Haustürwiderruf bei Fondsfinanzierung: Widerrufsbelehrung mit Verbundhinweis wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Widerruf/Anfechtung eines zur Fondsbeteiligung aufgenommenen Darlehens die Rückzahlung geleisteter Raten Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsrechte. Das Gericht hatte zu klären, ob ein Widerruf nach dem HWiG noch möglich war und ob sich Rückzahlungsansprüche aus verbundenem Geschäft oder Bereicherung ergeben. Es verneinte einen Rückgewähranspruch, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und die Wochenfrist 1997 ablief. Weitere Ansprüche scheiterten u.a. an fehlend substantiiertem Vortrag zu Aufklärungspflichten/arglistiger Täuschung sowie an den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die statt Rückzahlung nur ein Abfindungsguthaben vorsehen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung geleisteter Darlehensraten nach Widerruf/Anfechtung der Fondsfinanzierung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Widerrufsfrist nach § 2 Abs. 1 HWiG beginnt zu laufen, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete, unterschriebene Belehrung über Widerrufsrecht, Fristwahrung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt wird.
Bei Haustürgeschäften in Form verbundener Geschäfte darf die Widerrufsbelehrung einen Hinweis auf das Schicksal des verbundenen Fondsbeitritts enthalten; § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, soweit § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eine solche Belehrung vorsieht.
Ein Widerruf Jahre nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen, wenn die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde und die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Eine Haftung der finanzierenden Bank wegen Aufklärungs- oder Wissensvorsprungs setzt besonderen, substantiiert vorgetragenen Umständen voraus; reklamehafte Anpreisungen des Vermittlers („sicher“, „risikolos“) genügen als Täuschungstatsachen grundsätzlich nicht.
Bei einem in Vollzug gesetzten Beitritt zu einer Fondsgesellschaft führt die Nichtigkeit/Fehlerhaftigkeit nicht ohne Weiteres zu Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht; an die Stelle des Rückzahlungsanspruchs tritt regelmäßig ein gesellschaftsrechtlicher Abfindungsanspruch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert
in Höhe von 10.482,07 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-
weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 03.11.1997 unterschrieben der Kläger und Frau S ei-
nen formularmäßigen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Ab-
schluss eines Treuhandvertrages T GbR", der ihren
wirtschaftlichen Beitritt durch die O Treuhand und Steuerbe-
ratungsgesellschaft (im Folgenden Treuhänderin) an der vorgenannten
Fondgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 30.000,00 DM plus
5 % Agio = 31.500,00 DM zum Gegenstand hatte (Einzelheiten Anlage
K2). Grundlage war der Prospekt (Einzelheiten Anlage Kl), der dem Klä-
ger und Frau S übergeben worden war.
Unter dem 03.11.1997/27.11.1997 schlossen der Kläger und Frau
S einerseits und die Raiffeisenbank H eG einen schriftli-
chen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Anlage
K3):
1. Höhe des Darlehens: 35.000,00 DM
2. Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligungen an dem Wohn-
baufond T GbR
3.1. Verzinsung: 5, 25 % festgeschrieben bis 04.11.2002
3.2. Auszahlung: 90 % auf das Konto der Treuhänderin
4.3. Darlehensrückzahlung in Höhe von 2 % jährlich vom ursprünglichen
Darlehensbetrag zuzüglich ersparter Zinsen, Leistungsrate aus Zins
und Tilgung 212,00 DM
5. Effektiver Jahreszins: 8, 24 %
7. Sicherheiten: Abtretung der Forderung an den Wohnbaufond T
GbR in Höhe der Kapitalanlage.
Information über das Recht zum Widerruf: "Im Falle des Widerrufs des
Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondgesellschaft
T GbR nicht wirksam zustande." Im unteren Teil
der Widerrufsbelehrung befindet sich der Name und die vollständige
Anschrift der Raiffeisenbank H.
Die Raiffeisenbank H zahlte den Nettokreditbetrag an die Treu-
händerin aus. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank
H. Mit Anwaltschreiben vom 01.09.2006 erklärten der Kläger und
Frau S den Widerruf und die Anfechtung des Darlehensvertrages
und des Fondbeitritts. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die
Rückzahlung seiner streitigen Leistungen an die Beklagte und deren
Rechtsvorgängerin in Höhe von 10.482,07 €.
Der Kläger behauptet, Frau S habe ihm ihre Ansprüche abgetre-
ten. M habe sie angerufen und anschließend unvermittelt in
ihrer Privatwohnung aufgesucht. Er habe die Beteiligung an der Fondge-
sellschaft als Selbstläufer und sicheres, risikoloses Geschäft dargestellt
und die Finanzierung der Beitrittssumme vermittelt. M habe dem Klä-
ger und Frau S den Zeichnungsschein und den Darlehensvertrag
in ihrer Privatwohnung zur Unterschrift vorgelegt.
Der Kläger meint zudem, der Treuhandvertrag sei unwirksam, und be-
hauptet, die Treuhänderin habe keine Erlaubnis zur Rechtsberatung ge-
habt. Fondbeitritt und Darlehensvertrag seien verbundene Geschäfte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.482,07 € nebst Zinsen in Hö-
he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
23.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte
an der Wohnbaufond T GbR,
die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 474,51 € vorgerichtliche
Kosten gemäß Vorbemerkung 3 (4) WRVG zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Haustürsi-
tuation.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem eigenen Vortrag des Kläger nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG, denn der
Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-
lenserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Widerrufs-
frist beträgt eine Woche und beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, wenn
die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich ges-
taltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwah-
rung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt
hat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG keine andere Erklä-
rung enthalten und ist zu unterschreiben.
Die vom Kläger und Frau S am 03.11.1997 unterschriebene "In-
formation über das Recht zum Widerruf" erfüllt die Anforderung des § 2
Abs. 1 Satz 2 HWiG und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Die
Erklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgerufen und lautet wie folgt:
"Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum
Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehens-
vertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht
binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
rufs. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Durch-
schrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle
des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in
die Fondgesellschaft T GbR nicht wirksam zustande."
Der Name und die Anschrift des Widerrufsempfängers, nämlich der
Raiffeisenbank H eG ist vollständig angegeben.
Der Zusatz "im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch
der Beitritt in die Fondgesellschaft... nicht wirksam zustande" verstößt
nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Es handelt sich zwar um eine andere
Erklärung. Die Belehrung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9
Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben. Im vorliegenden
Fall handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein verbundenes
Geschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes
Geschäft nach § 9 Verbraucherkreditgesetz) ist daher eine teleologische
Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG dahin geboten, dass der oben ge-
nannte Zusatz der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (BGH XI ZR
93/04 Seite 11 Randnummer 16, OLG Stuttgart, WM 2005, 972, OLG
Bremen Urteil vom 11.05.2006 2 0 8/06, Blatt 42 ff. der Akten), (anderer
Ansicht BGH II ZR 385/02, OLG Hamm 31 W 69/05). Beide Vorschriften,
nämlich § 2 HWiG und § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bezwecken
den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst um-
fassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrau-
chers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung
nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in
die Lage versetzt werden, dies überlegt auszuüben (BGH NJW 2002,
3396). Dies erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbunde-
nen Verträge.
Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Ent-
scheidung des EuGH vom 31.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere
Entscheidung. Art. 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie
folgt:
"Der Gewährbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im
Sinne des Art. 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in
Art. 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und
die Anschrift einer Peson anzugeben, der gegenüber das Wider-
rufsrecht ausgeübt werden kann..."
Mit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EuGH entschieden, dass der
nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf ein Jahr zu
befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt
worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform
einschränkend auszulegen ist, sodass Kreditverträge nicht zu den Ge-
schäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen
eines Geschäftes nachdem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, soweit das
Verbraucherkreditgesetz kein gleichweitreichendes Widerrufsrecht wie das
Haustürverwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR
167/02). Durch § 9 Verbraucherkreditgesetz und die darin in Abs. 2 vorge-
schriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht in keiner Weise einge-
schränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen
Geschäften hingewiesen. Dies verbietet die Richtlinie nicht, sodass inso-
weit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9
Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem un-
zulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz,
der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zu Grunde
lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in kei-
ner Weise ein.
Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im November 1997 ablief
und die Widerrufserklärung vom 01.09.2006 nicht innerhalb der Widerrufs-
frist erfolgte.
Der Kläger kann die Rückzahlung seiner streitigen Leistungen auch nicht
aus einem anderen Rechtsgrund verlangen. Dem Kläger stehen nach sei-
nem Vortrag weder Zahlungsansprüche gegen die Beklagte noch Einwen-
dungen gegen den Darlehensvertrag zu.
Dahinstehen kann, ob ihm Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter,
Fondinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausge-
ber zustehen, denn er kann diese Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 3
Verbraucherkreditgesetz dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegen-
setzen (BGH Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05). Bei einem verbunde-
nen Geschäft kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer im Falle ei-
nes Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschul-
den bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank gelten machen.
Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschend-
Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sin-
ne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wer-
tungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Ge-
schäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des
Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondbeteiligung, sondern auch ein
daliegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen.
Einen derartigen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin
der Beklagten aus einem Verschulden bei Vertragsschluss hat der Kläger
nicht konkret dargelegt.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt
Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05, Parlandt § 280 Randnummer 58 ff.)
ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren - Bauträger-
und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft
nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel-
mäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflicht bezüglich des
finanzierten Geschäftes könnten sich daher nur aus besonderen Umstän-
den des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die
Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn
sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-
sonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen
Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditge-
währungen sowohl den Bauträger als auch den einzelnen Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug
auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung
vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Zu den drei
erstgenannten Fallgruppen hat der Kläger nichts vorgetragen.
In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden
Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes kann
sich der Anleger zwar unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf
einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung
der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täu-
schung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer
oder Fondinitiatoren bzw. des Fondprospektes über das Anlageobjekt be-
rufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung
wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondinitiatoren die von
ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionali-
sierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapi-
talanlage von Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von
ihm beauftragten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Un-
richtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondinitiators oder der für sie täti-
gen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondprospektes nach den Um-
ständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank ha-
be sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urteil vom
16.05.2006, XI ZR 6/04 und Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05).
Diese Voraussetzungen liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil es
an einem ausreichenden Vorbringen einer arglistigen Täuschung durch
evident unrichtige Angabe fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die be-
hauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen
auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive
Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein
die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter
Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung
des Anlegers setzt dementsprechende konkret, dem Beweis zugängliche
unrichtige Angaben voraus. Daran fehlt es hier.
Bei der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Vermittlers M, bei
der Beteiligung an der Fondgesellschaft handele es sich um ein risikolo-
ses und sicheres Geschäft (Selbstläufer), handelt es sich erkennbar nicht
um konkrete nachprüfbare Tatsachen, sondern um reklamehafte Anprei-
sungen (ebenso OLG Hamm 5 0140/04).
Zudem kann angesichts der allgemein gehaltenen Aussagen auch keine
Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewe-
sen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeb-
lichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Dem Kläger stehen auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Be-
klagte zu. In der Regel kann der Verbraucher zwar bei einem verbunde-
nen Geschäft gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des
finanzierten Vertrages die weiteren Zahlungen der Kreditraten verweigern
und von dem Kreditgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten
verlangen (Parlandt, § 359 Randnummer 7, OLG Dresden ZIP 2000, 180
ff.). Dies gilt aber nicht bei einem Beitritt zu einer Fondgesellschaft. Dies
folgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 156, 46 ff.
= 2 ZR 387/02, BGH XI ZR 106/05 Randnummer 28). Danach führt ein
fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des
Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitritt ist viel-
mehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Ge-
sellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat das Recht, sich je-
derzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Betei-
ligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen
Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten
Einlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesell-
schaftsrechtlicher Abwicklung zustehender Abfindungsguthaben. Dessen
Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeit-
punkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Ge-
sellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit-
punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhält-
nis seiner Beteiligung teilnimmt (BGHZ 156, 46 ff.). Das Kündigungsrecht
kann dadurch ausgeübt werden, dass der Anleger der Bank den Ge-
schäftsanteil anbietet (BGHZ 156, 46 ff.). Dies erfolgte vorliegend mit
Schreiben vom 01.09.2006. Das Abfindungsguthaben an diesem Tag hat
der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht Streitgegenstand.
Unerheblich ist, dass der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondge-
sellschaft ist, sondern sein Anteil treuhänderisch von der O
gehalten wird bzw. gehalten werden soll. Sie ist nach dem Inhalt des Ge-
sellschaftsvertrages und des Zeichnungsscheins zwischen Anleger und
die Fondgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondbeteiligung
und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der
Anleger an dem Fond zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstrukti-
on der Fondbeteiligung mittels Treuhandsvertrages ist wirtschaftlicher Ver-
tragspartner der Anleger ausschließlich die Fondgesellschaft. Es ist des-
halb sachgerecht, auf die Rechtsbeziehung zu der Fondgesellschaft abzu-
stellen (BGH II ZR 304/00).
Dahinstehen kann die Wirksamkeit der Vollmacht auch im Zusammenhang
mit dem Abschluss des Darlehensvertrages, denn der Darlehensvertrag
wurde unstreitig nicht durch die Treuhänderin, sondern durch den Kläger
und Frau S persönlich abgeschlossen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.