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Landgericht Dortmund·25 O 94/17·27.03.2017

Einstweilige Verfügung: Verwendung intransparenter Nachrangklauseln in Verbraucherdarlehen verboten

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (qualifizierter Verein) begehrt Unterlassung gegen die Verwendung bestimmter Nachrangklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen. Zentral ist, ob AGB-Kontrolle auf diese Nachrangklauseln anwendbar ist und ob sie transparent sind. Das Landgericht erkennt, dass §§ 307 ff. BGB anwendbar sind und die Klauseln wegen Intransparenz gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen; die einstweilige Verfügung wird daher erlassen.

Ausgang: Einstweilige Verfügung des Klägers gegen Verwendung der intransparenten Nachrangklauseln in Verbraucherdarlehen vollumfänglich stattgegeben; Verfügungsbeklagte zur Unterlassung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach den §§ 307–309 BGB erstreckt sich auf Nachrangklauseln in Verbraucherdarlehen, weil Darlehensverträge als schuldrechtlich nach §§ 488 ff. BGB geregelte Vertragstypen anzusehen sind.

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Eine Nachrangklausel ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn aus ihr die Rangbeziehungen unter verschiedenen Nachranggläubigern oder die Reihenfolge der Befriedigung im Insolvenzfall nicht hinreichend klar hervorgehen.

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Klauseln, deren Wirksamkeit von einer unklaren zentralen Regelung abhängt, sind ebenfalls unwirksam; die Unklarheit der maßgeblichen Bestimmung zieht die Unwirksamkeit abhängiger Regelungen mit sich.

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Ein qualifizierter Verein nach § 4 UKlaG kann gegen die Verwendung intransparenter Nachrangklauseln Unterlassung verlangen und eine einstweilige Verfügung erwirken, wenn die Klauseln gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen.

Relevante Normen
§ 4 UKlaG§ 1 UKlaG§ 307 bis 309 BGB§ 488 ff. BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 39 Abs. 2 InsO

Tenor

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen,

beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die nachstehenden Klauseln

- Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen, insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages, stehen unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen auf Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Darlehensbetrages leben wieder auf, wenn der Vorbehalt weggefallen ist. In diesem Fall haben die Zahlung der Zinsen zum nächsten Zinstermin und die Rückzahlung des Darlehensbetrages innerhalb von drei Bankarbeitstagen zu erfolgen.

- Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient.

und/oder inhaltsgleiche Klauseln und/oder an anderer Stelle ihrer Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich auf diese zu berufen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

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Die Verfügungsbeklagte, die im September 2016 die B GmbH übernommen hat, vertreibt aus ihrer Niederlassung in E auch gegenüber Verbrauchern sog. Nachrangdarlehen. Dem liegt ein Exposé mit dem Titel „Nachrangdarlehen der B GmbH“ (Stand: 03/2015; Anlage VK9) zugrunde. Hieraus ergeben sich für die „Serien“ A (§ 8), A Flex (§ 7), B (§ 8) und C (§ 8) wortgleich die „Bedingungen“ für die Nachrangigkeit, die der Verfügungskläger – ein eingetragener Verein, der in die Liste qualifizierter Einrichtung nach § 4 UKlaG aufgenommen worden ist – im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren (siehe auch das gegen die B1 GmbH gerichtete Parallelverfahren 25 O 28/17) als intransparent beanstandet.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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              den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Sie hat ihren Antrag im vorliegenden Verfahren nicht schriftsätzlich begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie insbesondere gemeint, die verwendeten Nachrangklauseln seien einer Inhaltskontrolle entzogen bzw. auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

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A.

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Der Antrag rechtfertigt sich in der Sache aus § 1 UKlaG.

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Es ist insbesondere die AGB-Kontrolle gemäß den §§ 307 bis 309 BGB eröffnet. Soweit der Bundesgerichtshof Genussrechte von einer solchen Kontrolle ausgenommen hat, lässt sich dies nicht auf Nachrangdarlehen in der vorliegenden Form übertragen. Denn – anders als für Genussrechte – gibt es insoweit einen schuldrechtlichen Vertragstyp, dessen Leistungsinhalt - insbesondere die Hauptleistungspflichten - der Gesetzgeber in den §§ 488 ff. BGB im Einzelnen geregelt hat.

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Die beanstandeten Nachrangklauseln sind intransparent und verstoßen damit gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Der Bundesgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung (Urteil vom 20. Februar 2014 − IX ZR 137/13 = NZI 2014, 503) eine Nachrangklausel in einem Darlehen zugunsten eines privaten Schulträgers als hinreichend klar und verständlich gebilligt. Die dort maßgebliche Klausel, die der Bundesgerichtshof als Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 39 Abs. 2 InsO einordnete, lautete:

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„Zum Zwecke der Finanzierung des Betriebs der E-Schule gewährt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein unverzinsliches nachrangiges Darlehen in Höhe von 1.350 Euro (in Worten: eintausenddreihundertundfünfzig Euro)."

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Hiervon unterscheiden sich die vorliegenden „Bedingungen“, wonach Forderungen aus dem Nachrangdarlehen „gegenüber allen anderen Ansprüchen“ (Abs. 1 Satz 1) bzw. im Falle des Insolvenzverfahrens erst nach der Befriedigung aller „nicht nachrangigen Gläubiger“ bedient werden (Abs. 2) sollen. Die Tragweite dieser Regelungen erschließt sich bei verständiger Würdigung nicht. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt angesichts der Differenzierung insbesondere unklar, in welchem Verhältnis die Forderungen aus den Nachrangdarlehen untereinander stehen. Hieraus ergibt sich das naheliegende Risiko, dass die Verfügungsbeklagte unter Berufung auf diese Klauseln mehrere Nachranggläubiger untereinander „ausspielt“ bzw. sich mehrere Nachranggläubiger wechselseitig „blockieren“. Dass die unterschiedlichen Nachranggläubiger im selben Rang stehen sollen, lässt sich mit Abs. 1 Satz 1 (Nachrang gegenüber allen anderen Ansprüchen) nur schwerlich in Einklang bringen.

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Für die im vorliegenden Verfahren ebenfalls angegriffenen Klauseln gemäß Abs. 1 Sätze 2 bis 4 kann nichts anderes gelten. Ihre Wirksamkeit steht und fällt mit den Regelungen in Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2.

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B.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.