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Landgericht Dortmund·25 O 340/16·14.12.2017

Anfechtbare Zahlung von Gerichtskosten: Verzinsungspflicht des Anfechtungsgegners

VerfahrensrechtKostenrechtInsolvenzrecht/AnfechtungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung eingezahlter Gerichtskosten und Zinsen gegen M nach Anfechtung. Das Gericht entscheidet, dass der Anfechtungsgegner zur Verzinsung der erstattungsfähigen Gerichtskosten verpflichtet ist und § 5 Abs. 4 GKG eine Befreiung nicht begründet. Der Rückgewähranspruch entsteht mit Insolvenzeröffnung als originärer gesetzlicher Anspruch und unterliegt den gesetzlichen Verzugszinsen; vorgerichtliche Anwaltskosten sind zu ersetzen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der anfechtbaren Gerichtskosten nebst gesetzlicher Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten dem Kläger stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei anfechtbarer Zahlung von Gerichtskosten ist der Anfechtungsgegner zur Verzinsung der Verpflichtung zur Erstattung der eingezahlten Gerichtskosten verpflichtet; eine Befreiung nach § 5 Abs. 4 GKG kommt insoweit nicht in Betracht.

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Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist ein originärer gesetzlicher Anspruch, der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht und sich vom ursprünglichen Rechtsgrund der Zahlung unterscheidet.

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Wird der Rückgewähranspruch klageweise geltend gemacht, ist er als Hauptforderung verzugsrechtskonform mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen.

4

Verweigert der Anfechtungsgegner die Rückzahlung außergerichtlich, hat er die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen.

5

Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn die angefochtene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und voraussichtlich nicht in einer Vielzahl von Fällen auftritt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 5 Abs. 4 GKG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

M wird verurteilt, an den Kläger 66,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt M.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. M kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

4

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Zinsen gegenüber M i.H.v. 66,65 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2014.

5

Denn bei einer anfechtbaren Zahlung von Gerichtskosten hat auch M als Anfechtungsgegner Zinsen bezüglich der Verpflichtung zur Erstattung der eingezahlten Gerichtskosten zu zahlen. Eine Befreiung hiervon gemäß § 5 Abs. 4 GKG kommt nicht in Betracht.

6

Maßgeblich für den klageweise geltend gemachten Anspruch ist vorliegend nicht der Rechtsgrund der ursprünglichen Zahlung, mithin die Leistung von Gerichtskosten. Entscheidend ist vielmehr, worauf der Zurückzahlungsanspruch der Gerichtskosten beruht. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden. So handelt es sich beim Rückgewähranspruch um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht. Mithin ist er nicht mit dem unter § 5 Abs. 4 GKG zu subsumierenden Rückzahlungsanspruch von Gerichtskosten wesensgleich, sondern folgt vielmehr den allgemeinen Regeln der Verzinsungspflicht.

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Der Klageweise geltend gemachte Zinsanspruch unterliegt wiederum als Hauptforderung des streitigen Verfahrens bei klageweiser Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Verzugszinses der Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.

8

Da die Beklagte außergerichtlich die Zahlung verweigerte hat, hat sie ebenfalls die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung in geltend gemachter Höhe zu tragen.

9

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen; aus Sicht der Kammer besteht keine grundsätzliche Bedeutung, das bereits nicht zu erwarten ist, dass die zugrundliegende Problematik in einer Vielzahl zu entscheidender Fälle eintritt.

10

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.