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Landgericht Dortmund·25 O 298/13·01.01.2014

Zurückweisung des PKH-Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Amtshaftung

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsansprüche aus einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden. Das Landgericht Dortmund wies den Antrag zurück, da nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dargelegt wurde. Die Antragsschrift nennt keine konkrete Amtspflichtverletzung, sondern wiederholt überwiegend rechtliche Ansichten und Zitate. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sind im Antrag konkrete tatsächliche Anhaltspunkte darzulegen, aus denen sich eine Amtspflichtverletzung ergibt; bloße rechtliche Auffassungen genügen nicht.

3

Die Erschöpfung des Rechtswegs in vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zur substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten im PKH-Antrag.

4

Die Wiedergabe von Rechtsprechungszitaten ohne darlegungsmäßige Verbindung zu konkreten Tatsachen reicht nicht zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

3

Der Antragsteller macht Amtshaftungsansprüche geltend, die aufgrund eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Minden bestehen sollen. Der Rechtsweg in dem Verfahren wurde erschöpft. Der Antragsschrift ist nicht zu entnehmen, worin genau die konkrete Amtspflichtverletzung bestehen soll. Verfahrensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Antragsschrift erschöpft sich vielmehr in der Wiedergabe von Rechtsansichten des Antragstellers und Zitaten von Rechtsprechung.