Klage auf Erstattung von Heilbehandlungskosten wegen Stolperunfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (gesetzlicher Unfallversicherer) verlangt von der Beklagten Erstattung von Heilbehandlungskosten und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines Stolperunfalls an einem Findling. Streitfrage war, ob die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Landgericht Dortmund verneint eine Pflichtverletzung, da der Findling objektiv ausreichend erkennbar und die Beleuchtung ausreichend war. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage der Unfallversicherung auf Erstattung von Heilbehandlungskosten abgewiesen; Anspruch des Versicherten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint, Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt das Vorliegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht voraus; fehlt diese, besteht kein Anspruch.
Die Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers umfasst das Treffen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen; eine ausreichende Straßenbeleuchtung kann eine weitergehende Sicherung entbehrlich machen.
Die Beurteilung der Sichtbarkeit eines Hindernisses richtet sich nach den objektiven Verhältnissen; subjektive Angaben des Geschädigten sind durch Beweiserhebung zu überprüfen und können durch Augenschein widerlegt werden.
Ansprüche der Unfallversicherung nach § 116 SGB X setzen voraus, dass der Versicherte eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger hat; ist ein solcher Anspruch nicht gegeben, findet kein Übergang statt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer und verlangt von der Beklagten, die Trägerin der Straßenbaulast für die N1-Straße in T1 ist, aus übergegangenem Recht ihres Versicherten, des Zeugen W1, aus Anlass eines Arbeitsunfalls Erstattungen von Heilbehandlungskosten und - aufwendungen sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht.
Der Zeuge W1 war als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb bei der A1 GmbH in der N1-Straße 00 bis 00, T1 beschäftigt. In Höhe des Grundstücks N1-Straße 00 in T1 befand sich im Dezember 2017 noch ein Findling auf dem Bürgersteig, der dazu dienen sollte, zu verhindern, dass dort verkehrsordnungswidrig geparkt wird. Der Findling ist mittlerweile entfernt worden.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge W1 habe am 05.12.2017 gegen 18 Uhr das Gelände seines Arbeitgebers verlassen, um nach links stadteinwärts zu gehen. Zu dieser Zeit habe absolute Dunkelheit geherrscht, der Straßenabschnitt sei auch nicht beleuchtet gewesen. In Höhe des Grundstücks N1-Straße 00 habe der Zeuge W1 die Straßenseite wechseln wollen. Dabei sei er über den Findling gestolpert und zu Boden gefallen. Es sei ihm dann noch gelungen, aufzustehen und sich zum Firmengelände zurück zu bewegen, wo er von einem Kollegen, dem Zeugen W2, aufgefunden und ins Krankenhaus verbracht worden sei.
Der Findling sei aufgrund der geringen Höhe, der unregelmäßigen Form und des Farbtons, der dem des Gehwegs ähnelte, und vor allem aufgrund der Dunkelheit aus dem Sichtwinkel des Zeugen W1 nicht erkennbar gewesen. Der Zeuge habe diesen Weg auch zum ersten Mal gewählt, so dass er nicht gewusst habe, dass sich der Findling auf dem Gehweg befindet.
Der Zeuge W1 habe durch den Unfall eine multiple dislozierte Humerusschaftfraktur links erlitten. Er sei vom 05.12.2017 bis zum 14.12.2017 stationär im D1-Hospital T1 behandelt worden, wo die linke Schulter am 06.12.2017 operativ versorgt worden sei. Arbeitsunfähigkeit habe noch bis zum 06.05.2018 bestanden.
Insgesamt habe sie bisher Aufwendungen in Höhe von insgesamt 35.669,26 € für Heilbehandlungskosten, Medikamente, Hilfsmittel, Physikalische Therapie, Reisekosten und Verletztengeld für den Zeugen W1 aufgrund dieses Unfalls erbracht.
Sie meint, ein Mitverschulden des Zeugen W1 sei nur in Höhe von 30 % zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 24.968,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu 70 % zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten W1 vom 05.12.2017 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagte gem. § 116 SGB X auf sie übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die örtlichen Verhältnisse seien für jeden Gehwegbenutzer auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Der Findling sei so groß, dass er schlechterdings von jedem Verkehrsteilnehmer, der nur halbwegs die gebotene Eigensorgfalt walten lasse, nicht übersehen werden könne.
Sie meint, der Versicherte hätte von einer Nutzung der Verkehrsfläche Abstand nehmen müssen, wenn es tatsächlich absolut dunkel gewesen wäre- Auch seien die Verkehrssicherungspflichten bei witterungs- oder tageszeitbedingt eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht erhöht.
Sie behauptet, durch die vorhandenen Straßenlaternen sei der Bereich gut ausgeleuchtet. Die beiden Straßenlaternen befänden sich auf der vom Firmengelände der A1 GmbH aus gesehen gegenüberliegenden Seite der N1-Straße, hätten einen Abstand von 14-19 m zum Findling, eine Lichtpunkthöhe von 5 m und seien mit der Siemens Aufsatzleuchte mit 70 Watt NAV versehen.
Der Findling habe seit 2014 an dieser Stelle gelegen, es habe nie Unfälle gegeben.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W1 und W2, außerdem durch Inaugenscheinnahme des Findlings. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2020 (Bl. 145 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zeuge W1 hat gegen die Beklagte keine Ansprüche, insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, gehabt, diese konnten daher auch nicht gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen.
1.
Mangels eines Schuldverhältnisses kommen Ansprüche des Zeugen W1 gegen die Beklagte nur aus § 839 Abs. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung dafür wäre neben der Verletzung des Zeugen W1 vor allem die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. An einer solchen fehlt es vorliegend:
Zwar oblag der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zum Unfallzeitpunkt eine Verkehrssicherungspflicht. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, NJW 2007, 762, 763).
Dieser Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte jedoch nachgekommen. Davon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.
Die Kammer hat den Findling selbst in Augenschein genommen. Dieser war – trotz seiner Farbe, die dem Gehweg ähnelt – ohne Probleme erkennbar. Grund dafür waren die Straßenlaternen, die sich auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn befanden und den Bereich, in dem der Findling lag, ausreichend ausgeleuchtet haben. Eine darüber hinausgehende Sicherung war nicht erforderlich und von der Beklagten auch nicht geschuldet.
Soweit der Zeuge W1 der Auffassung war, der Findling läge nicht an genau der gleichen Stelle, so konnte die Kammer zwar durch Vergleich mit den in der Akte befindlichen Lichtbildern des Findlings feststellen, dass die Stelle nicht exakt die gleiche war, was angesichts fehlender Markierungen auch schwer zu bewerkstelligen gewesen wäre. Die Kammer hat zugleich aber auch festgestellt, dass der gesamte Bereich ausreichend gut ausgeleuchtet war, so dass eine Verschiebung des Findlings um wenige Zentimeter kein anderes Ergebnis erbracht hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der Findling im Schatten des angrenzenden Baumes gelegen hätte. Zum einen war auch der schattige Bereich noch gut zu erkennen. Zum anderen war der Stamm des Baumes recht dünn, der Schatten daher eher schmal. Der Findling war weit größer als der Schatten, so dass nur ein kleiner Teil des Findlings im Schatten gelegen haben kann.
Darüber hinaus war der Findling zwar mittlerweile nicht mehr von Moos bedeckt, was sich schon daraus erklärt, dass er seit einiger Zeit eingelagert war, weswegen das auf ihm vorhandene Moos abgestorben sein dürfte. Die unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbilder zeigen jedoch keine besonders starke Vermoosung des Findlings, sondern nur punktuell grüne Stellen. Zudem war dieses Moos hellgrün, was eher zu einer besseren Sichtbarkeit (weil Abgrenzung zu der Farbe des Gehwegs) geführt haben dürfte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Findling auch mit dem Moos gut zu erkennen war.
Zwar haben sowohl der Zeuge W1 als auch der Zeuge W2 ausgesagt, ihrem subjektiven Eindruck nach sei es am Unfalltag dunkler gewesen. Diesen Eindruck möchte die Kammer auch nicht in Abrede stellen. Objektivierbar ist er allerdings nicht, im Gegenteil: Zum Zeitpunkt des Ortstermins war es bereits vollständig dunkel, das einzige Licht kam von den Straßenlaternen, insbesondere war der Mond nicht zu sehen. Es kann daher am Unfalltag nicht dunkler gewesen sein als am Tag des Ortstermins.
Dass die Sicht des Zeugen W1 noch durch andere Umstände eingeschränkt war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere konnte der Zeuge W1 nicht sagen, ob zum Unfallzeitpunkt neben dem Stein Autos geparkt haben. Auch die Vernehmung des Zeugen W2 war diesbezüglich unergiebig, er hat die Unfallstelle an dem Tag des Unfalls nicht gesehen, weil er den Zeugen W1 ins Krankenhaus begleitet hat.
2.
Mangels Anspruchs des Zeugen W1 kommen Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht, und zwar weder auf Zahlung, noch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht.
Die Höhe der von ihr erbrachten Aufwendungen kann daher dahinstehen, ebenso wie der Umfang der Verletzungen des Zeugen W1 und die Ursächlichkeit des Unfalls für diese im Einzelnen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.