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Landgericht Dortmund·25 O 6/11·13.10.2011

Amtshaftung wegen verschwundenem beschlagnahmten Bild: kein Schaden mangels Werthaltigkeit

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land aus Amtshaftung Schadensersatz, weil ein 2004 beschlagnahmtes Bild („Mädchen mit einer Orange“) aus der Verwahrung der Staatsanwaltschaft verschwunden war. Er behauptete, es habe sich um einen Renoir im Wert von 32 Mio. € gehandelt. Das LG wies die Klage ab, weil der Kläger nicht bewies, dass das beschlagnahmte Bild ein Original war oder einen erheblichen Wert hatte. Nach dem gerichtlichen Gutachten war es ein wertloser Nachdruck (u.a. erkennbar am Ganymed-Trockenstempel) und daher sei kein kausaler Schaden entstanden.

Ausgang: Schadensersatzklage aus Amtshaftung wegen abhandengekommenen beschlagnahmten Bildes abgewiesen, da kein werthaltiger Schaden bewiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) setzt einen nachweisbaren, kausal durch die Amtspflichtverletzung verursachten Vermögensschaden voraus.

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Steht fest, dass der verlorengegangene bzw. abhandengekommene verwahrte Gegenstand wertlos war, scheitert ein Amtshaftungsanspruch unabhängig davon, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Verwahrung vorliegt.

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der beschlagnahmte Gegenstand die behauptete Echtheit und den behaupteten Wert besitzt, trägt der Anspruchsteller.

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Privatgutachten sind prozessual als Parteivortrag zu würdigen; ihre Verfasser sind nicht allein deshalb als Zeugen zu vernehmen, wenn die Gutachten keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anknüpfungstatsachen und Begründungen enthalten.

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Eine kunsthistorische Echtheits- bzw. Herkunftszuordnung kann auf aussagekräftigen Fotografien beruhen, wenn ein eindeutiges Kennzeichen (hier: Blindprägestempel zur Kennzeichnung von Reproduktionen) die Identifizierung ermöglicht.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Im Januar 2004 reiste der Kläger mit einem Bild mit dem Motiv "Enfant mangeant un fruit" von Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Welche Pläne er mit dem Bild genau hatte, ist zwischen den Parteien streitig; der Kläger selbst hat hierzu im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits sich widersprechende Angaben gemacht; das beklagte Land geht davon aus, dass der Kläger das Bild als ein von Pierre Auguste Renoir stammendes Kunstwerk veräußern wollte.

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Tatsächlich gab es ausweislich von dem beklagten Land vorgelegter E-Mails wohl Vertragsverhandlungen mit dem Polnischen Staatsmuseum, wobei ein Kaufpreis von drei Millionen Euro im Gespräch war.

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Jedenfalls suchten am 05.04.2004 die Herren D und U um 15.30 Uhr im Auftrag des Klägers den Notar X in A auf. Ihr Begehr war, dass der Notar eine Vollmacht beurkunden sollte, die den Kläger als Eigentümer des Bildes auswies und mit der Herr D beauftragt werden sollte, das Bild potentiellen Käufern zu präsentieren. Der Notar hatte Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des geplanten Verkaufs und erstattete Strafanzeige. Für die Beurkundung der gewünschten Vollmacht vereinbarte er einen Termin für den 07.04.2004, 16.00 Uhr. Anlässlich dieses Termins nahm die Polizei den Kläger und auch die Herren D und U vorläufig fest.

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Am gleichen Tag wurde die Wohnung des Herrn U aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht; dort wohnte damals auch der Kläger. In der Wohnung fand die Polizei in einem Zimmer rechts des Wohnflures im Kleiderschrank unter einem Koffer das Bild mit dem Motiv "Enfant mangeant un fruit" bzw. mit dem deutschen Titel "Mädchen mit einer Orange".

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Dieses Bild wurde beschlagnahmt.

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Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 301 Js 291/04 geführt. Seitens der Staatsanwaltschaft bestand der Verdacht des Betrugs, da diese davon ausging, dass der Kläger zu Unrecht behauptete, dass das Bild von Pierre Auguste Renoir stammte.

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Wegen der im Einzelnen durchgeführten Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Essen wird Bezug genommen auf die beigezogene Ermittlungsakte (Az. 301 Js 291/04).

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Das beschlagnahmte Bild wurde zur Aufbewahrung in einen Panzerschrank gegeben, der sich im Nebenraum einer Verwaltungsgeschäftsstelle, also außerhalb der Asservatenkammer, befand. Ein Eingangs- und Ausgangsbuch wurde zu diesem Panzerschrank nicht geführt.

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Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kunsthistoriker Q von der Staatsanwaltschaft Essen mit der Erstattung eines Gutachtens in Bezug auf das beschlagnahmte Bild beauftragt. Dieser kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29.04.2005, der Fotografien von dem Bild beigefügt sind, zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein Originalwerk von Renoir, sondern um eine Reproduktion handelt (vgl. Bl. 208-211 der Ermittlungsakte).

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In der Folgezeit entschloss sich die Staatsanwaltschaft, den Kläger trotz dieses Ergebnisses zwar nicht wegen Betrugs anzuklagen, da sie davon ausging, dass sie einen Vorsatz des Klägers nicht würde beweisen können, erhob aber Anklage wegen versuchter Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung.

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Zu dem auf den 04.07.2006 anberaumten Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Essen wollte der zuständige Staatsanwalt das asservierte Bild mitnehmen, musste aber feststellen, dass das Bild nicht mehr auffindbar war.

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Nachdem der Kläger rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden war, erklärte die Staatsanwaltschaft Essen die Freigabe des beschlagnahmten Bildes, war aber nicht in der Lage, das Bild herauszugeben. Dieses war nicht mehr vorhanden und wurde trotz umfangreicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die unter dem Az. 25 UJs 23/06 geführt wurden und deren Einzelheiten sich insbesondere aus dem Abschlussvermerk des Oberstaatsanwalts T (Anl. K 1, Bl. 6-13) ergeben, nicht mehr aufgefunden.

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Der Kläger forderte die Staatsanwaltschaft Essen bzw. das Justizministerium daraufhin auf, Schadenersatz an ihn zu zahlen, was abgelehnt wurde.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er den ihm entstandenen Schaden auf 32.000.000,00 € beziffert.

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Der Kläger behauptet, bei dem bei ihm beschlagnahmten Bild handelte es sich um ein Werk des berühmten Malers Pierre Auguste Renoir. Der Wert dieses Bildes betrage 32.000.000,00 €.

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Zur Stützung seiner Behauptung beruft er sich insbesondere auf privat von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Herren K, G und D2, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.

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Er bestreitet, dass der Zeuge Q persönlich das Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft aufgesucht und dass dieser die in der beigezogenen Ermittlungsakte zu Az. 301 Js 291/04 vorhandenen Fotos gefertigt hat.

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Er bestreitet zudem, dass diese Fotos das beschlagnahmte Bild zeigen.

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Der Kläger beantragt mit der am 29.04.2009 zugestellten Klage,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 32.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land bestreitet, dass das von ihr beschlagnahmte Bild von Pierre Auguste Renoir stammt und behauptet im Gegenteil unter Bezugnahme auf die Feststellungen des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen Q, dass es sich um eine drucktechnisch hergestellte Reproduktion handelt.

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Es behauptet zudem, dass diese Reproduktion keinerlei Wert hat.

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Das beklagte Land bestreitet die fachliche Qualifikation der vom Kläger beauftragten Sachverständigen und auch, dass diese das später beschlagnahmte Bild tatsächlich gesehen und begutachtet haben.

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Es nimmt hierzu insbesondere Bezug darauf, dass 1995 in Frankfurt schon einmal versucht wurde, ein Bild mit dem Titel "Mädchen mit Orange" als "echten Renoir" zu veräußern und dass die damaligen Verkäufer sich ebenfalls auf ein Gutachten von K gestützt hatten. Tatsächlich habe es sich bei dem Bild damals aber nicht um einen "echten Renoir" gehandelt.

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Hilfsweise beruft sich das beklagte Land darauf, dass das Bild, eine Pastellzeichnung, jedenfalls auch dann keine 32.000.000,00 € wert wäre, wenn es tatsächlich von Auguste Renoir stammen würde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen umfangreichen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.

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Die Akten der Staatsanwaltschaft Essen zu Az. 301 Js 291/04 und die Doppelakte der Staatsanwaltschaft Essen zu Az. 25 UJs 23/06 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, wer die in der beigezogenen Strafakte, dort Bl. 211f, vorhandenen Fotos angefertigt hat, durch Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2011.

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Die Kammer hat des Weiteren Beweis erhoben, ob das streitgegenständliche Bild aus der Feder des bekannten Künstlers Auguste Renoir stammt und ob dieses einen Wert von mindestens 32 Millionen Euro hat , durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen O vom 29.10.2010 und vom 27.03.2011 sowie auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2011.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 839 BGB bzw. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

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Es kann dahinstehen, ob dem in Anspruch genommenen Land eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass dem Kläger durch das Verschwinden des am 07.04.2004 beschlagnahmten Bildes jedenfalls kein kausaler Schaden entstanden ist.

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Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass dieses Bild von dem Maler Pierre Auguste Renoir persönlich erstellt wurde und dass es einen Wert von 32 Millionen Euro hat.

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Im Gegenteil steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass es sich bei dem Bild um einen Nachdruck des Werks von Auguste Renoir handelt, der aufgrund seines Zustandes, den es bereits im Beschlagnahmezeitpunkt hatte, wertlos war und ist.

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Diese Überzeugung der Kammer gründet auf den Feststellungen der Sachverständigen O, die in überzeugender und gut nachvollziehbarer Weise nicht nur dargelegt hat, dass das Bild nicht von Auguste Renoir erstellt wurde, sondern sogar im Detail erklären konnte, woher der Nachdruck, der von der Staatsanwaltschaft Essen beschlagnahmt wurde, stammt und dass dieser angesichts des konkreten Zustandes auf einer Auktion unverkäuflich wäre.

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Den Ausführungen und dem Ergebnis der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

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Zunächst ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen eindeutig, dass das im April 2004 von der Staatsanwaltschaft Essen beschlagnahmte Bild nicht von dem Maler Auguste Renoir persönlich erstellt wurde.

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Durch den auf dem unteren Foto auf Bl. 210 der Akte der Staatsanwaltschaft Essen zu Aktenzeichen 301 Js 291/04 gut erkennbaren "Ganymed Trockenstempel", einem farblosen Blindprägestempel, ist belegt, dass das Bild tatsächlich aus einer Mappe hochwertiger Drucke der Marées-Gesellschaft stammt. Sowohl der Stempel selbst als auch das Motiv sind auf dem genannten Foto eindeutig zu erkennen und zu identifizieren.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Stempel auf dem Foto, auf dem die Vorderseite des Bildes dargestellt ist, nicht erkennbar ist.

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Es handelt sich um einen farblosen Stempel, der sein Motiv in das Blatt Papier einprägt, d.h. auf der Seite, auf der er aufgebracht wird, ist eine Vertiefung des Blattes zu sehen. Wird dieser Stempel wie hier auf einer weißen / farblosen Rückseite aufgebracht, so kann der Stempelabdruck als Negativrelief gut erkannt werden.

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Auf der anderen Seite des Blattes wird das Motiv nach oben gedrückt. Je nachdem, ob diese Blattseite ebenfalls weiß oder aber – wie hier bei dem im April 2004 beschlagnahmten Bild – farbig ist, lässt sich diese Prägung gut oder weniger gut erkennen. Bei einem farbigen Bild ist die Prägung in der Regel nur schwer erkennbar, was insbesondere für eine Fotografie von dem Bild gilt. Bei dem Bild selbst wäre die Prägung aber jedenfalls deutlich spürbar, so dass die Kennzeichnung eines Bildes durch den Blindprägestempel immer deutlich erkennbar ist, ohne das Bild selbst zu beeinträchtigen.

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Diesen als "Ganymed Trockenstempel" bezeichneten Blindprägestempel nutzte die Marées-Gesellschaft dazu, die von ihr erstellten bzw. in Auftrag gegebenen hochwertigen Drucke als Nachdruck bzw. als Faksimile zu kennzeichnen und so eindeutig vom Original zu unterscheiden. Sinn und Zweck des Ganymed Trockenstempels war es gerade – und dies hat die Sachverständige sehr anschaulich und ausführlich erklärt – ungewollte oder auch "gewollte" Verwechslungen zwischen den Nachdrucken und dem Original zu vermeiden.

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Die Marées-Gesellschaft wurde im Jahre 1916 von dem deutschen Kunsthistoriker Julius Meier-Graefe ins Leben gerufen. Ihr Anliegen bestand darin, der breiten Öffentlichkeit die einmalige Gelegenheit zu geben, Gemälde, Zeichnungen, Aquarelle und Pastelle unterschiedlicher Künstler aus verschiedensten Museen sowie aus nicht frei zugänglichen Privatsammlungen oder auch aus Sammlungen der Künstler selbst, auf höchstem gestalterischen Niveau und in höchster Qualität, in Form von hochwertigen Reproduktionen in Büchern oder Mappenwerken mit Faksimiles zeigen zu können.

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Eine der von der Marées-Gesellschaft herausgegebenen Mappen und zwar die 24. von ihr herausgegebene, enthielt Nachdrucke von Werken des Malers Renoir. Sie trug den Titel: "Renoirs, Faksimiles nach Aquarellen, Zeichnungen und Pastellen", enthielt ein Vorwort von Wilhelm Hausenstein und wurde 1920 in München in einer Auflage von 500 Exemplaren herausgegeben.

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Eines dieser Originalmappenwerke befindet sich heute in der Kunstgalerie in Düsseldorf. Hierdurch vermochte die Sachverständige zu zeigen, dass das Werk "Enfant mangeant un fruit", also das Motiv des im April 2004 beschlagnahmten Bildes, als Blatt Nr. 10 in dieses Mappenwerk aufgenommen worden war.

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Den Feststellungen der Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass diese das beschlagnahmte Bild zu keinem Zeitpunkt persönlich in Augenschein nehmen, sondern ausschließlich die in der Strafakte vorhandenen Fotografien betrachten konnte.

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Eine konkrete Untersuchung des Bildes selbst war für ein eindeutiges Ergebnis nicht erforderlich, da schon allein durch den Ganymed-Trockenstempel die Sachverständige als Kunstexpertin in der Lage war, das Bild eindeutig als Nachdruck der Marées-Gesellschaft zu identifizieren. Wie ausgeführt, hatte die Marées-Gesellschaft den Stempel eben zu diesem Zweck bei all ihren Nachdrucken angewendet, um eine Unterscheidung zwischen Original und Nachdruck leicht zu machen.

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Zur Überzeugung der Kammer steht zudem fest, dass die in der beigezogenen Strafakte, dort Bl. 210 und 211, vorhandenen Fotos von dem Bild gefertigt wurden, welches die Staatsanwaltschaft Essen im April 2004 beschlagnahmt hat.

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Zwar hat der Kläger nach Eingang des schriftlichen Gutachtens bestritten, dass die Fotografien tatsächlich von dem von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen Q erstellt wurden und dass diese "sein" Bild zeigen. Insbesondere hat er hierzu bestritten, dass die Fotografie, die den Stempel zeigt, von dem bei ihm beschlagnahmten Bild stammt.

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Aufgrund der detailreichen, in sich konsequenten und logischen Angaben des Zeugen Q ist die Kammer überzeugt davon, dass der Zeuge sich tatsächlich am 29. April 2005 persönlich in die Diensträume der Staatsanwaltschaft Essen begeben hat, um dort für die Erstellung eines von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens Fotografien von dem beschlagnahmten Bild zu fertigen. Auch ist die Kammer überzeugt davon, dass die in der Strafakte Bl. 210 und 211 vorhandenen Fotografien diejenigen sind, die der Zeuge angefertigt hat. Dies gilt vor allem und insbesondere für das Foto auf Blatt 210 unten, welches die Rückseite des Bildes mit dem Ganymed Trockenstempel zeigt.

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Die Kammer bewertet sowohl die Aussage als glaubhaft als auch den Zeugen selbst als glaubwürdig.

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Auch wenn der Termin in der Staatsanwaltschaft bereits im April 2005, also vor mehr als 6 Jahren stattfand, konnte sich der Zeuge noch gut erinnern und den Ablauf auch detailreich schildern. Plausibel ist für die Kammer insbesondere auch, dass trotz des Ablaufs noch gute Erinnerungen an diesen Tag vorhanden sind, da dem Zeugen – obwohl er als Sachverständiger in das Dienstgebäude bestellt worden war – bei der Einlasskontrolle zunächst einmal die Digitalkamera abgenommen worden war und der zuständige Staatsanwalt diese für ihn erst aus der Verwahrung holen musste, der Zeuge also einen durchaus ungewöhnlichen Geschehensablauf erlebt hat.

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Den Angaben des Zeugen steht nicht entgegen, dass das Foto auf Bl. 210 unten der Strafakte nicht die gesamte Rückseite des Bildes zeigt und so aufgrund des Fotos nicht festzustellen ist, an welcher Position konkret der Stempel sich befunden hat und dass der Zeuge sich auch an die konkrete Position nicht mehr erinnern konnte.

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Für den Zeugen als Kunsthistoriker war es wesentlich, festzuhalten, dass dieser Stempel vorhanden ist und diesen so zu fotografieren, dass der Stempelabdruck nebst seinem Motiv deutlich erkennbar sind, was dem Zeugen auch gut gelungen ist. Die genaue Position des Stempelabdrucks hatte für den Zeugen dagegen keine besondere Bedeutung, so dass es für die Kammer nicht überraschend ist, dass sich der Zeuge an dieses Detail nach mehr als 6 Jahren nicht zu erinnern vermochte.

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Den Angaben des Zeugen, dass er die Fotografien persönlich gefertigt hat, steht auch insbesondere nicht die Formulierung in seinem Gutachten entgegen, wonach "das Pastell … vom beauftragten Sven persönlich in Augenschein genommen wurde." (vgl. Bl. 208 d.A.) entgegen.

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Entgegen den Vermutungen des Klägers handelt es sich bei "Sven" nicht um eine dritte Person, sondern um den "Sachverständigen" selbst, wobei der Begriff mit der auch in der Justiz durchaus üblichen Abkürzung "SVen" wiedergegeben wurde. Eine Erklärung, die sich zum einen bereits zumindest denjenigen aufdrängt, die schon einmal mit dem Textprogramm "Word" gearbeitet haben und von dort die automatische Korrektur kennen, bei der das Programm sobald man am Anfang eines Wortes zwei Großbuchstaben schreibt, den zweiten Buchstaben in einen kleingeschriebenen Buchstaben korrigiert, da es dem Schreiber unterstellt, die Feststelltaste für die Großschreibung zu lang gedrückt zu haben. Zudem wurde die Bedeutung von "Sven" aber auch von dem Zeugen persönlich noch einmal erläutert und entsprechend erklärt.

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Soweit der Kläger zuletzt auch die Vermutung geäußert hat, das Bild, welches man dem Sachverständigen bei der Staatsanwaltschaft gezeigt habe, sei schon gar nicht mehr das ursprünglich beschlagnahmte Bild gewesen, sondern dieses sei möglicherweise zuvor schon ausgetauscht worden, so handelt es sich um eine reine Spekulation ins Blaue hinein, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt und für die der für eine solche Behauptung darlegungs- und beweisbelastete Kläger auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat.

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Entgegen der Ansicht des Klägers bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, die Personen, die für ihn privat Gutachten in Bezug auf ein Bild erstattet haben, als Zeugen zu vernehmen.

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Die von den Zeugen erstellten Gutachten sind prozessual als Parteivortrag zu bewerten; dieser wurde von der gerichtlich beauftragten Sachverständigen bei der Erstellung ihres Gutachtens berücksichtigt. Hierzu hat die Sachverständige O gut nachvollziehbar erklärt, dass die privat erstellten Gutachten zwar im Ergebnis wesentlich von ihren Feststellungen abweichen, dass aber mangels konkreter Angabe von Tatsachen und/oder Gründen, wie die vom Kläger beauftragten Sachverständigen zu den von ihnen behaupteten Ergebnissen gekommen sind, eine Auseinandersetzung mit diesen "Gutachten" gar nicht möglich ist. Insofern gab es auch keine konkreten Tatsachen, zu denen diese Personen als Zeugen, ggfs. als sachverständige Zeugen, hätten vernommen werden können.

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Keiner der vom Kläger beauftragten Sachverständigen hat sich zudem die Mühe gemacht, die Rückseite des Bildes zu fotografieren; allein der vom Kläger beauftragte Sachverständige D2 hat überhaupt eine Fotografie gefertigt, diese allerdings nur von der Vorderseite.

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Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Bildes und die Feststellung, dass es sich um einen Nachdruck handelt, für die gerichtlich beauftragte Sachverständige O aufgrund des vorhandenen Ganymed-Trockenstempels so eindeutig war, dass für sie auch keine Tatsachen denkbar waren, aus denen sich ein anderes Ergebnis hätte ergeben können. Dies hat sie auf die ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers anschaulich und gut nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend erklärt.

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Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen ist die Kammer zudem überzeugt, dass der beim Kläger beschlagnahmte Nachdruck bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme aufgrund des schlechten Zustands keinerlei Wert mehr hatte.

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Zwar würde der Nachdruck, der sich als Blatt Nr. 10 in der 24. Sammler-Mappe der Marées-Gesellschaft befunden hat, als Einzelblatt auf einer Auktion grundsätzlich einen Betrag zwischen 50,00 € und 80,00 € erzielen, dies setzt aber voraus, dass sich dieses Faksimile in einem guten Zustand befindet. Entscheidend sind hierbei die Qualität des Drucks und des Papiers, also z.B. die Frage, ob das Papier einwandfrei oder vergilbt ist oder Ähnliches.

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Hier wies das beschlagnahmte Bild zahlreiche Stockflecken auf, wie auf der Fotografie deutlich zu erkennen ist. Auch war zum Beispiel der Schriftzug "Renoir" nachgezeichnet. Das Bild war – wie die Sachverständige O es zusammenfassend erklärt hat – "vom Leben gezeichnet" und aus diesem Grund unverkäuflich.

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Soweit der Klägervertreter zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt hat, ihm noch Gelegenheit zu geben, schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, so war eine solche Stellungnahmefrist aus Sicht der Kammer nicht erforderlich.

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Die Sachverständige hatte ihr Gutachten bereits zuvor schriftlich erstattet und auch bereits schriftlich ergänzt. Die entsprechenden schriftlichen Ausführungen lagen den Parteien seit Monaten vor. In der ergänzenden Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2011 haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, sondern die Sachverständige hat ihre bisherigen Ausführungen bestätigt und gut nachvollziehbar erneut erläutert.

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Auch die Vernehmung des Zeugen Q, die sich allein auf die eine tatsächliche Frage bezog, ob die Fotos auf Bl. 210 und 211 der beigezogenen Ermittlungsakte von ihm stammen, ergab keine überraschenden bzw. neuen Gesichtspunkte.

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Dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör war daher damit Genüge getan, dass sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit hatten, zu der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, da es keine neuen Gesichtspunkte gab, auf die sich die Parteien des Rechtsstreits nicht hätten vorbereiten können.

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Das beklagte Land hat von der den Parteien gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme auch Gebrauch gemacht.

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Warum eine Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung für ihn nicht möglich sein sollte, wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht einmal dargelegt.

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Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.