Freibad-Unfall: Schmerzensgeld der Eltern bei Schockschaden nach Tod des Kindes
KI-Zusammenfassung
Die Eltern eines im Freibad ertrunkenen Kindes verlangten Schmerzensgeld wegen eigener Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie weiteren Schadensersatz und nahmen auch Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragten in Anspruch. Das LG bejahte eine deliktische Gesundheitsverletzung der Eltern, weil eine depressive Störung bzw. PTSD deutlich über normale Trauerreaktionen hinausging. Gegen Schwimmmeister und Betreiberin wurde (teilweise) Schmerzensgeld zugesprochen und die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden sowie eine mögliche Unterhaltsrente festgestellt. Ansprüche aus übergegangenem Schmerzensgeldrecht des Kindes wurden wegen Erfüllung (10.000 €) verneint; gegen Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragten scheiterte eine persönliche Eigenhaftung mangels besonderer Garantenstellung/konkreter Organisationspflichtverletzung.
Ausgang: Klage gegen Schwimmmeister und Betreiberin teilweise erfolgreich (Schmerzensgeld/Feststellung), gegen Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Psychisch vermittelte Beeinträchtigungen naher Angehöriger sind als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB nur ersatzfähig, wenn sie krankheitswertige, gewichtige Störungen von gewisser Dauer darstellen, die das übliche Maß von Trauer deutlich übersteigen.
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Lebens als solchem besteht nicht; zu entschädigen sind nur erlittene Schmerzen und Leiden aus einer (vor dem Tod liegenden) Körperverletzung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung.
Die persönliche deliktische Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Schäden aus dem Betrieb der Gesellschaft setzt voraus, dass ihn gegenüber Dritten eine besondere, auf seinen Aufgabenbereich bezogene Garantenstellung bzw. eine eigene Organisations- oder Überwachungspflicht trifft; die Organstellung allein genügt nicht.
Eine weitere Organisations- oder Kontrollpflicht des Geschäftsführers entsteht regelmäßig erst bei erkennbarer Gefahrenlage oder konkreten Anhaltspunkten für Pflichtversäumnisse des eingesetzten Fachpersonals; ohne solche Hinweise ist eine engmaschige Kontrolle nicht geschuldet.
Bei feststehender Haftung dem Grunde nach kann die Ersatzpflicht für künftige, wahrscheinliche Schäden sowie eine Rentenpflicht nach § 844 Abs. 2 BGB im Wege des Feststellungsantrags zugesprochen werden.
Tenor
Die Beklagten zu 1. (T) und zu 4. (E GmbH) werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. jeweils
10.000,00 € (i.W. zehntausend Euro) nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 4.
verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2.
sämtliche weiteren Schäden, die ihnen infolge des Todes
des Kindes I entstehen werden, zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 4.
verpflichtet sind, den Klägern Schadensersatz durch
Entrichtung einer Geldrente zu leisten, sobald sie von
ihrem am 1.6.2003 verstorbenen Sohn Unterhalt hätten
verlangten können.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 83 % und die
Beklagten zu 1. und 4. 17 %. Von den außergerichtlichen
Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1. und 4. 17 %.
Die Kläger tragen sämtliche außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2. und zu 3. sowie 2/3 der außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 1. und zu 4. Im Übrigen tragen die
Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte zu 4. betreibt in Dortmund u. a. das I1-Freibad. Der Beklagte zu 1. war seit April 2002 angestellter Schwimmmeister und Betriebsleiter dieses Schwimmbades. Der Beklagte zu 2. war seit 1996 Geschäftsführer der Beklagten zu 4. und der Beklagte zu 3. seit 1997 u. a. Angestellter "Sicherheitsbeauftragter" der Beklagten zu 4.
Die Kläger sind die Eltern des am 10.08.1988 geborenen I, der am 01.06.2003 im Schwimmbecken des I1-Freibades ertrank. Sein rechtes Bein geriet in eine 2,4 m unter der Wasseroberfläche liegende nicht mit einem Gitter abgedeckte Ansaugöffnung der Unwälzanlage. Er konnte sich daraus weder aus eigener Kraft noch durch Mithilfe Dritter befreien. Es dauerte mindestens 10 Minuten, bis er sein Bewusstsein verlor.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Sohnes und aus eigenem Recht Schmerzensgeld sowie die Feststellung der weiteren Schadens-ersatzpflicht der Beklagten. Die Haftpflichtversicherung zahlte an die Kläger 10.000,-- € zur Abgeltung des Schmerzensgeldanspruches ihres verstorbenen Sohnes.
Die Beklagten zu 1. und. 4. haben ihre Haftung dem Grunde nach zugestanden.
Die Kläger behaupten, sie seien Erben ihres am 01.06.2003 verstorbenen Sohnes. Ihr Sohn sei ertrunken, weil die Umwälzanlage unstreitig auf Winter- oder Filterbetrieb eingestellt gewesen sei und er sich durch die dadurch verursachte starke Sogwirkung aus der Ansaugöffnung nicht habe befreien können. Dies sei erst gelungen, nachdem der Beklagte zu 1. die Pumpe Nr. 3 abgestellt habe. Der Schock über den Tod ihres ältesten Sohnes habe die im Einzelnen in den Gutachten ihrer behandelnden Ärztin Dr. T1 vom 08.12.2003 (Bl. 14-17 d.A.), 04.03.2004 (Bl. 13 d.A.), 26.03.2004 (Bl. 146-150 d.A.) und vom 24.05.2004 (Bl. 151-154 d.A.) dargestellten körperlichen und seelischen Leiden verursacht.
Die Kläger meinen, den Beklagten zu 2. und 3. falle ein Organisations-verschulden zur Last, weil sie – unstreitig – nur einen Schwimmmeister eingestellt hätten und es unterlassen hätten, den Beklagten zu 1. zu Beginn seiner Tätigkeit in die Funktionsweise der Pumpentechnik einzuweisen und auf seine Kontrollpflichten hinzuweisen. Die Anlage sei nicht beschriftet gewesen und eine schriftliche Bedienungsanleitung nicht vorhanden gewesen. Bei technischen Fragen habe er sich an den Zeugen M wenden müssen. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten zudem ihre Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger ein von dem getöteten Kind I , gestorben am 01.06.2003, auf die Eltern und Kläger über-gegangenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 50.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. I2 ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. I2 sämtliche weiteren Schäden, die ihr infolge des Todes des Kindes I entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergehen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2. I3 ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- € zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2. I3 sämtliche weiteren Schäden, die in dem Zusammenhang mit dem Tode seines Sohnes I entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergehen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, sobald sie von ihrem am 01.06.2003 getöteten Sohn Unterhalt hätten verlangen können.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger ein von dem getöteten Kind I , gestorben am 01.06.2003, auf die Eltern und Kläger über-gegangenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 50.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. I2 ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. I2 sämtliche weiteren Schäden, die ihr infolge des Todes des Kindes I entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergehen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2. I3 ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- € zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2. I3 sämtliche weiteren Schäden, die in dem Zusammenhang mit dem Tode seines Sohnes I entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergehen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, sobald sie von ihrem am 01.06.2003 getöteten Sohn Unterhalt hätten verlangen können.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 15.02.2005 (Bl. 296-313 d.A.) und 16.02.2005 (Bl. 314-327 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1. und 4. einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Absatz 1, 831, 253 Absatz 2 BGB.
Die Beklagten zu 1. und 4. haben ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach zugestanden. Durch den Tod ihres Sohnes haben die Kläger eine Schädigung ihrer Gesundheit erlitten.
Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB liegt nicht nur bei physischen Einwirkungen auf den Körper vor. Sie kann auch psychisch vermittelt werden (BGH NJW 1989, Seite 2317 ff., Palandt, vor § 249, Rdnr. 71).
Zwar versagt das geltende Recht Ersatzansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung der Verletzungen des eigenen Körpers oder der eigenen Gesundheit ist. Empfingen wie Trauer und Schmerz, die ein negatives Erlebnis als solches auslösen, sind zwar jedenfalls in schweren Fällen von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet und können für die körperliche Befindlichkeit durchaus medizinisch relevant sein. Sie schon deshalb auch rechtlich als Gesundheitsverletzung im Sinne § 823 Absatz 1 BGB anzuerkennen, widerspräche indes der Absicht des Gesetzgebers, die Delikthaftung gerade in § 823 Absatz 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten klar auf umrissene Tatbestände zu beschränken, insbesondere Beeinträchtigungen, in denen sich die Schutzgutverletzung eines anderen bei Dritten auswirkt, soweit die sie nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. So werden gerade in den Fällen wie dem Vorliegenden die nahen Angehörigen durch die Nachricht vom Tod des Verunglückten in aller Regel in ihrer psychischen/seelischen Befindlichkeit empfindlich gestört werden und sich hieraus nicht nur immaterielle, sondern auch materielle Beein-trächtigungen für sie ergeben. Gleichwohl hat das Gesetz den materiellen Schadensersatz der nur mittelbar Geschädigten im Falle der Tötung auf die in §§ 844, 845 BGB näher bezeichneten Schäden begrenzt.
Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen, psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemein-befinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin durch den Tod ihres Sohnes an einer längeren depressiven Reaktion (F4321 gemäß ICD10) leide. Die dadurch verursachten Symptome sind erheblich und gehen sowohl vom Ausmaß als auch von der Dauer her weit darüber hinaus, was Nahestehende oder mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beein-trächtigungen erleiden.
Ihre Stimmung ist tief dysphorisch und affektiv eingeschränkt schwingungsfähig, geprägt von tiefer Resignation und Hoffnungslosigkeit. Ihre Aufmerksamkeit und ihre Konzentration ist deutlich gestört. Ihr Denken verlangsamt. Ihre Sozialkontakte sind gestört.
Der Kläger leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD10). Die dadurch verursachten Symptome sind erheblich und gehen sowohl vom Ausmaß als auch von der Dauer her weiter darüber hinaus, was Nahestehende als mittelbare Betroffene in derartigen Fällen erfahrensgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Seine Stimmung ist stark dysphorisch, antriebsgemindert, wenig expressiv und wenig schwingungsfähig.
Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass die Gutachten des Sachverständigen Dr. S zutreffend sind. Der Sachverständige ist forensisch überaus erfahren. Er hat die Klägerin und den Kläger eingehend exploriert. Die von ihm beschriebenen Symptome waren auch für einen medizinischen Laien in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2005 offensichtlich.
Die vom den Beklagten zu 1., 3. und 4. im Schriftsatz vom 25.05.2005 und dem vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Dr. G vorgetragenen Einwendungen bzw. Bedenken zum Ausmaß der Symptome (die Diagnosen wurden nicht angegriffen) hat der Sach-verständige Dr. S in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt.
Er hat keine testpsychologische Untersuchung durchgeführt, weil die ihm bekannten Tests auf Testpersonen aus dem mitteleuropäischen und teilweise nordamerikanischen Kulturkreis abgestimmt sind, dem die Kläger nicht angehören. Die Testergebnisse wären daher nicht aussagekräftig.
Tiefenpsychologische Untersuchungen hat er nicht durchgeführt, weil daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse gezogen werden.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Agravation oder Begehrenshaltung hat er nicht feststellen können. Der Zeitablauf und die Art der Behandlung der Kläger ist kein Indiz dafür, weil die Symptome häufig verschleppt oder falsch eingeordnet werden.
Der Antrag der Beklagten zu 1., 3. und 4. ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen zu geben, war abzulehnen, weil die mündliche Anhörung des Sachverständigen keine neuen Gesichtspunkte ergab und eine weitere Verzögerung des Rechtsstreites den Klägern auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten war. Die Beklagten hätten die Möglichkeit gehabt, sich in der mündlichen Verhandlung sachverständig beraten zu lassen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, muss dies zu ihren Lasten gehen.
Ein Obergutachten war nicht einzuholen, weil weder erkennbar noch dargelegt ist, dass ein anderer Sachverständiger über größere Sachkenntnis verfügt.
Festzuhalten bleibt damit, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Gesundheitsstörung der Kläger weit über das hinausgeht, was Nahestehende in derartigen Fällen an Beeinträchtigungen erleiden und damit im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 BGB vorliegt.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeld hat das Gericht das oben näher dargelegte und vom Sachverständigen festgestellte Ausmaß der Gesundheitsstörungen und das Ausmaß der Schuld der Beklagten zu 1. und 4. nämlich Fahrlässigkeit, berücksichtigt.
Grobe Fahrlässigkeit fällt den Beklagten nicht zur Last. Der Beklagte zu 1. war zwar verpflichtet, das Schwimmbecken auf Gefahrenquellen regel-mäßig zu untersuchen. Das er, aus welchen Gründen auch immer, nicht bemerkt hat, dass die Abdeckplatte der Ansaugöffnung entfernt worden war, begründet aber keine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in jedem Fall einleuchten muss. Das die ursprüngliche vorhandene Abdeckung der Ansaugöffnung in 2,4 m Wassertiefe entfernt wird, musste sich dem Beklagten nicht aufdrängen. Es war keine alltägliche Gefahr. Die Fehlbedienung der Pumpe ist im Zweifel auf ein Augenblicksversagen – gegenteilige Tatsachen sind nicht konkret vorgetragen worden – zurückzuführen.
Die Klageanträge zu 3., 5. und 6. waren begründet, weil die Haftung der Beklagten zu 1. und 4. dem Grunde nach feststeht und Zukunftsschäden wahrscheinlich sind. Die Feststellung zur Rentenzahlungspflicht beruht auf § 844 Absatz 2 BGB.
Die weitergehende Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus über-gegangenem Recht ihres verstorbenen Sohnes gemäß §§ 1922, 823, 253 Absatz 2 BGB. Dahinstehen kann, ob die Kläger Erben sind, denn der Schmerzensgeldanspruch ihres Sohnes ist durch die unstreitige Zahlung in Höhe von 10.000,-- € erloschen.
Ihr Sohne hatte keinen über 10.000,-- € hinausgehenden Anspruch auf Schmerzensgeld. Grundsätzlich gibt es für die Verletzung des Lebens kein Schmerzensgeld (BGHZ 138, Seite 388 ff., Palandt, § 253, Rdnr. 12 und 16).
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für die Körperverletzung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeitspanne bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit des Sohnes des Klägers mindestens 10 Minuten betrug und er in dieser Zeit unter großen Schmerzen und panischer Todesangst litt. Er kam grauenvoll zu Tode, in dem er miterleben musste, dass er trotz eigene Bemühungen und vergeblichen Versuchen der Rettungs-schwimmer nicht aus dem Ansaugrohr befreit werden konnte und ertrinken musste. Das Ausmaß des Verschuldens der Beklagten zu 1. und 4. war in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. und 3. ist nicht begründet.
Ersatzverpflichteter ist grundsätzlich nur der Täter, also derjenige, der die schädigende Handlung begangen hat oder eine Pflicht zum Handeln verletzt hat. Hier kommt nur Letztes, nämlich ein pflichtwidriges Unterlassen in Betracht.
Soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers einer GmbH bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ. Anderes gilt aber, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einher gehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich, insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechts-güter im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahr Abwehr bzw. Steuerung verbundene persönliche Verant-wortung des Organs dem betroffenen Ausstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts Anderes, als für die jeden anderen Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritten erstreckt. Es ist deshalb in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Verant-wortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung unter besonderen Voraussetzungen auch die zu ihrem Organ bestellte Person trifft, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist. Keineswegs haftet er für jede unerlaubte Handlung aus dem Tätigkeitsbereich seiner Gesellschaft schon deshalb, weil er etwa durch Anstellung eines Gehilfen oder durch dessen Einsatz zu dieser Verrichtung die Schädigung erst möglich gemacht hat. Geschäftsherr auch im deliktischen Bereich ist grundsätzlich allein die GmbH, die Organstellung lässt den Geschäftsführer nicht schon in die Pflichtstellung des § 831 Absatz 1 BGB einrücken. Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muss, wie schon gesagt, seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garanten-stellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung und Verletzung ihrer Schutzgüter im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB betroffen sein (BGH NJW 1990, Seite 976 ff = BGHZ 109, Seite 297 ff.).
Der Beklagte zu 2. hat als Geschäftsführer der Betreiberin des Freibades die Pflicht, den Betrieb ordnungsgemäß zu organisieren. Dieser Pflicht ist er durch die Einstellung eines ausgebildeten, erfahrenen Schwimm-meisters nachgekommen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durfte er auch davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1. die Technik des Schwimmbades bedienen kann. Er war nicht verpflichtet, dem Beklagten zu 1. einzuweisen, denn der Beklagte zu 1. war der Fachmann. Genügend Aufsichtspersonen waren am Unfalltag zugegen. Ihre Hilfsbemühungen waren lediglich erfolglos.
Der Beklagte wäre nur dann zu weiteren Maßnahmen verpflichtet gewesen, wenn er die Gefahr sieht oder hätte sehen müssen, oder wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungsbedürfnissen in gebührender Weise Rechnung trägt oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch er, der Geschäftsführer, hätte erkennen oder durch eigene Anweisungen abstellen können. Dafür sind trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2004 keine konkreten Tatsachen vorgetragen worden. Mangels konkreter Anhaltspunkte musste der Beklagte zu 2. nicht täglich kontrollieren, ob der Beklagte zu 1. seinen Pflichten nachkommt.
Die Klage gegen den Beklagten zu 3. ist aus den vorgenannten Gründen gleichfalls nicht begründet. Den Beklagten zu 3. traf als Angestellten der Beklagten zu 4. keinerlei besondere Garantenpflicht gegenüber Dritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100, 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.