Klage auf Rückabwicklung wegen Abgasskandal (§123 BGB) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen angeblicher arglistiger Täuschung durch Abgasmanipulationen und hatte nach §123 BGB angefochten. Das Landgericht hält die Klage für unbegründet und weist sie ab. Die Beklagte hatte zum Kaufzeitpunkt keine Kenntnis von Manipulationen; Herstellerwissen wird der Händlerin nicht zugerechnet. Zudem fehlt ein substantiierter Kausalvortrag des Klägers.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung abgewiesen; Händlerin nicht für Herstellerwissen verantwortlich und Kausalität nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung nach §123 BGB begründet einen Rückabwicklungsanspruch nur, wenn die Täuschung dem Anfechtungsgegner zuzurechnen ist oder dieser die Täuschung kannte bzw. kennen musste.
Das Wissen oder die arglistige Täuschung des Fahrzeugherstellers wird dem Vertragshändler grundsätzlich nicht zugerechnet; der Hersteller gilt im Verhältnis zum Händler als Dritter im Sinne des §123 Abs.2 BGB.
Eine analoge Anwendung des §166 Abs.2 BGB zur Zurechnung von Herstellerwissen auf einen eigenständigen Vertragshändler ist ausgeschlossen, weil der Hersteller nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist.
Für die Wirksamkeit einer Anfechtung nach §123 BGB ist die Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsabschluss erforderlich; der Anfechtende muss substantiiert darlegen, dass die Täuschung für seine Willensbildung ursächlich war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien des Rechtsstreits streiten über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages vom 03.01.2014, bezüglich dessen der Kläger unter Bezugnahme auf § 123 BGB am 15.10.2015 die Anfechtung erklärt hat.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten am 03.01.2014 einen Pkw B mit 2,0 TDI Motor zu einem Kaufpreis i.H.v. 60.606,00 €.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein im Automobilhandel tätiges Handelsunternehmen mit Stammsitz in E, welches unter anderem Vertragshändler für VW, Audi und Skoda ist.
Nachdem der Kläger das Fahrzeug zunächst über die Dauer von anderthalb Jahren benutzt hatte, erhielt er im Spätsommer des Jahres 2015 durch die Berichterstattung in der Tagespresse Kenntnis vom sogenannte „Abgasskandal“. Auch das Fahrzeug des Klägers ist hiervon betroffen und mit einer Software ausgestattet, welche durch einen Umschaltmechanismus auf dem Prüfstand einen geringeren Stickoxidausstoß verursacht, als dieser bei normalem Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr erreicht wird. Auch die Beklagte erhielt erst durch die mediale Berichterstattung im September 2015 Kenntnis von der in den betroffenen Fahrzeugen verbauten, manipulierenden Software.
Der Kläger, der behauptet, seinerzeit sei der zugesicherte niedrige Stickoxidausstoß sein wesentliches Kaufmotiv gewesen, nahm dies zum Anlass, den Kaufvertrag vom 03.01.2014 mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2015 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten. Mit gleichem Schreiben wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 60.606,00 € abzüglich erlangter Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückübertragung des streitgegenständlichen PKW B unter Fristsetzung bis zum 26.10.2015 aufgefordert.
Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2015 und teilte dem Kläger mit, dem Rückabwicklungsbegehren nicht entsprechen zu wollen.
Der Kläger, der ausdrücklich keinerlei kaufrechtliche Sachmängelgewährleistungsansprüche geltend macht, sondern sich ausschließlich auf die Anfechtbarkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB beruft, ist der Auffassung, dass in der Verschleierung der wahren Stickoxidausstoßwerte im Alltagsbetrieb und Veröffentlichung manipulierter Abgaswerte unter unrealistischen Laborbedingungen und Werbung hiermit eine Täuschungshandlung liege. Die Firma B habe hierbei arglistig gehandelt. Dort sei nicht nur bekannt gewesen, dass die in der Werbung angepriesenen Stickoxidausstoßwerte nur unter unrealistischen Laborbedingungen zu erzielen seien. Vielmehr habe die Marketing- und Werbeabteilung sogar ausdrücklich dazu angewiesen, die in Wahrheit im normalen Fahrbetrieb nicht zu erzielenden Stickoxidausstoßwerte in der Werbung zu veröffentlichen.
Die Beklagte habe sich das arglistige Vortäuschen unzutreffender Stickoxidwerte durch B zurechnen zu lassen. Insbesondere sei die Firma B nicht als „Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls nach Billigkeitsgesichtspunkten müsse sich die Beklagte als Erklärungsempfänger die Täuschung durch eine andere Person, hier B, unter Berücksichtigung der Interessenlage zurechnen lassen. Auch aus Gründen des Rechtsscheins müsse sich die Beklagte als 100-prozentige Konzerntochter behandeln lassen, da sie durch ihr Auftreten als B Vertragshändler (B Zentrum E) mit prominenter Verwendung des B Logos ihre Verbundenheit zur Marke B bewusst werbend einsetze und insbesondere auch in ihrem Internetauftritt eine Verlinkung auf die Internet-Fahrzeugkonfiguration der B Internetpräsenz verwende. Hieran müsse sie sich auch festhalten lassen, soweit die B AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffimmissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht habe.
Auch unter dem Aspekt des § 166 Abs. 2 BGB in analoger Anwendung sei die Beziehung der Beklagten zu B als äußerst eng zu qualifizieren. Hiernach seien der Beklagten vertreterähnliche Eigenschaften zuzusprechen, so dass § 166 Abs. 2 BGB analog anzuwenden sei. Die Eröffnung der analogen Anwendung ergebe sich bereits aus der vergleichbaren Interessenlage. Denn das Gesetz gebe mit § 166 Abs. 2 BGB schließlich vor, dass sich der Vertretene nicht hinter der Unkenntnis seines Vertreters verstecken dürfe.
Die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 03.01.2014 sei hiernach zu bejahen, so dass die Beklagten den Kaufpreis abzüglich erlangter Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zurückzuerstatten habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.060,56 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe eines PKW B Fahrgestellnummer #################, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger vortragen lasse, dass im bei Kauf des Fahrzeugs ein niedriger Stickoxidausstoß zugesichert worden sei, sei bereits dies nicht geeignet, eine Täuschung zu belegen.
Jedenfalls habe aber die Beklagte keine bewusst unrichtigen Angaben zu dem nach der Euro5 Abgasnorm zulässigen Stickoxidausstoß gemacht. Schließlich habe sie selbst auch erst über die mediale Berichterstattung im September 2015 Kenntnis von der Abgasproblematik erhalten.
Selbst wenn man eine – beklagtenseits ausdrücklich bestrittene – Täuschung durch die Fahrzeugherstellerin unterstelle, scheide eine Zurechnung zulasten der Beklagten aus, da es sich bei der Beklagten um eine eigenständige und von der B AG unabhängige juristische Person handele.
Die Herstellerin sei im Verhältnis zum Händler, hier der Beklagten, „Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, da die Beklagte und B zwei rechtlich unabhängige juristische Personen seien. Insbesondere sei die B AG weder unmittelbar am Vertragsschluss zwischen dem Händler und dem Endkunden beteiligt, noch verfolge die Herstellerin und der Händler gleich lautende Gewinnsinteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden.
Eine Zurechnung sei auch nicht über Billigkeitsgesichtspunkte zu konstruieren; insbesondere sei die Interessenlage und Gewinnorientierung von Hersteller und Vertragshändler derart voneinander abweichend, dass diese Konstellation nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten üblichen Fallgruppen zurechenbarer Handlungen zuzuordnen sei.
Schlussendlich bestehe auch keinerlei Kausalität zwischen angeblicher Täuschung und Abschluss des Kaufvertrages. Diesbezüglich habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass seine Kaufentscheidung gerade von einem bestimmten Ausstoß an Stickoxiden im Prüfbetrieb abhängig gewesen sei.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet.
I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages nach Anfechtungserklärung zu, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nicht gemäß § 142 BGB wegen Anfechtung gemäß § 123 BGB nichtig.
Der Beklagten kann zunächst ein arglistiges Verhalten nicht vorgehalten werden, da diese von den Abgasmanipulationen im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig keinerlei Kenntnis hatte und, genauso wie der Kläger, von der zugrunde liegenden Problematik erst durch die mediale Berichterstattung erfahren hat.
Auch die Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens des Herstellers kommt vorliegend nicht in Betracht. Es kann insoweit dahinstehen, ob tatsächlich ein arglistiges Täuschungsverhalten der Herstellerin des Fahrzeugs, welches der Kläger erworben hat, vorliegend zu bejahen ist. Denn jedenfalls findet eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller nicht statt.
Im Verhältnis zur Beklagten ist die Firma B jedenfalls „Dritter“ im Sinne des § 123 BGB, so dass eine durch sie begangene Täuschung nur dann zur Anfechtung berechtigen würde, wenn der Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste.
Keinesfalls ist in der vorliegenden Konstellation das Verhalten der Firma B dem Verhalten der Beklagten gleichzusetzen. Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten um eine eigenständige juristische Person und nicht um eine 100-prozentige Konzerntochter der Herstellerin B. Zwar verwendet die Beklagte zu Werbezwecken das B Firmenlogo und nutzt eine Verlinkung zur Internetpräsenz von B; dies geschieht allerdings lediglich in ihrer Eigenschaft als Vertragshändlerin. Allein die Verwendung des Firmenlogos und der Firmenbezeichnung erwecken auch nicht den Anschein, die Beklagte, die ausdrücklich unter dem Namen „I“ firmiert, sei eine Konzerntochter. Vielmehr entspricht es gerade im vertragsgebundenen Autohandel der Üblichkeit, dass zugelassene Vertragspartner, auch anderer Automarken, ihren Handel unter Verwendung der Firmenlogos des zugrundeliegenden Herstellers betreiben.
Dem Vertragspartner der Beklagten wird allein durch Verwendung der Unternehmensbezeichnung „I“ deutlich, dass eben gerade diese Unternehmensgruppe hinter dem Kaufvertragsabschluss steht.
In ihrer Funktion als Vertragshändler der Firma B verfolgt die Beklagte eigene Interessen, die von denen der Herstellerin sowohl wirtschaftlich als auch inhaltlich abweichen.
Während Geschäftszweck der Beklagte der Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie das Angebot von Service- und Wartungsleistungen ist, liegt der Geschäftszweck der Herstellerin in der Produktion und Entwicklung von Fahrzeugen sowie Belieferung der Vertragshändler.
Insoweit ist die Beklagte rechtlich selbstständig und trägt mithin auch das unternehmerische Risiko ihrer Geschäftstätigkeit alleinverantwortlich. Insofern hat die Beklagte auch keinen Rechtsschein gesetzt, der zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Auch eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller in entsprechender Anwendung des § 166 BGB findet nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist gerade der Vorlieferant des Verkäufers nicht als dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer anzusehen; im Umkehrschluss ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13). Auch Billigkeitserwägungen können hier unter Hinweis auf obige Ausführungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Eine Zurechnung des arglistigen Verhaltens des Herstellers zulasten des Verkäufers scheidet mithin aus.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.