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Landgericht Dortmund·3 O 109/07·10.05.2007

Haustürwiderruf bei Fondsfinanzierung: Widerrufsbelehrung mit Verbundhinweis wirksam

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Widerruf/Anfechtung eines zur Fondsbeteiligung aufgenommenen Darlehens die Rückzahlung geleisteter Raten Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsrechte. Das Gericht hatte zu klären, ob ein Widerruf nach dem HWiG noch möglich war und ob sich Rückzahlungsansprüche aus verbundenem Geschäft oder Bereicherung ergeben. Es verneinte einen Rückgewähranspruch, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und die Wochenfrist 1997 ablief. Weitere Ansprüche scheiterten u.a. an fehlend substantiiertem Vortrag zu Aufklärungspflichten/arglistiger Täuschung sowie an den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die statt Rückzahlung nur ein Abfindungsguthaben vorsehen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung geleisteter Darlehensraten nach Widerruf/Anfechtung der Fondsfinanzierung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerrufsfrist nach § 2 Abs. 1 HWiG beginnt zu laufen, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete, unterschriebene Belehrung über Widerrufsrecht, Fristwahrung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt wird.

2

Bei Haustürgeschäften in Form verbundener Geschäfte darf die Widerrufsbelehrung einen Hinweis auf das Schicksal des verbundenen Fondsbeitritts enthalten; § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, soweit § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eine solche Belehrung vorsieht.

3

Ein Widerruf Jahre nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen, wenn die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde und die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen ist.

4

Eine Haftung der finanzierenden Bank wegen Aufklärungs- oder Wissensvorsprungs setzt besonderen, substantiiert vorgetragenen Umständen voraus; reklamehafte Anpreisungen des Vermittlers („sicher“, „risikolos“) genügen als Täuschungstatsachen grundsätzlich nicht.

5

Bei einem in Vollzug gesetzten Beitritt zu einer Fondsgesellschaft führt die Nichtigkeit/Fehlerhaftigkeit nicht ohne Weiteres zu Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht; an die Stelle des Rückzahlungsanspruchs tritt regelmäßig ein gesellschaftsrechtlicher Abfindungsanspruch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.

Relevante Normen
§ 3 HWiG§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG§ 2 HWiG§ 9 Verbraucherkreditgesetz§ 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert

in Höhe von 10.482,07 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-

weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Unter dem 03.11.1997 unterschrieben der Kläger und Frau S ei-

3

nen formularmäßigen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Ab-

4

schluss eines Treuhandvertrages T GbR", der ihren

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wirtschaftlichen Beitritt durch die O Treuhand und Steuerbe-

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ratungsgesellschaft (im Folgenden Treuhänderin) an der vorgenannten

7

Fondgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 30.000,00 DM plus

8

5 % Agio = 31.500,00 DM zum Gegenstand hatte (Einzelheiten Anlage

9

K2). Grundlage war der Prospekt (Einzelheiten Anlage Kl), der dem Klä-

10

ger und Frau S übergeben worden war.

11

Unter dem 03.11.1997/27.11.1997 schlossen der Kläger und Frau

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S einerseits und die Raiffeisenbank H eG einen schriftli-

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chen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Anlage

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K3):

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1. Höhe des Darlehens: 35.000,00 DM

16

2. Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligungen an dem Wohn-

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baufond T GbR

18

3.1. Verzinsung: 5, 25 % festgeschrieben bis 04.11.2002

19

3.2. Auszahlung: 90 % auf das Konto der Treuhänderin

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4.3. Darlehensrückzahlung in Höhe von 2 % jährlich vom ursprünglichen

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Darlehensbetrag zuzüglich ersparter Zinsen, Leistungsrate aus Zins

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und Tilgung 212,00 DM

23

5. Effektiver Jahreszins: 8, 24 %

24

7. Sicherheiten: Abtretung der Forderung an den Wohnbaufond T

25

GbR in Höhe der Kapitalanlage.

26

Information über das Recht zum Widerruf: "Im Falle des Widerrufs des

27

Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondgesellschaft

28

T GbR nicht wirksam zustande." Im unteren Teil

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der Widerrufsbelehrung befindet sich der Name und die vollständige

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Anschrift der Raiffeisenbank H.

31

Die Raiffeisenbank H zahlte den Nettokreditbetrag an die Treu-

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händerin aus. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank

33

H. Mit Anwaltschreiben vom 01.09.2006 erklärten der Kläger und

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Frau S den Widerruf und die Anfechtung des Darlehensvertrages

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und des Fondbeitritts. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die

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Rückzahlung seiner streitigen Leistungen an die Beklagte und deren

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Rechtsvorgängerin in Höhe von 10.482,07 €.

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Der Kläger behauptet, Frau S habe ihm ihre Ansprüche abgetre-

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ten. M habe sie angerufen und anschließend unvermittelt in

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ihrer Privatwohnung aufgesucht. Er habe die Beteiligung an der Fondge-

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sellschaft als Selbstläufer und sicheres, risikoloses Geschäft dargestellt

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und die Finanzierung der Beitrittssumme vermittelt. M habe dem Klä-

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ger und Frau S den Zeichnungsschein und den Darlehensvertrag

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in ihrer Privatwohnung zur Unterschrift vorgelegt.

45

Der Kläger meint zudem, der Treuhandvertrag sei unwirksam, und be-

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hauptet, die Treuhänderin habe keine Erlaubnis zur Rechtsberatung ge-

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habt. Fondbeitritt und Darlehensvertrag seien verbundene Geschäfte.

48

Der Kläger beantragt,

49

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.482,07 € nebst Zinsen in Hö-

50

he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

51

23.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte

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an der Wohnbaufond T GbR,

53

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 474,51 € vorgerichtliche

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Kosten gemäß Vorbemerkung 3 (4) WRVG zu zahlen.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Klage abzuweisen.

57

Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Haustürsi-

58

tuation.

Entscheidungsgründe

60

Die Klage ist nach dem eigenen Vortrag des Kläger nicht begründet.

61

Der Kläger hat keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG, denn der

62

Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-

63

lenserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Widerrufs-

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frist beträgt eine Woche und beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, wenn

65

die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich ges-

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taltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwah-

67

rung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt

68

hat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG keine andere Erklä-

69

rung enthalten und ist zu unterschreiben.

70

Die vom Kläger und Frau S am 03.11.1997 unterschriebene "In-

71

formation über das Recht zum Widerruf" erfüllt die Anforderung des § 2

72

Abs. 1 Satz 2 HWiG und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Die

73

Erklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgerufen und lautet wie folgt:

74

"Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum

75

Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehens-

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vertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht

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binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur

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Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-

79

rufs. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Durch-

80

schrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle

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des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in

82

die Fondgesellschaft T GbR nicht wirksam zustande."

83

Der Name und die Anschrift des Widerrufsempfängers, nämlich der

84

Raiffeisenbank H eG ist vollständig angegeben.

85

Der Zusatz "im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch

86

der Beitritt in die Fondgesellschaft... nicht wirksam zustande" verstößt

87

nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Es handelt sich zwar um eine andere

88

Erklärung. Die Belehrung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9

89

Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben. Im vorliegenden

90

Fall handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein verbundenes

91

Geschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes

92

Geschäft nach § 9 Verbraucherkreditgesetz) ist daher eine teleologische

93

Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG dahin geboten, dass der oben ge-

94

nannte Zusatz der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (BGH XI ZR

95

93/04 Seite 11 Randnummer 16, OLG Stuttgart, WM 2005, 972, OLG

96

Bremen Urteil vom 11.05.2006 2 0 8/06, Blatt 42 ff. der Akten), (anderer

97

Ansicht BGH II ZR 385/02, OLG Hamm 31 W 69/05). Beide Vorschriften,

98

nämlich § 2 HWiG und § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bezwecken

99

den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst um-

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fassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrau-

101

chers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung

102

nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in

103

die Lage versetzt werden, dies überlegt auszuüben (BGH NJW 2002,

104

3396). Dies erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbunde-

105

nen Verträge.

106

Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Ent-

107

scheidung des EuGH vom 31.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere

108

Entscheidung. Art. 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie

109

folgt:

110

"Der Gewährbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im

111

Sinne des Art. 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in

112

Art. 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und

113

die Anschrift einer Peson anzugeben, der gegenüber das Wider-

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rufsrecht ausgeübt werden kann..."

115

Mit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EuGH entschieden, dass der

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nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf ein Jahr zu

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befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt

118

worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform

119

einschränkend auszulegen ist, sodass Kreditverträge nicht zu den Ge-

120

schäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen

121

eines Geschäftes nachdem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, soweit das

122

Verbraucherkreditgesetz kein gleichweitreichendes Widerrufsrecht wie das

123

Haustürverwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR

124

167/02). Durch § 9 Verbraucherkreditgesetz und die darin in Abs. 2 vorge-

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schriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht in keiner Weise einge-

126

schränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen

127

Geschäften hingewiesen. Dies verbietet die Richtlinie nicht, sodass inso-

128

weit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9

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Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem un-

130

zulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz,

131

der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zu Grunde

132

lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in kei-

133

ner Weise ein.

134

Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im November 1997 ablief

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und die Widerrufserklärung vom 01.09.2006 nicht innerhalb der Widerrufs-

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frist erfolgte.

137

Der Kläger kann die Rückzahlung seiner streitigen Leistungen auch nicht

138

aus einem anderen Rechtsgrund verlangen. Dem Kläger stehen nach sei-

139

nem Vortrag weder Zahlungsansprüche gegen die Beklagte noch Einwen-

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dungen gegen den Darlehensvertrag zu.

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Dahinstehen kann, ob ihm Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter,

142

Fondinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausge-

143

ber zustehen, denn er kann diese Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 3

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Verbraucherkreditgesetz dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegen-

145

setzen (BGH Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05). Bei einem verbunde-

146

nen Geschäft kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer im Falle ei-

147

nes Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschul-

148

den bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank gelten machen.

149

Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschend-

150

Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sin-

151

ne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wer-

152

tungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Ge-

153

schäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des

154

Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondbeteiligung, sondern auch ein

155

daliegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen.

156

Einen derartigen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin

157

der Beklagten aus einem Verschulden bei Vertragsschluss hat der Kläger

158

nicht konkret dargelegt.

159

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt

160

Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05, Parlandt § 280 Randnummer 58 ff.)

161

ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren - Bauträger-

162

und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft

163

nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel-

164

mäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen

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Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von

166

Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflicht bezüglich des

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finanzierten Geschäftes könnten sich daher nur aus besonderen Umstän-

168

den des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die

169

Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem

170

Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn

171

sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-

172

sonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen

173

Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditge-

174

währungen sowohl den Bauträger als auch den einzelnen Erwerber in

175

schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug

176

auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung

177

vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Zu den drei

178

erstgenannten Fallgruppen hat der Kläger nichts vorgetragen.

179

In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden

180

Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes kann

181

sich der Anleger zwar unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf

182

einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung

183

der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täu-

184

schung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer

185

oder Fondinitiatoren bzw. des Fondprospektes über das Anlageobjekt be-

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rufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung

187

wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondinitiatoren die von

188

ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionali-

189

sierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapi-

190

talanlage von Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von

191

ihm beauftragten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Un-

192

richtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondinitiators oder der für sie täti-

193

gen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondprospektes nach den Um-

194

ständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank ha-

195

be sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urteil vom

196

16.05.2006, XI ZR 6/04 und Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05).

197

Diese Voraussetzungen liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil es

198

an einem ausreichenden Vorbringen einer arglistigen Täuschung durch

199

evident unrichtige Angabe fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die be-

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hauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen

201

auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive

202

Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein

203

die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter

204

Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung

205

des Anlegers setzt dementsprechende konkret, dem Beweis zugängliche

206

unrichtige Angaben voraus. Daran fehlt es hier.

207

Bei der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Vermittlers M, bei

208

der Beteiligung an der Fondgesellschaft handele es sich um ein risikolo-

209

ses und sicheres Geschäft (Selbstläufer), handelt es sich erkennbar nicht

210

um konkrete nachprüfbare Tatsachen, sondern um reklamehafte Anprei-

211

sungen (ebenso OLG Hamm 5 0140/04).

212

Zudem kann angesichts der allgemein gehaltenen Aussagen auch keine

213

Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewe-

214

sen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeb-

215

lichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

216

Dem Kläger stehen auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Be-

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klagte zu. In der Regel kann der Verbraucher zwar bei einem verbunde-

218

nen Geschäft gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des

219

finanzierten Vertrages die weiteren Zahlungen der Kreditraten verweigern

220

und von dem Kreditgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten

221

verlangen (Parlandt, § 359 Randnummer 7, OLG Dresden ZIP 2000, 180

222

ff.). Dies gilt aber nicht bei einem Beitritt zu einer Fondgesellschaft. Dies

223

folgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 156, 46 ff.

224

= 2 ZR 387/02, BGH XI ZR 106/05 Randnummer 28). Danach führt ein

225

fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des

226

Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitritt ist viel-

227

mehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Ge-

228

sellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat das Recht, sich je-

229

derzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Betei-

230

ligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen

231

Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten

232

Einlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesell-

233

schaftsrechtlicher Abwicklung zustehender Abfindungsguthaben. Dessen

234

Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeit-

235

punkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Ge-

236

sellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit-

237

punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhält-

238

nis seiner Beteiligung teilnimmt (BGHZ 156, 46 ff.). Das Kündigungsrecht

239

kann dadurch ausgeübt werden, dass der Anleger der Bank den Ge-

240

schäftsanteil anbietet (BGHZ 156, 46 ff.). Dies erfolgte vorliegend mit

241

Schreiben vom 01.09.2006. Das Abfindungsguthaben an diesem Tag hat

242

der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht Streitgegenstand.

243

Unerheblich ist, dass der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondge-

244

sellschaft ist, sondern sein Anteil treuhänderisch von der O

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gehalten wird bzw. gehalten werden soll. Sie ist nach dem Inhalt des Ge-

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sellschaftsvertrages und des Zeichnungsscheins zwischen Anleger und

247

die Fondgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondbeteiligung

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und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der

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Anleger an dem Fond zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstrukti-

250

on der Fondbeteiligung mittels Treuhandsvertrages ist wirtschaftlicher Ver-

251

tragspartner der Anleger ausschließlich die Fondgesellschaft. Es ist des-

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halb sachgerecht, auf die Rechtsbeziehung zu der Fondgesellschaft abzu-

253

stellen (BGH II ZR 304/00).

254

Dahinstehen kann die Wirksamkeit der Vollmacht auch im Zusammenhang

255

mit dem Abschluss des Darlehensvertrages, denn der Darlehensvertrag

256

wurde unstreitig nicht durch die Treuhänderin, sondern durch den Kläger

257

und Frau S persönlich abgeschlossen.

258

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die

259

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.