LG Dortmund: Zurückweisung des PKH-Antrags mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen des Landes. Das Landgericht wies den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Es fehle substantiiertes Vorbringen zu einer Amtspflichtverletzung, zur Zurechenbarkeit und zu körperlichen/psychischen Beeinträchtigungen; insoweit sei der Antragsgegner zudem oft nicht der richtige Adressat.
Ausgang: PKH-Antrag zurückgewiesen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; liegt diese nicht vor, ist der PKH-Antrag zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Bei Staatshaftungsansprüchen muss der Kläger substantiiert darlegen, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt, diese dem konkret in Anspruch genommenen Hoheitsträger zuzurechnen ist und kausal ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Vorgerichtliche/außergerichtliche Kosten sind im Rahmen des PKH-Verfahrens nur dann erstattungsfähig, wenn sich das Verfahren noch im PKH-Stadium befindet; nach bereits ergangener Kostenfestsetzung fehlt hierfür regelmäßig die Grundlage.
Das deutsche Staatshaftungsrecht kennt kein bloßes "dulde und liquidiere"-Prinzip; der Verletzte kann nicht auf eine spätere Geldentschädigung bauen, ohne zuvor seinen Rechtsweg bzw. die zulässigen Rechtsbehelfe ausgeschöpft zu haben.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 08.11.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Soweit es dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, begehrt dieser Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung des antragsgegnerischen Landes.
Im Verfahren des LG Bielefeld zum Aktenzeichen 4 O 488/10 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem der hiesige Antragsteller und dortige Kläger verpflichtet wurde, an die dortige Beklagte, die Stadt I (Westfalen), 1.058,51 € zu zahlen.
Aufgrund Beschlusses des OLG Hamm vom 07.08.2014, Aktenzeichen I-11 W 52/13, liegt eine Kostengrundentscheidung vor, nach der der hiesige Antragsteller zur Kostenerstattung verpflichtet wurde.
Dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht im Ansatz eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners zu entnehmen. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob der Antragsteller hinsichtlich des von ihm angegriffenen Kostenfestsetzungsantrags den Rechtsweg ausgeschöpft hat und die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom Beschwerdegericht bereits zurückgewiesen worden ist. Das deutsche Staatshaftungsrecht kennt kein „dulde und liquidiere“, nach dem der in einem subjektiven Recht Verletzte eine Verletzung zuwarten kann, um sodann eine Geldentschädigung zu verlangen.
Darüber hinaus sind außergerichtliche Kosten nur im PKH-Prüfungsverfahren nicht zu erstatten. Soweit sich der Antragsteller hierauf beruft, müsste er jedoch darlegen, dass sich das Verfahren des LG Bielefeld zum Aktenzeichen 4 O 488/10 noch im PKH-Stadium befindet. Hiergegen spricht bereits die Bezeichnung der Parteien in den von Antragstellerseite vorgelegten Anlagen 2 und 3, die als „Kläger“ und „Beklagte“ bezeichnet sind, weshalb hier die Klage rechtshängig sein dürfte.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, in welcher Weise der Antragsteller durch ein dem Antragsgegner zurechenbares Verhalten in seiner körperlichen Integrität bzw. seiner Psyche beeinträchtigt worden sein sollte. Der Vortrag des Antragstellers lässt vermuten, dass er lediglich finanziell belastet wurde durch den Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine physische oder psychische Beeinträchtigung ist derweil nicht dargetan.
Soweit sich der Antragsteller auch darauf zu stützen sucht, dass die Stadt I (Westfalen) Informationen weitergegeben habe und die Stadt H eine Kontopfändung vorgenommen habe, welche zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers geführt habe, ist der hiesige Antragsgegner der falsche Adressat eines begehrten Schadensersatzanspruches, da hier, wenn überhaupt, Amtspflichtverletzungen der jeweiligen Stadt vorliegen könnten, die dem Antragsgegner nicht zuzurechnen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
a) der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,b) das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oderc) das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.