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Landgericht Dortmund·3 O 136/15·02.08.2015

Erinnerung gegen Kostenrechnung zurückgewiesen – Streitwertbestimmung bei negativem Feststellungsantrag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach § 66 GKG ein; diese wurde vom Landgericht Dortmund zurückgewiesen. Das Gericht stellte die Zulässigkeit der Erinnerung fest, beanstandete jedoch den Kostenansatz nicht. Es qualifizierte den Feststellungsantrag als negativen Feststellungsantrag und setzte den Streitwert auf die Summe der Nettokreditbeträge fest.

Ausgang: Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, auch wenn der Kostenansatz auf der Streitwertangabe der Partei beruht.

2

Die nachträgliche Zahlung der angegriffenen Kostenrechnung beeinträchtigt nicht die Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz.

3

Bei einem negativen Feststellungsantrag über die Unwirksamkeit von Darlehensverträgen entspricht der Streitwert der Summe der Nettokreditbeträge.

4

Bei negativen Feststellungsanträgen ist der bei positiven Feststellungsklagen übliche pauschale Abschlag (z. B. 20 %) nicht ohne Weiteres vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2015 eingelegte Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2009 - 10 W 59/09 - BeckRS 2009, 27976) und auch im Übrigen zulässig. Dass der durch den Kostenbeamten erhobene Kostenansatz auf der eigenen Streitwertangabe der Kläger (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) beruht, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die auf dem angegriffenen Kostenansatz beruhende Kostenrechnung zwischenzeitlich - nämlich am 24.07.2015 - beglichen worden ist (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a., 3. Auflage 2014, § 66 Rn. 21; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2004 - 14 W 61/04 - NJOZ 2004, 794, 795).

3

In der Sache ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Der Klageantrag zu Ziff. 1. - dem Klageantrag zu Ziff. 2. kommt kein selbständiger Streitwert zu - auf Feststellung, dass die beiden Darlehensverträge über insgesamt 215.000,00 € durch den klägerischen Widerruf beendet wurden und sich die Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben, ist rechtlich als negativer Feststellungsantrag zu qualifizieren, da das klägerische Ziel darin zu sehen ist, die mit dem Widerruf einhergehende Unwirksamkeit der Darlehensverträge auszusprechen (vgl. Rogoz, BKR 2015, 228, 230). Die Summe der Nettokreditbeträge stellt somit den Streitwert dar. Ein - bei positiven Feststellungsklagen üblicher - Abschlag von 20 % ist nicht vorzunehmen (vgl. Rogoz, a.a.O., S. 231).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.