Einstweilige Verfügung gegen Nachrangklauseln und Schlussbestimmungen in Verbraucherdarlehen
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger begehrt Unterlassung bestimmter Klauseln in Nachrangdarlehen der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht gewährt die einstweilige Verfügung überwiegend und beanstandet Nachrangklauseln, Erfüllungsortklausel und salvatorische Regel als intransparent bzw. unangemessen (§ 307 BGB). Die Rechtswahl blieb hingegen zulässig; der übrige Antrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung hinsichtlich bestimmter Nachrangklauseln und Schlussbestimmungen überwiegend stattgegeben, übriger Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die AGB-Kontrolle nach den §§ 307–309 BGB erstreckt sich auf Nachrangdarlehen; diese sind nicht generell von einer Inhaltskontrolle auszunehmen.
Nachrangklauseln müssen so klar und verständlich sein, dass die Rangverhältnisse unter den Gläubigern erkennbar sind; undurchsichtige Regelungen verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Eine Erfüllungsortvereinbarung, die mittelbar zu einer Gerichtsstandsfestlegung zugunsten des Verwenders führt und auch Verbraucher betreffen kann, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und unwirksam.
Salvatorische Klauseln, die dem Verwender eine einseitige Befugnis zur Ersetzung unwirksamer Bestimmungen einräumen, sind wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die Vereinbarung deutschen Rechts ist grundsätzlich zulässig, soweit das Angebot und die betroffenen Vertragsbeziehungen sich lediglich an inländische Verbraucher richten und dadurch keine Benachteiligung eintritt.
Tenor
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
in Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern folgende Bestimmungen
- Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen gegen die Emittentin im Rang zurück.
- Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin oder der Liquidation der Emittentin im Rang hinter alle nicht nachrangigen Forderungen sowie alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung zurück.
- Erfüllungsort ist der Sitz der Emittentin.
- Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird die Emittentin nach billigem Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt.
zu verwenden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 8. März 2017 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger zu 25 % und die Verfügungsbeklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte bietet ein sog. Nachrangdarlehen unter dem Namen „B – 2016“ über ihre Internetseite (http://www.B.de/) auch gegenüber Verbrauchern an. Der Verfügungskläger – ein eingetragener Verein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen worden ist – wendet sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren (siehe auch das gegen die B AG gerichtete Parallelverfahren 25 O 94/17) gegen unterschiedliche Klauseln in den als „Vertragsanhang“ beigefügten „Bedingungen“ der Verfügungsbeklagten (Stand 08/2016; Anlage AS 1, Bl. 13). Er beanstandet insbesondere die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der „Bedingungen“, welche die Nachrangigkeit des Darlehens betreffen, als intransparent. Zudem greift er Schlussbestimmungen in § 12 Abs. 1 (Rechtswahl), Abs. 2 (Erfüllungsort) und Abs. 5 Satz 2 (Salvatorische Klausel) an.
Der Verfügungskläger beantragt,
wie erkannt, wobei er sich darüber hinaus gegen nachfolgende weitere Bestimmung wendet:
- Form und Inhalt des Nachrangdarlehens und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Anleger und der Emittentin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hält den Verfügungskläger u.a. für nicht anspruchsberechtigt. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch ihn sei rechtsmissbräuchlich. Ein Verfügungsgrund bestehe nicht. In der Sache seien insbesondere die verwendeten Nachrangklauseln einer Inhaltskontrolle entzogen bzw. auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist überwiegend begründet.
A.
I.
In formeller Hinsicht ist der Verfügungskläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 UKlaG i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert. Die Einsicht in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts für Justiz im Termin zur mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die unter Nr. 57 aufgeführte „T e.V.“ dieselbe Nummer (200634) aufweist wie im Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg (Anlage AG 8). Beide Eintragungen betreffen somit den denselben Verein, den Verfügungskläger. Dass der im Vereinsregister eingetragene Sitz des Verfügungsklägers (S) wegen eines Umzugs nicht mit demjenigen überstimmt, der in der Liste qualifizierter Einrichtungen (C) vermerkt ist, ist unerheblich. Der Sitz stellt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kein „konstitutives Merkmal“ dar.
II.Allein der Umstand, dass ein anderes Landgericht in einem anderen Verfügungsverfahren gegen eine andere Antragsgegnerin dem Begehren des Verfügungsklägers nicht gefolgt ist (so das Landgericht Konstanz mit Beschluss vom 24. Februar 2017 – A 3 O 122/17; Anlage AG 12), macht den vorliegenden Antrag nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 2b UKlaG. Dabei geht aus der durch die Verfügungsbeklagte vorgelegten Entscheidung noch nicht einmal hervor, inwieweit die dort in Rede stehende Nachrangklausel mit der hier zu beurteilenden Bestimmung übereinstimmt.
III.
Schließlich liegt der erforderliche Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeitsvermutung des § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG hat die Verfügungsbeklagte nicht ausgeräumt. Soweit sie ausweislich eines – an die BaFin gerichteten – Schreibens vom 7. März 2017 (Anlage AG 1) ihr Angebot von Nachrangdarlehen eingestellt haben will, ist dies nicht bindend gegenüber dem Verfügungskläger. Es hat zudem keine Auswirkungen auf die bereits abgeschlossenen Verträge, in denen sie sich auf die angegriffenen Klauseln berufen kann.
B.
In der Sache hat der – auf § 1 UKlaG gestützte – Antrag der Verfügungsklägerin überwiegend Erfolg.
Es ist insbesondere die AGB-Kontrolle gemäß den §§ 307 bis 309 BGB eröffnet. Soweit der Bundesgerichtshof Genussrechte von einer solchen Kontrolle ausgenommen hat, lässt sich dies nicht auf Nachrangdarlehen in der vorliegenden Form übertragen. Denn – anders als für Genussrechte – gibt es insoweit einen schuldrechtlichen Vertragstyp, dessen Leistungsinhalt - insbesondere die Hauptleistungspflichten - der Gesetzgeber in den §§ 488 ff. BGB im Einzelnen geregelt hat.
I.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 sowie § 8 Abs. 2 der „Bedingungen“ – Nachrangklauseln
Die beanstandeten Nachrangklauseln sind intransparent und verstoßen damit gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Bundesgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung (Urteil vom 20. Februar 2014 − IX ZR 137/13 = NZI 2014, 503) eine Nachrangklausel in einem Darlehen zugunsten eines privaten Schulträgers als hinreichend klar und verständlich gebilligt. Die dort maßgebliche Klausel, die der Bundesgerichtshof als Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 39 Abs. 2 InsO einordnete, lautete:
„Zum Zwecke der Finanzierung des Betriebs der E-Schule gewährt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein unverzinsliches nachrangiges Darlehen in Höhe von 1.350 Euro (in Worten: eintausenddreihundertundfünfzig Euro)."
Hiervon unterscheiden sich die vorliegenden „Bedingungen“, wonach Forderungen aus dem Nachrangdarlehen „gegenüber allen anderen Ansprüchen“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1) bzw. im Falle des Insolvenzverfahrens hinter allen „nicht nachrangigen Forderungen“ und allen „nachrangigen Forderungen“ im Sinne von § 39 Abs. 1 InsO zurücktreten (§ 8 Abs. 2) sollen. Die Tragweite dieser Regelungen erschließt sich bei verständiger Würdigung nicht. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt angesichts der Differenzierung insbesondere unklar, in welchem Verhältnis die Forderungen aus den Nachrangdarlehen untereinander stehen. Hieraus ergibt sich das naheliegende Risiko, dass die Verfügungsbeklagte unter Berufung auf diese Klauseln mehrere Nachranggläubiger untereinander „ausspielt“ bzw. sich mehrere Nachranggläubiger wechselseitig „blockieren“. Dass die unterschiedlichen Nachranggläubiger im selben Rang stehen sollen, lässt sich mit § 8 Abs. 1 Satz 1 (Nachrang gegenüber allen anderen Ansprüchen) nur schwerlich in Einklang bringen.
II.
§ 12 Abs. 2 der „Bedingungen“ – Erfüllungsort
Die Vereinbarung des Erfüllungsorts verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist unangemessen, weil aus ihr mittelbar der Gerichtsstand (§ 29 ZPO) folgt. Wie sich aus der Wertung von § 38 ZPO ergibt, sind Gerichtsstandvereinbarungen nur im kaufmännischen Verkehr zulässig. Vorliegend können aber auch Verbraucher betroffen sein.
III.§ 12 Abs. 5 Satz 2 der „Bedingungen“ – Salvatorische Klausel
Auch die Salvatorische Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie schränkt das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender treffende Risiko der Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher unangemessen ein (vgl. hierzu Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Auflage 2016, § 306 BGB RN 3), zumal sich die Verfügungsbeklagte vorliegend eine einseitige Ersetzungsbefugnis eingeräumt hat.
C.
Soweit sich der Verfügungskläger auch gegen die Rechtswahl in § 12 Abs. 1 der „Bedingungen“ wendet, ist sein Begehren nicht begründet. Das Angebot der Verfügungsbeklagten gilt insbesondere nach der Zusammenfassung (Anlage AG 3, S. 8; „angesprochene Anlegerkreise“) nur im Inland. Verbraucher in Deutschland werden durch die Wahl deutschen Rechts nicht benachteiligt.
D.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 709 ZPO.