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Landgericht Dortmund·25 O 519/20·24.05.2021

Klage wegen Schlaglochschaden an PKW abgewiesen – Grenze der Verkehrssicherungspflicht bei 15 cm

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen eines Schlaglochschadens an seinem Pkw. Zentral ist, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, die bereits ab einer Schlaglochtiefe von rund 15 cm das Tätigwerden der Gemeinde erfordert. Der Kläger konnte eine solche Tiefe nicht substantiiert nachweisen; Messbild und Vortrag reichten nicht, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgten prozessual.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Schlaglochschadens mangels Nachweises einer mindestens 15 cm tiefen Gefahrenstelle abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verkehrssicherungspflichtige hat die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um vorhersehbare Gefahren zu vermeiden; Umfang richtet sich nach Art, Häufigkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.

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Bei Schlaglöchern stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig erst ab einer Tiefe von etwa 15 cm eine zum Eingreifen verpflichtende Gefährdung dar.

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Der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Schlaglochs setzt voraus, dass der Kläger die schadensverursachende Tiefe und Gefährlichkeit des Schlaglochs darlegt und beweist.

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Eine erhöhte Sorgfaltsanforderung für sogenannte „Baustellenlöcher“ mit der Folge eines bereits bei geringerer Tiefe erforderlichen Tätigwerdens ist nicht anzunehmen; maßgeblich ist die konkrete Gefährdung unabhängig von der Ursache.

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Fotodokumente und Messangaben können die erforderliche tatsächliche Tiefe belegen; bloßes pauschales Infragestellen ohne konkrete Gegenangaben genügt nicht zur Erbringung des Gegenbeweises und führt zur Prozessniederlage des Klägers.

Relevante Normen
§ 263 ZPO§ 267 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB§ Art. 34 GG§ 144 Abs. 1 ZPO§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für einen Schlaglochschaden an seinem PKW.

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Der Kläger befuhr mit seinem PKW Audi S 6 Avant gegen 18:50 Uhr die Straße-01 in Ort-01. Ob der Kläger dort einen schlaglochbedingten Unfall hatte und ob es an der vom Kläger benannten Unfallstelle zuvor eine von der Beklagten zu verantwortende Baustelle mit Öffnung des Straßenbelages gab, ist zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger behauptet, dass es auf der Höhe der Hausnummer 000 einen heftigen Schlag gegeben habe; er habe sofort gebremst und dann einen Schaden am vorderen und hinteren Rad jeweils an der Fahrerseite seines· PKW festgestellt; dieser Schaden sei durch ein etwa 13 cm tiefes Schlagloch verursacht, das sich fast über die gesamte Fahrbahn erstrecke; die vom Kläger mitgeteilte Tiefe des Schlaglochs sei vom Kläger nur notbehelfsmäßig festgestellt worden; die genaue Tiefe des Schlaglochs sei wegen des Regenwasser nur schwer feststellbar; das Schlagloch sei beim Befahren der Straße-01 in der Dunkelheit nicht zu sehen gewesen.

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Der Kläger behauptet weiter, dass es am Unfallort vom 06.04.2020 bis zum 07.10.2020 Bauarbeiten gegeben habe; im Bereich der Straße-01 000 sei ein Aufbruch angezeigt worden; die Arbeiten seien am 07.10.2020 abgeschlossen worden.

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Der Kläger behauptet .weiter, dass nach Maßgabe eines von ihm beauftragten außergerichtlichen Gutachtens durch den Schlag folgender Schaden entstanden sei:

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• Reparaturkosten (netto): 2.628,52 €

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• SV-Kosten:                        586,67 €

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• Auslagenpauschale:             25,00 €

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Nach dem der Kläger ursprünglich den Oberbürgermeister der Stadt Ort‑01 als Beklagten im Passivrubrum seiner Klage geführt hat, stellte er auf Hinweis der Kammer klar, dass er die jetzige Beklagte, vertreten durch ihren Oberbürgermeister, in Anspruch nehmen wolle.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den ihn 3.240,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen

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sowie

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 403,22 EUR für die vorgerichtlichen Tätigkeiten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet den Unfall, den vom Kläger behaupteten Unfallhergang sowie die vom Kläger geltend gemachten Schäden mit Nichtwissen.

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Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass sich die von ihr unterhaltene Baustelle etwa 500 m von der Unfallörtlichkeit entfernt befunden habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Dem Kläger stand es zunächst frei, seine zunächst gegen den Oberbürgermeister der Stadt Ort-01 gerichtete Klage umzustellen und die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen einer Klageänderung liegen vor. Zum einen ist die Klageänderung sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, weil der zum Zeitpunkt der Klageänderung erarbeitete Prozessstoff für den weiteren Prozess gegen die Stadt Ort-01 als Beklagte verwertet werden konnte. Zudem hat sich die Beklagte auch rügelos eingelassen(§ 267 ZPO).

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der klägerische Anspruch folgt nicht aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, weil es bereits an einer Amtspflichtverletzung der Beklagten fehlt.

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Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen· Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr· ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Soweit. es insbesondere um Straßen geht, ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutetes, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung (vgl. dazu OLG München Beschl. v. 7.5.2012 - 1 U 4292/11, BeckRS 2012, 10184; OLG Celle NJW-RR 2007).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Kammer eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht festzuzustellen, weil ein Tätigwerden der Beklagten - selbst bei einer zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellten Verkehrswichtigkeit der Straße-01 - erst ab einer Schlaglochtiefe von 15 cm erwartet werden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 08.01.2014, Az. 11 U 76 13).

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Erst ab einer Schlaglochtiefe von 15 cm kann es bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung kommen, mit der Folge, dass die Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist (OLG Hamm aaO): Erst dann kann nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss  (OLG Hamm aaO).

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Vorliegend hat der Kläger nicht dargelegt und nicht bewiesen, dass das schadensverursachende Schlagloch zum Unfallzeitpunkt eine Tiefe von mindestens 15 cm gehabt hat. Nachdem der Kläger ursprünglich vorgetragen hat, dass das schadensursächliche Schlagloch eine Tiefe von etwa 13 cm hatte und die Tiefe durch ein in das Schlagloch gehaltenes Maßband lichtbildlich belegt hat, hat er nach einem Hinweis der Kammer auf die oben zitierte Rechtsprechung .des OLG Hamm seinen Sachvortrag angepasst und vorgetragen, dass der Kläger gar nicht beurteilen könne, ob das Schlagloch nicht doch viel tiefer gewesen sei.

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Damit hat der Kläger nicht behauptet, dass das schadensverursachende Schlagloch eine Tiefe von 15 cm hatte. Er hat vielmehr ausschließlich das Ergebnis seiner eigenen Messung in Frage gestellt, mit der Folge, dass eine streitige Tatsachenbehauptung über eine Schlaglochtiefe vom mindestens 15 cm, die einem Beweis zugänglich gewesen wäre, nicht zu zur Akte gereicht wurde. Eine Beweisaufnahme über die Richtigkeit des klägerischen Messergebnisses war - unbeschadet der nach der Schlaglochschließung fehlenden Anknüpfungstatsachen - ohne konkrete Tatsachenbehauptung - weder auf Antrag noch über 144 Abs. 1 ZPO - angezeigt und hätte eine unzulässige Ausforschung dargestellt.

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Darüber hinaus hat die Kammer auch keine Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Messergebnisses, das immerhin anhand eines Maßbandes belegt ist (vgl. Lichtbild BI. 1O der Akte). Anhaltspunkte dahingehend, dass die Messung wegen des in dem Schlagloch enthaltenen Regenwassers nur ungenau vorgenommen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Es war ohne weiteres möglich, das Maßband trotz des Regenwassers bis zum „Grund" des Schlaglochs zu führen und eine genaue Messung vorzunehmen. Dies hat der Kläger ausweislich des Lichtbildes (vgl. Blatt 10 der Akte) auch getan.

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Soweit der Kläger zuletzt die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Beklagte bei so genannten „Baustellenlöchern" erhöhte Sorgfaltsanforderungen .erfüllen und bereits bei einer Schlaglochtiefe von unter 15 cm tätig werden müsse, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Denn zum einen ist diese Differenzierung der Entscheidung des OLG nicht zu entnehmen (vgl. OLG Hamm aaO). Darüber hinaus kommt es zur Überzeugung der Kammer für die Reichweite der Verkehrssicherungspflichten allein darauf, ob ohne ein Tätigwerden des Pflichtigen die nahe liegende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht (vgl. OLG Hamm aaO mwN.) Diese Gefahr liegt bei Schlaglöchern erst ab einer Tiefe von 15 cm vor, und -zwar unabhängig davon, ob das Schlagloch durch eine Baustelle oder eine ganz andere Ursache entstanden ist.

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Mangels Hauptforderung war die Klage auch hinsichtlich der als prozessuale Nebenforderungen geltend gemachten Ansprüche unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.