. Von dem
Mietpool erhielten sie monatlich 3mal 324,56 DM, insgesamt
mithin 32.131,44 DM. Wegen der Einzelheiten der
Schadensberechnung wird auf BI. 21 d.A. verwiesen. Am
10.05.2000 trat der Ehemann der Klägerin seine Rückabwicklungsansprüche
an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge P habe
während der Vertragsverhandlungen Folgendes erklärt:
1. Die Mieteinnahmen seien durch die
Mitgliedschaft in den Mietpool garantiert und
durch jährliche Mieterhöhungen verringere sich
die persönliche Belastung.
2. Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus
seien keine weiteren Zahlungen zu leisten. Die
laufende Unterhaltung werde der Mietpool tragen.
3. Der Wert der Immobilien steige und sie können
nach einigen Jahren mit Gewinn weiterveräußert
werden. Die Veräußerung der Immobilien sei
problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der
Wiederverkaufswert auf höchstens 62.315,62 DM
für jede Wohnung.
4. Es handele sich um ein Steuersparmodell auch
für den Fall der Arbeitslosigkeit.
Verschwiegen habe der Vermittler,
5. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine
Tilgung erfolge,
6. dass Ausfallrisikenl/Nachzahlungspflichten des
Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand
bestünden,
7. dass die Bausparraten erheblich ansteigen
würden,
8. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist
nicht sicher sei,
9. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells
und der streitigen versteckten Innenprovisionen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen,
a) an die Klägerin 41.356,90 DM nebst
4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
b) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten
aus dem Darlehen mit der Beklagten zu den
Konto-Nrn. 1352569800, 1352469801 und
1369384300 freizustellen,
c) die an die Beklagte zur Sicherheit
von der Klägerin abgetretenen Bausparguthaben
bei der C mit den
Bausparvertrags-Nrn. 42011693/403,
4201693/404, 4201693/401, 4201693/402,
4224598/403 und 4224598/404 an die Klägerin
zurück abzutreten,
Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher
Erklärungen, die zur Übertragung des
im Wohnungsgrundbuch von des Amtsgerichts
Schwelm Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums
bestehend aus einem
3,2601/1.000 Miteigentumsanteil nach WEG verbunden
mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan
mit Nr. 50 bezeichneten Wohnung,
gelegen im T, F-weg #, im Wohnungsgrundbuch
des Amtsgerichts Schwelm
Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums
bestehend aus einem 3,206/1.000 Miteigentumsanteil
nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum
an der im Aufteilungsplan mit
Nr. 51 bezeichneten Wohnung, gelegen in
T, F-weg #,
im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schwelm
Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums,
bestehend aus einem 3,206/1.000 Miteigentumsanteil
nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum
an der im Aufteilungsplan mit
Nr. 56 bezeichneten Wohnung, gelegen in
T, F-weg #, mit sämtlichen in den
Grundbüchern eingetragenen und nicht eingetragenen
Belastungen und Beschränkungen auf
die Beklagte erforderlich sind,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin sämtliche über den Monat
August 1998 hinausgehenden, noch künftig entstehenden
Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang
stehen mit dem Erwerb der aus dem
Klageantrag zu 1. c) ersichtlichen Immobilien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Klägerin und ihrem Ehemann sei
empfohlen worden, sich die Immobilien anzusehen. Die
Risikohinweise Anlage B 3 a) bis c) seien besprochen
worden und der Klägerin und ihrem Ehemann eine Foto-
kopie übergeben worden. Die Einzelheiten der Finanzierung
seien so mitgeteilt worden, wie sie in den Besuchsberichten
B 4 a) bis c) und 5 a) bis c) dargestellt sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund
einen Anspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen
aus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz
und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten
Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.
1 .
Die Klägerin kann der Beklagten als Darlehensgeberin
nicht etwaige Einwendungen aus dem Kaufvertrag
(Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung, § 826 BGB) entgegenhalten. Die
von ihr behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler
(Höhe der monatlichen Belastung, Steuerersparnis, Ausfallrisiken
des Mietpools, Wiederverkaufsmöglichkeit,
Wert der Immobilie) führen zu keiner Durchgriffshaftung.
Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht.
Bei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten
des Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242
BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der Rechtsprechung
nicht zugelassen (BGH NJW 1988, S. 1583). Es
fehlt in der Regel bei Immobilienfinanzierungen an der
typischen Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und
Unternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft
liegt nicht vor. Der getrennte Abschluss der verschiedenen
Verträge mit entsprechender Risikoverteilung
liegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das
Aufspaltungsrisiko tragen muss. An dieser Rechtslage
ändert sich auch unter Berücksichtigung des Verbraucherkreditgesetzes
(§ 9 Abs. 1 und Abs. 3) grundsätzlich nichts.
Ob es sich bei dem Zwischenkredit um ein verbundenes
Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz
handelt, erscheint fraglich. Jedenfalls handelt es
sich um ein Darlehen, das zwar nicht durch ein Grundpfandrecht
gesichert ist, aber lediglich der Zwischenfinanzierung
der durch ein Grundpfandrecht gesicherten
Bauspardarlehen der C dient. Für
einen derartigen Kredit ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2.
Alt. VerbrKrG die Regelung über den Einwendungsdurchgriff
nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht anwendbar. Es handelt
sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung
banküblichen Bedingungen gewährten Realkredit.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert.
Die Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird
bei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse
der Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den
Wesensmerkmalen eines Realkredits im Sinne des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff.
(1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 8,44 %
(8,11 %) übersteigt den von der Bundesbank veröffentlichten
Durchschnittszinssatz für Realkredite mit
fünf jähriger Laufzeit in Höhe von 7,85 % nur unerheblich.
Dahinstehen kann, ob der vereinbarte Zinssatz
innerhalb der von der Bundesbank veröffentlichten
Streubreite liegt, denn dies ist kein geeignetes
Kriterium zur Beurteilung der banküblichen Bedingungen.
Maßgebend ist allein, ob der vereinbarte Zinssatz den
Durchschnittszinssatz erheblich übersteigt. Dies ist
bei 7 % wie im vorliegenden Fall, nicht anzunehmen.
2 .
Die von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen
der Vermittler führen auch nicht zu einer Haftung der
Beklagten über § 278 BGB. Auch wenn die Vermittler als
Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind, haftet
die Beklagte für deren Erklärungen nur, soweit sie im
Rahmen der Erfüllungshilfe, also im Bereich des Darlehensvertrages
tätig geworden sind (BGH NJW-RR 1997,
S. 116, OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM 1999,
844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022, von Heymann in NJW
1999, 1578 ff. (1584)). Die behaupteten Täuschungshandlungen
zielen aber -wenn es sie gab- auf den Abschluss
des Kaufvertrages. Das Interesse an dem Objekt sollte
geweckt und verstärkt werden. Die Finanzierung war dann
erst der zweite Schritt.
3 .
Es besteht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch
wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Anbahnung
des Kreditvertrages (c.i.c.).
a)
Falsche oder bewusst unvollständige Angaben hinsichtlich
der Grundlagen des Kreditvertrages werden nicht
substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin geltend
macht, es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass
es während der Laufzeit des Zwischenkredites der Beklagten
keine Tilgung geben werde, widerspricht das dem
Inhalt des von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten
Kreditvertrages, in dem es ausdrücklich heißt:
"Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung
entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis
zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung
erfolgt ... "
b)
Eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht wegen der mit
dem Kaufvertrag verbundenen Risiken bestand nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht
verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der
von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären
(BGH NJW-RR 1992, 879, NJW-RR 1990, 876, NJW 91,
693). Nur ausnahmsweise können sich aus den besonderen
Umständen des Einzelfalls Aufklärungs- und Hinweispflichten
der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall
sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,
der Durchführung und dem Vertrieb des Projekts über
ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen
zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher
Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand
für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt,
wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen
sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen
Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte
verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen
Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung
vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ff.
(880) ). Derartige besondere Umstände sind hier nicht
gegeben.
Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei praktisch
auch als Partei des finanzierten Geschäfts (des
Kaufvertrages) aufgetreten, trägt ihr Vortrag diese
Behauptung nicht. Die Beklagte hat nicht erkennbar
Funktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer
wahrgenommen werden. Nur dann müsste sie aber auch
den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungsund
Aufklärungspflichten nachkommen (BGH NJW-RR 1992,
S. 879 ff. (883)). Der Darlehensvertrag mit der
Beklagten war kein notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs.
Unstreitig hätten die Klägerin und ihr
Ehemann auch eine andere Bank als Zwischenkreditgeber
anstelle der Beklagten hinzuziehen können.
Zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken gehört
ferner nicht die Beurteilung, ob die vom Käufer geschuldeten
"Gesamtkosten" in angemessenem Verhältnis
zum Wert des zu erwerbenden Objekts stehen (BGH NJW
1988, S. 1583). Darüber muss sich der Erwerber in seinem
eigenen Interesse, ggf. unter Beiziehung eines
Fachberaters, in aller Regel selbst unterrichten. Das
Kreditinstitut darf daher beim Abschluss des Darlehensvertrages
im allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon
ausgehen, dass der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung
vorgenommen hat. Es ist daher unerheblich, ob und
in welchem Umfang von der Beklagten Provisionen an die
Vermittler gezahlt wurden. Ein durch derartige Manipulationen
aufgeblähter Kaufpreis gehört zu dem Risiko
des Erwerbsgeschäfts, das grundsätzlich allein vom Erwerber
zu prüfen und zu beurteilen ist.
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn
die Bank weiß, dass das Objekt mit Mängeln behaftet
ist, die der Erwerber nicht kennt. Das kann insbesondere
der Fall sein, wenn sie im Besitz eines ihm nicht
zugänglichen Guthabens ist, aus dem sich das Vorhandensein
versteckter Mängel ergibt. Die Bank ist allerdings
grundsätzlich nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen,
ob der Erwerber seiner Prüfungsobliegenheit
nachgekommen ist.
Vor diesem Hintergrund ist ein Verschulden der Beklagten
weder erkennbar noch dargelegt. Schwerwiegende Baumängel
und/oder einen daraus resultierenden unerwartet
geringen Mietertrag behauptet die Klägerin nicht.
Die Beklagte schuldete auch keine Kreditberatung in dem
Sinne, dass sie die Klägerin und ihren Ehemann über
verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren
Vor- und Nachteile informieren musste. Auch das war
grundsätzlich Sache der Klägerin und ihrem Ehemann
selbst. Wenn sie eine Beratung durch die Beklagte gewünscht
hätten, hätten sie das mit ihr besonders vereinbaren
müssen.
Die Bonitätsprüfung war ausreichend, zumal es sich um
einen Zwischenkredit handelte, der schon nach einigen
Jahren durch die Bausparverträge abgelöst werden
sollte. Grundsätzlich geschieht die Bonitätsprüfung und
die Prüfung ausreichender Sicherheit ausschließlich im
Interesse der Bank (BGH NJW 1992, 1820). Eine Aufklä-
rungspflicht kann sich allenfalls dann ergeben, wenn
von vornherein klar ist, dass der Kreditnehmer seinen
Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Dies war hier
angesichts der von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten
streitgegenständlichen Zahlungen nicht der Fall.
Eine Rückabwicklung der Verträge nach § 3 HaustürWG
scheidet nach § 5 Abs. 2 HaustürWG aus. Hiernach sind,
wenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG zugleich
die Voraussetzung eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz
erfüllt, nur dessen Vorschriften
anwendbar. § 5 Abs. 2 HaustürWG enthält eine abschließende
Regelung (BGH NJW 2000, 521 ff. (522))
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein darauf
an, ob ein Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz
unterfällt, nicht aber, ob dessen Schutzbestimmungen
sämtlich oder nur zum Teil Anwendung finden.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 HaustürWG
für Kreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der
die Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit als für Realkredite
von vornherein unpassend angesehen hat. Sinn
und Zweck der einschlägigen Normen des Haustürwiderrufsgesetzes
sowie des Verbraucherkreditgesetzes gebieten
keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2
HaustürWG in der Weise, dass im Falle von § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG der Widerruf nach § 1 HaustürWG möglich
bleibt. Der mit dem Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte
Schutz vor Überrumpelung bzw. Überraschung dient
ebenso wie der mit dem Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG
angestrebte Übereilungsschutz dem Ziel, den Verbraucher
vor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher
Verpflichtungen zu bewahren; dass dabei in einem Fall
an Sachverhalte angeknüpft wird, in denen der Kunde bei
der Vertragsanbahnung bestimmte Vertriebsmethoden, im
anderen Fall der mit der Darlehensaufnahme verbundenen
Gefahr wirtschaftlicher Überforderung ausgesetzt ist,
rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung. Dann
aber muss die dem Ausschluss des Widerrufsrecht durch
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugrunde liegende generelle
Wertung auch gelten, wenn der Kreditvertrag ein Haustürgeschäft
darstellt.
Die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts
erfordern keine andere Auslegung von
§ 5 Abs. 2 HaustürWG. Die Verbraucherkredit-Richtlinie
vom 22.12.1986 schreibt die Einräumung eines Widerrufsrechts
nicht vor. Die Haustürgeschäftsrichtlinie vom
20.12.1985, die in Art. 5 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht
des Verbraucher vorschreibt, nimmt zwar Realkredite
nicht ausdrücklich aus, schließt es aber auch nicht
aus, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte
kein Widerrufsrecht zuzulassen. Der Richtliniengeber
ging mithin davon aus, dass Verbraucherkreditgeschäfte
durch die zeitlich nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie
erlassene Verbraucherkredit-Richtlinie eigenständig
geregelt werden konnten und sollten, auch soweit es
sich um Haustürgeschäfte handelte (so BGH NJW 2000, 521
ff.) .
Von der Möglichkeit, das Verfahren nach § 148 ZPO bis
zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1999
(NJW 2000, S. 521 ff.) auszusetzen, hat das Gericht
keinen Gebrauch gemacht, weil es nach dem oben Gesagten
von der Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG
ausgeht (ebenso OLG Stuttgart, WM 1999, 74) und
eine unabsehbare Verzögerung des Verfahrens nicht im
Interesse der Parteien liegt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO
abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 ZPO.