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Landgericht Dortmund·25 O 63/14·05.10.2014

Zurückweisung des PKH-Antrags bei unzureichender Erfolgsaussicht in Amtspflichtklage

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für Schadensersatzklagen wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Das Landgericht weist den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen wurden, insbesondere fehlen konkrete Ausführungen zur Erheblichkeit der benannten Zeugen.

Ausgang: PKH-Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten nach §114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein entscheidungsrelevanter Beweisantritt vom Gericht übergangen wurde.

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Gerichte sind einem Beweisantritt nur nachzugehen, wenn die streitige Tatsache für die Entscheidung erheblich ist; pauschale Angaben, dass Zeugen nicht vernommen wurden, genügen nicht zur Darlegung eines Gehörsverstoßes.

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Bei Amtspflichtverletzungsklagen obliegt dem Kläger die substantiierten Darlegung der zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen einschließlich der Darstellung, weshalb versäumte Beweisaufnahmen entscheidungserheblich waren.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

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Seit dem 02.07.2010 war der Antragsteller bei der L GmbH & Co. KG zu einem Stundenlohn von 8,50 € eingestellt. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung war er bei der C GmbH in Bielefeld vom 05.07.2010 bis zum 30.11.2011 tätig.

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In den arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Az: 1 Ca #####/####) und dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 3 Sa ###/##) begehrte der Antragsteller wegen behaupteter Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln eine höhere Vergütung nach dem Grundsatz des „equal pay“.

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Nachdem die Instanzgerichte seine Klage abgewiesen haben und das Bundesarbeitsgericht seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, macht der Antragsteller nun Schadensersatz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des Rechtsstaatsprinzips geltend.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien. Die Gerichte seien verpflichtet gewesen, seinen Beweisangeboten durch Zeugenvernehmung nachzukommen.

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Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren für die Anträge, den Antragsgegner zu verurteilen,

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1.       den Betrag aus dem unwirksamen Mitarbeitervertrag vom 02. Juli 2010 in Höhe von min. 24.435,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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2.       wegen gerichtlichtlicher und außergerichtlicher Kosten einen ersten Vorschuss von 10.000,00 EUR zu zahlen.

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3.       Zugleich ist Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem OGV Peter X 1, Geschäfts-Nr. DR II.#####/#### vom 28. März 2013 sowie Haftbefehl des Amtsgerichts Gütersloh zu 6 M #####/#### vom 27.Februar 2013 geboten.

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4.       wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung und/oder Schmerzensgeld a. F. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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5.       Dies vorangestellt ist zugleich Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung, da die Möglichkeit, die Gefahr künftiger Vermögensschäden aus grundbuchlichen Belastungen in Abt. III differenter Grundbücher, entfallende Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund mangels kontinuierlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie fehlender Kreditversorgung Dritter infolge schlechter Beauskunftung durch Auskunfteien bestehen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig und abschließend, sie dient der Dartunspflicht des berechtigten Interesses zur alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

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II.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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Der Antragsteller hat bereits die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung nicht dargetan.

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Soweit er geltend macht, dass die Instanzgerichte im arbeitsgerichtlichen Verfahren von ihm benannte Zeugen nicht vernommen hätten, trägt der Antragsteller nicht vor, weshalb das Arbeitsgericht diese Zeugen hätte vernehmen müssen.

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Das Arbeitsgericht, für dessen Verfahren, gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO, die Vorschriften der ZPO gelten, sofern das ArbGG nichts anderes bestimmt, muss einem Beweisantritt nur dann folgen, wenn eine streitige Tatsache entscheidungsrelevant ist. Nur im Falle des Übergehens eines entscheidungsrelevanten Beweisantrittes kommt überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers in Betracht. Eine solche Verletzung hat er derweil mit dem pauschalen Vortrag, dass die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen worden seien, nicht darlegen können.

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Es hätte dem Antragsteller insoweit oblegen, darzutun, dass die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, ohne dass hierzu die vom Antragsteller benannten Zeugen zu entscheidungserheblichen Tatsachen vernommen worden wären. Hierzu genügt nicht der Hinweis, der wohl der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugrunde lag, dass die benannten Zeugen eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hätten, wenn der Antragsteller eine gleiche Vergütung nicht behauptet.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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a)              der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,b)              das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen              für die Prozesskostenhilfe verneint oderc)              das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

26

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, oder dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.