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Landgericht Dortmund·3 O 244/00·05.09.2000

Immobilienfinanzierung: Keine Durchgriffshaftung der Bank für Vermittlertäuschung

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Darlehensgeberin Freistellung und Schadensersatz wegen behaupteter Täuschungen eines Vermittlers beim Erwerb von Eigentumswohnungen samt Mietpool- und Bausparfinanzierung. Das Landgericht verneinte einen Einwendungsdurchgriff aus dem Kaufvertrag sowie eine Haftung der Bank nach § 278 BGB, da etwaige Falschangaben den Objektverkauf betrafen. Aufklärungspflichten der Bank über Projektrisiken wurden mangels besonderer Umstände (Rollenüberschreitung, Wissensvorsprung, Interessenkonflikt) abgelehnt. Ein Widerruf nach HaustürWG scheide wegen § 5 Abs. 2 HaustürWG bei dem dem VerbrKrG unterfallenden Kredit aus; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Freistellung und Schadensersatz aus Immobilienfinanzierung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Immobilienfinanzierungen kann der Darlehensnehmer Einwendungen aus dem finanzierten Kaufvertrag dem Kreditgeber grundsätzlich nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten; ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft liegt regelmäßig nicht vor.

2

§ 9 Abs. 3 VerbrKrG ist auf Realkredite im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar; entscheidend für „bankübliche Bedingungen“ ist, ob der vereinbarte Zinssatz den Durchschnittszinssatz erheblich übersteigt.

3

Für Täuschungshandlungen eines Vermittlers haftet die Bank nach § 278 BGB nur, soweit diese im Pflichtenkreis des Darlehensvertrags erfolgen; objektbezogene Anpreisungen und Risiken des Erwerbsgeschäfts werden hiervon grundsätzlich nicht erfasst.

4

Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Risiken des finanzierten Vorhabens (insbesondere Werthaltigkeit, Wiederverkaufschancen, Mietpoolrisiken) aufzuklären; Aufklärungspflichten bestehen nur bei besonderen Umständen wie Rollenüberschreitung, konkretem Wissensvorsprung oder schwerwiegendem Interessenkonflikt.

5

Ist ein Haustürgeschäft zugleich ein Geschäft, das dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt, ist das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG ausgeschlossen; es kommt nicht darauf an, ob einzelne Schutzvorschriften des VerbrKrG im Einzelfall nicht eingreifen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ BGB§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz§ 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz§ 9 Abs. 3 VerbrKrG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 292/00 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem

Streitwert von 413.356,90 DM.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des

jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit notariell beurkundeten Kaufvertragsangeboten vom

3

11.04.1995 bzw. 22.05.1995 bot die M (im Folgenden

4

M) der Klägerin bzw. dem Ehemann der Klägerin die im

5

Wohnungsgrundbuch von Schwelm Blatt #### eingetragenen

6

Eigentumswohnungen Nr. 50, 51 und 56 des Aufteilungsplans

7

zu einem Kaufpreis von jeweils 88.115,00 DM zum

8

Kauf an. Diese Angebote nahmen die Klägerin bzw. der

9

Ehemann der Klägerin, vertreten jeweils durch A, mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 18.04.1995 bzw. 24.05.1995 an.

10

Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Klägerin

11

und ihr Ehemann im April/Mai 1995 mit der C insgesamt sechs Bausparverträge mit Bausparsummen

12

von jeweils 52.000,00 DM und, insoweit handelte

13

die C im Namen und für

14

Rechnung der Beklagten, drei Darlehensverträge über ein

15

Vorausdarlehen in Höhe von jeweils 104.000,00 DM und

16

einer Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren. In der

17

von der Klägerin bzw. dem Ehemann der Klägerin (Angaben

18

insoweit in Klammern) unterschriebenen Vertragsurkunden

19

heißt es unter anderem wie folgt:

20

"Die monatliche Zinsrate beträgt 619,66 DM

21

(593,66 DM) .

22

Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung

23

entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung

24

des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.

25

Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den

26

zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge

27

erfolgen . . . .

28

Die monatliche Sparrate beträgt:

29

1. - 3. Jahr 78,00 DM,

30

4. - 6. Jahr 109,20 DM,

31

7. - 9. Jahr 150,80 DM,

32

ab dem 10. Jahr 192,40 DM. . . ."

33

Gesichert wurden die Darlehen durch Eintragung jeweils

34

einer Grundschuld in Höhe von jeweils 104.000,00 DM zu

35

Gunsten der C sowie durch die

36

Guthaben aus den vorzufinanzierenden Bausparverträgen.

37

Zudem musste die Klägerin bzw. der Ehemann der Klägerin

38

der Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden Mietpool)

39

beitreten.

40

Sämtliche Verträge wurden durch den Zeugen P

41

angebahnt. Er führte die Vertragsverhandlungen

42

mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Einen persönlichen

43

Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits

44

und der Beklagten bzw. der C

45

andererseits gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen

46

ist streitig.

47

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung

48

von den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen,

49

Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren

50

Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnungen.

51

Sie und ihr Ehemann zahlten von September

52

1995 bis Mai 1998 an die Beklagte monatlich 2mal

53

619,66 DM und 593,66 DM insgesamt mithin 60.488,34 DM

54

und einmalig 13.000,00 DM an die Firma I. Von dem

55

Mietpool erhielten sie monatlich 3mal 324,56 DM, insgesamt

56

mithin 32.131,44 DM. Wegen der Einzelheiten der

57

Schadensberechnung wird auf BI. 21 d.A. verwiesen. Am

58

10.05.2000 trat der Ehemann der Klägerin seine Rückabwicklungsansprüche

59

an die Klägerin ab.

60

Die Klägerin behauptet, der Zeuge P habe

61

während der Vertragsverhandlungen Folgendes erklärt:

62

1. Die Mieteinnahmen seien durch die

63

Mitgliedschaft in den Mietpool garantiert und

64

durch jährliche Mieterhöhungen verringere sich

65

die persönliche Belastung.

66

2. Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus

67

seien keine weiteren Zahlungen zu leisten. Die

68

laufende Unterhaltung werde der Mietpool tragen.

69

3. Der Wert der Immobilien steige und sie können

70

nach einigen Jahren mit Gewinn weiterveräußert

71

werden. Die Veräußerung der Immobilien sei

72

problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der

73

Wiederverkaufswert auf höchstens 62.315,62 DM

74

für jede Wohnung.

75

4. Es handele sich um ein Steuersparmodell auch

76

für den Fall der Arbeitslosigkeit.

77

Verschwiegen habe der Vermittler,

78

5. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine

79

Tilgung erfolge,

80

6. dass Ausfallrisikenl/Nachzahlungspflichten des

81

Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand

82

bestünden,

83

7. dass die Bausparraten erheblich ansteigen

84

würden,

85

8. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist

86

nicht sicher sei,

87

9. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells

88

und der streitigen versteckten Innenprovisionen.

89

Die Klägerin beantragt,

90

1. die Beklagte zu verurteilen,

91

a) an die Klägerin 41.356,90 DM nebst

92

4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

93

zu zahlen,

94

b) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten

95

aus dem Darlehen mit der Beklagten zu den

96

Konto-Nrn. 1352569800, 1352469801 und

97

1369384300 freizustellen,

98

c) die an die Beklagte zur Sicherheit

99

von der Klägerin abgetretenen Bausparguthaben

100

bei der C mit den

101

Bausparvertrags-Nrn. 42011693/403,

102

4201693/404, 4201693/401, 4201693/402,

103

4224598/403 und 4224598/404 an die Klägerin

104

zurück abzutreten,

105

Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher

106

Erklärungen, die zur Übertragung des

107

im Wohnungsgrundbuch von des Amtsgerichts

108

Schwelm Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums

109

bestehend aus einem

110

3,2601/1.000 Miteigentumsanteil nach WEG verbunden

111

mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan

112

mit Nr. 50 bezeichneten Wohnung,

113

gelegen im T, F-weg #, im Wohnungsgrundbuch

114

des Amtsgerichts Schwelm

115

Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums

116

bestehend aus einem 3,206/1.000 Miteigentumsanteil

117

nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum

118

an der im Aufteilungsplan mit

119

Nr. 51 bezeichneten Wohnung, gelegen in

120

T, F-weg #,

121

im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schwelm

122

Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums,

123

bestehend aus einem 3,206/1.000 Miteigentumsanteil

124

nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum

125

an der im Aufteilungsplan mit

126

Nr. 56 bezeichneten Wohnung, gelegen in

127

T, F-weg #, mit sämtlichen in den

128

Grundbüchern eingetragenen und nicht eingetragenen

129

Belastungen und Beschränkungen auf

130

die Beklagte erforderlich sind,

131

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet

132

ist, der Klägerin sämtliche über den Monat

133

August 1998 hinausgehenden, noch künftig entstehenden

134

Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang

135

stehen mit dem Erwerb der aus dem

136

Klageantrag zu 1. c) ersichtlichen Immobilien.

137

Die Beklagte beantragt,

138

die Klage abzuweisen.

139

Sie behauptet, der Klägerin und ihrem Ehemann sei

140

empfohlen worden, sich die Immobilien anzusehen. Die

141

Risikohinweise Anlage B 3 a) bis c) seien besprochen

142

worden und der Klägerin und ihrem Ehemann eine Foto-

143

kopie übergeben worden. Die Einzelheiten der Finanzierung

144

seien so mitgeteilt worden, wie sie in den Besuchsberichten

145

B 4 a) bis c) und 5 a) bis c) dargestellt sind.

Entscheidungsgründe

147

Die Klage ist nicht begründet.

148

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund

149

einen Anspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen

150

aus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz

151

und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten

152

Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.

153

1 .

154

Die Klägerin kann der Beklagten als Darlehensgeberin

155

nicht etwaige Einwendungen aus dem Kaufvertrag

156

(Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen

157

arglistiger Täuschung, § 826 BGB) entgegenhalten. Die

158

von ihr behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler

159

(Höhe der monatlichen Belastung, Steuerersparnis, Ausfallrisiken

160

des Mietpools, Wiederverkaufsmöglichkeit,

161

Wert der Immobilie) führen zu keiner Durchgriffshaftung.

162

Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht.

163

Bei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten

164

des Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242

165

BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der Rechtsprechung

166

nicht zugelassen (BGH NJW 1988, S. 1583). Es

167

fehlt in der Regel bei Immobilienfinanzierungen an der

168

typischen Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und

169

Unternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft

170

liegt nicht vor. Der getrennte Abschluss der verschiedenen

171

Verträge mit entsprechender Risikoverteilung

172

liegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das

173

Aufspaltungsrisiko tragen muss. An dieser Rechtslage

174

ändert sich auch unter Berücksichtigung des Verbraucherkreditgesetzes

175

(§ 9 Abs. 1 und Abs. 3) grundsätzlich nichts.

176

Ob es sich bei dem Zwischenkredit um ein verbundenes

177

Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz

178

handelt, erscheint fraglich. Jedenfalls handelt es

179

sich um ein Darlehen, das zwar nicht durch ein Grundpfandrecht

180

gesichert ist, aber lediglich der Zwischenfinanzierung

181

der durch ein Grundpfandrecht gesicherten

182

Bauspardarlehen der C dient. Für

183

einen derartigen Kredit ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2.

184

Alt. VerbrKrG die Regelung über den Einwendungsdurchgriff

185

nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht anwendbar. Es handelt

186

sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung

187

banküblichen Bedingungen gewährten Realkredit.

188

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert.

189

Die Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird

190

bei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse

191

der Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den

192

Wesensmerkmalen eines Realkredits im Sinne des § 3

193

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff.

194

(1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 8,44 %

195

(8,11 %) übersteigt den von der Bundesbank veröffentlichten

196

Durchschnittszinssatz für Realkredite mit

197

fünf jähriger Laufzeit in Höhe von 7,85 % nur unerheblich.

198

Dahinstehen kann, ob der vereinbarte Zinssatz

199

innerhalb der von der Bundesbank veröffentlichten

200

Streubreite liegt, denn dies ist kein geeignetes

201

Kriterium zur Beurteilung der banküblichen Bedingungen.

202

Maßgebend ist allein, ob der vereinbarte Zinssatz den

203

Durchschnittszinssatz erheblich übersteigt. Dies ist

204

bei 7 % wie im vorliegenden Fall, nicht anzunehmen.

205

2 .

206

Die von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen

207

der Vermittler führen auch nicht zu einer Haftung der

208

Beklagten über § 278 BGB. Auch wenn die Vermittler als

209

Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind, haftet

210

die Beklagte für deren Erklärungen nur, soweit sie im

211

Rahmen der Erfüllungshilfe, also im Bereich des Darlehensvertrages

212

tätig geworden sind (BGH NJW-RR 1997,

213

S. 116, OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM 1999,

214

844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022, von Heymann in NJW

215

1999, 1578 ff. (1584)). Die behaupteten Täuschungshandlungen

216

zielen aber -wenn es sie gab- auf den Abschluss

217

des Kaufvertrages. Das Interesse an dem Objekt sollte

218

geweckt und verstärkt werden. Die Finanzierung war dann

219

erst der zweite Schritt.

220

3 .

221

Es besteht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch

222

wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Anbahnung

223

des Kreditvertrages (c.i.c.).

224

a)

225

Falsche oder bewusst unvollständige Angaben hinsichtlich

226

der Grundlagen des Kreditvertrages werden nicht

227

substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin geltend

228

macht, es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass

229

es während der Laufzeit des Zwischenkredites der Beklagten

230

keine Tilgung geben werde, widerspricht das dem

231

Inhalt des von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten

232

Kreditvertrages, in dem es ausdrücklich heißt:

233

"Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung

234

entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis

235

zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung

236

erfolgt ... "

237

b)

238

Eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht wegen der mit

239

dem Kaufvertrag verbundenen Risiken bestand nicht.

240

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

241

ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht

242

verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der

243

von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären

244

(BGH NJW-RR 1992, 879, NJW-RR 1990, 876, NJW 91,

245

693). Nur ausnahmsweise können sich aus den besonderen

246

Umständen des Einzelfalls Aufklärungs- und Hinweispflichten

247

der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall

248

sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,

249

der Durchführung und dem Vertrieb des Projekts über

250

ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen

251

zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher

252

Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand

253

für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt,

254

wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen

255

sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen

256

Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte

257

verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen

258

Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung

259

vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ff.

260

(880) ). Derartige besondere Umstände sind hier nicht

261

gegeben.

262

Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei praktisch

263

auch als Partei des finanzierten Geschäfts (des

264

Kaufvertrages) aufgetreten, trägt ihr Vortrag diese

265

Behauptung nicht. Die Beklagte hat nicht erkennbar

266

Funktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer

267

wahrgenommen werden. Nur dann müsste sie aber auch

268

den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungsund

269

Aufklärungspflichten nachkommen (BGH NJW-RR 1992,

270

S. 879 ff. (883)). Der Darlehensvertrag mit der

271

Beklagten war kein notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs.

272

Unstreitig hätten die Klägerin und ihr

273

Ehemann auch eine andere Bank als Zwischenkreditgeber

274

anstelle der Beklagten hinzuziehen können.

275

Zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken gehört

276

ferner nicht die Beurteilung, ob die vom Käufer geschuldeten

277

"Gesamtkosten" in angemessenem Verhältnis

278

zum Wert des zu erwerbenden Objekts stehen (BGH NJW

279

1988, S. 1583). Darüber muss sich der Erwerber in seinem

280

eigenen Interesse, ggf. unter Beiziehung eines

281

Fachberaters, in aller Regel selbst unterrichten. Das

282

Kreditinstitut darf daher beim Abschluss des Darlehensvertrages

283

im allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon

284

ausgehen, dass der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung

285

vorgenommen hat. Es ist daher unerheblich, ob und

286

in welchem Umfang von der Beklagten Provisionen an die

287

Vermittler gezahlt wurden. Ein durch derartige Manipulationen

288

aufgeblähter Kaufpreis gehört zu dem Risiko

289

des Erwerbsgeschäfts, das grundsätzlich allein vom Erwerber

290

zu prüfen und zu beurteilen ist.

291

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn

292

die Bank weiß, dass das Objekt mit Mängeln behaftet

293

ist, die der Erwerber nicht kennt. Das kann insbesondere

294

der Fall sein, wenn sie im Besitz eines ihm nicht

295

zugänglichen Guthabens ist, aus dem sich das Vorhandensein

296

versteckter Mängel ergibt. Die Bank ist allerdings

297

grundsätzlich nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen,

298

ob der Erwerber seiner Prüfungsobliegenheit

299

nachgekommen ist.

300

Vor diesem Hintergrund ist ein Verschulden der Beklagten

301

weder erkennbar noch dargelegt. Schwerwiegende Baumängel

302

und/oder einen daraus resultierenden unerwartet

303

geringen Mietertrag behauptet die Klägerin nicht.

304

Die Beklagte schuldete auch keine Kreditberatung in dem

305

Sinne, dass sie die Klägerin und ihren Ehemann über

306

verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren

307

Vor- und Nachteile informieren musste. Auch das war

308

grundsätzlich Sache der Klägerin und ihrem Ehemann

309

selbst. Wenn sie eine Beratung durch die Beklagte gewünscht

310

hätten, hätten sie das mit ihr besonders vereinbaren

311

müssen.

312

Die Bonitätsprüfung war ausreichend, zumal es sich um

313

einen Zwischenkredit handelte, der schon nach einigen

314

Jahren durch die Bausparverträge abgelöst werden

315

sollte. Grundsätzlich geschieht die Bonitätsprüfung und

316

die Prüfung ausreichender Sicherheit ausschließlich im

317

Interesse der Bank (BGH NJW 1992, 1820). Eine Aufklä-

318

rungspflicht kann sich allenfalls dann ergeben, wenn

319

von vornherein klar ist, dass der Kreditnehmer seinen

320

Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Dies war hier

321

angesichts der von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten

322

streitgegenständlichen Zahlungen nicht der Fall.

323

Eine Rückabwicklung der Verträge nach § 3 HaustürWG

324

scheidet nach § 5 Abs. 2 HaustürWG aus. Hiernach sind,

325

wenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG zugleich

326

die Voraussetzung eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz

327

erfüllt, nur dessen Vorschriften

328

anwendbar. § 5 Abs. 2 HaustürWG enthält eine abschließende

329

Regelung (BGH NJW 2000, 521 ff. (522))

330

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein darauf

331

an, ob ein Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz

332

unterfällt, nicht aber, ob dessen Schutzbestimmungen

333

sämtlich oder nur zum Teil Anwendung finden.

334

Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 HaustürWG

335

für Kreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2

336

VerbrKrG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der

337

die Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit als für Realkredite

338

von vornherein unpassend angesehen hat. Sinn

339

und Zweck der einschlägigen Normen des Haustürwiderrufsgesetzes

340

sowie des Verbraucherkreditgesetzes gebieten

341

keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2

342

HaustürWG in der Weise, dass im Falle von § 3 Abs. 2

343

Nr. 2 VerbrKrG der Widerruf nach § 1 HaustürWG möglich

344

bleibt. Der mit dem Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte

345

Schutz vor Überrumpelung bzw. Überraschung dient

346

ebenso wie der mit dem Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG

347

angestrebte Übereilungsschutz dem Ziel, den Verbraucher

348

vor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher

349

Verpflichtungen zu bewahren; dass dabei in einem Fall

350

an Sachverhalte angeknüpft wird, in denen der Kunde bei

351

der Vertragsanbahnung bestimmte Vertriebsmethoden, im

352

anderen Fall der mit der Darlehensaufnahme verbundenen

353

Gefahr wirtschaftlicher Überforderung ausgesetzt ist,

354

rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung. Dann

355

aber muss die dem Ausschluss des Widerrufsrecht durch

356

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugrunde liegende generelle

357

Wertung auch gelten, wenn der Kreditvertrag ein Haustürgeschäft

358

darstellt.

359

Die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts

360

erfordern keine andere Auslegung von

361

§ 5 Abs. 2 HaustürWG. Die Verbraucherkredit-Richtlinie

362

vom 22.12.1986 schreibt die Einräumung eines Widerrufsrechts

363

nicht vor. Die Haustürgeschäftsrichtlinie vom

364

20.12.1985, die in Art. 5 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht

365

des Verbraucher vorschreibt, nimmt zwar Realkredite

366

nicht ausdrücklich aus, schließt es aber auch nicht

367

aus, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte

368

kein Widerrufsrecht zuzulassen. Der Richtliniengeber

369

ging mithin davon aus, dass Verbraucherkreditgeschäfte

370

durch die zeitlich nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie

371

erlassene Verbraucherkredit-Richtlinie eigenständig

372

geregelt werden konnten und sollten, auch soweit es

373

sich um Haustürgeschäfte handelte (so BGH NJW 2000, 521

374

ff.) .

375

Von der Möglichkeit, das Verfahren nach § 148 ZPO bis

376

zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den

377

Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1999

378

(NJW 2000, S. 521 ff.) auszusetzen, hat das Gericht

379

keinen Gebrauch gemacht, weil es nach dem oben Gesagten

380

von der Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG

381

ausgeht (ebenso OLG Stuttgart, WM 1999, 74) und

382

eine unabsehbare Verzögerung des Verfahrens nicht im

383

Interesse der Parteien liegt.

384

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO

385

abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

386

beruht auf § 709 ZPO.