Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Streichung zweier Artikelnummern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils, indem zwei in der Aufzählung genannte Artikelnummern entfernt werden sollten. Das Landgericht hielt den Berichtigungsantrag für zulässig und begründet. Es ersetzte den fehlerhaften Satz im Tatbestand entsprechend § 320 ZPO. Die Berichtigung erfolgte zur Anpassung des Wortlauts an den tatsächlichen Sachverhalt.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO als zulässig und begründet stattgegeben; fehlerhafte Artikelnummern aus dem Tatbestand gestrichen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils ist nach § 320 ZPO zulässig, wenn der in der Urkunde wiedergegebene Wortlaut von der tatsächlichen Sachlage fehlerhaft abweicht.
Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist vom Gericht auf Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen; bei Feststellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist die Berichtigung vorzunehmen.
Die Berichtigung erfolgt durch ersetzende Formulierung in der Urkunde, die den tatsächlichen Sachverhalt korrekt wiedergibt.
Die Zulässigkeit und Begründetheit eines Berichtigungsantrags kann bereits aus dem Urteilstext und den Akten hervorgehen, sodass keine weiteren substantiellen Tatsachenermittlungen erforderlich sind.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 17.01.2014, berichtigt mit Beschluss vom 24.03.2014 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 (Urschrift) / Seite 3 (Abschrift) wird in Absatz 2 des Tatbestandes der Satz:„Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland die nachfolgend dargestellten Taschen in unterschiedlichen Farben und Formen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ unter den Artikelnummern 1621, 1623, 2605, 2724, 1699, 1609“ ersetzt durch den Satz:„Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland die nachfolgend dargestellten Taschen in unterschiedlichen Farben und Formen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ unter den Artikelnummern 1621, 1623, 2605, 2724“
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 31.03.2014 ist zulässig
und begründet.