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Landgericht Dortmund·3 O 140/10·09.09.2010

Beseitigung überhängender Lärchenzweige – Teilweise Klage stattgegeben

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Beseitigung und Kürzung von Lärchenzweigen, die auf sein Grundstück überragen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das LG verurteilte den Beklagten zur Entfernung der überhängenden Zweige und zur Zahlung anteiliger Anwaltskosten; weitergehende Forderungen (Beschneidung zur Reduktion des Nadelfalls, Rente) wurden abgewiesen. Begründend führte das Gericht §§ 1004, 910, 906 BGB und örtliche Regelungen an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Entfernung überhängender Zweige und Zahlung anteiliger Anwaltskosten verurteilt; übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Überhängende Baumzweige sind vom Grundstückseigentümer zu entfernen, soweit sie auf das Nachbargrundstück überragen (Anspruch aus §§ 1004, 910 BGB).

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Derjenige, der sich auf § 910 Abs. 2 BGB beruft, muss darlegen und beweisen, dass die überhängenden Zweige die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen; bleibt ein entsprechender Vortrag aus, ist der Beseitigungsanspruch zu bejahen.

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Ansprüche auf weitergehende Rückschnitte nicht über die Grenze hinweg oder auf pauschale Reduktion des Nadelfalls (z. B. 50 %) ergeben sich nicht aus §§ 1004, 906 BGB; Laub‑/Nadelabwurf ist grundsätzlich als ortsübliche Beeinträchtigung zu dulden, eine Geldrente nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt eine unzumutbare, ortsabweichende Beeinträchtigung voraus.

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Kommunale Baumschutzsatzungen und landesrechtliche Nachbarregelungen können die Rechtslage beeinflussen; eine Satzung nimmt entfernungspflichtige Ansprüche nicht weg, wenn die betreffende Baumart von der Satzung ausgenommen ist, und fristbezogene Ausschlussregelungen des Nachbarrechts können Beseitigungsansprüche hemmen.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 910 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB§ 910 Abs. 2 BGB§ 47 Nachbarrechtsgesetz NRW§ 41 NachbG NRW

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Zweige der Lärchen, die auf dem Grundstück C- Straße # an der Grenze des Grundstücks I- Straße ### stehen, zu beseitigen, soweit die Zweige dieser Lärchen auf das Grundstück I- Straße ### herüber ragen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 182,23 € (anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I- Straße ### in E und der Beklagte Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks C- Straße #. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in der Nähe der Grundstücksgrenze 10 teilweise 15 m hohe Lärchen, deren Äste teilweise auf das Grundstück des Klägers herüber ragen. Die Lärchen wurden vor dem Jahr 2002 angepflanzt. Nadeln der Lärchen fallen auf das Grundstück des Klägers. Das Ausmaß und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen sind streitig.

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Der Kläger verweist insoweit auf die Fotos Blatt 8 bis 21 d. A. und behauptet, die herabfallenden Nadeln führen zu Verstopfungen in den Dachrinnen und Abflüssen des Hauses und der Garage, die regelmäßig von Fachunternehmen beseitigt werden müssten. Aufgrund einer Rohrverstopfung durch Lärchennadeln sei es bereits zu einem Wasserschaden gekommen. Angepflanzte Büsche und Blumen könnten nicht wachsen. Der Hof und die Zuwege setzten nach kurzer Zeit Grünspan und Moos an, was an regnerischen Tagen zu einer erheblichen Rutschgefahr führe. Der Filter der Teichpumpe sei immer verstopft. Die Benutzung von Balkon und Terrasse sei an windigen Tagen aufgrund des Nadelfluges erheblich beeinträchtigt.

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Der Kläger beantragt,

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dem Beklagten zu verurteilen,

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1. die sich auf dem Grundstück des Beklagten, C-

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Straße # in E befindlichen, an der Grundstücksgrenze stehenden Lärchen einer Baumpflege bzw. einem Baumschnitt in der Weise zu unterziehen, dass

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a) die über die Grundstücksgrenze ragenden Äste zu-

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rückgeschnitten werden,

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b) die Lärchen insofern beschnitten und gekürzt werden,

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so dass deren Standfestigkeit durch die Beseitigung der über die Grundstücksgrenze ragenden Äste nicht gefährdet wird, durch Kürzung der Lärchen sowie Beschneidung der Äste, welche sich auf der Gegenseite befinden, und

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c) die Lärche insgesamt so weit beschnitten werden,

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dass die Beeinträchtigungen des Klägers durch den Nadelbefall auf ein zumutbares Maß reduziert werden, mindestens jedoch durch einen Beschnitt von 50 % der nadelnden Äste,

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2. an den Kläger 546,69 € zur Erstattung der durch die außer-

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gerichtliche Geltendmachung entstandenen Kosten zu zahlen.

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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Rente von jährlich 1.000,00 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, der Nadelfall auf das Grundstück des Klägers übersteige nicht das ortsübliche Maß. Die Fotos gäben den tatsächlichen Zustand verzerrt wieder.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Zweige der Lärchen, soweit die Zweige der Lärchen auf das Grundstück I- Straße ### herüber ragen, gemäß §§ 1004, 910 BGB.

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Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB wird nicht durch das Selbsthilferecht des Klägers nach §§ 910 BGB ausgeschlossen (BGH NJW 2004, Seite 603, Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für NRW, vor §§ 40 ff. Rn. 26).

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Derjenige, der es zulässt, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen führen ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB und hat danach diese Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu beseitigen (BGH NZM 2005, 3018, OLG Düsseldorf 9 U 10/2005). Nach § 910 BGB hat der Eigentümer eines Grundstücks dafür zu sorgen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen.

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Der Beklagte ist unstreitig Eigentümer des Grundstücks C- Straße #. Auf diesem Grundstück stehen in der Nähe der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers I- Straße ###, zahlreiche Lärchen, deren Äste unstreitig mehr oder weniger auf das Grundstück des Klägers überragen.

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Die Störereigenschaft des Beklagten entfällt nicht durch die Regelungen der Baumschutzsatzung der Stadt E, denn Nadelbäume fallen nach § 3 der Satzung nicht unter die Satzung.

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Bei Lärchen handelt es sich um eine Pflanzengattung der Familie der Kieferngewächse mithin um Nadelbäume (www.wikipedia.de, Stichwort Lärche, www.naturlexikon.com, Stichwort Europäische Lärche sowie die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 05.08.2010 zitierten Fundstellen www.gartendatenbank.de/wiki/larix-decidua, wikipedia.org/wiki/europäischeLärche, www.stadtfuehrung-herford.de). In den von den Beklagten zitierten Fundstellen heißt es u. a. wie folgt:

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"Europäische Lärche

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Familie: Pinaceae (Kieferngewächse) …

30

Besonderheiten: Laubabwerfender Nadelbaum mit prächtiger goldgelber Herbstfärbung, …"

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(www.gartenbank.de)

32

"Die Europäische Lärche ist der einzige in Europa heimische laubabwerfende Nadelbaum. …

33

Die im Herbst abfallenden Nadeln führen schon nach kurzer Zeit zu einer Verbesserung des Bodens. …

34

Lärchenholz stellt unter den europäischen Nadelnutzhölzern das schwerste und härteste Holz da und …

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Ökologie

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Die Lärche ist ein winterkahler Nadelbaum …

37

Die Borke ist goldbraun und die Nadeln sind gewöhnlich einjährig, …"

38

(Wikipedia.org)

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"Die Europäische Lärche ist der einzige in Europa heimische laubabwerfende Nadelbaum."

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(www.stadtfuehrung-herford.de)"

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Es ist damit gerichtsbekannt, dass es sich bei der Lärche um einen Nadelbaum handelt, der nach § 3 nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt E fällt.

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Der Beseitigung des Klägers ist auch nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach entfällt der Beseitigungsanspruch, wenn die herüberhängenden Zweige die Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht beeinträchtigen. Die Vorschrift gilt auch für den Anspruch aus § 1004 BGB (BGH NJW 2004, 1037, Schäfer, vor § 40 ff. Rn. 26).

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Die Voraussetzungen des § 910 Abs. 2 BGB sind dann gegeben, wenn die Grundstücksbenutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs nach objektiven Maßstäben nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird, und unter Umständen bei geringem Lauf nach Nadel- oder Blütenbefall (Palandt, § 910 Rn. 3).

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Beklagten (BGH NJW 2004, 1037, Schäfer vor § 40 ff. Rn. 26). Tatsachen hat der Beklagte nicht vorgetragen und nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger behauptet demgegenüber erhebliche Beeinträchtigungen in großem Umfang für die die von dem Kläger zu den Akten gereichten Fotos sprechen.

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Der Beseitigungsanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht durch § 47 Nachbargesetz NRW ausgeschlossen. Die Rechte des Nachbarn aus §§ 910 und 1004 BGB bleiben bestehen, wenn Äste, Zweige und Wurzeln über die Grenze wachsen. Diese Ansprüche werden durch § 47 Nachbarrechtsgesetz NRW nicht ausgeschlossen, da § 47 nur die Beeinträchtigungen durch das Unterschreiten des im Gesetz vorgeschriebenen Grenzabstandes als solches betrifft (BGH NJW 2004, 1035, Schäfer, § 40 Rn. 28).

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Festzuhalten bleibt damit, dass der Beklagte nach §§ 1004, 910 BGB verpflichtet ist, die Zweige der Lärchen, die auf seinem Grundstück C- Straße # in E an der Grenze des Grundstücks I- Straße ### stehen zu beseitigen, soweit die Zweige dieser Lärchen auf das Grundstück I- Straße ### herüber ragen.

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Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.

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Der Kläger hat aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch, dass der Beklagte die Äste der Lärchen, die nicht auf das Grundstück I- Straße ### herüber ragen zur Erhaltung der Standfestigkeit der Lärchen ganz oder teilweise zu beseitigen.

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Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 BGB, denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, woraus sich eine Eigentumsbeeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ergeben soll. Wenn die Standsicherheit der Lärchen beeinträchtigt sein sollte, dann fallen die Bäume auf das Grundstück des Beklagten. Dahinstehen kann, ob die Grenzabstände gemäß § 41 Nachbargesetz NRW eingehalten sind, denn der sich daraus nach § 1004 BGB ergebende Beseitigungsanspruch ist nach § 47 Nachbargesetz NRW ausgeschlossen, weil die Frist von 6 Jahren abgelaufen ist. Die Bäume wurden vor dem Jahr 2002 errichtet.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung durch den Nadelbefall "auf ein zumutbares Maß" durch einen Beschnitt von 50 % der nadelnden Äste. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004, 906 BGB.

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Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Eigentumsbeeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Nadelbefall durch die nicht grenzüberschreitenden Äste der Bäume (die grenzüberschreitenden Äste unterfallen dem Klageantrag zu 1. a) und der Beseitigungspflicht des Beklagten gemäß §§ 1004, 710 BGB, denn diesen Nadelbefall muss der Kläger nach § 906 BGB dulden (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 739, OLG Düsseldorf 9 U 10/95). Es handelt sich bei dem Laub-, Blüten- oder Nadelbefall entweder um eine unwesentliche Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 1 BGB und/oder um eine wesentliche aber ortsübliche Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 2 BGB (ebenso Schäfer, vor § 40 Rn. 5 und 8).

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Der Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine jährliche Rente in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen, ist nicht begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen nicht vor. Voraussetzung des Ausgleichsanspruches in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung. Dies bemisst sich entscheidend danach, was in einem nachbarschaftlichen Verhältnis als sozial adäquat hingenommen werden muss. Laub- und Nadelbefall gehört dazu (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 739, OLG Düsseldorf, 9 U 10/95, Palandt, § 906 Rn. 26).

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Festzuhalten bleibt damit, dass die Klageanträge zu 1. b) und 1. c) sowie der Hilfsantrag nicht begründet sind und daher abzuweisen waren.

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Der Anspruch des Klägers auf anteiligen Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 BGB und die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Gericht das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien berücksichtigt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.