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Landgericht Dortmund·25 O 64/19·28.10.2019

Treuhänder muss Gläubigerin zu Monatseinkommen und pfändbaren Lohnanteilen Auskunft geben

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Insolvenzgläubigerin verlangte vom Treuhänder Auskunft zu den monatlichen Einkommen der Schuldner sowie den jeweils berechneten pfändbaren Lohnanteilen, um einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Antragstellung nach § 850c Abs. 4 ZPO prüfen zu können. Das LG Dortmund gab der Stufenklage auf der ersten Stufe statt. Der Auskunftsanspruch folge jedenfalls aus § 242 BGB aufgrund der gesetzlichen Sonderbeziehung der doppelseitigen Treuhand und eines entschuldbaren Informationsdefizits. Mitgeteilte Jahreseinkünfte genügten nicht, weil Pfändbarkeit nach § 850c ZPO an monatliche Einkünfte anknüpft.

Ausgang: Stufenklage auf der ersten Stufe (Auskunft) zugesprochen; Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt eine Sonderbeziehung, ein entschuldbares Informationsdefizit, unschwere Auskunftserteilung und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Recht voraus.

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Die insolvenzrechtliche Treuhand begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, das als doppelseitige Treuhand sowohl zugunsten des Schuldners als auch der Insolvenzgläubiger wirkt und eine Sonderbeziehung im Sinne von § 242 BGB begründen kann.

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Der Treuhänder hat im Rahmen der Verwaltung des pfändbaren Einkommens zu prüfen, ob Pfändungsfreigrenzen zutreffend berücksichtigt wurden, und er hat erforderlichenfalls einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen, wenn Unterhaltspflichten wegen ausreichenden Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten außer Acht zu lassen sind.

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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Treuhänder kann auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden; § 60 Abs. 1 InsO ist auf den Treuhänder nicht anwendbar, wenn § 292 Abs. 3 InsO nicht auf diese Norm verweist.

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Die Mitteilung von Jahreseinkünften erfüllt einen auf monatliche Einkünfte und monatliche pfändbare Beträge gerichteten Auskunftsanspruch nicht, da die Pfändbarkeit nach § 850c ZPO an den monatlichen (wöchentlichen/täglichen) Zahlungszeitraum anknüpft.

Relevante Normen
§ 850c Abs. 4 ZPO§ 850c ZPO§ 263 ZPO§ 666 BGB§ 242 BGB§ 292 InsO

Tenor

Der Beklagte wird in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen des A1 verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe A1 in dem Zeitraum vom 11.06.2012 bis zum 25.06.2018 monatlich Einkommen bezogen hat und welche pfändbaren Lohnanteile jeweils monatlich bestanden.

Der Beklagte wird weiter in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen der A2 verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe A2 in dem Zeitraum vom 11.06.2012 bis zum 25.06.2018 monatlich Einkommen bezogen hat und welche pfändbaren Lohnanteile jeweils monatlich bestanden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einer Treuhand.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.06.2012 wurde der Beklagte zum Treuhänder über das Vermögen der A2 bestellt, mit Beschluss vom 25.06.2012 zum Treuhänder über das Vermögen des A1.

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Die Klägerin meldete zur Insolvenztabelle des A1 Forderungen in Höhe von 362.159,00 € an und war damit mit einer Quote von 71,98 % beteiligt.

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Im August 2017 bat die Klägerin den Beklagten um Auskunftserteilung hinsichtlich der Höhe des Einkommens des A1 sowie zu berücksichtigender unterhaltsberechtigter Personen.

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Hierauf erfolgte seitens des Beklagten keine Reaktion.

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Im Januar 2018 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Abkömmlinge des A1 aufgrund ihres erreichten Lebensalters von 25 bzw. 31 Jahren voraussichtlich nicht oder nur teilweise als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen seien.

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Der Beklagte teilte daraufhin mit, es würde bei der Ermittlung des monatlich pfändbaren Einkommens A2 berücksichtigt, welche über monatliche Nettoeinkünfte von rund 1.500,00 € verfügte.

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Mit Schreiben vom 09.02.2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, einen Antrag auf Nichtberücksichtigung der A2 als Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des A1 im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen.

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Einen solchen Antrag stellte der Beklagte unstreitig nicht.

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Seinerseits mit Schreiben vom 09.02.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass bezüglich A1 ein Bruttoeinkommen von 101.928,49 € im Jahr 2016 und bezüglich A2 ein Bruttoeinkommen von 17.901,31 € festzustellen sei.

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Im August 2018 bat die Klägerin sodann um die nunmehr begehrte Auskunft über monatliche Einkommen der A1/A2 und kündigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter.

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Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Auskunftsanspruch zu, da vorliegend eine Haftung des Beklagten in Betracht käme. Der Treuhänder werde sowohl im Interesse der Insolvenzgläubiger wie auch des Schuldners tätig und habe daher gegenüber den Insolvenzgläubigern die Pflicht zu prüfen, ob die an ihn abgeführten Beträge der Höhe nach ausreichend sind. Der Treuhänder habe sich dabei an der Pfändungstabelle des § 850c ZPO zu orientieren, ohne dass ihm ein Ermessen zukäme, von den so zu ermittelnden Beträgen dem Schuldner einen Teil zu belassen. Es habe insofern die Verpflichtung bestanden, den Antrag auf Nichtberücksichtigung der A2 gem. § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen.

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Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage, gerichtet an B2 in Person, angekündigt, zu beantragen,

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1.) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe A1 in dem Zeitraum vom 11.06.2012 bis zum 25.06.2018 monatlich Einkommen bezogen hat und welche pfändbaren Lohnanteile jeweils monatlich bestanden,

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2.) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe A2 in dem Zeitraum vom 11.06.2012 bis zum 25.06.2018 monatlich Einkommen bezogen hat und welche pfändbaren Lohnanteile jeweils monatlich bestanden,

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3.) den Beklagten erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern,

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4.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskünfte noch zu bestimmenden Höhe ( mindestens jedoch 44.000,00 €), nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Mit Schriftsatz vom 04.06.2019 hat die Klägerin die Anträge dergestalt geändert, dass bezüglich der Anträge zu 1.) und 2.) nunmehr der Beklagte in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen der A1/A2 verklagt wird.

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Die Klägerin beantragt,

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1.) den Beklagten in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen des A1 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe A1 in dem Zeitraum vom 11.06.2012 bis zum 25.06.2018 monatlich Einkommen bezogen hat und welche pfändbaren Lohnanteile jeweils monatlich bestanden,

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2.) den Beklagten in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen der A2 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe A2 in dem Zeitraum vom 11.06.2012 bis zum 25.06.2018 monatlich Einkommen bezogen hat und welche pfändbaren Lohnanteile jeweils monatlich bestanden.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, er sei als Treuhänder zwar antragsberechtigt, es bestehe indes keine Pflicht, einen Antrag nach § 850c Abs.4 ZPO zu stellen.  Zudem habe er jedenfalls ohne Verschulden gehandelt, da er die zu diesem Themenkomplex existierende Rechtsprechung, ein Urteil des Amtsgerichts Köln zum Az. 137 C 566/12, angewandt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und auf der ersten Stufe begründet.

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I.

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Der vorgenommene Parteiwechsel ist gem. § 263 ZPO zulässig, da der Beklagte jedenfalls durch Stellung eines Klageabweisungsantrags ohne entsprechende Rüge der Klageänderung konkludent zugestimmt hat.

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II.

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Die Klage ist auf der ersten Stufe begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Auskünfte über die Höhe der von den Schuldnern A1 und A2 in den in dem Tenor genannten Zeiträumen monatlich bezogenen Einkommen und die von dem Beklagten während dieser Zeit monatlich jeweils berechneten pfändbaren Lohnanteile zu.

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Die Kammer kann dabei offenlassen, ob dem Gläubiger des Insolvenzschuldners gegen den Treuhänder ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB zusteht. Denn ein Anspruch folgt vorliegend jedenfalls aus § 242 BGB.

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Ein Auskunftanspruch folgt aus § 242 BGB, wenn zwischen den Parteien eine Sonderbeziehung besteht, der Anspruchsteller über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts entschuldbar im Unklaren ist, der Anspruchsgegner die Auskunft unschwer erteilen kann und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anspruch bestehen, vgl. LG Hannover, Urteil v. 27.06.2011, Az. 20 O 328/10.

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So liegt der Fall hier.

37

1.

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Eine entsprechende Sonderbeziehung zwischen den Parteien ergibt sich bereits aus  dem mit der Treuhänderstellung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, da die Treuhand nach der Insolvenzordnung eine doppelseitige gesetzliche Treuhand ist, die sowohl zugunsten des Schuldners als auch zugunsten des Gläubigers wirkt, vgl. nur Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 292 Rn. 16.

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2.

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Es bestehen hier hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.

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Ein solcher kommt hier gem. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

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Dem steht nicht die speziellere Vorschrift des § 60 Abs.1 InsO entgegen, da diese auf den Treuhänder nicht anwendbar ist. § 292 Abs. 3 InsO als für den Treuhänder maßgebliche Vorschrift verweist nur auf die §§ 58,59 InsO, nicht aber auf § 60 InsO; vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 292 Rn. 15f; Beck'scher Onlinekommentar zur InsO, § 292 Rn. 6.

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Der Beklagte hat als Treuhänder über das Vermögen des A1 hier die Pflicht verletzt, einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen.

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Nach Auffassung der Kammer war der Beklagte verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen.

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Dem Treuhänder obliegt die Verwaltung des pfändbaren Einkommens des Insolvenzschuldners und die ordnungsgemäße Auskehr an die Insolvenzgläubiger. Zu dieser Pflicht gehört es auch, zu überprüfen, ob die an ihn leistenden Drittschuldner die Pfändungsfreibeträge korrekt berechnet haben, vgl. nur Beck'scher Onlinekommentar zur InsO, § 292 Rn. 2; LG Hannover, Urteil v. 27.06.2011, Az. 20 O 328/10.

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Im Rahmen dieser Pflichten ist der Treuhänder auch verpflichtet, sicherzustellen, dass unterhaltspflichtige Personen mit ausreichendem eigenen Einkommen bei der Berechnung außer Acht bleiben.

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Eine solcher Außerachtlassung geschieht gem. § 850c Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur auf Antrag des Gläubigers. Während es im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung insofern dem Gläubiger obliegt, für die ordnungsgemäße Berechnung des pfändbaren Einkommens zu sorgen, ist die Antragsbefugnis gem. § 850c Abs. 4 ZPO im Rahmen des Insolvenzverfahrens gem. § 36 Abs. 4 S. 2, 292 Abs. 1 S. 3 InsO auf den Treuhänder übertragen. Die Einzelgläubiger sind nicht mehr antragsbefugt, vgl. Schmidt, Insolvenzordnung, § 36 Rn. 13.

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Die Gläubiger haben insofern gar nicht die Möglichkeit, selber für die Außerachtlassung von Unterhaltsberechtigten mit ausreichendem Einkommen zu sorgen, sondern sind auf das Tätigwerden des Treuhänders angewiesen, was insbesondere - wie hier - gilt, wenn ein solcher Antrag durch die Gläubiger sogar gefordert wird.

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Zwar ist der Treuhänder insofern verpflichtet, einen Antrag zu Lasten des Insolvenzschuldners zu stellen. Dies erscheint jedoch nicht unbillig. Der doppelseitig tätig werde Treuhänder bewegt sich schon von Gesetzes wegen in einem Spannungsfeld zwischen Schuldner und Gläubiger und hat deren wechselseitige Interessen angemessen zu berücksichtigen.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Köln ist der Schuldner in einer Situation wie der vorliegenden aber nicht schutzwürdig. Denn nach der Wertung des Gesetzes gem. § 850c Abs. 4 ZPO kann die Unterhaltspflicht aus der Berechnung des pfändbaren Einkommens ausgenommen werden, wenn ein ausreichendes eigenes Einkommen besteht. Dass allein durch die Erhöhung des pfändbaren Einkommensteils hier ein unbilliger Nachteil entsteht, ist angesichts der expliziten gesetzlichen Anordnung nicht ersichtlich. Demgegenüber sind die Gläubiger, wie bereits ausgeführt, aber darauf angewiesen, dass der Treuhänder ihr berechtigtes Interesse an der Außerachtlassung des Unterhaltsberechtigten durchsetzt.

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Im Übrigen wäre der Verweis von § 292 Abs. 1 InsO auf die Berechtigung zur Antragstellung gem. § 36 Abs. 4 InsO systemwidrig, wenn nicht gleichzeitig eine Pflicht angenommen wird. Denn in diesem Falle stünde es im Ermessen des Treuhänders, einen derartigen Antrag zu stellen. Der Gesetzgeber hat jedoch die Entscheidung über den Antrag aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten, der Auswirkungen und der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen bewusst auf die Gerichte übertragen, § 850c Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Antragstellung bereits in das nicht weiter überprüfbare Ermessen des Treuhänders gestellt wird.

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Den Verstoß gegen diese Pflicht hat der Beklagte zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten entlastet ihn das Urteil des Amtsgerichts Köln nicht. Indem der Beklagte lediglich auf das Urteil des Amtsgerichts Köln vertraut hat, hat er vielmehr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

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Bei einem Treuhänder darf vorausgesetzt werden, dass dieser vertiefte Kenntnisse des Insolvenzrechts besitzt. Es war insofern für einen objektiven Dritten aus dem Verkehrskreis des Beklagten durchaus erkennbar, dass hier mangels höchst- oder auch nur obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls ein Spannungsfeld besteht.

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Er hätte insofern - anstatt auf das mit der Berufung angegriffene Urteil des Amtsgerichts Köln zu vertrauen - eigene Erwägungen in der Sache anstellen und eine eigene, umfassende rechtliche Bewertung vorzunehmen. Dabei ist beispielsweise zu beachten, dass auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits höchstrichterlich geklärt war, dass das Gesetz für den Treuhänder keine absolute Neutralität vorsieht, vgl. BGH, Beschluss v. 01.07.2010, Az. IX ZB 84/09, und damit das Argument des Amtsgerichts, der Treuhänder könne nicht gehalten sein, eine für den Schuldner nachteilige Handlung vorzunehmen, erheblich an Überzeugungskraft verliert.

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Daher ist die Entscheidung des Amtsgerichts Köln in der Literatur auch durchaus Kritik ausgesetzt, vgl. Beck'scher Onlinekommentar zur InsO, § 292 Rn. 24.1.

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Unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte die obig aufgeführten Erwägungen daher aus eigenem Antrieb und unter Zuhilfenahme seiner juristischen Fähigkeiten und der Fachliteratur anstellen können und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine entsprechende Antragspflicht seinerseits besteht.

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Es bestehen auch tatsächliche Anhaltspunkte für einen Schaden. Da hier gerade in Bezug auf den Schaden ein Informationsdefizit der Klägerin besteht, dem durch die Auskunftsklage abgeholfen werden soll, dürfen die Anforderungen hier nicht überspannt werden.

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Es erscheint insofern jedenfalls möglich, dass im Rahmen der hypothetischen Vermögensentwicklung ohne das schädigende Ereignis das zuständige Insolvenzgericht nach billigem Ermessen eine Außerachtlassung der A2 angeordnet hätte, was dazu geführt hätte, dass schlussendlich die Klägerin zu einer höheren Quote befriedigt worden wäre.

59

3.

60

Die Klägerin ist über den Umfang des in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs auch entschuldbar im Unklaren, da sie als Gläubigerin weder die Verpflichtung noch eine vernünftige Möglichkeit hat, die Einkünfte ihres Schuldners bzw. von unterhaltsberechtigten Personen nachzuvollziehen.

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Der Beklagte ist demgegenüber unschwer in der Lage, die begehrte Auskunft zu erteilen.

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4.

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Der Anspruch ist auch nicht teilweise durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. Zwar ist hier unstreitig, dass mit Schreiben vom 09.02.2018 die Jahreseinkünfte der A1/A2 für das Jahr 2016 mitgeteilt wurden.

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Dies stellt indes keine ordnungsgemäße Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar.

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Erfüllungswirkung tritt nur ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt oder eine andere Leistung an Erfüllung statt akzeptiert wird, §§ 362, 364 BGB.

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Vorliegend schuldet der Beklagte die Auskunft über die monatlichen Einkünfte der A1/A2 und entsprechende monatlich pfändbare Lohnanteile. Wie § 850c Abs. 1 ZPO zeigt, kann eine Pfändung nur auf Basis des monatlich, wöchentlich oder täglich, nicht aber jährlich gezahlten Arbeitseinkommens stattfinden, sodass es hier für die Berechnung der jeweils pfändbaren Lohnanteile mit und ohne entsprechenden Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO auf die monatlichen Einkünfte der A1/A2 ankommt.

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Dass insofern die jährlichen Einkünfte gleichbleibend waren und sich die monatlichen Einkünfte aus einer einfachen Division durch zwölf ergeben, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

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5.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.