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Landgericht Dortmund·25 O 22/22·22.09.2022

HWG-Werbung für homöopathisches Erkältungsmittel: „zuverlässig“, „alle“ und Überlegenheitsbehauptung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Arzneimittelwerberecht (HWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Verbraucherschutzverein verlangte Unterlassung mehrerer Online-Werbeaussagen für ein homöopathisches Erkältungsarzneimittel sowie Abmahnkostenersatz. Streitpunkt war, ob Aussagen zur „zuverlässigen“ Symptomreduktion, zur „eindrucksvoll bestätigten“ Wirksamkeit/Verträglichkeit und ein Vergleichsvorteil gegenüber „chemisch-synthetischen“ Arzneimitteln gegen HWG verstoßen. Das LG Dortmund gab der Klage statt: Die Aussagen seien irreführend, weil sie einen sicheren Erfolg bzw. fehlende Nebenwirkungen suggerierten, und die Überlegenheitswerbung sei nach § 11 Abs. 2 HWG unzulässig. Zudem wurden Abmahnkosten zugesprochen und Wiederholungsgefahr bejaht.

Ausgang: Unterlassung der beanstandeten HWG-Werbeaussagen und Zahlung von Abmahnkosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung für Arzneimittel ist nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend, wenn sie beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erweckt, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.

2

Die Irreführung nach § 3 HWG beurteilt sich danach, welchen Gesamteindruck die Werbeaussage beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher hervorruft; ein ausdrückliches Erfolgsversprechen ist nicht erforderlich.

3

Die Bewerbung einer „guten Verträglichkeit“ kann gegen § 3 Satz 2 Nr. 2b HWG verstoßen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch träten keine schädlichen Wirkungen ein, obwohl Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen sind.

4

Eine grafische Darstellung von Nutzer- oder Patientenzufriedenheit relativiert eine eindeutige Erfolgsbehauptung (z.B. „zuverlässig“) nicht zwingend, wenn sie den behaupteten Wirkungseintritt nicht klar einschränkt.

5

Außerhalb der Fachkreise ist Werbung unzulässig, die nahelegt, ein Arzneimittel sei anderen (auch nicht namentlich genannten) Arzneimitteln oder Behandlungen überlegen (§ 11 Abs. 2 HWG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 UKlaG§ 8 UWG§ 3 HWG§ 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. §§ 3, 11 HWG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG§ 4 UKlaG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin, es zu unterlassen, für das Produkt „A1“ wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:

a.)

rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1;

und/oder

b.)

Im Rahmen dieser apothekenbasierten Beobachtungsstudie konnten die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von A1 erneut eindrucksvoll bestätigt werden. Alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1;

und/oder

c.)

A1 aktiviert im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes die Selbstheilungskräfte, versetzt das Immunsystem in Alarmbereitschaft und ermöglicht so den Körper, selbst noch effektiver und schneller gegen den Infekt vorzugehen. Dies ist ein entscheidender Vorteil des natürlichen Arzneimittels, insbesondere auch im Vergleich zu vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 26.06.2021 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist in die vom Bundesamt der Justiz gemäß § 4 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)  geführte Liste eingetragen.

3

Gemäß der Ziffer 2 seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit durch diese die Interessen von Verbrauchern berührt werden, gerichtliche Maßnahmen gemäß § 8 UWG bzw. nach dem UKlaG einzuleiten.

4

Die Beklagte ist ein mittelständischer deutscher Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Sie vertreibt insbesondere homöopathische Arzneimittel wie die „A1“.

5

A1 ist ein homöopathisches Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten. Es soll bei akuten Entzündungen des Hals-, Nasen- und Rachenraums zum Einsatz kommen.

6

Die Beklagte wirbt über die von ihr ausweislich des Impressums betriebene Internetseite-03 für dieses Arzneimittel.

7

Auf der Internetseite-01 stellt die Beklagte unter der Überschrift „Nachgewiesene Wirksamkeit & Verträglichkeit, Die Studienlage von A1 das Ergebnis einer von ihr so bezeichneten „aktuellen, groß angelegten Anwender-Studie mit mehr als 1.000 Patienten“ dar.

8

Bei der vorbenannten Studie handelt es sich um eine apothekenbasierte Beobachtungsstudie.

9

Neben den in Form zweier Tortendiagramme veranschaulichten Rückmeldungen von Patienten zur Wirksamkeit und Verträglichkeit finden sich auf dieser Internetseite auch die streitgegenständlichen Werbeaussagen. Wegen der Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts wird auf den als Anl. K1 (Bl. 16-18) zur Akte gereichten Ausdruck der betreffenden Internetseite Bezug genommen.

10

Auch die Verpackungsbeilage zu dem Produkt kann im Internet eingesehen werden und zwar unter dem Link

11

https://www.-02

12

In dieser Pakungsbeilage wird auch auf mögliche Nebenwirkungen des streitgegenständlichen Produkts A1 hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anl. K2 (Bl. 19f d.A.) zur Akte gereichten Ausdruck Bezug genommen.

13

Mit der Begründung, die streitgegenständlichen Werbeaussagen würden gegen § 3 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) verstoßen, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2021 auf, die streitgegenständlichen Aussagen zu unterlassen und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie wegen der Kosten dieser Abmahnung einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 EUR zu bezahlen. wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anl. K3, Bl. 21-30 d.A.).

14

Nach Schriftwechsel der Parteien (Anl. K4 und K5, Bl. 31-39) lehnte die Beklagte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 12.03.2021 (Anl.K6 Bl. 40f d.A.) endgültig ab.

15

Mit der vorliegenden, am 25.06.2021 zugestellten Klage, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter

16

Der Kläger beantragt,

17

1.

18

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin, es zu unterlassen, für das Produkt „A1“ wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:

19

a) rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1;

20

und/oder

21

b) Im Rahmen dieser apothekenbasierten Beobachtungsstudie konnten die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von A1 erneut eindrucksvoll bestätigt werden. Alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1;

22

und/oder

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c) A1 aktiviert im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes die Selbstheilungskräfte, versetzt das Immunsystem in Alarmbereitschaft und ermöglicht so den Körper, selbst noch effektiver und schneller gegen den Infekt vorzugehen. Dies ist ein entscheidender Vorteil des natürlichen Arzneimittels, insbesondere auch im Vergleich zu vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken, wie geschehen auf der Internetseite-01 ausweislich der Anlage K1.

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2.

25

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes mit Nichtwissen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

32

Dem Kläger steht der zuerkannte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. §§ 3, 11 HWG zu; der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 260,00 EUR folgt aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG.

33

Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. § §§ 3, 11 HWG liegen vor.

34

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, da der Kläger in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist.

35

Der Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG besteht, da die Beklagte mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen gegen §§ 3, 11 HWG verstoßen und somit Vorschriften zuwider gehandelt hat, die dem Schutz der Verbraucher dienen.

36

Dass es sich bei den §§ 3 und 11 HWG um verbraucherschützende Regelungen handelt, unterliegt keinem Zweifel.

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Im Einzelnen:

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zu a.)

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Die Aussage: "rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome" stellt eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 S.2 Nr. 2a HWG dar, da durch die Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

40

Wie der Kläger mit Verweis auf Fritzsche, in: Spickhoff, MedR, 3. Aufl. 2018, § 3 HWG, Rn. 12 zutreffend ausführt, liegt eine Irreführung gemäß § 3 S. 2 Nr. 2a HWG, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Diese Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei jedem einzelnen Patienten aufgrund individueller Umstände zu einem Therapieversagen kommen kann und somit kein Erfolg versprochen werden kann.

41

Abzustellen ist darauf, wie der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen versteht.

42

Es ist somit nicht entscheidend ob ein Erfolg tatsächlich versprochen wird, sondern welchen Eindruck die Webeaussagen hervorrufen. Auch ist nicht erforderlich, dass ein absoluter Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann.

43

Dieser unzulässige Eindruck wird hier schon durch die Verwendung des Wortes "zuverlässig" hervorgerufen. Wird eine zuverlässige Reduktion der Symptome versprochen, so geht der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher davon aus, dass eine solche Reduktion immer und bei jedem Patienten auftritt. Entsprechend war dieser Begriff auch schon mehrfach Thema in Parallelverfahren in der Rechtsprechung.

44

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird dieser Eindruck auch nicht durch das unter der Aussage abgebildete Tortendiagramm widerlegt.

45

Auch wenn sich hieraus ergibt, dass 6,9 % der Patienten weniger zufrieden waren, 0,9 % der Patienten gar nicht zufrieden waren und 2,2 der Prozenten keine Angaben gemacht haben, so relativieren diese Zahlen nicht die eindeutig von der Beklagten gewählte Angabe „zuverlässig“ im Zusammenhang mit der Aussage, dass eine Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome stattfindet.

46

Hinzukommt, dass sich aus dem Tortendiagramm nicht ansatzweise ergibt, warum ein Anteil der Patienten nicht zufrieden war. Das muss ja nicht zwingend sein, weil bei ihnen keine Reduktion der Symptome erfolgt ist, sondern kann auch sein, weil diese sich eine noch schnellere oder eine noch intensivere Wirkung gewünscht hätten. Hierüber gibt die Werbung keine Auskunft.

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zu b.)

48

Die Aussage "Im Rahmen dieser apothekenbasierten Beobachtungsstudie konnten die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von A1 erneut eindrucksvoll bestätigt werden. Alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung." stellt ebenfalls eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 S.2 Nr. 2a HWG dar, da auch durch diese Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

49

Auch die Aussage, dass "alle" Erkältungsbeschwerden eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung zeigten, versteht der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher so, dass die Wirkung tatsächlich bei allen Erkältungssymptomen, d. h. ohne irgendeine Ausnahme auftritt.

50

Eine andere Bedeutung des Wortes "alle" gibt es nicht.

51

Zudem liegt hier auch ein Verstoß gegen § 3 S.2 Nr. 2b HWG vor, da hier nicht nur auf die gute Wirksamkeit, sondern auch auf die gute Verträglichkeit von A1 hingewiesen und so der Eindruck erweckt wird, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch der Tropfen keine schädlichen Wirkungen eintreten.

52

Dies ist aber nicht damit in Einklang zu bringen, das schon in der Packungsbeilage ausdrücklich auf mögliche Nebenwirkungen hingewiesen wird. Diese mögen zwar selten sein. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem ein oder anderen Patienten schädliche Wirkungen eintreten. Entsprechend darf die Beklagte nicht den Eindruck vermitteln, dass dies nicht passieren wird.

53

zu c.)

54

Die Aussage "A1 aktiviert im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes die Selbstheilungskräfte, versetzt das Immunsystem in Alarmbereitschaft und ermöglicht so den Körper, selbst noch effektiver und schneller gegen den Infekt vorzugehen. Dies ist ein entscheidender Vorteil des natürlichen Arzneimittels, insbesondere auch im Vergleich zu vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken." verstößt gegen § 11 Abs. 2 HWG.

55

Hiernach darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel entspricht oder einer anderen Behandlung überlegen ist.

56

Mit der streitgegenständlichen Formulierung erklärt die Beklagte aber ausdrücklich, dass das beworbene Produkt gegenüber vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln einen entscheidenden Vorteil hat. Hiermit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte der Ansicht ist, das von ihr vertriebene Produkt sei den genannten chemisch-synthetischen Arzneimitteln überlegen.

57

Der Bejahung eines Verstoßes gegen die Norm steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten in ihrer Werbung kein konkretes chemisch-synthetisches Arzneimittel namentlich bezeichnet, dies verlangt die Norm nicht.

58

Die irreführende Werbung, die die Beklagte verwendet hat, ist jeweils geeignet, kranke Menschen dazu zu veranlassen, aufgrund von Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit bzw. Verträglichkeit des Produkts eine Entscheidung zu treffen, die sie so nicht getroffen hätten, wenn ihre Führung nicht gegeben hätte.

59

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt bereits aus dem von der Beklagten begangenen Verstoß.

60

Diese Gefahr ist auch seitens der Beklagten nicht ausgeräumt worden.

61

Die gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG gebotene vorgerichtliche Abmahnung ist mit Schreiben des Klägers vom 04.02.2021 erfolgt.

62

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 260,00 EUR folgt, wie oben bereits mitgeteilt, aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG.

63

Die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung war berechtigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

64

Der Höhe nach sind die geltend gemachten Aufwendungen von 260,00 EUR zudem unter Würdigung aller Umstände nach der freien Überzeugung der Kammer erforderlich, um die Kosten der Abmahnung zu decken, § 287 ZPO.

65

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.