Amtshaftungsklage wegen Grabwiederherstellung abgewiesen – unterlassene Rechtsbehelfe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Erstattung von 401,07 EUR wegen Abräumung einer Grabstätte und stützte die Klage auf Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Das Gericht geht zwar von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beklagten aus, weist die Klage jedoch ab, weil der Kläger nach Kenntnis der Rechtslage keine geeigneten Rechtsbehelfe (ggf. einstweiliger Rechtsschutz) ergriffen hat. Folgen: Abweisung der Klage, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit.
Ausgang: Klage auf 401,07 EUR abgewiesen; Anspruch wegen unterlassener Inanspruchnahme geeigneter Rechtsbehelfe nach § 839 Abs. 3 BGB nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus.
§ 839 Abs. 3 BGB schließt den Schadensersatzanspruch, wenn der Verletzte den Schaden dadurch fahrlässig verursacht oder verschlimmert hat, dass er zur Abwendung verfügbare Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig ergriffen hat.
Zu den im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB erforderlichen Rechtsbehelfen zählen sowohl förmliche verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren (Widerspruch, Anfechtungs- und Leistungsklagen) als auch geeignete einstweilige Rechtsschutzmittel und in bestimmten Fällen formlose Gegenvorstellungen.
Erkennt der Geschädigte die Amtspflichtverletzung, beginnt die Pflicht zur Einleitung geeigneter Abwehrmaßnahmen; unterlässt er diese, kann ihm der daraus entstandene Schaden nicht erstattet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 511 Abs. 2 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 401,07 EUR. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG.
1.
Es dürfte eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen.
Denn diese hat entgegen der in ihrer Satzung vorgesehenen Reihenfolge die Nutzungsberechtigung der Zeugin T1 eingeräumt, obwohl der Kläger ausweislich der Satzung nach dem Tod des gemeinsamen Vaters (vormaliger Nutzungsberechtigter) gegenüber der Zeugin T1 der vorrangige Nutzungsberechtigte war.
Offenkundig hat die Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen, die eine Einhaltung der in ihrer Satzung vorgesehenen Reihenfolge sicherstellen, etwa durch eine einfache Nachfrage bei der Person, der ein Nutzungsrecht übertragen werden soll, ob es möglicherweise vorrangige Nutzungsberechtigte gibt.
Ebensowenig ist der Kammer nachvollziehbar, wieso die Beklagte nach Bekanntwerden der Problematik nicht von sich aus gegenüber der Zeugin T1 tätig geworden ist, um eine Korrektur des rechtswidrigen (satzungswidrigen) Zustands herbeizuführen.
2.
Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten besteht jedoch jedenfalls deshalb nicht, weil es der Kläger fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
Rechtsmittel in diesem Sinne sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind. Dazu zählen nicht nur die gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahrensmittel wie zum Beispiel das Widerspruchsverfahren und die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern auch formlose Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden. Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sind also zum Beispiel das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, die verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (Anfechtungsklage, Verpflichtungs- einschließlich der Untätigkeitsklage, allgemeine Leistungsklage) […] (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 331).
Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB soll vor allem die Funktion haben, eine Subsidiarität der („sekundären“) Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu den „primären“ Rechtsschutzmitteln zu begründen und den Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigem Handeln des Staates der verwaltungsgerichtlichen Klage nachzuordnen. Dem Verletzten soll auf diese Weise die zu missbilligende Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen (freiwillig) zu dulden und dafür zu liquidieren (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017 Rn. 330, BGB § 839 Rn. 330).
Vorliegend hat der Antragsteller ausweislich seiner E-Mail an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn D1, vom 30.10.2019 (Bl. 95 d.A.) spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt, dass nach der Friedhofssatzung nicht die Zeugin T1, sondern vielmehr er selbst als älteres Kind des vorherigen Nutzungsberechtigten neuer Nutzungsberechtigter der Grabstätte der Großeltern ist.
Der Kläger hätte daher zu diesem Zeitpunkt den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg gegen das rechtswidrige Verhalten der Beklagten beschreiten müssen, u.U. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. In einem derartigen Verfahren wäre auch die Zeugin T1 zu beteiligen gewesen bzw. hätte der Beklagten aufgegeben werden können, gegenüber der Zeugin T1 tätig zu werden, sodass es sodann nicht zu der Abräumung und Einebnung der Grabstätte durch die Zeugin T1 im Dezember 2019 gekommen wäre. Dann wären jedoch auch die entsprechenden Wiederherstellungskosten, die der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht, nicht angefallen.
3.
In Ermangelung des Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die Zinsforderung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.