Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen: Keine Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte stellte Ablehnungsgesuche gegen drei Richter wegen angeblicher Parteilichkeit; die 25. Zivilkammer wies diese Gesuche als unbegründet zurück. Das Gericht stellte dar, dass für eine Ablehnung nach §42 ZPO objektive Anknüpfungspunkte erforderlich sind. Bloße Verfahrenshinweise, vorläufige Einschätzungen oder eine allgemeine Verfahrenslinie begründen keine Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, die Handlung wäre grob rechtswidrig und willkürlich.
Ausgang: Ablehnungsgesuche gegen drei Richter als unbegründet abgewiesen (keine Besorgnis der Befangenheit)
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters nach §42 Abs. 1 ZPO setzt objektive Umstände voraus, die bei einer ruhig und vernünftig denkenden Partei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen.
Für die Annahme von Befangenheit reicht nicht die bloße Verfahrensweise oder eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Richters; solche Äußerungen sind nur in Ausnahmefällen ablehnungsbegründend.
Eine richterliche Verfahrensweise oder Rechtsauffassung begründet eine Ablehnung nur dann, wenn sie einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage völlig entbehrt oder so grob rechtswidrig ist, dass sie als willkürlich erscheint.
Entscheidend im Ablehnungsverfahren ist nicht, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob nach objektiven Maßstäben hinreichende Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vorliegen.
Tenor
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten vom 18.01.2018 sowie 07.02.2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht U, den Richter am Landgericht S und die Richterin K werden als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Über das Ablehnungsgesuch hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl. § 45 Abs. 1 ZPO).
Das zulässige Ablehnungsgesuch mit Schriftsatz vom 18.01.2018 ist unbegründet.
Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, was voraussetzt, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beklagten zur Begründung ihres Befangenheitsgesuchs vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen.
Befangenheit des Richters im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters, die sich störend auf seine Distanz, Neutralität sowie Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten des konkreten Verfahrens auswirken kann. Die Besorgnis der Befangenheit des Richters ist also dann anzunehmen, wenn objektive Umstände vorliegen, welche berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 42 ZPO, Rn. 8 ff.).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das in § 42 Abs. 1 ZPO vorgesehene Recht einer Partei zur Richterablehnung in einem Spannungsverhältnis zu dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz steht, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 3 GG). Aufgrund dessen ist bei einer Richterablehnung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter - auch im Interesse der Gegenseite - nicht ohne triftigen Grund von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen werden darf. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass eine Richterablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden kann, weil dies einen Eingriff in den Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit bedeuten würde. In einem Ablehnungsverfahren geht es ausschließlich um die Parteilichkeit eines Richters und nicht um die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Nur in Ausnahmefällen vermögen die Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters eine Ablehnung zu begründen, wenn nämlich die richterliche Handlung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einem Beteiligten beruht (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 42 Rn. 28).
Gemessen daran begründen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.
Der beklagtenseitig erhobene Einwand, die Richter hätte zugunsten der Klägerin Partei ergriffen, indem sie der Beklagten in der Verfügung vom 14.12.2017 zu einem Anerkenntnis rieten, dringt nicht durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Richter im Rahmen der Verfügung der Beklagten mitteilen, „dass eine Verteidigung gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte“. Unter Beachtung des hier maßgeblichen objektiven Maßstabes wird der ruhig und vernünftig denkenden Partei durch die Verwendung des Konjunktivs deutlich, dass die Richter eine vorläufige Einschätzung abgeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus dieser Formulierung gerade, dass sich die Richter nicht bereits endgültig festgelegt haben und jeglicher Vortrag nutzlos ist.
Nichts anderes ergibt sich hier daraus, dass in den dienstlichen Äußerungen von einer „generellen“ Linie der Kammer die Rede ist. Anders als die Beklagte meint, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Richter sich in ihrer Beurteilung bereits endgültig festgelegt hätten. Das Wort „generell“ hat die Bedeutung „für die meisten oder alle Fälle derselben Art geltend“. In Verbindung mit der Benutzung „in der Regel“ und dem ausdrücklichen Hinweis auf vergleichbare Fälle wird hier ausreichend deutlich, dass keine Festlegung der Kammer erfolgt ist.
Auch der Einwand der Beklagten, eine Besorgnis der Befangenheit der Richter ergebe sich aus einer grob fehlerhaften und willkürlichen Rechtsanwendung, ist unzutreffend. Soweit die Beklagte darauf abstellt, es gäbe schon keine ausreichende Anzahl an vergleichbaren Fällen, ist die Frage, welche Fälle vergleichbar sind, bereits mit einer Bewertung behaftet, die die Kammer - zulässigerweise - auch abweichend von der Beklagten treffen kann. Die Ausführungen der Kammer bezogen sich auch gar nicht auf die Frage der „Beauty Claims“ und deren Abgrenzung zu gesundheitsbezogenen Angaben, da dieser Begriff bzw. diese Bewertung erst durch die Beklagte nach dem Ablehnungsgesuch in das Verfahren eingeführt worden ist. Bei dem angegriffenen Hinweis ging es allein um die Frage, auf welche Art und Weise Wirkungen eines beworbenen Produkts bewiesen werden können. Hier „in der Regel“ randomisierte Doppelblindstudien zu fordern, mag unter Umständen rechtlich unzutreffend sein bzw. von anderen Gerichten anders bewertet werden, willkürlich und grob fehlerhaft ist dies jedoch sicherlich nicht.