Kaufpreisanspruch trotz behaupteter Nebenvereinbarung des Außendienstmitarbeiters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Kaufpreis für gelieferte Großküchengeräte; der Beklagte beruft sich auf eine mündliche Nebenvereinbarung des Außendienstmitarbeiters zur Rücknahme und Preisreduzierung. Das Gericht verneint Vertretungsmacht des Außendienstmitarbeiters wegen wirksamer AGB-Klausel und fehlender Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; Nebenforderungen und Kosten werden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung wird vollumfänglich stattgegeben; Nebenforderungen und Kosten zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB, wenn die Kaufgegenstände geliefert und die Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Außendienstmitarbeitern die Befugnis zur Vereinbarung von Nebenabreden entziehen, können Bestandteil des Vertrags werden und die Vertretungsmacht beschränken.
Eine vom Vertreter behauptete Nebenvereinbarung ist unwirksam, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne der §§ 164, 167 BGB gehandelt hat und keine Anscheins- oder Duldungsvollmacht nach §§ 54, 55 HGB vorliegt.
Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Mahn- und Auskunftskosten sind bei Verzug des Schuldners nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.232,82 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2010 sowie 5,-- € vorgerichtliche Mahnkosten und 24,-- € Auskunftskosten zu bezahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach einem Streitwert von 7.232,82 €.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Herstellerin von gewerblichen Geschirrspülmaschinen und Großküchengeräten, verlangt von dem Beklagten, der in X neben einem Partyservice auch einen Handel mit Großküchengeräten betreibt, Ausgleich ihrer Rechnung vom 23.06.2010 (Anlage K2 = Bl. 12, 13 d.A.) über die Lieferung von vier Maschinen in einem Gesamtwert von 7.232,82 € inklusive Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der Zahlung waren zwischen den Parteien drei Monate Valuta vereinbart. Daneben klagt die Klägerin Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Mahn- und Auskunftskosten ein.
Der Beklagte stellt die Bestellung und die Auslieferung der Maschinen nicht in Abrede. Gegen den Anspruch aus der klagegegenständlichen Rechnung dem Grunde nach wendet er sich auch nicht.
Er behauptet allerdings, dass es am 23.12.2010 – also nach Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin – zu einer mündlichen Absprache zwischen dem Beklagten und seinem Verkäufer, Herrn G, einerseits und dem Außendienstmitarbeiter der Klägerin für das Verkaufsgebiet NRW, Herrn T, andererseits gekommen sei. Man sei übereingekommen, dass der Beklagte den Kaufpreis nicht zahlen müsse, die Klägerin die gelieferten Maschinen mit Ausnahme der Korbdurchschubmaschine wieder zurücknehme und die Klägerin eine neue Rechnung über die Korbdurchschubmaschine erstellen werde, die der Beklagte dann selbstverständlich begleichen wolle.
Die Klägerin bestreitet die Vereinbarung vom 23.12.2010. Im Übrigen sei der Außendienstmitarbeiter Herr T zu einer solchen Vereinbarung überhaupt nicht ermächtigt. Insoweit verweist die Klägerin auf § 1 Ziff. 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 35 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Steitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage ist zulässig und begründet.
a)
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ausgleich ihrer Rechnung vom 23.06.2010 aus § 433 Abs. 2 BGB zu.
Auf den Inhalt der streitigen mündlichen Vereinbarung vom 23.12.2010 zwischen dem Beklagten und seinem Verkäufer G einerseits und dem Außendienstmitarbeiter T der Klägerin andererseits kommt es nicht an. Selbst wenn der Zeuge T die Vereinbarung wie von Beklagtenseite behauptet getroffen hätte, hätte dies die Klägerin nicht verpflichtet. Denn der Zeuge Schneider hätte ohne Vertretungsmacht im Sinne der §§ 164 Abs. 1 S. 1, 167 BGB gehandelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind Bestandteil des Kaufvertrages geworden, auf der streitgegenständlichen Rechnung findet sich auf beiden Seiten der explizite Hinweis auf „unsere umseitigen Geschäftsbedingungen“ (Bl. 12, 13 d.A.). Da nach § 1 Ziff. 4 der AGB Außendienstmitarbeiter nicht berechtigt sind, Nebenabreden oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren, hätte es sich bei der Vereinbarung vom 23.12.2010 um eine vollmachtüberschreitende Abmachung des Zeugen T gehandelt. Die Klausel unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken, da sie der gesetzlichen Wertung des § 55 Abs. 2 HGB vollinhaltlich entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge T die Klägerin nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht bzw. nach den §§ 54, 55 HGB wirksam vertreten haben könnte, sind vom Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Wollte man den Zeugen T als Handlungsgehilfen im Sinne des § 59 S. 1 HGB ansehen, ergäbe sich keine andere rechtliche Beurteilung: Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.05.2011 dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung in Bezug auf die angebliche Vereinbarung vom 23.12.2010 unverzüglich widersprochen hat, käme eine Genehmigungsfiktion durch den Prinzipal nach § 75 h Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 HGB nicht in Betracht.
b)
Die Nebenforderungen (Verzugszinsen, Mahn- und Auskunftskosten) sind aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB begründet.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.