Rückzahlung einer Location-Mietanzahlung nach Kündigung: Stornopauschale in AGB unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückzahlung von 2.200 EUR, die er als Miete/Anzahlung für eine Hochzeitsfeier in einer Location gezahlt hatte. Streitig war, ob der Beklagte die Zahlung aufgrund einer Storno-/Kündigungsklausel behalten durfte und ob die Kündigung wirksam erklärt wurde. Das LG Dortmund bejahte eine wirksame Kündigung durch die Verlobte als Vertreterin bzw. nachträglich genehmigt und hielt die AGB-Stornopauschale wegen § 309 Nr. 5 lit. b BGB für unwirksam. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der vorausgezahlten Location-Miete (2.200 EUR) nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigungserklärung kann dem Vertragspartner wirksam zugehen, wenn sie durch einen Vertreter abgegeben und die Erklärung vom Vertretenen nachträglich genehmigt wird, sofern keine unverzügliche Zurückweisung nach § 180 S. 2 BGB erfolgt.
AGB-Klauseln, die für den Fall der Stornierung eine pauschale Zahlung vorsehen, sind nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB unwirksam, wenn sie dem Vertragspartner nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Ist eine pauschalierte Stornoentschädigung in AGB unwirksam, besteht ohne wirksame Rechtsgrundlage kein Recht des Verwenders, eine bereits vorausgezahlte Miete/Anzahlung einzubehalten.
Die Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Höhe von Stornokosten lässt ein vertraglich vorausgesetztes Kündigungsrecht unberührt, wenn Kündigungsrecht und Kostenregelung nicht als untrennbare Einheit ausgestaltet sind.
Nach Beendigung eines Mietvertrags kann der vorausgezahlte Mietzins/Anzahlungsbetrag mangels Rechtsgrunds zurückverlangt werden (vertraglich bzw. bereicherungsrechtlich).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 14.08.2020 auf 7.400,00 EUR und ab dem 15.08.2020 auf 2.200,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem verbliebenen Beklagten (vormals Beklagter zu 2)) mit dem nunmehr verfolgten Klageantrag die Rückzahlung einer Anzahlung auf die Miete der im Eigentum des Beklagten stehenden „C1“ für die geplante Feier seiner Hochzeit.
Der Rechtsstreit ist zunächst auch gegen die M1 GmbH (vormals Beklagte zu 1)) geführt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit durch Teilanerkenntnisurteil vom 06.08.2020 (Bl. 55ff. d.A.) beendet worden und die vormalige Beklagte zu 1) ist aus dem Rechtsstreit ausgeschieden.
Der Kläger schloss am 23.06.2019 mit dem Beklagten, vertreten durch Herrn T1, einen schriftlichen Mietvertrag über die Anmietung des ganzen Hauses der „C1“ für den 22.05.2020 zur Feier seiner Hochzeit mit Frau S1. Die Miete sollte 2.200,00 EUR betragen und wurde von dem Kläger an den Beklagten geleistet.
Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Mietvertrag ist eingebettet in ein insgesamt 10-seitiges Dokument, das mit der Überschrift „Dienstleistungsvertrag“ beginnt. Auf Seite 4 ist handschriftlich ein „Komplettpreis“ von 7.400,00 EUR ausgewiesen, wobei es über dieser Angabe heißt „Voraussichtlicher Gesamtbetrag des Dienstleistungsvertrages (ohne Mietpreis)“ und der Klammerzusatz „(ohne Mietpreis)“ handschriftlich durchgestrichen wurde. Bei den vorgedruckten Feldern „Erste Zahlung“ und „Evtl. zweite Zahlung“ ist jeweils handschriftlich 1100 Euro eingetragen worden und zudem handschriftlich hinzugefügt worden „s. Mietvertrag“. Auf S. 9 enthält das 10-seitige Dokument die Überschrift „Mietvertrag“ und dort die Angabe, dass der Vermieter der C1 der Beklagte ist. Hinter dem vorgedruckten Text „Datum mit Uhrzeit der Anmietung:“ findet sich kein Eintrag. Unter dem vorgedruckten Text „Folgende Räumlichkeiten werden gebucht:“ findet sich der handschriftliche Eintrag „Ganzes Haus“. Auf Seite 10 des Dokuments ist unter der Überschrift „Mietzahlung“ ausgeführt „Der Mietpreis für die Mietdauer der Location beträgt in Euro 2200,- (Anzahlung) s. Dienstleistungsvertrag“, wobei letztere Angaben ab dem Preis handschriftlich hinzugefügt wurden.
Auf Seite 5 des Dokuments finden sich unter der Überschrift „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ u.a. folgende Regelungen:
„3. Zahlung: Unsere Leistungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:
3.1 Anzahlungen: Die vereinbarte Anzahlung des Dienstleistungsvertrages dient den Verwaltungskosten und wird bei Erfüllung des Vertrages auf die Gesamtsumme angerechnet. Bei nicht Erfüllung des Dienstleistungsvertrages, erklärt sich der Veranstalter damit einverstanden, dass der Anzahlungsbetrag verwirkt ist, s. auch 3.3. [Es folgen Regelungen zur Fälligkeit der Anzahlung.]
3.3 Kündigung und Stornierung: Nach Unterzeichnung des Vertrages ist der Vermieter berechtigt, den Dienstleistungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Veranstalter nicht den vereinbarten Zahlungsvereinbarungen nachkommt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nachhaltig verletzt.
3.4 Stornierungen bis 6 Monaten vor der Veranstaltung: Neben der vereinbarten Grundmiete, die bereits verwirkt ist, werden 50 % der vereinbarten Kosten, die in dem Dienstleistungsvertrag aufgeführt sind ( abzgl. Catererkosten ), zusätzlich in Rechnung gestellt.“
Auf der ersten Seite des 10-seitigen Dokuments findet sich ferner der handgeschriebene Zusatz „Kann ohne Angaben bis 26.6.19 storniert werden“. Beigefügt ist eine Unterschrift und ein Stempel des Herrn T1.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Dokuments wird ergänzend auf Blatt 6-10R der Akten Bezug genommen.
Am 19.09.2019 fand ein Telefonat zwischen dem Kläger und der Frau D1, einer Mitarbeiterin des Herrn T1, statt. Der Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. Die Parteien streiten insbesondere darum, ob von Beklagtenseite bzw. von Seiten des Dienstleisters Herrn T1 zur Bedingung gemacht worden ist, dass der Vertrag anstelle von Herrn T1 durch die Fa. M1 durchgeführt werde und dass über diese auch das Catering abgenommen werden muss.
Am 25.09.2019 schrieb die Verlobte des Klägers, Frau S1, eine E-Mail an die Anschrift (…@....de), in der sie erklärte, dass sie (offenbar der Kläger und Frau S1) von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen würden und um Bestätigung bitten würden und um Überweisung der Anzahlung bat. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mail wird auf Bl. 12 d.A. ergänzend Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.10.2019 (Bl. 11f. d.A.) wurde erneut unter näherer Ausführung der Motivation die Kündigung die Dienstleistungs- und Mietverträge erklärt.
Der Kläger ist der Ansicht, er könne von dem Beklagten die Anzahlung in Gestalt der Miete zurückverlangen. Hierzu behauptet er, es sei im Nachhinein mitgeteilt worden, dass der ursprüngliche Dienstleister, Herr T1, den Vertrag nicht erfüllen werde, sondern die Fa. M1 & co. an seine Stelle treten werde. Ferner sei zur Bedingung gemacht worden, dass die Fa. M1 & co. auch das Catering übernehme, obwohl im Vertrag eine freie Auswahl vorgesehen sei. Durch die enge Verknüpfung von Dienstleistungsvertrag und Mietvertrag sei er berechtigt gewesen, beide Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen, was er auch getan habe, nämlich durch die E-Mail der Frau S1 und zudem durch anwaltliches Schreiben. Außerdem hätte – wie sich zwischenzeitlich gezeigt habe – aufgrund der Einschränkungen der Corona-Pandemie die Hochzeitsfeier ohnehin nicht durchgeführt werden können.
Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass den Beklagten Rechte aus dem Mietvertrag und Dienstleistungsvertrag jeweils vom 23.06.2019 mit dem früheren Inhaber der C1, Straße-01 000, Ort-01, Herrn T1, sowie dem Eigentümer der Immobilie, Herrn U1, C1, Straße-01 000, Ort-01 nicht zustehen. Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 (Bl. 46 d.A.) ist sodann angekündigt worden, dass der Antrag mit der Maßgabe gestellt werde, den Eigentümer der Immobilie, Herrn U1, zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 2.200,00 EUR zu zahlen.
Nach erneuter Umformulierung mit Schriftsatz vom 03.02.2021, der dem Beklagten am 24.02.2021 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, beantragt der Kläger nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.200,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete.
Es sei gegenüber dem Kläger nicht erklärt worden, dass Herr T1 den Vertrag nicht erfüllen werde, sondern die Fa. M1 & co., und es sei auch nicht zur Bedingung gemacht worden, dass die Fa. M1 & co. das Catering übernehme. Es sei vielmehr kommuniziert worden, dass Herr T1 sich zur Ruhe setzen wolle und die Fa. M1 & co. den Betrieb der C1 übernehmen werde und es daher auch naheliegend sei, dass diese die Veranstaltung des Klägers übernehmen würde. Es habe auch keine Unklarheiten über die Verantwortlichkeiten bzw. die Vertragsparteien gegeben. Es liege auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie keine Unmöglichkeit vor, insbesondere nicht in Bezug auf den Mietvertrag, allerdings auch nicht in Bezug auf den Dienstleistungsvertrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 2.200,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen aufgrund der Kündigung des Mietvertrages verlangen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten nach Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung bzw. des insgesamt vorausgezahlten Mietzinses unmittelbar aus dem geschlossenen Mietvertrag sowie aus § 812 Abs. 1 BGB.
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag ist durch die Kündigungserklärung der Frau S1 vom 25.09.2019 beendet worden.
Die Kündigungserklärung der Frau S1 wirkt gem. § 164 Abs. 1 und 3 BGB zugunsten des Klägers. Unabhängig von einer bestehenden Vollmacht, die der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, hat der Kläger die Erklärung jedenfalls genehmigt, was möglich war, da die Erklärung der Frau S1 nicht unverzüglich zurückgewiesen worden war, §§ 180 S. 2, 177 BGB.
Die Erklärung wirkt auch gegenüber dem Beklagten, da die von Frau S1 adressierte Frau D1 Mitarbeiterin des Herrn T1 war und dieser als Vertreter für den Beklagten bei Vertragsabschluss tätig geworden ist. Entsprechend durfte die Klägerseite Herrn T1 auch als bevollmächtigt ansehen für weitere Erklärungen in Bezug auf den Vertrag, namentlich die Kündigungserklärung.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich aus dem Vertrag, insbesondere aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch aufgrund gesetzlicher Regelungen kein Recht zum Behalten der vorausgezahlten Miete. Die entsprechende Passage der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
Der Vertrag sieht grundsätzlich ein vertragliches Recht zur Kündigung vor. Dies ergibt sich einerseits aus der handschriftlichen Anmerkung auf der ersten Seite und andererseits aus der Regelung der Ziff. 3. der vom Beklagten gegenüber dem Kläger gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn diese Regelungen setzen voraus, dass eine Kündigung möglich ist, da sie für den Fall der Kündigung bis 6 Monate vor der Veranstaltung eine Stornierungsgebühr festlegen.
Die Regelung zur Stornierungsgebühr ist jedoch unwirksam.
Die vertragliche Regelung sieht vor, dass die vorliegend streitgegenständliche Miete vollständig und zudem 50 % der vereinbarten Kosten des Dienstleistungsvertrages (abzüglich Catererkosten) vom Veranstalter zu zahlen sind.
Diese Regelung soll offenbar einen Ersatz für Aufwendungen des Vertragspartners des Veranstalters sein und demnach dessen Schaden pauschalieren.
Nach § 309 Nr. 5 lit. b) BGB ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Eine entsprechende Regelung findet sich vorliegend nicht. Es ist nach der Vereinbarung vielmehr denkbar, dass die Stornokosten neben den Einnahmen aus einer weiteren zusätzlichen Veranstaltung beim Dienstleister bzw. Vermieter verbleiben, was gerade angesichts der Vorlaufzeit von mehr als sechs Monaten nicht unwahrscheinlich ist.
Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich insoweit auch nicht um eine unzulässige teilweise Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge, mit der Folge, dass das Kündigungsrecht insgesamt nicht bestünde und stattdessen die gesetzlichen Regelungen greifen. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine einheitliche Klausel. Das Bestehen des Kündigungsrechts wird vielmehr unabhängig von der Regelung zu den Stornierungskosten vom Vertrag vorausgesetzt, insbesondere in der individualvertraglichen Regelung auf der ersten Seite, aber auch in der Ziff. 3.1.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3ff. ZPO. Bis zum 14.08.2020 war der höhere Streitwert von 7.400,00 EUR maßgeblich. Bei diesem Zeitpunkt handelt es sich um das Zustellungsdatum des Teil-Anerkenntnisurteils, da zu diesem Zeitpunkt durch Zustellung verkündet wurde. Mit diesem ist die vormalige Beklagte zu 1) aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, sodass ab diesem Zeitpunkt lediglich noch der den Mietanteil betreffenden Teil des Klageantrags anhängig war und dieser zudem nur noch gegen den jetzigen Beklagten. Zuvor war hingegen nach der Formulierung des Antrags dieser in voller Höhe gegen beide Beklagte gerichtet. Insoweit entsprach auch der Feststellungsantrag wirtschaftlich dem vollen Wert des Vertrages, dessen Durchführung zunächst noch ausstand. Nach Reduktion war der Zahlungsantrag mit 2.200,00 EUR maßgeblich.