Klage des Insolvenzverwalters gegen Kommanditist auf Rückzahlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagte gegen einen Kommanditisten auf Zahlung von 5.112,91 € aus vorinsolvenziellen Ausschüttungen bzw. aus einem Innenausgleich. Streitfrage war, ob die Voraussetzungen für Rückforderungsansprüche nach §§ 171, 172 HGB oder für einen Innenausgleich nach § 199 Abs. 2 InsO vorliegen und ob die Inanspruchnahme erforderlich und substantiiert dargelegt ist. Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab, weil die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und eine hinreichende Substantiierung des Erforderlichkeitsvortrags nicht gegeben waren.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters gegen Kommanditisten auf Zahlung in Höhe von 5.112,91 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rückforderungsansprüche nach § 171 Abs. 1 HGB setzen voraus, dass die Ausschüttung in einer Zeit erfolgte, in der das Haft- bzw. Eigenkapital unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war.
Der Insolvenzverwalter muss bei Inanspruchnahme eines Kommanditisten die Erforderlichkeit der Haftung substantiiert darlegen; hierzu gehören die konkrete Darstellung der einzelnen zugrunde liegenden Gläubigerforderungen sowie der Nachweis, dass die Masse zur Befriedigung nicht ausreicht.
Ein Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters aus einem Innenausgleich nach § 199 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die dem Verwalter zustehende Befugnis zur Durchführung des Innenausgleichs vorliegen.
Bei Prüfung der Erforderlichkeit sind bereits geleistete Rückzahlungen anderer Kommanditisten und deren vorrangige Verwendung bei der Masseverwendung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte war als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.564,59 € beteiligt, die der Haftungseinlage nach § 171 Abs. 1 HGB entsprach.
Die Insolvenzschuldnerin war ein im Jahre 1995 gegründeter Publikumsfonds, der den Bau und Betrieb von Seeschiffen zum Unternehmensgegenstand hat. Im Jahr 1998 erwarb die Insolvenzschuldnerin das Chemikalienschiff E2, das sie bis 2014 betrieb, verwaltete und vercharterte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.11.2013 würde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Zeitraum von 1999 bis 2007 erhielt der Beklagte Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB in einer Höhe von insgesamt 15.338,75 €. Zum Zeitpunkt der Ausschüttungen war der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert. Die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin wiesen eine durchgängige Unterdeckung des Eigen-/Haftkapitals der Insolvenzschuldnerin auf. Der Beklagte zahlte von o.g. Betrag 10.225,84 € an die Insolvenzschuldnerin zurück, der Restbetrag von 5.112,91 € ist streitgegenständlich.
Die Masse der Insolvenzschuldnerin beläuft sich auf circa 2,14 Mio. € (Stand: 30.04.2018). In Höhe von 855.444,21 € (Stand: 30.04.2018) besteht die Insolvenzmasse aus Rückzahlungen von Kommanditisten, die auf Aufforderung des Klägers nach § 171 Abs. 2 HGB bereits geleistet worden sind. Die Kosten des Insolvenzverfahrens belaufen sich auf circa 192.000 €, die sich zusammensetzen aus Gerichtskosten in Höhe von 27.350,00 €, Rückstellungen für sonstige Kosten in Höhe von 150,00 €, Sachverständigenentschädigung in Höhe von 1.014,47 € und der Vergütung des Klägers für das vorläufige Insolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren in Höhe von insgesamt 163.476,88 €.
Aus dem Verkauf des Tankschiffs im Jahr 2014 nach Insolvenzeröffnung resultiert eine Gewerbesteuerforderung in Höhe von circa 1,55 Mio. €.
Zur Insolvenztabelle sind Forderungen in Höhe von circa 5,8 Mio. € angemeldet. Davon sind 86.616,86 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Die nicht festgestellten Forderungen setzen sich zusammen aus Ansprüchen der Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin aus oder im Zusammenhang mit vorinsolvenzlich erfolgten Rückzahlungen ihrer gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Insolvenzschuldnerin sowie der Rückforderung ihrer anfänglich geleisteten Haft-/Kommanditeinlage und aus weiteren Forderungen in Höhe von insgesamt 480.048,79 €, die sich wie folgt zusammensetzen:
In Höhe von 148.527,45 € wurden Zinsansprüche der Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin angemeldet, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihre bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche entstanden sein sollen. In Höhe von 54.825,67 € haben die Kommanditisten die Rechtsverfolgungskosten zur Insolvenztabelle angemeldet, die vor Insolvenzeröffnung durch die Verteidigung gegen die durch die Insolvenzschuldnerin geltend gemachten (unberechtigten) Darlehensrückzahlungsansprüche entstanden sein sollen. Unter den laufenden Nummern ##5 und ##6 wurden zur Insolvenztabelle Forderungen der Q GmbH & Co. KG angemeldet, die in Höhe von 78.315,83 € aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag und in Höhe von 198.379,84 € aus einer Darlehensforderung resultieren sollen.
Die Inanspruchnahme des Beklagten sei erforderlich, weil die angemeldeten Forderungen, für die der Beklagte haften würde, ihrer Höhe nach nicht von der vorhandenen Masse der Insolvenzschuldnerin gedeckt seien. Neben den festgestellten Forderungen in Höhe von 86.616,86 € seien die unter Abzug der angemeldeten Forderungen der Mitkommanditisten verbleibenden Forderungen in Höhe von 480.048,79 € bei der Geltendmachung der Haftung des Beklagten durch den Kläger unabhängig davon, ob sie festgestellt oder bestritten sind, zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 189 Abs. 2 InsO habe der Kläger auch für die bestrittenen Forderungen Rückstellungen zu bilden. Ferner hafte der Beklagte auch für die angefallene Gewerbesteuer, die aufgrund der Veräußerung des Schiffes angefallen sei.
Die Inanspruchnahme des Beklagten sei ferner für die Durchführung des Innenausgleichs erforderlich, zu dem der Kläger nach aus seiner Sicht zutreffenden Verständnis des § 199 Abs. 2 InsO verpflichtet sei. Die insolvenzrechtliche Abwicklung umfasse auch die gesellschaftsrechtliche Liquidation, weil andernfalls der erforderliche Innenausgleich erschwert würde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.112,91 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet das Bestehen der angemeldeten und nicht festgestellten Forderungen. Er ist der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten nicht ausreichend substantiiert sei. Der Kläger müsse jede Einzelforderung, für die der Beklagte haften soll, substantiiert darlegen, weil der Kläger Gläubigerforderungen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend mache. Dies habe zur Folge, dass der in Anspruch genommene Beklagte mit der Zahlung eine konkrete Gläubigerforderung zum Erlöschen bringe. Die Vorlage einer Tabellenstatistik bzw. der Insolvenztabelle genüge hierzu nicht, weil die Forderungen dadurch weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert würden. Soweit einige Kommanditisten bereits Rückzahlungen in Höhe von 855.444,21 € geleistet haben, seien diese in der Masse enthaltenen Summen bei der Berechnung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten zu berücksichtigen, weil sie vorrangig zur Gläubigerbefriedigung heranzuziehen seien. Zu beachten sei ferner, dass der Beklagte und die anderen Kommanditisten nicht für Masseverbindlichkeiten haften würden. Soweit zur Insolvenztabelle Zinsansprüche und Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten der Kommanditisten angemeldet sind, hafte der Beklagte für diese nicht, weil diese Nebenforderungen keine Forderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen würden.
Dem Kläger obliege darüber hinaus keine Befugnis zur Durchführung des Innenausgleichs.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt nach der Verweisung der Sache durch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 20.12.2017 aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, weil die Verweisung für das hiesige Gericht bindende Wirkung entfaltet.
II.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsen weder aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB noch aus einem von ihm durchzuführenden Innenausgleich gemäß § 199 Abs. 2 InsO zu.