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Landgericht Dortmund·25 O 197/13·09.10.2013

Ablehnungsgesuch unzulässig zurückgewiesen; PKH mangels Erfolgsaussicht versagt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Ablehnung mehrerer Richter und stellte Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen behaupteter Amtspflichtverletzung. Die Kammer verwies das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück, weil konkrete Befangenheitsgründe fehlten und sich das Gesuch teils gegen nicht mehr beteiligte Richter richtete. Die PKH wurde versagt, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennen ließ und konkreter Vortrag zu schuldhafter Amtspflichtverletzung und Schaden fehlte.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es keine konkreten, personenbezogenen Gründe darlegt, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

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Die Kammer kann ein nicht substantiiertes Ablehnungsgesuch selbst als unzulässig verwerfen; nur ernsthaft begründete Gesuche sind dem nach § 45 Abs. 1 ZPO bestimmten Richtergremium vorzulegen.

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Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter, die nicht mehr an der Entscheidung beteiligt sind, ist unzulässig.

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Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bloße Aufzählungen von Entscheidungen oder Rechtsmeinungen genügen nicht.

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Für einen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist konkreter Vortrag zu einer schuldhaften Pflichtverletzung und zu einem daraus resultierenden Schaden erforderlich.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 07.08.2013 „gegen die Richter: I, U, S, T, L, T2, I2, Q, L2“ wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 20.06.2013 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung der „Richter: I, U, S, T, L, T2, I2, Q, L2“ wird als unzulässig zurückgewiesen, da das Ablehnungsgesuch keine konkreten Gründe enthält, die in der Person einzelner Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen sollen.

4

In einem solchen Fall kann die Kammer das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst als unzulässig verwerfen. Nur ein ernsthaftes, mit Gründen versehenes Ablehnungsgesuch ist dem in § 45 Abs. 1 ZPO bestimmten Richtergremium vorzulegen.

5

Soweit das Ablehnungsgesuch gegen die Richter T, T2, I2, Q und L2 gerichtet ist, ist es schon deshalb nicht zulässig, weil die genannten Kollegen nicht mehr in der Kammer/Vertretungskammer tätig und daher nicht mit der Sache befasst sind.

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II.

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Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen gemäß §§ 114 ff. ZPO, Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, hier nicht vorliegen.

8

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

9

Mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung begehrt der Antragsteller eine Geldentschädigung durch das in Anspruch genommene Land auf Grund einer vom Antragsgegner angeblich begangenen Amtspflichtverletzung.

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In dem vom Antragsteller geführten Verfahren vor dem Landgericht C, Aktenzeichen 6 O ###/## erging ein klageabweisendes Urteil. Die Berufung hiergegen wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

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Dem Vortrag des Antragstellers ist insoweit zu entnehmen, dass im Rahmen dieses Verfahrens Amtspflichten verletzt worden sein sollen. Ein konkreter Vortrag hierzu ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr handelt es sich bei dem von dem Antragsteller vorgebrachten Vortrag um eine Aneinanderreihung von Gerichtsentscheidungen und Rechtsansichten des Antragstellers. Es fehlt jegliche konkrete Darstellung der den Anspruch begründenden Umstände. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Antragsgegners und ein daraus resultierender Schaden lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Dies aber sind die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Anspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

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Hierauf ist die Antragsteller auch mit Verfügung vom 09.07.2013 ausdrücklich hingewiesen worden. Auch hierauf ist aber kein konkreter Sachvortrag erfolgt; als Reaktion ist vielmehr das unter Ziff. I. beschiedene Befangenheitsgesuch erfolgt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.