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Landgericht Dortmund·25 O 16/20·08.11.2022

Erzwingung von Auskunfts- und Belegvorlage im Nachlass durch Zwangsgeld/ Zwangshaft (§888 ZPO)

ZivilrechtErbrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht ordnet auf Antrag die Erzwingung der Herausgabe eines vollständigen Nachlassverzeichnisses und einer geordneten Belegzusammenstellung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO an. Die Verpflichtung betrifft unvertretbare Handlungen und ist als hinreichend bestimmt anzusehen, auch bei Bezug auf § 2325 BGB. Vorliegende Unterlagen sind nicht vollständig, daher ist Zwangsvollstreckung zulässig; das Zwangsgeld wird als angemessen festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Erzwingung der Auskunfts- und Belegvorlage nach § 888 ZPO stattgegeben; Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen ist § 888 ZPO anwendbar; das Gericht kann Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft anordnen, um die Durchsetzung gerichtlicher Verpflichtungen zu ermöglichen.

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Eine Vollstreckung aus einem Titel ist nur zulässig, wenn der Verpflichtungsinhalt so bestimmt ist, dass festgestellt werden kann, welche Informationen zu erteilen sind; der Bezug auf eine gesetzliche Norm macht den Titel nicht notwendigerweise unbestimmt.

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Die Beteiligung eines Notars bei der Erstellung eines Verzeichnisses kann die hinreichende Bestimmtheit der Verpflichtung sicherstellen, da der Notar den Umfang der gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 2325 BGB) erkennen kann.

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Vorgelegte, aber unvollständige Unterlagen begründen keine Erfüllung der Verpflichtung; die Vollstreckung bleibt solange zulässig, bis die Erfüllung vollständig nachgewiesen ist.

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Wird die Erfüllung von der gegnerischen Partei bestritten, kann die Schuldnerin die behauptete Erfüllung nicht durch bloße Vorlage behaupteter Unterlagen abwenden, sondern muss ggf. eine Vollstreckungsgegenklage erheben.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 2325 BGB§ 891 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 01.06.2021 (AZ: 25 O 16/20) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:

Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlungen, nämlich

„dem Kläger ein vollständiges Verzeichnis über den Nachlass des am 00.00.2018 in Ort-01 verstorbenen Erblassers, Herrn T1, zu erteilen, wobei das Verzeichnis alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen könnten, zu beinhalten hat und das Verzeichnis außerdem durch einen Notar/eine Notarin in Anwesenheit des Klägers aufzunehmen ist,

sowie dem Kläger eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben der ihrer Geschäftsbesorgung unterliegenden Erbbaurechte Straße-01 0 / Straße-02 00 in Ort-02 nebst Belegen für den Zeitraum vom 19.10.2018 bis zum 31.12.2019 zu erteilen — mit Ausnahme des Schreibens der Wasserversorgung Ort-02 vom 30.07.2019 sowie der Unterlagen der C1 und von D1 für den Zeitraum 01, 11.2018 bis 31.12.2019,“

wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt.

Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Vollstreckung dieser Zwangsmittel kann die Schuldnerin dadurch abwenden, dass sie ihrer Verpflichtung vorher nachkommt. Wird die Erfüllung von dem Gläubiger bestritten, so muss die Schuldnerin eine etwaige Erfüllung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

              Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .

Gründe

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Dem Antrag des Gläubiger, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war zu entsprechen (§ 888 ZPO).

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Da die Schuldnerin eine Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen zu erstellen hat, die nur sie persönlich erteilen kann, betrifft das Zwangsmittel eine unvertretbare Handlung (vgl. Zöller/Seibel, 33. Auflage 2020, § 888 Rn. 3.5 m.w.N.).

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Die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen auch in Ansehung der seitens der Schuldnerin im Rahmen ihrer Anhörung getätigten Einwendungen vor.

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I.

6

Soweit die Schuldnerin sich darauf beruft, dass der Titel nicht zugestellt worden sei, ergibt sich aus dem Zustellungsvermerk, dass das Urteil der Schuldnerin am 05.07.2021 zugestellt worden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung musste der Schuldnerin hingegen nicht zugestellt werden, sodass dieser zusätzliche Einwand ohne Bedeutung ist.

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II.

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Dem Einwand der Schuldnerin, der Titel sei zu unbestimmt, ist ebenfalls nicht zu folgen.

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Zwar ist der Schuldnerin Recht zu geben, dass eine Vollstreckung nur aus einem hinreichend bestimmten Titel erfolgen darf, diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend erfüllt.

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Im Falle der Erteilung von Auskünften, um die es sich auch in dem Fall der Vorlage eines Verzeichnisses bzw. der Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben letztlich handelt, ist die Verpflichtung hinreichend konkret, wenn sie die Feststellung ermöglicht, welche Information mitzuteilen und welche nicht mitzuteilen sind, wobei hierbei nicht allein auf die Parteien sondern auch das Vollstreckungsgericht abzustellen ist. Dabei kann grundsätzlich auch eine Auslegung des Titels in Betracht kommen, deren Erforderlichkeit einer hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegensteht.

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Gemessen an diesen Anforderungen sind die Verpflichtungen der Schuldnerin hinreichend konkret.

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Zunächst spricht gegen eine hinreichende Bestimmtheit nicht schon, dass der Titel des Urteils auf § 2325 BGB Bezug nimmt. Mit diesem Bezug wird lediglich klargestellt, über welche Zuwendungen konkret Auskunft zu erteilen ist, nämlich Schenkungen an Dritte.

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Hinzu kommt, dass es in diesem Fall um die Erteilung eines notariellen Verzeichnisses geht. Bei der Erstellung der Aufstellung muss somit ein Notar anwesend sein. Jedenfalls dieser kann den Inhalt des § 2325 BGB unschwer überblicken. Der Notar ist zwar keine Partei des Verfahrens, durch seine Beteiligung ist jedoch sichergestellt, dass die Schuldnerin auch bei dem Bezug auf eine gesetzliche Norm über den Umfang ihrer Verpflichtung nicht im Unklaren ist.

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Es steht der Vollstreckung auch nicht entgegen, dass der Titel ausdrücklich von „könnten“ spricht. Insoweit ergibt sich letztlich aus dem Titel, dass sämtliche Schenkungen, die in dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB liegen, seitens der Schuldnerin berücksichtigt werden müssen, insoweit kann jedenfalls eine Auslegung des Titels erfolgen. Die Verwendung des Konjunktivs ergibt sich lediglich daraus, dass der Gläubiger keine Übersicht haben kann, welche Schenkungen des Erblassers in Betracht kommen „könnten“, da er diese nicht kennt.

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III.

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Soweit die Schuldnerin weiter vorträgt, sie habe bereits ein Verzeichnis des Notars M1 vom 02.01.2020 vorgelegt, räumt sie selbst ein, dass dieses noch ergänzt werden solle. Eine vollständige Auskunftserteilung liegt damit schon nach dem Vortrag der Schuldnerin nicht vor.

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Dass das Verzeichnis zwischenzeitlich ergänzt worden wäre, wird demgegenüber nicht vorgetragen.

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Der Vortrag, der Gläubiger komme demgegenüber seinen Mitwirkungshandlungen im Rahmen der Schenkungen nicht nach, ist demgegenüber unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich um welche Mitwirkungshandlungen es insoweit gehen soll.

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IV.

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Soweit sich die Schuldnerin des Weiteren darauf beruft, dass der zweite Teil der Verpflichtung, die Vorlage einer Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der ihrer Geschäftsbesorgung unterliegenden Erbbraurechte, jedenfalls durch die Vorlage in dem hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren erfüllt worden sei, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil sich aus dem Tenor eindeutig ergibt, dass ebenfalls entsprechende Belege vorgelegt werden müssen. Solche Belege sind jedoch der Aufstellung, wie von Gläubigerseite moniert, nicht zu entnehmen. Auf die Frage, ob die nunmehr vorgelegten Tabellen den Anforderungen an eine „geordnete Zusammenstellung“ genügt, woran durchaus Zweifel bestehen, ist daher nicht einzugehen, da die Verpflichtung jedenfalls nicht vollständig erfüllt worden ist und schon aus diesem Grund die Zwangsvollstreckung zulässig ist.

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V.

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Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach § 888 ZPO und steht im Ermessen des Gerichts. Angesichts der Umstände des Falles erachtet das Gericht in diesem Fall ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € für angemessen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.