Berichtigung des Tatbestands nach §§ 319, 320 ZPO – Anpassung Artikelnummern und Abbildungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 17.01.2014. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit stattgegeben, als bestimmte Artikelnummern ersetzt und Abbildungen im Tatbestand durch organisatorisch übereinstimmende Originalabbildungen ersetzt wurden. Der übrige Berichtigungsantrag wurde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für weitergehende Änderungen nicht gegeben waren.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes teilweise stattgegeben: Artikelnummern und Abbildungen berichtigt, übriger Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils richtet sich nach §§ 319, 320 ZPO und ist zulässig, wenn damit offenkundige oder nach den Akten nachweisbare Unrichtigkeiten beseitigt werden.
Ein Berichtigungsantrag ist nur insoweit zu gewähren, wie die behaupteten Änderungen durch die Prozessakten, Urkunden oder sonstige im Verfahren vorliegende Unterlagen eindeutig belegt sind.
Formelle Fehler im Tatbestand, etwa falsche Artikelnummern oder fehlende/falsche Abbildungen, können berichtigt werden, sofern die Berichtigung den tatsächlichen Inhalt des Verfahrens wiederherstellt.
Ansprüche auf weitergehende Änderungen des Tatbestands sind zurückzuweisen, wenn die beantragten Änderungen nicht hinreichend substantiiert oder durch die Akten nicht belegt sind.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 17.01.2014 wird gemäß §§ 319, 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 (Urschrift) / Seite 3 (Abschrift) wird in Absatz 2 des Tatbestandes der Satz: „Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland die nachfolgend dargestellten Taschen in unterschiedlichen Farben und Formen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ unter den Artikelnummern 1621, 1623, 1624, 1625, 2605, 1899/2724“ ersetzt durch:
„Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland die nachfolgend dargestellten Taschen in unterschiedlichen Farben und Formen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ unter den Artikelnummern 1621, 1623, 2605, 2724, 1699, 1609“.
Auf Seite 2 (Urschrift) / Seite 3 (Abschrift) wird die Abbildung ersetzt durch folgende orginalgetreue Abbildung von Seite 3 der Anlage K 1:

Auf Seite 4 (Urschrift/ / Seite 5 (Abschrift) ist bei den Klageanträgen vor den anderen zwei Abbildungen folgende orginalgetreue Abbildung von Blatt 2 d. A. einzufügen:


Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 17.01.2014 zurückgewiesen.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 13.2.2014 ist zulässig und in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen nicht begründet.