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Landgericht Dortmund·3 O 232/94·18.08.1994

Feststellung: Beklagter kann aus Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass der Beklagte aus einem im Dezember 1993 geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsvertrag keine Rechte mehr herleiten kann. Streitgegenstand ist, ob eine nachträgliche Novellierung des UWG und die Duldung durch Eichbehörden die Durchsetzbarkeit der Unterlassung ausschließen. Das Landgericht gab der Feststellungsklage statt und stützte die Entscheidung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) und Treu und Glauben; eine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung sei nicht feststellbar.

Ausgang: Feststellungsklage, dass Beklagter aus dem Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten kann, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Entfällt die gesetzliche Berechtigung zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs infolge nachträglicher Gesetzesänderung, kann der Verpflichtete nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, dass der Anspruch nicht mehr aus dem Unterlassungsvertrag hergeleitet wird.

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Die Fortgeltung eines auf unbestimmte Dauer angelegten Unterlassungsvertrags ist unzumutbar, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassung entfallen und das Dauerschuldverhältnis nur noch dem Finanzierungsinteresse des Anspruchsberechtigten dient.

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Bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung des Wettbewerbs sowie bei faktischer Duldung beanstandeter Marktübungen durch zuständige Behörden kann die Durchsetzbarkeit einer Unterlassungsverpflichtung entfallen.

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Zur Entscheidung über die Rechtsmacht eines Wettbewerbsvereins nach neuem Recht braucht nicht entschieden zu werden, wenn bereits aus der veränderten Rechts- und tatsächlichen Lage die Anspruchsberechtigung nicht festgestellt werden kann.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 242 BGB§ 1 UWG§ 3 UWG§ Einheitenverordnung vom 13.12.1985§ Gesetz über Einheiten im Meßwesen

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beklagte aus dem mit Schreiben vom 09.12.1993 und 14.12.1993 geschlossenen Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten kann .

Die Kosten des Rechtsstreits   werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil  ist  gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich10 % vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Es wird festgestellt, daß die Beklagte aus dem mit Schreiben vom 09.12.1993 und 14.12.1993 geschlossenen Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten kann .

2

Die Kosten des Rechtsstreits   werden dem Beklagten auferlegt.

3

Das Urteil  ist  gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die weitere Geltung einer von der Klägerin im Dezember 1993 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung .

6

Die Klägerin ließ in den „Ruhrnachrichten ", Ausgabe vom 00.00.1993, eine Werbung u. a. für Computer-Bildschirme veröffentlichen . Die Produktbeschreibung in dem Inserat enthielt u. a. folgende Angaben:

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14" -Monitor

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Aufpreis für 15"-Monitor

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Aufpreis für 17"-Monitor

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Der Beklagte nahrn diese Werbung zum Anlaß für eine Abmahnung vom 30.11.1993. In der Abmahnung führte er aus, die Bezeichnung ,,Zoll" entspreche nicht der Einheitenverordnung vom 13.12.1985. Zugleich sei ein Verstoß gegen § 1 und § 3 UWG gegeben. Der Beklagte verlangte in diesem Schreiben die Abgabe einer mindestens mit 15.000,00 DM stratbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 09.12.1993.

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Vergleichbare Abmahnungen versandte der Beklagte an über 300 Unternehmen in der Bundesrepublik , die in vergleichbarer Weise Computerbildschirme angeboten hatten. Die überwiegende Zahl der abgemahnten Unternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab. Vielmehr wandten sich einige Händler an die staatlichen Eichbehörden . Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Meß- und Eichwesen in der Bundesrepublik Deutschland gab am 07.12.1993 folgende schriftliche Erklärung ab:

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Seit wenigen Monaten ist festzustellen, daß eine Vielzahl von Anbietern in der Computerbranche von einem .Wettbewerbsverein, A1 wegen Verstöße gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen abgemahnt werden. Hintergrund dieser wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist die Tatsache, daß in der Computerbranche handelsüblich die Größe angebotener Bildschirme in der Maßeinheit ,,Zoll" bzw. mit dem Kürzel „" " angegeben wird. Die vom A1 gerügte Branchenübung ist auf internationale Gepflogenheiten zurückzuführen und wurde daher von den für die Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen zuständigen Eichbehörden bislang nicht beanstandet .

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Dies vorausgeschickt wird klargestellt, daß die .Beanstandungen durch die zuständigen Eichbehörden der Länder zunächst bis zum 31.09. 1994 nicht verfolgt werden. Damit wird den angesprochenen Wirtschaftskreisen die Möglichkeit eingeräumt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen ab dem 01.10.1994 sicherzustellen.

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Der Beklagte erhielt diese Erklärung des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft am 07.12.1993. Die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gaben ihre Zustimmung zu der Erklärung des Vorsitzenden am 22.12. 1993.

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Die Klägerin hatte von diesen Vorgängen zunächst keine Kenntnis. Sie gab am 09.12.1993 eine stratbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung vom 09. 12. 1993 Bezug genommen . Der Beklagte nahm diese Erklärung mit Schreiben vom 14.12.1993 an.

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Nachdem die Klägerin Kenntnis von der Entscheidung der Eichbehörden erhalten hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 29.12.1993 die am 09.12.1993 abgegebene Unterlassungserklärung wegen Wegfalls der. Geschäftsgrundlage als gegenstandslos. Hilfsweise erklärte sie die Anfechtung dieser Erklärung wegen arglistiger Täuschung. Der Beklagte bestand in seinem Antwortschreiben vom 05 .01.1994 auf Einhaltung der Unterlassungserklärung.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Verwendung der Bezeichnung ,,Zoll"bzw. deren Abkürzung sei kein Verstoß gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen . Es handele sich nicht um exakte Längenangaben, sondern um Standardgrößen zur Differenzierung zwischen unterschiedlichen Produktvarianten . Die Verwendung dieser Bezeichnung stelle insbesondere keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Die Klägerin meint weiter, der Unterlassungsvertrag sei nach § 123 BGB nichtig, da der Beklagte sie arglistig nicht über die Duldung der Eichbehörden vom 07. 12.1993 informiert habe. Der beklagte Verein könne insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25.07.1994 von der Klägerin nicht mehr die Beachtung der Unterlassungsverpflichtung verlangen. Die Klägerin behauptet , der beklagte Verein weise nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht die Voraussetzungen auf, die § 13 Abs. 2 Nr . 2 UWG n. F. verlange.

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Die Klägerin beantragt ,

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1.

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festzustellen, daß der Beklagte aus dem mit Schreiben vom 09.12.1993 und 14.12.1993 geschlossenen Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten kann;

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2.

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hilfsweise festzustellen, daß der zwischen den Parteien durch Schreiben vom 09.12.1993 und Annahmeerklärung vom 14.12. 1993 geschlossene Unterlassungsvertrag nichtig ist;

23

3.

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äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen , gegenüber der Klägerin zu erklären, auf die Rechte aus dem mit Schreiben vom 09.12. 1993 bzw. 14.12.1993 geschlossenen Unterlassungsvertrag zu verzichten .

25

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte bestreitet, die Klägerin arglistig getauscht zu haben. Die eigene Klagebefugnis sei von den Obergerichten anerkannt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei die Verwendung der Bezeichnung ,,Zoll" wettbewerbswidrig. Der beklagte Verein habe die Klägerin daher nicht getäuscht .Die Klägerin setze sich bewußt und planmäßig über gesetzliche Vorschriften hinweg . Die Verwendung der Bezeichnung ,,Zoll"sei auch irreführend. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien nicht anwendbar, da die Rechtslage bei der Abmahnung eindeutig gewesen sei und allenfalls ein einseitiger Irrtum der Klägerin vorgelegen habe

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten nach dem Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) verlangen, daß dieser keine Rechte mehr aus dem Unterlassungsvertrag vom 09./14.12.1993 herleitet.

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Geschäftsgrundlage der Unterlassungsvereinbarung war die Berechtigung des Beklagten, von der Klägerin Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung ,,Zoll"oder deren Abkürzung zu .verlangen . Durch eine nachträgliche Änderung des Gesetzes ist diese Berechtigung des Beklagten entfallen.Der Beklagte könnte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. heute die Klägerin nicht mehr auf Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch nehmen. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ist seit dem 01.08.1994 in Kraft.

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Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten die nach dem Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Gewerbetreibenden angehören. Es kann weiterhin dahinstehen, ob der Beklagte nach seiner personellen , sachlichen und finanzillen Ausstattung imstande ist, die in der Satzung angegebenen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen . Auf jeden Fall läßt sich nicht feststellen, daß der Wettbewerb auf diesem Markt durch eine Werbung mit der Bezeichnung ,,Zoll" bzw.deren Abkürzung wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits daraus, daß die obergerichtliche Rechtsprechung unter der Geltung der alten Fassung des UWG die Frage, ob die beanstandete Werbung überhaupt wettbewerbswidrig ist, unterschiedlich beantwortet hat. Es kommt hinzu, daß die Staatlichen Eichbehörden die Verwendung der Bezeichnung Zoll und deren Abkürzungen zur Zeit dulden. Hiernach kann nicht festgestellt werden, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben ist.

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Treu und Glauben gebietet es, daß nach der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die Klägerin aus dem Unterlassungsvertrag nicht mehr in Anspruch genommen wird . Denn ohne einen solchen Unterlassungsvertrag könnte der Beklagte die Klägerin heute nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen ist der Beklagte verpflichtet , aus dem grundsätzlich auf unbestimmte Dauer angelegten Dauerschuldverhaltnis gegen die Klägerin in der Zukunft keine Rechte mehr herzuleiten. Einziger Zweck einer Aufrechterhaltung dieses Dauerschuldverhältnisses wäre nämlich dann nur noch das Finanzierungsinteresse des Beklagten, da eine wesentliche wett bewerbsrechtliche Relevanz nicht festgestellt werden kann. Das Aufrechterhalten des Dauerschuldverhältnisses ist der Klägerin unter diesen Umständen nicht zuzumuten .

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Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO, die weitere Nebenentscheidung auf § 709 ZPO.