PKH für Amtshaftungsklage wegen Gerichtskosten-Vollstreckung gegen Oberjustizkasse abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungs- und Entschädigungsklage gegen die Oberjustizkasse Hamm wegen eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen aus Gerichtskosten. Sie machte u.a. eine pflichtwidrige Nichtgewährung von Stundung sowie „schikanöse“ Vollstreckung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend. Das LG Dortmund wies den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück, weil eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bzw. ein schwerwiegender Persönlichkeitsrechtseingriff nicht substantiiert dargelegt sei. Für eine Stundung müsse der Schuldner seine Vermögensverhältnisse umfassend belegen; ohne Nachweis einer Stundung/Zahlung durfte vollstreckt werden.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Amtshaftungs- und Entschädigungsklage mangels Erfolgsaussicht versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt die substantiierte Darlegung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht voraus.
Die Vollstreckungsbehörde ist grundsätzlich zur Beitreibung festgesetzter Gerichtskosten berufen und nicht verpflichtet, die zugrunde liegenden Kostenansätze oder Verfahren inhaltlich zu überprüfen.
Eine Stundung von Gerichtskosten setzt die Darlegung und den Nachweis besonderer Härte sowie die Nichtgefährdung des Anspruchs voraus; die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt nicht von Amts wegen, sondern auf Grundlage umfassender Angaben und Belege des Schuldners.
Vollstreckungsmaßnahmen sind nur dann zu unterlassen, wenn Zahlung oder Stundung der Forderung nachgewiesen sind; pauschale Behauptungen „schikanöser“ Rechtsausübung oder bloßer psychischer Belastungen genügen für Amtshaftung oder Geldentschädigung nicht.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 12.06.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin behauptet eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und/oder unerlaubte Handlung der Oberjustizkasse Hamm hinsichtlich des dortigen Vorgangs zum Kassenzeichen ######## ### #.
Gegen die Antragstellerin wurden in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld, Az. ## # ###/#### am 15.01.2014 Gerichtskosten in Höhe von 180,00 € unter dem oben genannten Kassenzeichen zum Soll gestellt. Die Antragstellerin leistete weder auf Rechnungsstellung, noch auf Mahnung. Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde ihr durch die Oberjustizkasse eine Vollstreckungsankündigung übersandt.
In einem weiteren Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, Az.: #-## # #/#### wurden am 14.01.2014 Gerichtskosten in Höhe von 50,00 € zum Kassenzeichen ######## ### # zum Soll gestellt.
Mit Schreiben vom 20.03.2014 stellte die Antragstellerin einen Stundungsantrag zu den Kassenzeichen ######## ### # und ######## ### #. Mit Schreiben vom 24.03.2014 wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und durch Belege nachzuweisen. Mit Schreiben vom 02.04.2014 teilte die Antragstellerin mit, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen werde. Zur Begründung führte sie aus, die Oberjustizkasse könne sich die Informationen bei SCHUFA, Creditreform u.a., sowie aus dem Verfahren zum Aktenzeichen #-## ## ##/## besorgen.
Der Antrag auf Stundung wurde von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 04.04.2014 abgelehnt aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Antragstellerin, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Ergänzend wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, wie Einwendungen gegen die Kostenrechnung geltend gemacht werden könnten, da ihre Eingabe vom 20.03.2014 bezüglich des Begehrens nicht eindeutig sei. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass Einwendungen oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Kostenrechnung grundsätzlich keine vollstreckungsaufschiebende Wirkung hätten.
Von der Oberjustizkasse Hamm wurde das Einziehungsverfahren weiter betrieben und unter dem 04.04.2014 mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Kontenpfändung ausgebracht, die jedoch nicht zum Erfolg führte. Am 08.05.2014 stellte die Oberjustizkasse einen Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts W.
Der Vollstreckungsauftrag wurde durch die Oberjustizkasse am 03.07.2014 ruhend gestellt, nachdem das Landgericht Bielefeld mit Schreiben vom 26.06.2014 darum bat, vorerst von der Einziehung der Kosten und eventueller Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Als Begründung gab das Landgericht Bielefeld an, es liege eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vor.
Das Landgericht Bielefeld teilte mit Schreiben vom 08.07.2014 mit, dass nach dortiger Auffassung, das Schreiben der Antragstellerin nicht als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten sei, sondern als Anzeige einer mangelnden Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin.
Der Vollstreckungsauftrag ist weiter ruhend gestellt.
Soweit nachvollziehbar, rügt die Antragstellerin, dass die Oberjustizkasse trotz ihres Stundungsantrages vom 20.03.2014 unter dem 04.04.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat und anschließend einen Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts W gestellt hat.
Sie habe dem Wunsch der Oberjustizkasse hinsichtlich der Darlegung ihrer Verhältnisse durch Verwendung eines Vordrucks entsprochen.
Die Zwangsvollstreckung hätte daher nicht eingeleitet werden dürfen.
Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei „schikanös“ ausgeübt. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Oberjustizkasse hätten „auf ihre Psyche eingewirkt und körperliche Effekte durch die Lebens- und Existenzängste hervorgerufen“.
Die Antragstellerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen für folgende Anträge:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a. und Verletzten eine in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz wegen der Grundrechtsverletzung und Persönlichkeitsrechtsverletzung aus Art. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG seit Klageerhebung zu zahlen.
b. Für Kosten und Vermögensschäden einen ersten Vorschuss von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
c. E vorangestellt ist zugleich Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung infolge Amtspflichtverletzung und/oder unerlaubte Handlung der Oberjustizkasse Hamm zum Kassenzeichen ######## ### #, da die Möglichkeit, die Gefahr künftiger Vermögensschäden aus der Kontoverbindung Nr. #####/#### zur Volksbank W eG sowie fehlender Kreditversorgung auch infolge schlechter die Auskunfteien bestehen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig und abschließend, sie dient der Dartunspflicht des berechtigten Interesses zur alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei nicht vorgetragen. Es sei Aufgabe der Oberjustizkasse, zum Soll gestellte Kosten, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, einzufordern. Dabei obliege es ihr gerade nicht, die zu Grunde liegenden Rechnungen oder Verfahren zu prüfen. Bewilligungen von Stundungen oder Ratenzahlungen stellten dabei lediglich ein Entgegenkommen dar. Einen Anspruch hierauf gebe es nicht. Gerichtskosten könnten gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde. Die Darlegung dieser Voraussetzungen obliege jedoch dem Schuldner.
Diese Voraussetzungen habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie habe die Oberjustizkasse lediglich auf ein nicht näher konkretisiertes Aktenzeichen verwiesen und mitgeteilt, eine Ergänzung zu den Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für nicht erforderlich zu halten.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben vom 02.04.2014 nebst Vordruck hätte Auswirkungen auf die Behandlung des Stundungsantrags hätte haben können. Dem Vordruck seien keine Nachweise beigefügt gewesen und es habe an der Nachvollziehbarkeit der dortigen Angaben gefehlt. Die Antragstellerin habe angegeben, über keinerlei Einkommen zu verfügen, jedoch Mietnebenkosten in Höhe von 150,00 € monatlich tragen zu müssen. Im Bezug auf die Frage nach sonstigem Vermögen hätten sich ihre Angaben auf die Angabe ihrer Bankverbindung beschränkt.
Auch aus der Einleitung der Zwangsvollstreckung lasse sich eine Amtspflichtverletzung nicht ableiten. Der Vollziehungsbeamte habe nur dann von einer Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen sei.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Oberjustizkasse die Kreditwürdigkeit der Antragstellerin habe beeinflussen können, da die Antragstellerin behauptet habe, sie verfüge über keine Einnahmen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1 ZPO.
1.
Die Antragstellerin kann ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG stützen.
Die Antragstellerin hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Antragsgegners nicht substantiiert dargelegt.
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, § 839 Abs. 1 BGB.
Eine Pflichtverletzung in der Sachbehandlung durch die Oberjustizkasse ist nicht ersichtlich.
Aus § 2 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung ergibt sich, dass es Aufgabe der Oberjustizkasse ist, zum Soll gestellte Kosten, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, einzufordern. Dabei unterfällt es gerade nicht ihrem Aufgabengebiet, die zu Grunde liegenden Rechnungen oder Verfahren zu prüfen.
Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner dem Stundungsantrag der Antragstellerin nicht entsprochen hat.
Aus § 59 Landeshaushaltsordnung NRW ergibt sich, dass die ist Oberjustizkasse grundsätzlich gehalten ist, die zum Soll gestellten Forderungen bei den jeweiligen Kostenschuldnern einzufordern. Bewilligungen von Stundungen oder Ratenzahlungen stellen dabei ein Entgegenkommen der Oberjustizkasse als Gläubigerin dar, für die es jedoch keinen Anspruch des jeweiligen Kostenschuldners gibt. Gemäß § 123 Abs. 1 Justizgesetz NRW können Gerichtskosten gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nicht die Pflicht der Oberjustizkasse als Vollstreckungsbehörde, das Bestehen einer solchen besonderen Härte von Amts wegen zu prüfen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass eine sofortige Einziehung der Forderung für ihn mit besonderen Härten verbunden ist. Hierzu hat er eine umfassende Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass es gerade dem antragstellenden Schuldner obliegt, seine Bedürftigkeit bzw. Vermögenslosigkeit substantiiert darzulegen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dieser Pflicht Folge geleistete zu haben, in dem sie einen Vordruck ausfüllte.
Der Vordruck allein reicht nicht, ihre Vermögenslosigkeit substantiiert darzulegen. Erforderlich wäre es zumindest gewesen, die entsprechenden Belege ebenfalls zu übersenden. Zudem sind die Angaben im Vordruck widersprüchlich, wenn sie bei „Zahlungsverpflichtungen Miete“ angibt, monatlich 00,00 € leisten zu müssen, aber Mietnebenkosten in Höhe von 150,00 € monatlich zu tragen hat.
Sie kann sich auch nicht auf die Mitteilung des Aktenzeichens #-## ## ##/## berufen. Zum Einen war dieses nicht näher konkretisiert. Zum Anderen ist es nicht Aufgabe der Oberjustizkasse, die erforderlichen Tatsachen zur Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu ermitteln.
Auch aus der Einleitung der Zwangsvollstreckung lässt sich eine Amtspflichtverletzung nicht ableiten. Zwar hat der Vollstreckungsbeamte gemäß § 9 Abs. 2 Justizbeitreibungsordnung von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen ist. E war hier gerade nicht der Fall.
Eine Amtspflichtverletzung folgt auch nicht aus einer schikanösen Rechtsausübung. Der insoweit pauschale Vortrag ist unsubstantiiert.
2.
Die Antragstellerin kann ihren Anspruch auf Geldentschädigung nicht aus Art. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur im Falle eines schwerwiegenden Eingriffs in Betracht (OLG Stuttgart, NJW 1981, 2817).
Die Antragstellerin hat weder eine Verletzung der Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung in ihren Rechten substantiiert dargelegt.
3.
Hinsichtlich der Feststellungsklage bestehen ebenfalls keine Erfolgsaussichten.
Es fehlt an substantiiertem Vortrag hinsichtlich einer Amtspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung der Oberjustizkasse Hamm.
Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch Oberjustizkasse habe Einfluss auf ihre Kreditwürdigkeit genommen. Insoweit ist der Vortrag unsubstantiiert. Der Vortrag ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, da die Antragstellerin nach ihren eigenen Behauptungen über keine Einnahmen verfügt. Sie ist bereits aus diesem Grund nicht kreditwürdig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
a) der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,b) das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oderc) das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, oder dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. E gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.